TE OGH 1979/6/28 13Os67/79

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Veröffentlicht am 28.06.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1979 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Lackner als Schriftführers in der Strafsache gegen Norbert A und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148, zweiter Fall, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Josef B und Johann C erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie die Berufung des Angeklagten Norbert A und eine ihn betreffende Maßnahme nach dem § 290 Abs 1 StPO gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 2.Februar 1979, GZ 3 e Vr 7525/78-77, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Ausführungen der Verteidiger, der Rechtsanwälte Dr. Belloni und Dr. Oehlzand, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef

B sowie aus Anlaß derselben gemäß dem § 290 Abs 1 StPO auch in Ansehung des Angeklagten Norbert A wird das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der diesen beiden Angeklagten zur Last liegenden Betrugstaten bei Josef B zu Punkt C)

1) bis 4) des Schuldspruches und bei Norbert A zu Punkt C) 1) bis 5) (auch) unter die Bestimmung des § 148, zweiter Fall, StGB und demgemäß auch im Ausspruch über die von diesen beiden Angeklagten verwirkten Strafen aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung unter Ausschaltung der vorerwähnten rechtlichen Qualifikation in der Sache selbst erkannt:

Die Angeklagten Josef B und Norbert A werden für die ihnen nach dem unberührt gebliebenen Teil des erstgerichtlichen Schuldspruches zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich 1.) Josef B das Vergehen des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4

StGB (Punkt A) 1) bis 10)), das Vergehen der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB (Punkt B)) und das Verbrechen des schweren Betruges als Beteiligter nach den §§ 12, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB (Punkt C) 1) bis 4)) sowie 2.) Norbert A das Verbrechen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB

(Punkt C) 1) bis 5)) jeweils nach dem § 147 Abs 3 StGB und zwar:

1.) Josef B unter Anwendung des § 28 StGB, sowie gemäß den §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1.Juni 1978, GZ 2 a E Vr 2029/78-31, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 19 (neunzehn) Monaten und 2.) Norbert A zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren verurteilt.

Bei beiden vorgenannten Angeklagten werden der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft gemäß dem § 38

StGB, bei Norbert A auch jener über den Privatbeteiligtenzuspruch gemäß dem § 369 Abs 1 StPO aus dem Ersturteil übernommen. Hingegen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann C verworfen.

Der Berufung des Angeklagten Johann C wird dahin Folge gegeben, daß gemäß den §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme (neben dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 10.August 1978, GZ 14 U 3016/77, überdies auch noch) auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.September 1978, GZ 5 e Vr 3499/78-76, die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 4 (vier) Monate und 3 (drei) Wochen herabgesetzt wird.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Josef B und Norbert A auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten Norbert A, Josef B und Johann C auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden u.a. der beschäftigungslose Norbert A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (gemeint: gewerbsmäßigen schweren) Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148, zweiter Fall, StGB, der beschäftigungslose Josef B des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB, des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB und des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (gemeint auch hier: gewerbsmäßigen schweren) Betruges als Beteiligter nach den §§ 12, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148, zweiter Fall, StGB, sowie der ebenfalls beschäftigungslose Johann C des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB und des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt. In Ansehung einzelner vom Anklagevorwurf umfaßter Diebstahls- bzw. Betrugsfakten wurden die genannten Angeklagten unter einem teils gemäß dem § 259 Z 2 StPO, teils nach dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Gegen den sie schuldig sprechenden Teil dieses Erkenntnisses wenden sich die Angeklagten Josef B und Johann C mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden; der erstgenannte releviert ziffernmäßig die Nichtigkeitsgründe der Z 3 und 10 - der Sache nach auch der Z 11 - des § 281 Abs 1 StPO, der letztere jene der Z 5, 9 lit. a und 10 der genannten Gesetzesstelle.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef B:

Der Angeklagte Josef B erblickt eine Nichtigkeit nach der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO darin, daß ungeachtet der Unterstellung der ihm angelasteten Betrugshandlungen (auch) unter den § 148, zweiter Fall, StGB entgegen der Vorschrift des § 260 (gemeint: Abs 1 Z 1) StPO im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck komme, daß diese Straftaten gewerbsmäßig begangen worden seien. Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs 1

StPO bekämpft er sodann die rechtliche Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der (schweren) Betrugsfakten, weil das Erstgericht in den Urteilsgründen zu Unrecht von der Begehung einer Vielzahl gleichartiger Fakten über einen längeren Zeitraum hinweg spreche, weshalb auch die darauf gestützte Schlußfolgerung, die Betrügereien seien in der Absicht begangen worden, sich durch zukünftige neuerliche Taten solcher Art eine laufende Einnahmsquelle zu sichern, hinfällig sei. Die Beschwerde bringt aber damit, weil nicht von der erwähnten Feststellung des Erstgerichtes ausgehend, den ziffernmäßig angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z 10 der genannten Gesetzesstelle nicht zur gesetzmäßigen Darstellung und zeigt auch keine Nichtigkeit nach der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO auf, sondern behauptet der Sache nach eine im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO unzureichende Begründung der für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung des Schöffengerichtes, daß sein deliktisches Handeln von der oberwähnten Absicht getragen war. Allerdings erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf diese Mängelrüge, denn eine Gesamtbetrachtung der Beschwerdeausführungen läßt erkennen, daß der Angeklagte Josef B - ungeachtet der Geltendmachung auch des Nichtigkeitsgrundes der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO - ersichtlich im Ergebnis nicht die Aufnahme des den Strafsatz des § 148 StGB bedingenden Tatumstandes der gewerbsmäßigen Tatbegehung in den Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) anstrebt, sondern im Gegenteil die rechtliche Annahme eines solchen gewerbsmäßigen Handelns bekämpft und solcherart der Sache nach den - jedenfalls ziffernmäßig relevierten und auf sein Vorliegen nach jeder Richtung hin zu prüfenden (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Nr. 10 b zu § 290 StPO) - Nichtigkeitsgrund der Z 10, aber auch der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO geltend macht (13 Os 147/76).

Dies zurecht.

Das Erstgericht hat nämlich in den Schuldspruch des Beschwerdeführers einen Ausspruch, demzufolge dieser die ihm zur Last gelegten Betrugstaten 'gewerbsmäßig' oder in der Absicht begangen habe, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), nicht aufgenommen. Damit fehlt es aber an den tatsächlichen Voraussetzungen für die materiellrechtliche Subsumtion dieser Taten (auch) unter die Bestimmung des § 148, zweiter Fall, StGB, wobei die Ausführungen des Erstgerichtes zur Frage der Gewerbsmäßigkeit in den Gründen des angefochtenen Urteiles (Band II, S. 431, 436, 437) die fehlende Aufnahme der erwähnten Qualifikation in den Schuldspruch des Urteilsspruches nicht ersetzen können (vgl. EvBl. 1976/161 und die dort zitierte Judikatur sowie ebenso 13 Os 147/76). Mithin war die Subsumtion des dem Beschwerdeführer angelasteten Tatverhaltens (auch) unter die Bestimmung des § 148, zweiter Fall, StGB, rechtlich verfehlt und seine Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis begründet.

Zur Maßnahme nach dem § 290 Abs 1 StPO

hinsichtlich des Angeklagten Norbert A:

Da das oben Gesagte gleichermaßen auch auf den Angeklagten Norbert A zutrifft, der seinen Schuldspruch nicht bekämpft, sondern sich auf die Erhebung des Rechtsmittels der Berufung beschränkt, war gemäß dem § 290 Abs 1

StPO aus Anlaß der vom Angeklagten Josef B erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu seinen Gunsten von Amts wegen in gleicher Weise wie beim Angeklagten Josef B - nämlich mit der Ausschaltung der rechtlichen Unterstellung seiner Betrugstaten auch unter die Vorschrift des § 148, zweiter Fall, StGB - vorzugehen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann C:

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann C ist zu sagen, daß sich dessen Ausführungen zu der auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO

gestützten Mängelrüge zur Gänze im unzulässigen und damit unbeachtlichen Versuch erschöpfen, nach Art einer Schuldberufung die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen, das unter Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers den belastenden Angaben des Mitangeklagten Josef B Glauben schenkte. Es legte ausführlich, lebensnah und denkfolgerichtig dar, warum es die Verfahrensergebnisse in dieser und keiner anderen Weise würdigte, wobei es sich hiebei insbesondere auch mit der Argumentation des seine Schuldlosigkeit behauptenden Beschwerdeführers sowie mit dem Umstand, daß die Geschädigten der hier in Betracht kommenden Diebstähle nicht bekannt sind, befaßte (Band II, S. 434, 435) und damit seiner Begründungspflicht entsprach. Es erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen auf dieses Beschwerdevorbringen. In seiner Rechtsrüge wendet sich der Beschwerdeführer, ziffernmäßig den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a, der Sache nach den der Z 10, des § 281 Abs 1 StPO relevierend, gegen die rechtliche Beurteilung des Ansichbringens eines von den Mitangeklagten Norbert A und Josef B zum Nachteil von Geldinstituten betrügerisch herausgelockten Bargeldbetrag von insgesamt 4.000 S als Vergehen der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 StGB

(Punkt D des Schuldspruches), anstatt bloß als Vergehen des fahrlässien Ansichbringens, Verheimlichens oder Verhandelns von Sachen nach dem § 165 StGB Er meint hiezu dem Sinne nach, auf Grund der Verfahrensergebnisse sei eine Feststellung dahin indiziert gewesen, daß er diesen Geldbetrag als Teilzahlung einer Forderung gegen Josef B erhalten habe, welche Feststellung die rechtliche Folge gehabt hätte, daß lediglich der Tatbestand in Richtung des § 165 StGB 'zu ventilieren gewesen wäre'.

Dabei beachtet der Beschwerdeführer jedoch nicht, daß dem Bestehen einer derartigen Forderung für die Frage, ob ein Verhalten dem § 164 StGB oder dem § 165 StGB zu unterstellen ist, gar keine Bedeutung zukommt und das Erstgericht daher als nicht sachentscheidend offenlassen konnte, ob der Beschwerdeführer eine solche Forderung gegen den Mitangeklagten hatte, die dann zum Teil mit dem betrügerisch herausgelockten Geld befriedigt wurde. Insoweit der Beschwerdeführer weiter die Berechtigung der Urteilskonstatierung anzweifelt, er habe wenigstens mit dolus eventualis die Herkunft dieses Geldes aus einem Vermögensdelikt angenommen, ist die Beschwerde gleichfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt; denn sie geht mit dieser Einrede nicht von der Feststellung des Erstgerichtes aus, daß der Beschwerdeführer von der Herkunft des Geldes aus Betrugshandlungen gewußt hat (Band II/S. 435, 436), sondern in erkennbarer Weise von der urteilsfremden Annahme, er habe bei Übernahme des Geldes hinsichtlich dessen unredlicher Herkunft bloß fahrlässig gehandelt. Die gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Hehlerei zielende Rechtsrüge erweist sich daher als unbeachtlich.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich unter Relevierung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10, der Sache nach der Z 9 lit. a, des § 281 Abs 1 StPO seine strafrechtliche Mitverantwortlichkeit für die ihm unter Punkt A 9 b, c und d des Schuldspruches angelasteten, zusammen mit Josef B begangenen Gesellschaftsdiebstähle mit der Begründung ablehnt, daß er in diesen Fällen nur 'danebengestanden' sei, als B die jeweilige Tat begangen habe, so ist ihm auch hier vorerst zu erwidern, daß er damit einen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt, weil er nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen ausgeht. Danach ist nämlich der Beschwerdeführer bei den genannten Diebstählen nicht bloß 'danebengestanden', sondern hat alle ihm angelasteten Diebstähle im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Diebsgenosse des Josef B begangen, wobei er auch in jenen Fällen, in denen er selbst keine aktiven Ausführungshandlungen setzte, am Tatort anwesend war, die Diebstähle billigend in Kauf nahm und sich dabei für den Bedarfsfall (gemeint ersichtlich: zu einem allfällig erforderlichen Eingreifen zwecks Sicherung des Gelingens der Diebstähle) bereithielt (Band II/S. 435). Aber auch wenn seine Einrede dahin aufgefaßt wird, das erwähnte Verhalten rechtfertige nicht den Schuldspruch wegen Gesellschaftsdiebstahls, weil dieser eine weitere Aktivität voraussetze, kommt ihr Berechtigung nicht zu. Das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers reicht nämlich zur rechtlichen Annahme seiner Täterschaft bei dem in Gesellschaft von ihm und Josef B als Beteiligte verübten Diebstahl als sogenannter Diebsgenosse aus, zumal entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht zum Gesellschaftsdiebstahl das Einverständnis der Beteiligten (Diebsgenossen) über den Diebstahl, eine gewisse Ortsanwesenheit und auch eine aktive Mitwirkung bei der Sachentziehung genügt, die sich auf Aufpasserdienste oder sonst die Gewährung eines Rückhaltes für den unmittelbar sachentziehenden Diebsgenossen beschränken mag; keineswegs aber muß jeder Diebsgenosse an den Ausführungshandlungen persönlich teilnehmen (ÖJZ-LSK. 1976/129).

Auch insoweit ist dem Erstgericht demnach kein Rechtsirrtum unterlaufen.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Johann C war sohin zu verwerfen.

Zur Strafbemessung und den Berufungen:

Die teilweise Abänderung des Schuldspruches der Angeklagten Norbert A und Josef B macht eine Neubemessung der sie betreffenden Strafen erforderlich, die (wie schon in erster Instanz) nach dem § 147 Abs 3 StGB, beim Angeklagten Josef B überdies unter Anwendung des § 28 StGB und gemäß den §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1.Juni 1978, GZ 2 a E Vr 2029/78-31, zu verhängen waren.

Bei der Strafbemessung erachtete der Oberste Gerichtshof (gleich dem Erstgericht) als erschwerend bei Norbert A die einschlägigen Vorstrafen und die Wiederholung der betrügerischen Angriffe durch einen längeren Zeitraum, bei Josef B die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen und die Wiederholung der betrügerischen und diebischen Angriffe durch einen längeren Zeitraum (sodaß gegenüber der erstinstanzlichen Strafzumessung bloß die zweifache Qualifikation des Betruges zum Verbrechen, nämlich nach den §§ 147 Abs 3 und 148, zweiter Fall, StGB, durch den Wegfall der letzteren nicht mehr als erschwerend zutrifft); als mildernd wurde bei beiden genannten Angeklagten das Geständnis gewertet, wobei das des Josef B, weil aus freien Stücken abgelegt und als wesentlicher Beitrag zur Aufklärung von Straftaten und zur Überführung von Mittätern anzusehen, besonders schwer wiegt. Der Oberste Gerichtshof sah sich beim Angeklagten A insbesondere mit Rücksicht auf sein nicht allzu belastetes Vorleben und den Umstand, daß er sich nach Vollzug der letzten Vorstrafe am 14.Juni 1973 doch geraume Zeit wohlverhalten hat, dazu bewogen, die Strafe mit zweieinhalb Jahren auszumessen; denn von einem solchen immerhin noch empfindlichen Freiheitsentzug kann bei diesem Angeklagten ein ausreichender resozialisierender Effekt erwartet werden. Der Angeklagte Josef B wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1.Juni 1978, GZ 2 a E Vr 2029/78-31, des Vergehens nach dem § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, weil er am 9.Februar 1978 in Wien in Gesellschaft eines anderen aus nicht versperrten Kraftwagen Gegenstände und Bargeld im festgestellten Gesamtwert von 2.500 S gestohlen hatte.

Angesichts der Strafzumessungsgründe und in Anwendung der Bestimmung des § 40 StGB, die vorschreibt, daß die Summe der Strafen in allen nach § 31 StGB zu beachtenden Urteilen (und zwar hier dem vom 1. Juni 1978 und dem nunmehrigen) jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre, erschien eine Zusatzstrafe in dem im Spruch ersichtlichen Ausmaß sowohl dem Verschulden des Angeklagten als auch dem Unrechtsgehalt seiner Verfehlungen angemessen. Dabei ging der Oberste Gerichtshof davon aus, daß bei gemeinsamer Aburteilung eine Freiheitsstrafe von (ebenfalls) zweieinhalb Jahren (= 30 Monaten) zu verhängen gewesen wäre; von dieser Strafe waren die mit dem Urteil vom 1.Juni 1978 verhängten elf Monate abzuziehen, sodaß sich vorliegend eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten errechnen läßt.

Über den Angeklagten Johann C verhängte das Erstgericht nach dem § 128 Abs 1 StGB unter Anwendung der §§ 28 und 29 StGB und gemäß den §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 10.August 1978, AZ 14 U 3016/77, mit dem über ihn wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB

eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von fünf Wochen verhängt worden war, eine zusätzliche Freiheitsstrafe von sechs Monaten und drei Wochen.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen und die Wiederholung der diebischen Angriffe;

als mildernd hingegen sah es lediglich den Umstand an, daß hinsichtlich der Diebstähle der relevante Schadensbetrag von 5.000 S nur 'wesentlich' (gemeint: unwesentlich) überschritten wurde. Mit seiner Berufung strebt dieser Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes an.

Die Berufung erweist sich als berechtigt.

Abgesehen davon, daß der Unrechtsgehalt der Verhehlung eher gering ist, weil der Angeklagte das Geld zur teilweisen Abdeckung einer Forderung nahm (siehe Band II/S. 393, 394), ist nunmehr auf eine weitere Verurteilung des Genannten gemäß den §§ 31 und 40 StGB Bedacht zu nehmen. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich das bereits im Ersturteil erwähnte (Band II, S. 419) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.September 1978, GZ 5 e Vr 3499/78-76, nunmehr am 29.März 1979 bestätigt (GZ 12 Os 13/79-10), mit dem über Johann C wegen des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach dem § 215 StGB, des Vergehens der Zuhälterei nach dem § 216 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verhängt worden war. In Anwendung des bereits dargelegten Prinzipes der §§ 31 und 40 StGB ging der Oberste Gerichtshof davon aus, daß die Summe der Strafen in allen nach § 31 StGB zu beachtenden Urteilen (und zwar hier vom 10.August 1978, vom 15.September 1978 und vom 2.Februar 1979) eine fiktive Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (= 24 Monaten) zu verhängen gewesen wäre. Davon abgezogen die Strafen von 5 Wochen und achtzehn Monaten (= zusammen 19 Monaten und einer Woche) ergibt rechnerisch eine aktuell zu verhängende zusätzliche Freiheitsstrafe von vier Monaten und drei Wochen.

Die Angeklagten Norbert A und Josef B waren mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.

Bei ihnen waren auch der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft gemäß dem § 38 StGB, bei Norbert A auch jener über den Privatbeteiligtenzuspruch gemäß dem § 369 Abs 1

StPO aus dem Ersturteil zu übernehmen.

Schließlich war noch auszusprechen, daß die Angeklagten Norbert A, Josef B und Johann C gemäß dem § 390 a StPO auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen haben.

Anmerkung

E02084

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00067.79.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19790628_OGH0002_0130OS00067_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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