RS OGH 2007/11/7 6Ob192/07i, 4Ob195/10w, 4Ob232/12i, 10Ob24/15z

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Veröffentlicht am 07.11.2007
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Norm

KSchG §25d Abs2

Rechtssatz

Eine Mäßigung ist nur möglich, wenn zusätzlich zum krassen Missverhältnis der Verbindlichkeiten des Interzedenten zu seinem Haftungsfonds weitere Umstände vorliegen. Diese Umstände sind beispielhaft angeführt („insbesondere"). Eine Ermäßigung der Verbindlichkeit des Interzedenten ist bereits ohne Verwirklichung eines der im § 25d Abs 2 Z 4 KSchG genannten Tatbestände möglich. Die Umstände des § 25d Abs 2 KSchG bilden keine starren Tatbestände, sondern können in unterschiedlicher Intensität verwirklicht sein. Die Rechtsfolge ist abgestuft aus dem konkreten Zusammentreffen der näheren Umstände zu gewinnen und es genügt dafür, wenn auch nur einzelne Kriterien verwirklicht sind, unter Umständen aber mit besonderer Intensität. Damit stehen die Kriterien des § 25d Abs 2 KSchG in einem beweglichen System. Wenngleich das Kriterium des krassen Missverhältnisses zwischen der Leistungsfähigkeit des Interzedenten und dessen Verpflichtung nicht (nochmals) unmittelbar einbezogen werden kann, ist dieses Kriterium doch der Abstufung zugänglich und hat Einfluss auf die Gesamtbewertung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 192/07i
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 192/07i
  • 4 Ob 195/10w
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 195/10w
    Vgl
  • 4 Ob 232/12i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 232/12i
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts nach § 25d KSchG auf einen geschäftsführenden atypischen Kommanditisten aufgrund teleologischer Reduktion. (T1)
    Bem: Siehe RS0128816. (T2); Veröff: SZ 2013/30
  • 10 Ob 24/15z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 24/15z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123068

Im RIS seit

07.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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