RS OGH 2011/2/17 11Os154/10x

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Veröffentlicht am 17.02.2011
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Norm

StGB §278, StPO §289

Rechtssatz

Infolge Aufhebung des Schuldspruchs gegen einen Mitangeklagten wegen Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB sind gemäß § 289 StPO auch die gegen zwei weitere Mitangeklagten deswegen ergangenen Schuldsprüche zu beseitigen, weil der verbleibende Zusammenschluss von bloß zwei Personen nicht mehr den objektiven Tatbestand des § 278 Abs 1 StGB erfüllt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126576

Im RIS seit

29.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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