TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/15 2002/07/0094

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Veröffentlicht am 15.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §18 Abs2;
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §28 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des 1. F G sen. und 2. F G jun., beide in E, sowie 3. E G in H, alle vertreten durch Dr. Franz Wielander, Rechtsanwalt in 3950 Gmünd, Walterstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. Juni 2002, Zl. 680.328/06-I 6/02, betreffend Feststellung über die Wiederherstellung einer zerstörten Anlage gemäß § 28 Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Parteien: 1. H K in W, und 2. K S in W), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des 1. F G sen. und 2. F G jun., beide in E, sowie 3. E G in H, alle vertreten durch Dr. Franz Wielander, Rechtsanwalt in 3950 Gmünd, Walterstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. Juni 2002, Zl. 680.328/06-I 6/02, betreffend Feststellung über die Wiederherstellung einer zerstörten Anlage gemäß Paragraph 28, Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Parteien: 1. H K in W, und 2. K S in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

In einem Verfahren zur Wiederherstellung des durch die Kriegsereignisse zerstörten Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk G (im Folgenden kurz: Wasserbuch) wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G (BH) vom 8. Oktober 1955 erlassen, in dem festgestellt wurde, dass die "E-wehr-Teichanlage der Gutsinhabung S aufgenommen" worden sei, der auf dem Grundstück Nr. 508/2 der EZ. 60, KG E, befindliche Teich durch Aufstauung des B-baches entstanden sei, dieser Fischzuchtzwecken diene und im alten Wasserbuch (unter Pz. 349) eingetragen gewesen sei und gleichzeitig zum Betrieb der Mühle und Säge in E Nr. 3 (Eigentümer: A und M Sch) verwendet werde, wobei auch das diesbezügliche Wasserrecht im alten Wasserbuch (unter Pz. 123) eingetragen gewesen sei. Diese Teichanlage, das sogenannte Ewehr, im Ausmaß von 1,6346 ha auf der Grundparzelle Nr. 508/2 wie auch die "Wasserkraftanlage Sch" bestünden seit mindestens 300 Jahren. Weiters stellte die BH in ihrem Bescheid fest, dass der vorgefundene Bestand im Allgemeinen dem seinerzeitigen Konsens entspreche und im Zuge dieses Verfahrens von mehreren an den Teich anrainenden Grundbesitzern Beschwerde wegen Überflutung bzw. Versumpfung ihrer Wiesen erhoben worden sei, und erteilte sie der "S'schen Gutsinhabung H" (R S) die wasserrechtliche Bewilligung für eine Teichanlage nach Maßgabe der in diesem Bescheid vorstehenden Beschreibung, wobei sie aussprach, dass diese wasserrechtliche Bewilligung mit dem Eigentum am Grundstück Nr. 508/2 verbunden sei. Dieses unbefristete Wasserbenutzungsrecht wurde sodann auf Grund des Wasserbuchbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 17. März 1956 im Wasserbuch unter Pz. 349 (neuerlich) eingetragen.

Im Zuge des Verfahrens zur Wiederherstellung des Wasserbuches wurde mit weiterem Bescheid der BH vom 8. Oktober 1955 A und M Sch die wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserkraftanlage zum Antrieb einer Mühle und Säge nach Maßgabe der in diesem Bescheid vorstehenden Beschreibung erteilt und diese wasserrechtliche Bewilligung mit dem Eigentum an den Grundstücken Nr. 37/2 und 38 der EZ. 3, KG E, verbunden sowie auf Grund des Wasserbuchbescheides des LH vom 25. September 1956 auch dieses unbefristete Wasserbenutzungsrecht im Wasserbuch unter Pz. 123 (neuerlich) eingetragen. Dieses Recht stellte ein Mitbenutzungsrecht zu dem unter Pz. 349 eingetragenen Wasserbenutzungsrecht dar.

Rechtsnachfolger im Eigentum am Grundstück Nr. 508/2 (Gewässer (Teich(), und somit Wasserberechtigter in Bezug auf das im Wasserbuch unter Pz. 349 eingetragene Wasserbenutzungsrecht waren nach der "Gutsinhabung S" (R S) seit etwa 1964 C und J K (vgl. den in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegenden Bescheid der BH vom 17. August 1965), seit 1976 E S sen. (vgl. den in den Verwaltungsakten erliegenden diesbezüglichen Grundbuchsauszug vom 28. April 1976 und den Wasserbuchbescheid des LH vom 28. November 1977) und seit 1990 die beiden am vorliegenden Beschwerdeverfahren Mitbeteiligten (MP; vgl. den in den Verwaltungsakten erliegenden, bei der BH am 21. Mai 1991 eingelangten Grundbuchsbeschluss). Rechtsnachfolger im Eigentum am Grundstück Nr. 508/2 (Gewässer (Teich(), und somit Wasserberechtigter in Bezug auf das im Wasserbuch unter Pz. 349 eingetragene Wasserbenutzungsrecht waren nach der "Gutsinhabung S" (R S) seit etwa 1964 C und J K vergleiche , den in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegenden Bescheid der BH vom 17. August 1965), seit 1976 E S sen. vergleiche , den in den Verwaltungsakten erliegenden diesbezüglichen Grundbuchsauszug vom 28. April 1976 und den Wasserbuchbescheid des LH vom 28. November 1977) und seit 1990 die beiden am vorliegenden Beschwerdeverfahren Mitbeteiligten (MP; vergleiche , den in den Verwaltungsakten erliegenden, bei der BH am 21. Mai 1991 eingelangten Grundbuchsbeschluss).

Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer als Rechtsnachfolger von A G sind gemeinsam Eigentümer (u.a.) des Grundstückes Nr. 147, EZ. 10, KG E. Der Drittbeschwerdeführer ist auf Grund des Schenkungsvertrages vom 18. Dezember 1997 Eigentümer (u.a.) der - vor ihm dem Erstbeschwerdeführer und dem Zweitbeschwerdeführer gehörigen - Grundstücke Nr. 150, 154/2, 154/3, 154/4, 155, 224 und 225, EZ. 160, KG E (vgl. die in den Verwaltungsakten erliegende, mit dem Schriftsatz des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers vom 9. März 1995 vorgelegte Kopie des Grundbuchsauszuges vom 21. Februar 1994 und die beiden weiteren Grundbuchsauszüge vom 25. Oktober 2000). Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer als Rechtsnachfolger von A G sind gemeinsam Eigentümer (u.a.) des Grundstückes Nr. 147, EZ. 10, KG E. Der Drittbeschwerdeführer ist auf Grund des Schenkungsvertrages vom 18. Dezember 1997 Eigentümer (u.a.) der - vor ihm dem Erstbeschwerdeführer und dem Zweitbeschwerdeführer gehörigen - Grundstücke Nr. 150, 154/2, 154/3, 154/4, 155, 224 und 225, EZ. 160, KG E vergleiche , die in den Verwaltungsakten erliegende, mit dem Schriftsatz des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers vom 9. März 1995 vorgelegte Kopie des Grundbuchsauszuges vom 21. Februar 1994 und die beiden weiteren Grundbuchsauszüge vom 25. Oktober 2000).

Mit Bescheid vom 24. Mai 1973 stellte die BH (in Spruchpunkt I.) fest, dass das unter Pz. 123 im Wasserbuch eingetragene Wasserbenutzungsrecht erloschen sei und aus öffentlichen Rücksichten und im Interesse der Anrainer die Wasserberechtigten H und I Sch verpflichtet seien, als letztmalige Vorkehrungen den Zulauf zur Wasserkraftanlage staubereichseitig mit einer standsicheren Mauer zu schließen und den verbleibenden Zwischenraum Mauer - Objekt Säge zu hinterfüllen (§ 27 Abs. 1 lit. g und § 29 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959). Ferner stellte die BH (in Spruchpunkt II.) fest, dass die genannten Wasserberechtigten nach Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen und mit Rechtskraft des diesbezüglichen gemäß § 121 leg. cit. zu erlassenden Überprüfungsbescheides von der Verpflichtung zur Erhaltung des Teichdammes, des Schleusenwehres und der Gehsteige über den B-bach beim Wehre und über den Oberwerkskanal befreit seien und die laufende, den wasserrechtlichen Vorschriften entsprechende Erhaltung dieser Anlagenteile ab diesem Zeitpunkt den Gutbesitzern C und J K als Inhabern des unter Pz. 349 im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb eines Fischteiches obliege (§ 29 Abs. 4 und § 50 leg. cit.). Mit Bescheid vom 24. Mai 1973 stellte die BH (in Spruchpunkt römisch eins.) fest, dass das unter Pz. 123 im Wasserbuch eingetragene Wasserbenutzungsrecht erloschen sei und aus öffentlichen Rücksichten und im Interesse der Anrainer die Wasserberechtigten H und römisch eins Sch verpflichtet seien, als letztmalige Vorkehrungen den Zulauf zur Wasserkraftanlage staubereichseitig mit einer standsicheren Mauer zu schließen und den verbleibenden Zwischenraum Mauer - Objekt Säge zu hinterfüllen (Paragraph 27, Absatz eins, Litera g und Paragraph 29, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959). Ferner stellte die BH (in Spruchpunkt römisch zwei.) fest, dass die genannten Wasserberechtigten nach Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen und mit Rechtskraft des diesbezüglichen gemäß Paragraph 121, leg. cit. zu erlassenden Überprüfungsbescheides von der Verpflichtung zur Erhaltung des Teichdammes, des Schleusenwehres und der Gehsteige über den B-bach beim Wehre und über den Oberwerkskanal befreit seien und die laufende, den wasserrechtlichen Vorschriften entsprechende Erhaltung dieser Anlagenteile ab diesem Zeitpunkt den Gutbesitzern C und J K als Inhabern des unter Pz. 349 im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb eines Fischteiches obliege (Paragraph 29, Absatz 4 und Paragraph 50, leg. cit.).

Den von mehreren Anrainern, darunter dem Erstbeschwerdeführer, gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen wurde mit Bescheid des LH vom 1. August 1974 insofern Folge gegeben, als der Bescheid der BH vom 24. Mai 1973 dahingehend zu ergänzen sei, dass das Staumaß neu festgesetzt werde, was in einem zusätzlichen Verfahren zu erfolgen habe.

Im weiteren Verfahren erließ die BH den Bescheid vom 20. Juni 1977 mit folgendem Spruch:

"Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 24.5.1973, Zl. (....(, mit welchem das Erlöschen des unter Postzahl 123 im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk G eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Wasserkraftanlage für den Antrieb einer Mühle und Säge für A und M Sch (....( festgestellt wurde, wird wie folgt ergänzt:

Aus öffentlichen Rücksichten und insbesondere im Interesse der Anrainer werden H und I Sch gemäß § 29 Abs. 1 des WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 207/1969, verpflichtet, zusätzlich nachstehende letztmalige Vorkehrung bis spätestens 31.10.1977 zu treffen: Aus öffentlichen Rücksichten und insbesondere im Interesse der Anrainer werden H und I Sch gemäß Paragraph 29, Absatz eins, des WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969,, verpflichtet, zusätzlich nachstehende letztmalige Vorkehrung bis spätestens 31.10.1977 zu treffen:

Absenkung des Stauzieles um 20 cm durch Absenkung der Oberkante bei den Schützen. Eine neue Staumaßsetzung muss daher so angebracht werden, dass die Oberkante des waagrechten Balkens 20 cm unter dem im Wasserbuch eingetragenen Staumaß, das ist Oberkante des bestehenden Staumaßes sowie Kerbe im schweren Quaderstein, zu liegen kommt.

Die Einwendung des E S, dass sein Teich sehr seicht wäre und dass durch ein weiteres Absenken eine zu große Verminderung der Ertragsfähigkeit eintrete, wird als unbegründet abgewiesen.

(....(."

Dieser Bescheid ist u.a. an H und I Sch, E S sowie den Erstbeschwerdeführer und A G (zu Handen deren Rechtsvertreters) ergangen und wurde ihnen zugestellt.

Mit Schreiben vom 30. Mai 1984 teilte E S der BH unter Anschluss von acht Beilagen mit, dass er beabsichtige, die auf den Parzellen Nr. 508/2 und 37/2, KG E, liegende baufällige Wehranlage zu sanieren, und er gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. die Erteilung eines Bescheides zur Feststellung, ob sein Vorhaben dem früheren Zustand entspreche, beantrage. Mit Schreiben vom 30. Mai 1984 teilte E S der BH unter Anschluss von acht Beilagen mit, dass er beabsichtige, die auf den Parzellen Nr. 508/2 und 37/2, KG E, liegende baufällige Wehranlage zu sanieren, und er gemäß Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. die Erteilung eines Bescheides zur Feststellung, ob sein Vorhaben dem früheren Zustand entspreche, beantrage.

In der Folge sprachen sich der Erstbeschwerdeführer und A G bzw. deren Rechtsnachfolger, der Zweitbeschwerdeführer, wiederholt gegen diesen Antrag aus. So brachten der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer etwa in dem Schriftsatz vom 9. März 1995 (u.a.) vor, dass ihre Grundstücke Nr. 147, 150, 154/3, 154/4, 224 und 225 unzulässigerweise eingestaut seien, sie vom genannten Vorhaben daher nachteilig betroffen seien und die erfolgte Wiederherstellung der Wehranlage nicht dem früheren Zustand entspreche und nicht zulässig sei.

Mit dem (insoweit) im Instanzenzug ergangenen Bescheid des LH vom 1. September 1992 war (in Spruchpunkt I.) festgestellt worden, dass der Erstbeschwerdeführer und A G (die Rechtsvorgängerin des Zweitbeschwerdeführers) im Feststellungsverfahren über die Wiederherstellung der im Wasserbuch unter Pz. 349 eingetragenen Wasserbenutzungsanlage Parteistellung besäßen, und (in Spruchpunkt III.) auf Grund der von diesen Parteien gegen den Bescheid der BH vom 7. August 1986 - darin hatte die BH festgestellt, dass die im Zuge der Wiederherstellung dieser Wasserbenutzungsanlage beabsichtigten und näher beschriebenen Änderungen bei Einhaltung der ebenso näher genannten Auflagen und Bedingungen vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig seien - erhobenen Berufung dieser Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die BH zurückverwiesen worden. Mit dem (insoweit) im Instanzenzug ergangenen Bescheid des LH vom 1. September 1992 war (in Spruchpunkt römisch eins.) festgestellt worden, dass der Erstbeschwerdeführer und A G (die Rechtsvorgängerin des Zweitbeschwerdeführers) im Feststellungsverfahren über die Wiederherstellung der im Wasserbuch unter Pz. 349 eingetragenen Wasserbenutzungsanlage Parteistellung besäßen, und (in Spruchpunkt römisch drei.) auf Grund der von diesen Parteien gegen den Bescheid der BH vom 7. August 1986 - darin hatte die BH festgestellt, dass die im Zuge der Wiederherstellung dieser Wasserbenutzungsanlage beabsichtigten und näher beschriebenen Änderungen bei Einhaltung der ebenso näher genannten Auflagen und Bedingungen vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig seien - erhobenen Berufung dieser Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die BH zurückverwiesen worden.

Die von den MP gegen den Bescheid des LH vom 1. September 1992 an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, Zl. 92/07/0183, u.a. im Umfang der Bekämpfung des Spruchpunktes I. zurückgewiesen und im Umfang der Bekämpfung des Spruchpunktes III. als unbegründet abgewiesen. Die von den MP gegen den Bescheid des LH vom 1. September 1992 an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, Zl. 92/07/0183, u.a. im Umfang der Bekämpfung des Spruchpunktes römisch eins. zurückgewiesen und im Umfang der Bekämpfung des Spruchpunktes römisch drei. als unbegründet abgewiesen.

Mit dem gegenüber den beiden MP erlassenen Bescheid vom 12. September 1995 ordnete die BH gemäß § 10 VVG unter Bezugnahme auf die (ihrer Ansicht nach) im vorgenannten Bescheid vom 20. Juni 1977 getroffene Einschränkung des unter Pz. 349 im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes durch Vorschreibung hinsichtlich der Stauhaltung ("Absenkung des Stauzieles um 20 cm durch Absenkung der Oberkante bei den Schützen ....") die mit Schreiben der BH vom 20. März 1995 angedrohte Ersatzvornahme an. Der von den MP dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des LH vom 21. November 1996 gemäß § 10 Abs. 2 VVG stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben. Begründend führte der LH im Wesentlichen (u.a.) aus, dass im "Erlöschensbescheid aus 1977" H und I Sch zur Absenkung des Stauzieles verpflichtet worden seien und, weil sich die Vollstreckungsverfügung gegen die Inhaber des unter Pz. 349 im Wasserbuch eingetragenen Wasserrechtes richte, die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimme. "Möglicherweise - eine Prüfung dieser Frage erübrigte sich im gegenständlichen Verfahren - wurde durch den Erlöschensbescheid in das Wasserrecht Postzahl 349 eingegriffen und dieses eingeschränkt. Es wurde aber jedenfalls nur eine Leistungspflicht für die ehemaligen Wasserberechtigten Sch festgelegt und kann daher der Erlöschensbescheid nur gegen diese vollstreckt werden. Inwieweit die Wasserberechtigten Postzahl 349 diese Vollstreckung dulden müssen (§ 72 WRG ?) oder sich der Bescheid überhaupt als nicht vollstreckbar erweist, müsste von der Behörde I. Instanz noch einmal geprüft werden." Mit dem gegenüber den beiden MP erlassenen Bescheid vom 12. September 1995 ordnete die BH gemäß Paragraph 10, VVG unter Bezugnahme auf die (ihrer Ansicht nach) im vorgenannten Bescheid vom 20. Juni 1977 getroffene Einschränkung des unter Pz. 349 im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes durch Vorschreibung hinsichtlich der Stauhaltung ("Absenkung des Stauzieles um 20 cm durch Absenkung der Oberkante bei den Schützen ....") die mit Schreiben der BH vom 20. März 1995 angedrohte Ersatzvornahme an. Der von den MP dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des LH vom 21. November 1996 gemäß Paragraph 10, Absatz 2, VVG stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben. Begründend führte der LH im Wesentlichen (u.a.) aus, dass im "Erlöschensbescheid aus 1977" H und I Sch zur Absenkung des Stauzieles verpflichtet worden seien und, weil sich die Vollstreckungsverfügung gegen die Inhaber des unter Pz. 349 im Wasserbuch eingetragenen Wasserrechtes richte, die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimme. "Möglicherweise - eine Prüfung dieser Frage erübrigte sich im gegenständlichen Verfahren - wurde durch den Erlöschensbescheid in das Wasserrecht Postzahl 349 eingegriffen und dieses eingeschränkt. Es wurde aber jedenfalls nur eine Leistungspflicht für die ehemaligen Wasserberechtigten Sch festgelegt und kann daher der Erlöschensbescheid nur gegen diese vollstreckt werden. Inwieweit die Wasserberechtigten Postzahl 349 diese Vollstreckung dulden müssen (Paragraph 72, WRG ?) oder sich der Bescheid überhaupt als nicht vollstreckbar erweist, müsste von der Behörde römisch eins. Instanz noch einmal geprüft werden."

Mit Schreiben vom 30. Jänner 1997 stellten der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer an die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Wiederherstellung des "E-Wehres".

Die BH führte in der Folge mehrere wasserrechtliche Verhandlungen durch. Zu der am 9. November 2000 anberaumten Verhandlung wurde u.a. auch der Drittbeschwerdeführer "als betroffener Eigentümer mit den Gst. Nr. 150, 154/2, 154/3, 154/4, 155, 224 und 225, alle KG E, und als Wasserberechtigter mit der Teichanlage, Wasserbuch-Postzahl 1701, sowie unter Hinweis auf das anhängige Wasserrechtsverfahren betreffend konsenslose Teichanlagen in der KG E" geladen (vgl. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2000). Die BH führte in der Folge mehrere wasserrechtliche Verhandlungen durch. Zu der am 9. November 2000 anberaumten Verhandlung wurde u.a. auch der Drittbeschwerdeführer "als betroffener Eigentümer mit den Gst. Nr. 150, 154/2, 154/3, 154/4, 155, 224 und 225, alle KG E, und als Wasserberechtigter mit der Teichanlage, Wasserbuch-Postzahl 1701, sowie unter Hinweis auf das anhängige Wasserrechtsverfahren betreffend konsenslose Teichanlagen in der KG E" geladen vergleiche , die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2000).

Mit Schreiben vom 19. März 2002 teilte die belangte Behörde (u.a.) den Beschwerdeführern und den MP mit, dass auf Grund des genannten Devolutionsantrages vom 30. Jänner 1997 die Zuständigkeit in der Sache betreffend die Wiederherstellung der unter Pz. 349 im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsanlage bei ihr (und nicht bei der BH) liege, und fasste sie die Ergebnisse ihres Ermittlungsverfahrens mit der Aufforderung zusammen, dass den Parteien des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. April 2002 nach.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid vom 5. Juni 2002 stellte die belangte Behörde (in Spruchpunkt I.) gemäß §§ 9, 24, 28, 32, 98 Abs. 1 und § 105 WRG 1959 fest, dass die Wiederherstellung der zerstörten, unter Pz. 349 im Wasserbuch zum Zwecke der Fischzucht eingetragenen Wasserbenutzungsanlage ("E-wehrteich") mit den in der - in Punkt I. A. dieses Bescheidspruches näher angeführten - Projektsbeschreibung genannten Änderungen (Ausbau von drei Schützenfeldern statt bisher fünf, Sanierung der Wehrwangen, Einsetzen von eisernen Halbträgern zur Schützenbefestigung) nach Maßgabe der Einreichunterlagen "Bestandsaufnahme der Teichanlage Ewehr in der KG E" vom 13. Oktober 2000, erstellt vom Büro Hydro Ingenieure Umwelttechnik GmbH, K, und bei Einhaltung der im Bescheid nachstehend - unter Punkt I. B. im Einzelnen - genannten Auflagen vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig sei. (In Spruchpunkt II. dieses Bescheides verpflichtete die belangte Behörde "die Wasserberechtigten" zur Bezahlung von näher genannten Verfahrenskosten). Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid vom 5. Juni 2002 stellte die belangte Behörde (in Spruchpunkt römisch eins.) gemäß Paragraphen 9, 24, 28, 32, 98, Absatz eins und Paragraph 105, WRG 1959 fest, dass die Wiederherstellung der zerstörten, unter Pz. 349 im Wasserbuch zum Zwecke der Fischzucht eingetragenen Wasserbenutzungsanlage ("E-wehrteich") mit den in der - in Punkt römisch eins. A. dieses Bescheidspruches näher angeführten - Projektsbeschreibung genannten Änderungen (Ausbau von drei Schützenfeldern statt bisher fünf, Sanierung der Wehrwangen, Einsetzen von eisernen Halbträgern zur Schützenbefestigung) nach Maßgabe der Einreichunterlagen "Bestandsaufnahme der Teichanlage Ewehr in der KG E" vom 13. Oktober 2000, erstellt vom Büro Hydro Ingenieure Umwelttechnik GmbH, K, und bei Einhaltung der im Bescheid nachstehend - unter Punkt römisch eins. B. im Einzelnen - genannten Auflagen vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig sei. (In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides verpflichtete die belangte Behörde "die Wasserberechtigten" zur Bezahlung von näher genannten Verfahrenskosten).

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Anzeige des seinerzeitigen Wasserberechtigten E S sen. vom 30. Mai 1984 über die Wiederherstellung der Wassernutzungsanlage am 4. Juni 1984 innerhalb der in § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 normierten Frist und somit rechtzeitig bei der Behörde eingelangt sei. Die für die Beurteilung der angezeigten Wiederherstellung erforderlichen Unterlagen seien erst am 17. Oktober 2000 bei der Behörde eingelangt und Grundlage der mündlichen Verhandlung am 9. November 2000 gewesen. Da es im Hinblick auf den Devolutionsantrag vom 30. Jänner 1997, der bisher (nur) teilweise erledigt worden sei, in der Zuständigkeit der belangten Behörde liege, über die Wiederherstellung der genannten Anlage zu entscheiden, sei die BH zur Durchführung der mündlichen Verhandlung am 9. November 2000 und zur Erlassung ihres Bescheides vom 31. Jänner 2001 - mit diesem Bescheid hatte die BH (u.a.) festgestellt, dass die Wiederherstellung der genannten Wasserbenutzungsanlage zulässig sei - unzuständig gewesen. Die Ergebnisse des von der BH durchgeführten Ermittlungsverfahrens hätten jedoch von der belangten Behörde vollständig übernommen werden können. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Anzeige des seinerzeitigen Wasserberechtigten E S sen. vom 30. Mai 1984 über die Wiederherstellung der Wassernutzungsanlage am 4. Juni 1984 innerhalb der in Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 normierten Frist und somit rechtzeitig bei der Behörde eingelangt sei. Die für die Beurteilung der angezeigten Wiederherstellung erforderlichen Unterlagen seien erst am 17. Oktober 2000 bei der Behörde eingelangt und Grundlage der mündlichen Verhandlung am 9. November 2000 gewesen. Da es im Hinblick auf den Devolutionsantrag vom 30. Jänner 1997, der bisher (nur) teilweise erledigt worden sei, in der Zuständigkeit der belangten Behörde liege, über die Wiederherstellung der genannten Anlage zu entscheiden, sei die BH zur Durchführung der mündlichen Verhandlung am 9. November 2000 und zur Erlassung ihres Bescheides vom 31. Jänner 2001 - mit diesem Bescheid hatte die BH (u.a.) festgestellt, dass die Wiederherstellung der genannten Wasserbenutzungsanlage zulässig sei - unzuständig gewesen. Die Ergebnisse des von der BH durchgeführten Ermittlungsverfahrens hätten jedoch von der belangten Behörde vollständig übernommen werden können.

Durch die auf die Wehranlage beschränkte Wiederherstellung der Wasserbenutzungsanlage (Pz. 349) sei weder eine Veränderung des Festpunktes noch insbesondere auch des Staumaßes erfolgt. Im Zuge des seit 1984 anhängigen Verfahrens sei der im Bescheid der BH vom 8. Oktober 1955 angeführte Festpunkt aus dem Jahre 1910 (Haimzeichen), der offenbar nach dem Jahr 1955 im Zuge von Bauarbeiten unter Putz gelegt worden sei und daher über mehrere Jahre nicht mehr habe vorgefunden werden können, im Herbst 1990 von E S sen. gemeinsam mit den nunmehr Wasserberechtigten, den MP, an der genannten Stelle freigelegt worden. Bei diesem wieder aufgefundenen Festpunkt handle es sich, wie aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der wasserbautechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. G. und Ing. C. hervorgehe, um jenen, der im Wasserbuch bzw. in der Verhandlungsschrift vom 20. Juli 1953 beschrieben sei, und es sei somit eindeutig nachgewiesen, dass das Haimzeichen - entgegen den Behauptungen des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers - nicht verändert worden sei.

Bei Bedachtnahme auf diese Tatsache sei es offenkundig, dass zumindest seit Anbringung des genannten Haimzeichens im Jahr 1910 bei Vollstau Fremdgrundstücke vom Wasser benetzt würden, und es sei im gegenständlichen Verfahren nach § 28 WRG 1959 nie vorgebracht worden, dass die Beeinträchtigungen fremden Grundeigentums durch Maßnahmen, die im Zuge der Wiederherstellung der Wehranlage durchgeführt worden seien, verursacht würden. Die Tatsache, dass bei Vollstau seit jeher neben dem Grundstück Nr. 508/2 weitere Grundstücke betroffen worden seien, sei auch aus den Niederschriften, die im Zuge der Wiederherstellung des im Kriege verloren gegangenen Wasserbuches von 1953 bis 1955 aufgenommen worden seien, erwiesen. Dies werde auch durch die Berufung des Erstbeschwerdeführers vom 20. Juli 1973 im Erlöschensverfahren hinsichtlich des in Pz. 123 im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes und durch Aussagen einiger betroffener Grundeigentümer in der mündlichen Verhandlung am 9. November 2000 bestätigt. Bei Bedachtnahme auf diese Tatsache sei es offenkundig, dass zumindest seit Anbringung des genannten Haimzeichens im Jahr 1910 bei Vollstau Fremdgrundstücke vom Wasser benetzt würden, und es sei im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 28, WRG 1959 nie vorgebracht worden, dass die Beeinträchtigungen fremden Grundeigentums durch Maßnahmen, die im Zuge der Wiederherstellung der Wehranlage durchgeführt worden seien, verursacht würden. Die Tatsache, dass bei Vollstau seit jeher neben dem Grundstück Nr. 508/2 weitere Grundstücke betroffen worden seien, sei auch aus den Niederschriften, die im Zuge der Wiederherstellung des im Kriege verloren gegangenen Wasserbuches von 1953 bis 1955 aufgenommen worden seien, erwiesen. Dies werde auch durch die Berufung des Erstbeschwerdeführers vom 20. Juli 1973 im Erlöschensverfahren hinsichtlich des in Pz. 123 im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes und durch Aussagen einiger betroffener Grundeigentümer in der mündlichen Verhandlung am 9. November 2000 bestätigt.

Das Vorbringen, wonach die im "Löschungsbescheid der Wasserkraftanlage Sch (Postzahl 123)" gegenüber H und I Sch verfügte Absenkung des Stauzieles der Wasserkraftanlage auch gegenüber den Wasserberechtigten der Teichanlage (Postzahl 349) durchsetzbar sei, sei auf Grund des genannten, im Vollstreckungsverfahren ergangenen Berufungsbescheides vom 21. November 1996 nicht zu berücksichtigen. Ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche wiederholte Vorbringen der Anrainer G erübrige sich daher.

Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers in den Schriftsätzen vom 9. März 1995 bzw. 6. November 2000, wonach die Wiederherstellungsanzeige vom 30. Mai 1984 nicht ordnungsgemäß mit Plänen ausgestattet gewesen und daher keine Fristhemmung eingetreten sei, werde darauf hingewiesen, dass es sich hinsichtlich der einer Anzeige nach § 28 WRG 1959 anzuschließenden Unterlagen um einen Mangel handle, welcher verbesserbar sei, und das am 17. Oktober 2000 eingelangte Bestandsprojekt über die Teichanlage "E-wehr" als jene Unterlage anzusehen sei, welche zur Anzeige vom 30. Mai 1984 nachgereicht worden sei. Der Einwand, wonach diese Anzeige nach Erlöschen des Wasserrechtes eingebracht worden sei, sei, wie sich auf Grund der von der BH im Auftrag der Berufungsbehörde im Jahr 1991 durchgeführten umfangreichen Erhebungen (zeugenschaftliche Vernehmung von insgesamt 25 Personen) und der ergänzenden Zeugenvernehmungen im Jahr 1993 ergeben habe, nicht zutreffend, weil eine völlige Zerstörung der für die Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen im relevanten Zeitraum vom 4. Juni 1981 bis 4. Juni 1984 nicht habe nachgewiesen werden können. Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers in den Schriftsätzen vom 9. März 1995 bzw. 6. November 2000, wonach die Wiederherstellungsanzeige vom 30. Mai 1984 nicht ordnungsgemäß mit Plänen ausgestattet gewesen und daher keine Fristhemmung eingetreten sei, werde darauf hingewiesen, dass es sich hinsichtlich der einer Anzeige nach Paragraph 28, WRG 1959 anzuschließenden Unterlagen um einen Mangel handle, welcher verbesserbar sei, und das am 17. Oktober 2000 eingelangte Bestandsprojekt über die Teichanlage "E-wehr" als jene Unterlage anzusehen sei, welche zur Anzeige vom 30. Mai 1984 nachgereicht worden sei. Der Einwand, wonach diese Anzeige nach Erlöschen des Wasserrechtes eingebracht worden sei, sei, wie sich auf Grund der von der BH im Auftrag der Berufungsbehörde im Jahr 1991 durchgeführten umfangreichen Erhebungen (zeugenschaftliche Vernehmung von insgesamt 25 Personen) und der ergänzenden Zeugenvernehmungen im Jahr 1993 ergeben habe, nicht zutreffend, weil eine völlige Zerstörung der für die Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen im relevanten Zeitraum vom 4. Juni 1981 bis 4. Juni 1984 nicht habe nachgewiesen werden können.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass durch die Wiederherstellung der zerstörten Wehranlage in keiner über das bisherige Maß und die bisherige Art hinausgehenden Weise in fremde Rechte eingegriffen werde. Die Tatsache, dass früher bei fallweisem Vollstau eine Beeinträchtigung angrenzender Grundstücke durch Vernässung oder Überflutung eingetreten sei, sei im Verfahren zur Wiederherstellung des im Krieg verlorenen Wasserbuches (1953 bis 1955) vom Erstbeschwerdeführer bzw. vom Voreigentümer des Grundstückes Nr. 286 (Gemeinde E) nicht eingewendet worden. Alle betroffenen Grundeigentümer einschließlich des Erstbeschwerdeführers und insbesondere auch jener, die damals wegen Vernässung Beschwerde geführt hätten, hätten schließlich nach Protokollierung eines näher genannten Übereinkommens in der Niederschrift vom 4. August 1955 dem Vorhaben zugestimmt.

Die Behauptung, wonach die Beeinträchtigung fremder Rechte (Einstau fremder Grundstücke) durch die Wiederherstellung der Wehranlage in den Jahren 1985 bis 1987 herbeigeführt worden sei, habe nicht erwiesen werden können. Wie vom Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 9. November 2000 ausgeführt worden sei, seien für allfällige Änderungen der Teichfläche durch Aufschüttungen bzw. Abgrabungen, die im Zuge der mit Bescheid der BH vom 29. August 1985 bewilligten Räumung der Teichanlage getätigt worden seien - mit diesem Bescheid sei E S sen. die wasserrechtliche Bewilligung für die Räumung des Stauraumes des Ewehrteiches, Grundstück Nr. 508/2, rechtskräftig erteilt worden -, offenbar die Zustimmungen sämtlicher Grundeigentümer eingeholt worden. Da jedoch die Überprüfung des Bescheides noch offen sei, könne erst nach Durchführung des noch ausstehenden Überprüfungsverfahrens betreffend die in den Jahren 1985/1986 durchgeführte Teichräumung endgültig entschieden werden, welche Grundstücke im Detail nunmehr von der Teichanlage betroffen würden und ob Anhaltspunkte für ein noch erforderliches Bewilligungsverfahren für eine allfällige Erweiterung der Teichfläche vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch von den MP wurde eine Gegenschrift eingebracht.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgeric

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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