RS OGH 2013/3/19 4Ob232/12i

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Veröffentlicht am 19.03.2013
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Rechtssatz

Wenngleich ein Kommanditist nicht als Unternehmer iSd UGB, sondern als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, ist vor Anwendung konkreter Normen des KSchG (hier des richterlichen Mäßigungsrechts) im Einzelfall zu prüfen, ob die Anwendung nach dem Telos der Norm (ihrem Schutzzweck) geboten ist. Erforderlichenfalls ist die Norm teleologisch zu reduzieren.

Entscheidungstexte

  • RS0128816">4 Ob 232/12i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 232/12i
    Veröff: SZ 2013/30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128816

Im RIS seit

09.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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