RS OGH 2026/1/20 13Os11/06a; 13Os62/06a; 15Os85/06y; 15Os131/07i; 15Os43/10b; 13Os46/10d; 11Os154/10

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Veröffentlicht am 05.04.2006
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Rechtssatz

§ 289 StPO räumt dem Obersten Gerichtshof die Befugnis ein, statt bloß von der erfolgreichen Anfechtung betroffener trennbarer Verfügungen zugunsten des Angeklagten oder von Mitangeklagten auch noch weitere in jenem Umfang zu beheben, als ihm dies tunlich erscheint, um sicher zu gehen, dass der Angeklagte durch bloß formal trennbare Aussprüche des angefochtenen Urteils keinen inhaltlichen Nachteil erleidet (WK-StPO § 289 Rz 3).Paragraph 289, StPO räumt dem Obersten Gerichtshof die Befugnis ein, statt bloß von der erfolgreichen Anfechtung betroffener trennbarer Verfügungen zugunsten des Angeklagten oder von Mitangeklagten auch noch weitere in jenem Umfang zu beheben, als ihm dies tunlich erscheint, um sicher zu gehen, dass der Angeklagte durch bloß formal trennbare Aussprüche des angefochtenen Urteils keinen inhaltlichen Nachteil erleidet (WK-StPO Paragraph 289, Rz 3).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120632

Im RIS seit

05.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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