Norm
KSchG §1Rechtssatz
Wenngleich ein Kommanditist nicht als Unternehmer iSd UGB, sondern als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, ist vor Anwendung konkreter Normen des KSchG (hier des richterlichen Mäßigungsrechts) im Einzelfall zu prüfen, ob die Anwendung nach dem Telos der Norm (ihrem Schutzzweck) geboten ist. Erforderlichenfalls ist die Norm teleologisch zu reduzieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128816Im RIS seit
09.07.2013Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015