RS OGH 2026/3/12 5Ob106/06h; 5Ob11/07i; 5Ob72/07k; 5Ob290/07v; 5Ob29/08p; 5Ob241/09s; 5Ob83/11h; 5Ob

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Veröffentlicht am 16.05.2006
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Norm

WEG 2002 §2 Abs1
WEG 2002 §2 Abs2
WEG 2002 §2 Abs4
WEG 2002 §3 Abs2
WEG 2002 §16

Rechtssatz

Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen; baurechtliche oder raumordnungsrechtliche „Widmungen" definieren die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120725

Im RIS seit

15.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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