RS OGH 2006/4/5 13Os11/06a, 13Os62/06a, 15Os85/06y, 15Os131/07i, 15Os43/10b, 13Os46/10d, 11Os154/10x

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Veröffentlicht am 05.04.2006
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Norm

StPO §289

Rechtssatz

§ 289 StPO räumt dem Obersten Gerichtshof die Befugnis ein, statt bloß von der erfolgreichen Anfechtung betroffener trennbarer Verfügungen zugunsten des Angeklagten oder von Mitangeklagten auch noch weitere in jenem Umfang zu beheben, als ihm dies tunlich erscheint, um sicher zu gehen, dass der Angeklagte durch bloß formal trennbare Aussprüche des angefochtenen Urteils keinen inhaltlichen Nachteil erleidet (WK-StPO § 289 Rz 3).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120632

Im RIS seit

05.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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