TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/28 2000/07/0040

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs2;
AVG §18 Abs4;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1. der HH in A, 2. der HE in A, 3. des AS in A, 4. der LS in A, 5. des JS in K, und 6. der HS in K, alle vertreten durch Mag. Dr. Josef Kattner, Rechtsanwalt in Amstetten, Burgfriedstraße 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Oktober 1999, Zl. 514.107/04-I 5/99, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde A, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt in Amstetten, Graben 42) nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde Rechtsanwalt Mag. Dr. Josef Kattner, des Vertreters der belangten Behörde Ministerialrat Mag. Rudolf Hackauf sowie des Vertreters der mitbeteiligten Partei Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schimek, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 9.765,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 28.528,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbeghren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 19. Jänner 1995 beantragte die mitbeteiligte Partei (mP) beim Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage A.

Der LH beraumte für 27. November 1995 eine mündliche Verhandlung an.

Die Erstbeschwerdeführerin sowie der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin erhoben mit Schriftsatz vom 24. November 1995 Einwendungen. Der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin erklärten, sie würden durch das Projekt der mP in ihrem Grundeigentum, Parzellen 20/2 und 21 der KG K, verletzt. Das eingereichte Projekt behindere sie in der Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke, führe zu nachteiligen Auswirkungen (insbesondere Drainagierungseffekte, Störung des Grundwasserhaushaltes und der Wasserversorgung, Rutschgefahr, statische Gefährdung), auch bezüglich der angrenzenden Grundstücke.

Die Erstbeschwerdeführerin erklärte, ihr komme Parteistellung als Inhaberin eines Wasserbenutzungsrechtes in Form einer Wasserversorgungsanlage auf den Grundstücken 2142, 2177/3 und 2158/4 der KG Kollmitz zu. Der projektierte Kanalstrang führe unmittelbar an der bestehenden Wasserversorgungsanlage vorbei. Mit einer Beeinträchtigung derselben sei zu rechnen.

Bei der mündlichen Verhandlung am 27. November 1995 verwiesen die Erstbeschwerdeführerin sowie der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin auf ihre Einwendungen im Schriftsatz vom 24. November 1995 und brachten zusätzlich vor, dem Fünftbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführerin stünden auch wasserrechtlich geschützte Rechte an einer Wasserversorgungsanlage auf dem Grundstück Nr. 2218 der KG K zu.

Der Amtssachverständige für Abwasserbautechnik führte zu den Einwendungen Folgendes aus:

Was die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundflächen betreffe, so obliege jedem Grundstückseigentümer die Möglichkeit, im Bauverfahren bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken so genannte Unterflurschächte zu erwirken, sodass oberflächlich vor allem durch die landwirtschaftliche Bearbeitung mit Maschinen mit keiner Beeinflussung zu rechnen sei.

Was die Drainagierungseffekte betreffe, so werde der Befürchtung, dass die Kanalisation eine Drainagierung von angrenzenden Bereichen bewirke bzw. dass es überhaupt zu einer Störung von Trennsträngen kommen werde, durch die Auflagen 14 und 15 begegnet. Diese Auflagen schrieben im Wesentlichen die Setzung von Dichtungsmaßnahmen (Dichteriegel), die Verschließung von mitverlegten Baudrainagen (falls erforderlich) sowie die Wiederherstellung von im Zuge des Kanalbaus unterbrochenen Trennsträngen vor. Somit werde hinreichend den eventuell möglichen Auswirkungen durch Drainagierungseffekte Rechnung getragen.

Was die Störung des Grundwasserhaushalts und der Wasserversorgung betreffe, so solle durch die geplanten Kanalanlagen einerseits den wasserwirtschaftlichen Missständen (Versickerung von Abwasser aus undichten Senkgruben, Dreikammeranlagen, die nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen, etc.) begegnet werden und andererseits solle durch die sachgerechte Entsorgung von Abwasser eine wesentliche Verbesserung der Grundwasserqualität und damit der Trinkwasserversorgung erreicht werden. Auflagenmäßig würden die regelmäßige Prüfung und Kontrolle der Kanalisation (Druckproben, TV-Befahrung bzw. Kanalfernsehen) vorgeschrieben. Zusätzlich könnten nach Vorlage des hydrogeologischen Gutachtens noch weitere Maßnahmen wie beispielsweise die Verlegung von doppelwandigen Kanalrohren, die Installierung von Leckwarneinrichtungen sowie die Verlegung von zugfesten Rohrverbindungen bzw. von Gussrohren in wasserwirtschaftlich sensiblen Bereichen (engeres Schutzgebiet von Wasserversorgungsanlagen) etc. nachträglich vorgeschrieben werden. Das Risiko einer qualitativen Beeinträchtigung von Quellen und Brunnen könne daher nach menschlichem Ermessen und dem Stand der Technik entsprechend minimiert werden.

Hinsichtlich der Rutschgefahr sowie der statischen Gefährdung offensichtlich angrenzender Grundstücke werde festgestellt, dass die technischen Vorkehrungen im Bauverfahren zu behandeln seien.

In der Folge holte der LH ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Geohydrologie zu der Frage ein, ob durch das Vorhaben der mP die Wasserversorgung der Erstbeschwerdeführerin beeinträchtigt werde.

Der Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 2. Mai 1996 Folgendes aus:

Die Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin werde durch zwei Brunnen versorgt; diese befänden sich auf den Parzellen 2142 und 2177/3 der KG K, ca. 300 bis 350 m südlich bzw. südwestlich der Kirche von K, ca. 50 bis 70 m östlich der Straße von K nach P. Etwa parallel zu dieser Straße verlaufe östlich davon von Norden nach Süden abfallend ein Graben, welcher im obersten Teil sehr flach sei und von Wiesen bzw. Obstbäumen bestanden sei und im unteren Teil viel steiler werde und bewaldet sei. Die Brunnen befänden sich genau an jener Stelle, wo der Graben beginne, sich einzutiefen und zu versteilen, das heißt unmittelbar am oberen Rand des schmalen Waldstreifens. Einer der beiden Brunnen der Wasserversorgungsanlage (in der Folge als Brunnen 1 bezeichnet) befinde sich auf Parzelle Nr. 2177/3, der andere (Brunnen 2) befinde sich ca. 20 m südöstlich (schräg, grabenabwärts) vom ersten entfernt und liege auf Parzelle Nr. 2142. Von jedem Brunnen verlaufe eine Rohrleitung zum Sammelschacht, welcher vom Brunnen 1 ca. 30 m und vom Brunnen 2 ca. 10 m weit entfernt sei; dieser Sammelschacht liege auf Parzelle 2154. Zur Klarstellung sei noch anzumerken, dass auf jenem Plan, welcher vom Büro Dipl.-Ing. M (Projektant der mP) am 15. April 1996 vorgelegt worden sei, der Brunnen 1 "als Quellfassung 3" bezeichnet sei, der Brunnen 2 als "Quellfassung 2" und der Sammelschacht als "Quellfassung 1". Am 4. Juli 1996 sei im Beisein des Ortsvorstehers von K und im Beisein der Erstbeschwerdeführerin und ihres Gatten und einer weiteren namentlich genannten Person ein Lokalaugenschein durchgeführt worden, bei dem die beiden Brunnen und der Sammelschacht besichtigt worden seien. Dabei habe sich folgender Befund ergeben:

Im Brunnen 1 sei der Wasserspiegel bei 2,39 m unter Deckeloberkante (DOK) gelegen; die Tiefe dieses Brunnens betrage 2,70 m unter DOK, der Innendurchmesser betrage 1 m. Die DOK liege ca. 0,6 m über der Geländeoberkante (GOK). Der Wasserspiegel in diesem Brunnen werde durch ein Ablaufrohr, welches zum Sammelschacht führe, mehr oder weniger auf der gleichen Höhe gehalten. Der Gatte der Beschwerdeführerin habe angegeben, dass dieser Brunnen ca. 1978 errichtet worden sei, der Brunnen durch die Verwitterungsschicht bis auf den gewachsenen Fels hinunterreiche und in diesem Brunnen Wasser erschlossen werde, welches aus einer Felsspalte hervorquelle. Es handle sich demnach um Kluftgrundwasser aus dem Kristallin der N-Platte (Weinsberger Granit). Im Brunnen 2 sei der Wasserspiegel auf 3,25 m unter DOK gelegen; die Tiefe dieses Brunnens betrage 4,33 m unter DOK und der Innendurchmesser 1 m. Dadurch, dass der Brunnen auf einem relativ steilen Abhang gebaut sei, liege die Deckeloberkante hangaufwärts ca. 0,5 m über GOK und hangabwärts ca. 1,2 m über GOK. Im Sammelschacht sei der Wasserspiegel auf 0,42 m unter DOK gelegen, die Tiefe dieses Behälters betrage 1,90 m unter DOK und der Innendurchmesser 1 m. Am Tag des Lokalaugenscheines sei der Zufluss aus den beiden Brunnen in den Sammelschacht größer gewesen als die Ableitungskapazität aus dem Sammelschacht in die Wasserleitung und in das Überlaufrohr. Als Konsequenz sei der Wasserspiegel im Sammelschacht bis über das Niveau der Ableitungsrohre angestiegen und Wasser sei auch aus den Fugen zwischen den Brunnenringen ausgetreten. Die Wasserspiegel in den beiden Brunnen seien vom Büro M höhenmäßig eingemessen worden. Ebenso sei der Verlauf der Geländeoberkante und des Kanalstranges profilmäßig dargestellt worden. Der geplante Kanal erreiche seine größte Nähe zu den beiden Brunnen etwa in der Mitte zwischen den beiden Schächten Koll. 26 und Koll. 27. Der Abstand des Kanalstranges zum Brunnen 1 betrage 50 m, der Abstand zwischen Kanalstrang und Brunnen 2 betrage 70 m. Aus den Höhenvermessungen ergebe sich, dass der Wasserspiegel im Brunnen 1 (Quellfassung 3) mehr als 8 m unterhalb der geplanten Kanalrohrunterkante liege. Der Abstand vom Wasserspiegel im Brunnen 2 (Quellfassung 2) zur geplanten Kanalrohrunterkante sei ca. 9 m.

Im Gutachtensteil führte der Amtssachverständige aus, der genaue Verlauf der wasserführenden Kluft, welche im Brunnen 1 (Quellfassung 3) der Wasserversorgungsanlage erschlossen werde, sei nicht bekannt und könne nur durch sehr aufwändige hydrogeologische Untersuchungen (z.B. Tracerstudien) ungefähr erfasst werden. Auf Grund der horizontalen, besonders aber auf Grund der vertikalen Entfernung zwischen der wasserführenden Kluft und dem geplanten Kanal an der nächsten Stelle erscheine die Gefahr einer Beeinflussung durch den geplanten Kanalbau als unwahrscheinlich. Daher sei aus fachlicher Sicht die Notwendigkeit einer aufwändigen tracer-hydrogeologischen Studie nicht vertretbar. Der Bau der Kanalkünette und das Verlegen des Kanales erscheine möglich, wenn unter größtmöglicher Schonung des Untergrundes und des Grundwassers gearbeitet werde. Dies bedeute, dass Sprengarbeiten für die Errichtung der Kanalkünette nicht erlaubt seien. Weiters seien bei den Sammelschächten Koll. 25, Koll. 26, Koll. 27 und Koll. 28 Dichtungsriegel zu errichten, welche eine mögliche Drainagewirkung von oberflächennahen Grundwässern in der Kanalkünette wirkungsvoll verhinderten. Diese Dichtungsriegel (Lehmschlegel) seien von der Bauaufsicht bei der Herstellung genauestens zu überwachen, zu kontrollieren und zu dokumentieren, da nur bei fachgerechter Herstellung ihre Funktionstüchtigkeit gewährleistet sei. Außerdem sei erforderlich, die Brunnen der Wasserversorgungsanlage vor, während und nach dem Kanalbau quantitativ beweiszusichern.

Mit Eingabe vom 15. Mai 1996 reichte die mP beim LH ein geändertes Projekt zur wasserrechtlichen Bewilligung ein. Im Antrag heißt es, es sei eine Variante gewählt worden, die fast ausschließlich auf öffentlichem Gut verlaufe.

Der LH beraumte für 7. August 1996 eine mündliche Verhandlung an.

Mit Schriftsatz vom 6. August 1996 - beim LH am selben Tag eingelangt - erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen. Sie verwiesen auf den Schriftsatz vom 24. November 1995 und auf ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 1995. Weiters erklärten sie, der Inanspruchnahme von Grundflächen nicht zuzustimmen. Die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin führten weiters aus, im Bereich der Parzellen 936 und 934 der KG A befinde sich eine Wasserversorgungsanlage, die in unmittelbarer Nähe des projektierten Kanalstranges gelegen sei. Hinsichtlich der Benutzung dieser Wasserversorgungsanlage bestehe ein Abkommen zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin, welches den letztgenannten Beschwerdeführern die Nutzung dieser Wasserversorgungsanlage sichere.

In der Verhandlungsschrift vom 7. August 1996 heißt es, es sei erhoben worden, dass bezüglich jener Wasserversorgungsanlage, an der der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin Rechte behaupteten, nicht diese Beschwerdeführer wasserbenutzungsberechtigt seien, sondern die Wassergenossenschaft K.

Laut Verhandlungsschrift wurde bei der Verhandlung das Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie vom 2. Mai 1996 verlesen.

Zur Wasserversorgungsanlage auf den Grundstücken 936 und 934 führte der Amtssachverständige für Geohydrologie Folgendes aus:

Im Zuge der Verhandlung sei bekannt geworden, dass sich auf den Grundstücken 936 und 934/1 jeweils ein Brunnenschacht befinde, welcher das Anwesen des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin mit Trink- und Nutzwasser versorgen solle. Diese beiden Schachtbrunnen befänden sich ca. 850 m südwestlich der Kirche K in geringer Entfernung von einer Kehre des Güterweges. Quellfassung 1 befinde sich ca. 2 m linksseitig (südlich) eines Gerinnes. In dieser Quellfassung sei im Zuge des Lokalaugenscheins bei 1,16 m unter Deckeloberkante (DOK) eingemessen worden. Die Tiefe des Brunnens betrage 1,95 m unter DOK, der Innendurchmesser des Brunnens ca. 1,10 m. Die Deckeloberkante dieses Brunnens liege 0,45 m über Geländeoberkante. Aus dem Lokalaugenschein sei ersichtlich, dass der Wasserspiegel im Brunnen praktisch dem Wasserstand im vorbeiführenden Gerinne entspreche. Schätzungsweise 5 m schräg grabenabwärts von der Quellfassung 1 befinde sich auf der orografisch rechten (nördlichen) Seite des Gerinnes ein weiterer Brunnen 2. Ob es sich dabei tatsächlich um einen eigenen Brunnen bzw. eine Quellfassung oder nur um einen Quellsammelschacht handle, der vom Brunnen 1 gespeist werde, werde noch mit dem Brunnenbesitzer abzuklären sein. Am Tag der Verhandlung sei der Wasserspiegel in diesem "Brunnen 2" ca. 5 cm unter DOK gelegen; die Tiefe sei mit 1,25 m bestimmt worden, der Durchmesser etwa mit 1 m. Dieser Brunnen befinde sich angeblich auf Parzelle 934/1. Eine endgültige Gefährdungsabschätzung dieser Brunnen durch die geplante Kanalisation werde erfolgen. Dazu sei es notwendig, dass vom Projektanten diese beiden Brunnenschächte höhenmäßig eingemessen und planlich genau dargestellt würden. Außerdem sei die Mächtigkeit der Aufschüttung in der Kehre des Güterweges zu ermitteln und es sei festzustellen, ob die Kanalleitung in diesem Bereich ausschließlich im angeschütteten Material erfolge oder in den natürlichen Untergrund eingreife. Auf Grund dieser Resultate werde es vielleicht erforderlich sein, Baggerschürfe zur näheren Untergrunderkundung durchzuführen. Beim Lokalaugenschein sei auch die Distanz des "Brunnens 1" der Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin zum östlichen Straßenrand der Verbindungsstraße K/P mit 43 m eingemessen worden. Die Straßenmitte sei 45 m entfernt. Im Übrigen werde hinsichtlich der Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin auf das hydrogeologische Gutachten vom 2. Mai 1996 verwiesen. Bezüglich der Notwendigkeit von Dichtungsriegeln werde ebenfalls auf dieses Gutachten verwiesen. In Korrektur zur Aussage dieses Gutachtens werde richtig gestellt, dass die Dichtungsriegel bei den Sammelschächten Koll. 26 bis 30 zu setzen seien.

Zu den geohydrologischen Ausführungen in der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 6. August 1996 werde in einem eigenen Gutachten nach Vornahme der notwendigen Ergänzungen für die Wasserversorgungsanlage auf Grundstück Nr. 936 bzw. 934/1 durch die Gemeinde bzw. den Projektanten Stellung bezogen.

Der Amtssachverständige für Abwassertechnik führte aus, mit dem geänderten Projekt hätten sich einige geringe Trassenänderungen der Kanalisation ergeben, wobei getrachtet werde, die Leitungsführung auf öffentliches Gut zu verlegen. Hinsichtlich des Projektes (Dimensionierung) ergäben sich gegenüber dem bei der Verhandlung am 27. November 1995 abgegeben Gutachten keine Änderungen. Auch ergebe sich beim Konsensvorschlag keine Abänderung. Um im Bereich der Quellfassungen 1, 2 und 3 größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten, werde es für notwendig erachtet, zwischen den Schächten Nr. Koll. 30 und Koll. 26 die Kanalisation durch die Verlegung von doppelwandigen Kanalrohren, die Installierung von Leckwarneinrichtungen sowie die Verlegung von zugfesten Rohrverbindungen bzw. von Gussrohren abzusichern. Dadurch könne das Risiko einer qualitativen Beeinträchtigung entsprechend dem Stand der Technik minimiert werden. Dies sollte auflagenmäßig vorgeschrieben werden. Hinsichtlich der in diesem Bereich zu verlegenden Dichtriegel seien vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie Festlegungen getroffen worden. Entsprechende planliche Unterlagen hinsichtlich der Ausführung seien im Bauverfahren zu prüfen. Ansonsten entspreche das eingereichte Projekt dem Stand der Technik, sodass gegen eine wasserrechtliche Bewilligung kein Einwand bestehe.

Die Beschwerdeführer verlangten die Zustellung des geohydrologischen Amtssachverständigengutachtens vom 2. Mai 1996 und die Einräumung einer Frist von vier Wochen zwecks Einholung eines Gegengutachtens. Weiters führten sie aus, zur Wasserversorgungsanlage auf den Grundstücken Nr. 934/1 und 936 werde auch darauf verwiesen, dass im konkreten Bereich Schüttungen im Zuge des Güterwegebaues vorgenommen worden und dieser Aspekt entsprechend zu berücksichtigen sei. Der Amtssachverständige für Hydrogeologie habe beim Lokalaugenschein festgestellt, dass die Distanz zum "Brunnen 1" der Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin zum östlichen Straßenrand der Verbindungsstraße K-P nur 43 m betrage. Laut den von der mP eingereichten Unterlagen ergebe sich planlich eine Distanz von zumindest 50 m. Es sei daher davon auszugehen, dass die geodätischen Vermessungen, die dem eingereichten Projekt zu Grunde lägen, unrichtig seien (Abweichungen im Bereich von 20 %), sodass das eingereichte Projekt dem Verfahren nicht zu Grunde gelegt werden könne und auch nicht verhandlungsfähig sei, da insbesondere für die Beschwerdeführer als Wasserberechtigte eine Überprüfung ihrer Beeinträchtigung in wasserrechtlich geschützten Rechten nicht möglich sei, wenn derart grundlegende Daten unrichtig erhoben worden seien.

Der von der Erstbeschwerdeführerin beigezogene Privatsachverständige Dr. L führte aus, er befürchte eine qualitative und quantitative Beeinträchtigung der Brunnen auf den Grundstücken 2142 und 2177/3. Es sei allgemein bekannt und an vielen Kanalbauten zu ersehen, dass Kanalkünetten in Form einer Drainage verschmutzte Oberflächenwässer einzögen und unkontrollierbar wieder in den Untergrund entließen. Weiters erfolge infolge der Drainagewirkung von Kanalkünetten sehr häufig eine Veränderung der umgebenden Grundwasserverhältnisse. Der geohydrologische Amtssachverständige scheine ebenfalls davon auszugehen, dass grundsätzlich diese Beeinträchtigungsarten auch im konkreten Fall denkbar seien und habe diese Fragen auch in seinem Gutachten behandelt. Er komme darin zum Schluss, dass die Gefahr einer Beeinflussung durch den geplanten Kanal unwahrscheinlich sei. Grundlage dieser Aussage sei u.a. die vertikale Entfernung zwischen einer angeblich zum Brunnen führenden Kluft und dem geplanten Kanal. Diese Grundlagen des Gutachtens seien empirisch nicht gesichert. Zum einen beruhe die Angabe, dass das Brunnenwasser aus einer Kluft zuströme, auf Beobachtungen, die mehr als 100 Jahre zurücklägen. Zudem handle es sich um laienhafte Beobachtungen, die sich einer unmittelbaren Überprüfung entzögen. Da somit in Zweifel stehe, ob der Wasserzufluss zum Brunnen überhaupt aus einer Kluft erfolge, lasse sich auch keine vertikale Entfernung zwischen der wasserführenden Kluft und dem geplanten Kanal ermitteln. Da gerade diese Entfernung vom Amtssachverständigen für Geohydrologie als wesentliches Argument für eine unwahrscheinliche Beeinträchtigung vorgebracht worden sei, sei diese Schlussfolgerung ebenso zweifelhaft wie die Grundlagen, auf denen sie beruhe. Überhaupt sei festzustellen, dass die gesamten Zuflussverhältnisse zu den in Rede stehenden Brunnen vollkommen ungeklärt seien und, wie der Amtssachverständige zutreffend ausführe, nur mit sehr hohem Aufwand zu ermitteln seien. Eine fachlich begründete Aussage über die mögliche Gefährdung der Brunnen sei daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf der Basis der vorliegenden Unterlagen nicht möglich. Es seien daher zumindest jene Untersuchungen durchzuführen, die der Amtssachverständige für Geohydrologie zur Feststellung des genauen Verlaufes der möglicherweise wasserführenden Kluft oder sonstiger relevanter Zustromverhältnisse erwähnt habe (z.B. Tracer-Studien). Die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verringerung eines Gefährdungspotentials halte der Privatsachverständige grundsätzlich für sinnvoll, jedoch keineswegs für ausreichend. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die vom Amtssachverständigen geforderten Dichtungsriegel einen Einzug verschmutzter Straßenabwässer in die Kanalkünette und eine unkontrollierte Infiltration in das dem Brunnen zuströmende Grundwasser nicht verhinderten, sondern bloß einen Ferntransport vermeiden könnten. Weiters sei die Funktionstüchtigkeit der Dichtungsriegel weitgehend von ihrer konkreten technischen Ausführung abhängig. Bis zum heutigen Tage seien von der mP keinerlei diesbezüglichen Planunterlagen wie z.B. Regelpläne oder die genaue Lokation der Dichtriegel vorgelegt worden. Es fehle daher jedwede Grundlage für eine fachliche Beurteilung der Schutzwirkung derartiger Dichtriegel. Darüber hinaus sei die vom Amtssachverständigen geforderte Auflage derart unbestimmt, dass es der Erstbeschwerdeführerin auch in Zukunft rechtlich nicht möglich sei, wirkungsvoll die Errichtung funktionstüchtiger Sperrriegel durchzusetzen. Es sei daher zusammenfassend festzustellen, dass weder die Gefährdung der Brunnen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne und dass die zur Hintanhaltung von Beeinträchtigungen vorgeschlagenen Maßnahmen hinsichtlich ihrer Schutzwirkung nicht fachlich beurteilt werden könnten und daher diese Schutzwirkung zweifelhaft sei.

Mit Schreiben vom 13. August 1996 übermittelte der LH den Beschwerdeführern das Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie vom 2. Mai 1996 und eine Abschrift der Niederschrift über die Verhandlung vom 7. August 1996.

In der Folge holte der LH ein weiteres Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie zu der Frage ein, ob die von der mP vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage auf den Grundstücken Nr. 934/1 und 936 ausreichten, ob diese Wasserversorgungsanlage durch die geplante Kanalisation zweifelsfrei (in quantitativer oder qualitativer Hinsicht) beeinträchtigt werde und ob die Beeinträchtigung durch Maßnahmen am Kanalbauwerk hintangehalten werden könne.

Der Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 5. Mai 1998 aus, während der Ortsverhandlung vom 7. August 1996 sei die Quellfassung (bzw. die Quellfassungen) auf den Grundstücken Nr. 934/1 und 936 besichtigt worden. Um deren mögliche Gefährdung durch den geplanten Kanalstrang abschätzen zu können, sei vorgeschlagen worden, an der Kanaltrasse hangaufwärts dieser Quellfassungen Schürfe zur Untergrund- und Grundwassererkundung anzulegen. Am 6. November 1996 seien insgesamt fünf Schürfe im Nahbereich der Quellfassungen Starzer ("Bereich V") und vier Schürfe im Nahbereich der Quellfassung der Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin ("Bereich L 6064") hergestellt worden. Diese Schürfe seien fotografisch dokumentiert und in der vorgelegten Beschreibung festgehalten. Alle Schürfe seien trocken gewesen. Auf Grund des felsigen Untergrundes hätten nicht alle Schürfe bis zur vorgesehenen Tiefe der Kanalsohle niedergebracht werden können.

Die Fragen der Wasserrechtsbehörde würden folgendermaßen beantwortet:

1. Die vorgelegten Unterlagen entsprächen den Intentionen in der Verhandlungsschrift vom 7. August 1996.

2. Die geplante Kanaltrasse liege mit hoher Wahrscheinlichkeit im nahen Einzugsbereich der Quellfassungen S. Die Tiefenlage des Kluftgrundwassers, welches die Quellen S speise, sei nicht genau bekannt. Jene Schürfe, welche bis auf das projektierte Kanalsohlniveau hinabreichten, hätten jedoch kein Grundwasser erreicht. Es werde daher erwartet, dass der geplante Kanalstrang nicht im Kluftgrundwasserbereich zu liegen komme. Eine zweifelsfreie Aussage, ob die Quellfassungen Starzer durch den geplanten Kanal qualitativ oder quantitativ beeinträchtigt würden, könne derzeit nicht erfolgen.

3. Eine Beeinträchtigung der Quellfassungen S werde vermutlich nicht in quantitativer Hinsicht erfolgen. Denkbar wäre jedoch das Auftreten von Trübungen während und (eine gewisse Zeit) nach dem Kanalbau. Dies wäre dann der Fall, wenn durch die Grabungsarbeiten Klüfte im Kristallin freigelegt würden, über welche Feinpartikel bei Starkregenereignissen in den tiefer liegenden Kluftgrundwasserkörper eingetragen werden könnten. Völlig sei dieses Szenario auch bei sorgfältigster Bauausführung nicht auszuschließen. Es sollte daher vor, während und nach dem Kanalbau eine Beweissicherung der Quellfassungen S durchgeführt werden. Gleichzeitig sollten Begleitmaßnahmen getroffen werden (Ersatzwasserleitung), um im Falle einer tatsächlichen qualitativen Beeinträchtigung sofort Ersatzwasser zur Verfügung stellen zu können.

Mit Bescheid des LH vom 22. Juni 1998 wurde der mP die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schmutzwasserkanalisation nach Maßgabe der im Abschnitt A enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der in Abschnitt B angeführten Auflagen erteilt.

In der Begründung stützte sich der LH auf die eingeholten Gutachten.

Die Beschwerdeführer beriefen. Sie brachten vor, die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse keine ordnungsgemäße Sachverhaltsfeststellung erkennen. Es seien nur Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens teilweise wiedergegeben, ohne dass aber daraus der Schluss gezogen werden könne, von welchen konkreten Feststellungen der LH tatsächlich ausgehe.

Dem Bescheid liege ein abgeändertes Projekt zu Grunde, weil im erstinstanzlichen Bescheid selbst darauf hingewiesen werde, dass mit Schreiben des Projektanten der mP vom 4. Juni 1998 der Wasserrechtsbehörde mitgeteilt worden sei, dass nunmehr nur mehr Grundstücke, deren Eigentümer die mP, das Land Niederösterreich sowie die römisch-katholische Pfarrpfründe K seien, von der geplanten Kanaltrasse betroffen wären. Von dem der mündlichen Verhandlung am 7. August 1996 zu Grunde liegenden Projekt seien aber auch noch weitere Grundeigentümer betroffen gewesen. Das abgeänderte Projekt sei niemals wasserrechtlich verhandelt worden und sei auch den Beschwerdeführern nie zur Kenntnis gebracht worden, sodass diesen nicht möglich sei, zu beurteilen, ob sie in ihren Rechten verletzt seien.

In dem dem Bescheid angeschlossenen Plan seien die Parzellen-Nummern der betroffenen Grundstücke nicht leserlich.

Durch das mit dem erstinstanzlichen Bescheid bewilligte Vorhaben würden die Beschwerdeführer in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten verletzt.

Die Erstbeschwerdeführerin habe ein im Wasserbuch eingetragenes Wasserbenutzungsrecht an einer Wasserversorgungsanlage auf den Grundstücken Nr. 2142, 2177/3 und 2158/4. Der bewilligte Kanalstrang führe unmittelbar an dieser bestehenden Wasserversorgungsanlage vorbei. Der Aussage des Amtssachverständigen für Geohydrologie, dass eine Beeinflussung der Wasserversorgungsanlage durch den geplanten Kanalbau unwahrscheinlich sei, sei die Erstbeschwerdeführerin auf gleicher fachlicher Ebene durch die Ausführungen des Ingenieurkonsulenten für Geologie und allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Dr. L auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Amtssachverständige habe zu diesen Ausführungen des Dr. L lediglich angegeben, dass hiezu in einem eigenen weiteren Gutachten Stellung bezogen würde. Ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen sei der Erstbeschwerdeführerin jedoch nie zugestellt worden. Im Bescheid des LH werde nur ausgeführt, dass der geohydrologische Amtssachverständige am 5. Mai 1998 eine Stellungnahme abgegeben habe, wobei diese Stellungnahme offensichtlich teilweise in den bekämpften Bescheid aufgenommen worden sei. Der Erstbeschwerdeführerin sei diese Stellungnahme nicht zur Kenntnis gebracht worden. Eine Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin sei selbst nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides wahrscheinlich, da nicht einmal alle Schürfe bis zur vorgesehenen Tiefe der Kanalsohle hätten durchgeführt werden können. Weshalb die verlangten "Tracer-Studien" nicht erfolgt seien, bleibe unaufgeklärt. Zum Nachweis der Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage werde die hydrogeologische Bewertung des Sachverständigen Dr. W, eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für angewandte Geologie und Hydrogeologie, vom 4. Juli 1998 vorgelegt. Diese widerlege die Angaben des Amtssachverständigen. Der Sachverständige betone insbesondere, dass das Grundwasser der Quelle 1 Trinkwasserqualität aufweise und die Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin das Porenwasser des Granitflins nutze, wobei für Kluftwasser eine zu geringe Grundwassermenge vorhanden sei. Dass es sich beim Brunnen 1 auf dem Grundstück Nr. 2177/3 um Kluftwasser handle, sei schlicht unrichtig. Der Abstand zwischen Kanalstrang und Wasserversorgungsanlage liege unter dem in den Richtlinien (Rhese, Geologische Landesämter Hannover) enthaltenen Mindestabstand für die Schutzzone II eines Brunnens von 100 m, wobei zudem bis zu 500 Fahrzeugbewegungen pro Tag möglich seien.

Die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin würden in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten durch das bewilligte Projekt deshalb beeinträchtigt, weil dieses die Wasserversorgungsanlage auf den Parzellen 934 und 936 gefährde. Ein Verfahren zur Erweiterung der wasserrechtlichen Bewilligung sei derzeit bei der Bezirkshauptmannschaft A anhängig. In der mündlichen Wasserrechtsverhandlung vom 7. August 1996 habe der Amtssachverständige für Geohydrologie auf die Notwendigkeit eines gesonderten Gutachtens zur Frage der Beeinträchtigung dieser Wasserversorgungsanlage verwiesen. Ein solches Gutachten sei den Beschwerdeführern nie zugestellt worden. Im Bescheid des LH sei von einer Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 5. Mai 1998 die Rede, die den Beschwerdeführern aber nie zur Kenntnis gebracht worden sei. Eine Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage sei selbst nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides wahrscheinlich, nicht einmal alle Schürfe bis zur vorgesehenen Tiefe der Kanalsohle hätten durchgeführt werden können. Die Angaben im Bescheid des LH ließen auf eine Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage zwingend schließen, wenn nach den Angaben des Amtssachverständigen die geplante Kanaltrasse mit hoher Wahrscheinlichkeit im nahen Einzugsbereich der Quellfassungen S liege. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen seien die Tiefenlagen des Kluftgrundwassers, welches die Quellen S speise, nicht genau bekannt. Jene Schürfe, welche bis auf das projektierte Kanalsohlniveau herabreichten, hätten das Grundwasser nicht erreicht, sodass erwartet werde, dass der geplante Kanalstrang nicht im Kluftgrundwasserbereich zu liegen käme. Eine zweifelsfreie Aussage, ob die Quellfassungen S durch den geplanten Kanal qualitativ oder quantitativ beeinträchtigt würden, könne selbst nach den Angaben des Amtssachverständigen derzeit nicht erfolgen. Die Angaben des Amtssachverständigen stellten sich daher als derart vage dar, dass sie dem Bescheid keinesfalls zu Grunde gelegt werden könnten. Zum Beweis für eine Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage durch das bewilligte Vorhaben werde die geohydrologische Bewertung des Sachverständigen Dr. W vom 4. Juli 1998 vorgelegt. Diese widerlege die Angaben des Amtssachverständigen. Der Sachverständige betone insbesondere, dass das Vorliegen von Kluftwasser auszuschließen sei. Der Abstand zwischen der Wasserversorgungsanlage und dem geplanten Kanalstrang liege unter dem in den Richtlinien (Rhese, Geologische Landesämter Hannover) enthaltenen Mindestabstand für die Schutzzone II eines Brunnens von 100 m, wobei bis 500 Fahrzeugbewegungen pro Tag möglich seien. Die Distanz der Wasserversorgungsanlage zum geplanten Kanalstrang betrage weniger als 30 m.

Die Beschwerdeführer hätten auf die nachteiligen Auswirkungen des eingereichten Projektes in Bezug auf die in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen, insbesondere in Bezug auf den Grundwasserhaushalt verwiesen, somit Verletzungen wasserrechtlich geschützter Rechte geltend gemacht. Sie hätten aufgezeigt, dass es durch das eingereichte Projekt zu Drainagierungseffekten, Störungen des Grundwasserhaushaltes und der Wasserversorgung, zu einer Rutschgefahr und zu einer statischen Gefährdung, insbesondere auch der angrenzenden Grundstücke und Gebäude komme. Eine Beeinträchtigung der wasserrechtlich geschützten Rechte, insbesondere im Hinblick auf die durch das bewilligte Projekt verursachte Drainagewirkung und die verursachte statische Gefährdung der Liegenschaften der Beschwerdeführer samt den darauf errichteten Gebäuden sei evident. Der Sachverständige Dr. L habe dies in der Verhandlung vom 7. August 1996 dargelegt. Die Auffassung, eine statische Gefährdung könne im Bauverfahren releviert werden, erweise sich schon unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 Z. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung als verfehlt, wonach wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen für die Wasserver- und Entsorgung vom Geltungsbereich der niederösterreichischen Bauordnung ausgenommen seien.

Die belangte Behörde richtete an den Amtssachverständigen folgende Fragen:

1. Scheinen die Sachverhaltsfeststellungen des bekämpften Bescheides aus fachlicher Sicht so mangelhaft, dass sie die gezogenen Schlüsse (letztlich die Bewilligung des Projekts) nicht zulassen?

2. Vermögen die Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin, vorgebracht durch ihren Sachverständigen, Dr. L, die Ausführungen des Amtssachverständigen in Frage zu stellen (dessen ergänzende Ausführungen vom 5. Mai 1998 sind zu berücksichtigen)?

3. Konnte in diesem Zusammenhang auf die geforderte "Tracer-Studie" verzichtet werden?

4. Scheint ein weiteres geologisches und hydrogeologisches Gutachten nötig, um eine quantitative und /oder qualitative Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin ausschließen zu können?

5. Sind für den Brunnen der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin die im Bescheid angeordneten Schutzmaßnahmen als ausreichend anzusehen oder wären diese Schutzmaßnahmen für den gesamten Streckenverlauf der Kanaltrasse vorzuschreiben?

6. Kann das Einreichoperat grundsätzlich aus der Tatsache heraus angezweifelt werden, dass eine Nachmessung offenbar ergeben hat, dass die Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich 43 m und nicht - wie ursprünglich angegeben - 50 m von der geplanten Kanaltrasse entfernt ist?

Der Amtssachverständige äußerte sich in seiner Stellungnahme

vom 29. Jänner 1999 wie folgt:

Zu den "Einwendungen Dr. L":

Vorweg sei festzuhalten, dass die in der Fragestellung der belangten Behörde angeführten ergänzenden Ausführungen des Amtssachverständigen für Hydrogeologie beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. Mai 1998 sich ausschließlich auf die Wasserversorgungsanlage der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin bezögen. Die in dieser Stellungnahme getroffenen Aussagen bezögen sich nicht auf die Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin und könnten bei der Beantwortung der gegenständlichen Frage somit nicht berücksichtigt werden. Die im Zuge der Durchführung der Untergrunderkundungen gewonnenen Erkenntnisse fänden in die folgenden Ausführungen Eingang.

Der Privatsachverständige Dr. L habe im Namen der Erstbeschwerdeführerin in der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vom 7. August 1996 im Wesentlichen vorgebracht, dass durch die Errichtung der Kanalleitung einerseits der vermehrte Einzug von Oberflächenwässern eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers bedinge und es andererseits zu einer Veränderung der quantitativen Grundwasserverhältnisse infolge der drainenden Wirkung der Kanalkünette komme. Eine Beeinträchtigung der Qualität von im Abstrombereich von Kanalsträngen liegenden Brunnen gefassten Wassers sei grundsätzlich denkbar. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung sei vor allem während der Bauarbeiten im Zuge der Errichtung der Rohrleitung gegeben. Dies deshalb, weil mit der Leitungsverlegung notwendigerweise zumindest ein zeitlich begrenzter Eingriff in die das Grundwasser schützende Deckschichte erforderlich sei. Dieser Eingriff stelle eine potentielle Gefahrenquelle für einen vermehrten Eintrag von Schadstoffen in den Untergrund dar. Daher seien bei derartigen Vorhaben entsprechende Maßnahmen während der Bauzeit zu treffen. Die Auflage 31 des erstinstanzlichen Bescheides trage dieser Forderung grundsätzlich Rechnung. Darüber hinaus könne durch die in Auflage 33 vor, während und nach den durchzuführenden Erdarbeiten angeordnete Beweissicherung festgestellt werden, ob und in welchem Ausmaß es zu einer Beeinträchtigung der Wasserqualität des in den Brunnen der Wasserversorgungsanlage erschrotteten Wassers gekommen sei. Sollte es zu einer Beeinträchtigung der Wasserqualität kommen, so sei aus fachlicher Sicht für eine entsprechende Ersatzwasserversorgung seitens der mP Sorge zu tragen. Nach Beendigung der Bauarbeiten (Verlegearbeiten der Kanalleitung), der Verfüllung der Künetten mit geeignetem Material und Aufbringung einer Abdeckschichte (Oberflächenbefestigung, humoser Oberboden udgl.) sei die Gefahr einer qualitativen Beeinträchtigung im Wesentlichen im gleichen Ausmaß wie vor der Errichtung der Kanalleitung gegeben. Ein vermehrter Eintrag von Schadstoffen sei dann nicht gegeben. Bei Kanaltrassen, die im Bereich von Straßen errichtet würden, sei aber darauf zu achten, dass es zu keiner konzentrierten Ableitung von auf den befestigten Straßenoberflächen anfallenden Niederschlagswässern in dem Bereich der Kanaltrasse komme. In einem derartigen Fall könne eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Im gegenständlichen Vorhaben solle die Kanalleitung im Wesentlichen im Bereich von Straßen bzw. Güterwegen verlegt werden. Da diese alle eine Oberflächenbefestigung in Form einer Asphaltierung aufwiesen, sei zu erwarten, dass keine verunreinigten Wässer im unmittelbaren Bereich der Kanaltrassse zur Versickerung gelangten. Eine konzentrierte Versickerung von Straßenwässern sei ebenfalls nicht gegeben bzw. projektsgemäß vorgesehen. Aus fachlicher Sicht sei daher eine durch die Errichtung der gegenständlichen Kanalleitung vermehrte qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers infolge der Infiltration von auf befestigten Straßenoberflächen anfallenden Niederschlagswässern äußerst unwahrscheinlich. Im Bereich der vorgesehenen Sammelschächte Koll. 26 bis Koll. 30 des vorliegenden Kanalprojektes seien Untergrunderkundigungen (Schürfe) durchgeführt worden. Bei keinem der vorgenommenen Schürfe, die im Wesentlichen bis zur projektierten Höhenlage der künftigen Kanalsohle abgetäuft worden seien, sei Grundwasser vorgefunden worden. Daraus könne geschlossen werden, dass die für die Verlegung der Kanalleitung erforderlichen Erdarbeiten nicht im Grundwasser erfolgen werden. Auf Grund der Ergebnisse dieser Untersuchungen könne aus fachlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass durch die vorgesehenen Bauarbeiten in die vorhandenen quantitativen Grundwasserverhältnisse nicht eingegriffen werde und es somit zu keiner Veränderung der Grundwasserströmungsrichtung komme. Gemäß Auflage 32 des erstinstanzlichen Bescheides seien im genannten Bereich Dichtriegel in regelmäßigen Abständen anzuordnen. Durch diese Maßnahme sei aus fachlicher Sicht zu erwarten, dass die quantitativen Grundwasserverhältnisse auch dann nicht wesentlich verändert werden, wenn die Grabungen zur Herstellung der Kanalleitung wider Erwarten zeigten, dass im Bereich der Sammelschächte Koll. 26 bis Koll. 30 Grundwasser angeschnitten werde.

Zur "Tracer-Studie":

Die Anwendung von künstlichen Markierungsstoffen (Tracer) zur Erkundung von Einzugsgebieten von Wasserversorgungsanlagen sei im Allgemeinen aufwändig und kostspielig. Erfolg werde diese Methode u. a. nur dann haben, wenn durch entsprechende Vorerhebungen konkrete Vorstellungen über die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse im Untergrund vorlägen. Weiters müsse man sich darüber im Klaren sein, in welcher Form die Ergebnisse dieser Untersuchungen konkret umgesetzt werden sollten. Die derzeit vorliegenden Vorstellungen über die hydrogeologischen Verhältnisse im Untergrund ließen nur einen bedingten Erfolg der Anwendung dieses Verfahrens erwarten. Es könne somit der mit einem derartigen Markierungsversuch verbundene Aufwand als unverhältnismäßig hoch gegenüber den zu erwartenden neuen Erkenntnissen angesehen werden. Die Abströmverhältnisse zu den Brunnen der Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin seien derzeit nicht genau bekannt. Es sei unklar, ob der Zustrom zu den Brunnen über Kluftgrundwasser oder über Grundwasser in der den Fels überlagernden Verwitterungsschichte erfolge. Auf Grund der vorliegenden Struktur der Geländeoberfläche sei jedenfalls ein Einzug von Grundwasser aus dem Bereich der bestehenden Landesstraße L 6064 m in der die vorgesehene Kanalleitung verlegt werden solle, nicht auszuschließen. Aus fachlicher Sicht könne aber auf die seitens der Erstbeschwerdeführerin geforderten Markierungsversuche verzichtet werden. Dies vor allem deshalb, da mit den im November 1996 durchgeführten Untersuchungen weitere Erkenntnisse über die Untergrundverhältnisse vorlägen, die eine detaillierte Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung der Grundwasserqualität durch das gegenständliche Vorhaben ermöglichten. Die Untergrunderkundungen zeigten, dass die geplanten Erdarbeiten jedenfalls nicht bis in den Grundwasserbereich reichten. Auf die aus fachlicher Sicht zu erwartenden Auswirkungen sei bereits in den Ausführungen zu der Stellungnahme des Dr. Lueger ausführlich eingegangen worden.

Zu den geologischen und hydrogeologischen Gutachten:

Die geologische bzw. hydrogeologische Situation sei in den bisher vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten soweit wie möglich ausführlich dargelegt worden. Im Zuge der Herstellung der Probeschürfe seien u.a. auch die Untergrundverhältnisse entlang der Kanaltrasse im Nahbereich der gegenständlichen Wasserversorgungsanlagen der Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin aufgenommen und dokumentiert worden. Aus fachlicher Sicht sei dazu festzuhalten, dass sämtliche zur Verfügung stehenden Kenntnisse der Untergrundverhältnisse in die bisher vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten eingegangen seien. Weitere geologische und hydrogeologische Gutachten würden somit zu keinen neuen Erkenntnissen hinsichtlich der Bewertung einer möglichen Beeinträchtigung dieser Wasserversorgungsanlagen führen. Ergänzend sei aus fachlicher Sicht darauf hinzuweisen, dass Beeinträchtigungen von Wasserversorgungsanlagen, etwa infolge von Grabungsarbeiten in deren Einzugsbereich, grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden könnten. Dies sei vor allem mit den natürlichen heterogenen Untergrundverhältnissen zu begründen, die im Allgemeinen auch mit den aufwändigsten Untersuchungen nicht vollständig erkundet werden könnten. Ob und in welchem Ausmaß eine derartige Beeinträchtigung zu erwarten bzw. möglich sei, könne daher aus fachlicher Sicht verlässlich nur in der Schärfe einer Wahrscheinlichkeit angegeben werden.

Zu Schutzmaßnahmen für die Wasserversorgungsanlagen:

Auf Grund der vorliegenden Unterlagen sei aus fachlicher Sicht davon auszugehen, dass die geplante Leitungstrasse im Einzugsbereich des Brunnens der Zweitbeschwerdeführerin zu liegen komme. Eine Beeinträchtigung der Qualität des in diesen Brunnen gefassten Wassers durch das gegenständliche Vorhaben sei daher grundsätzlich denkbar. Wie bereits ausgeführt, sei die Möglichkeit einer Beeinträchtigung vor allem während der Bauarbeiten im Zuge der Errichtung der Rohrleitung gegeben. Dies deshalb, weil mit der Leitungsverlegung notwendigerweise zumindest ein zeitlich begrenzter Eingriff in die das Grundwasser schützende Deckschichte erforderlich sei, der eine potentielle Gefahrenquelle für einen vermehrten Eintrag von Schadstoffen in den Untergrund darstelle. Um einen möglichst hohen Schutz der Wasserversorgungsanlage zu gewährleisten, sollte aus fachlicher Sicht das in Auflage 31 normierte Verbot von Sprengarbeiten auch für den Bereich der Wasserversorgungsanlage Geltung haben. Aber auch die Auflage 35 des erstinstanzlichen Bescheides trage aus fachlicher Sicht der Möglichkeit einer Beeinträchtigung Rechnung. Durch die angeordnete Beweissicherung vor, während und nach den durchzuführenden Erdarbeiten im genannten Bereich könne festgestellt werden, ob und in welchem Ausmaß es zu einer Beeinträchtigung der Wasserqualität des im Brunnen erschrotteten Wassers gekommen sei. Sollte eine derartige Beeinträchtigung der Wasserqualität tatsächlich eintreten, so stelle diese Auflage gleichzeitig sicher, dass ausreichend Ersatzwasser zur Verfügung zu stellen sei. Auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Untergrunderkundungen im Bereich der Sammelschächte Koll. 15a bis Koll. 17a könne aus fachlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass durch die vorgesehenen Bauarbeiten in die vorhandenen quantitativen Grundwasserverhältnisse nicht eingegriffen werde. Dies begründe sich darin, dass bei keinem der vorgenommenen Schürfe, die im Wesentlichen bis zur projektierten Höhenlage der künftigen Kanalsohle angepasst worden seien, Grundwasser vorgefunden worden sei. Daraus könne geschlossen werden, dass die für die Verlegung der Kanalleitung erforderlichen Erdarbeiten nicht im Grundwasser erfolgen würden. Sollten die Grabungen zur Herstellung der Kanalleitung jedoch wider Erwarten zeigen, dass im Bereich der Sammelschächte Koll. 15a bis Koll. 17a Grundwasser abgeschnitten werde, so seien aus fachlicher Sicht Dichtriegel in der in Auflage 14 des erstinstanzlichen Bescheides beschriebenen Art und Weise anzuordnen. Durch diese Maßnahme könne jedenfalls sichergestellt werden, dass die quantitativen Grundwasserverhältnisse nicht wesentlich verändert würden und die vorhandenen Zuströmverhältnisse zur Wasserversorgungsanlage erhalten blieben. Ob und in welchem Ausmaß die derzeitige Formulierung der Auflage 14 dieser Forderung bereits gerecht werde, müsse von der belangten Behörde beurteilt werden. Aus fachlicher Sicht könne zusammenfassend festgehalten werden, dass die im gegenständlichen Bescheid angeordneten Schutzmaßnahmen für die Brunnen der Zweitbeschwerdeführerin (Auflagen 14, 35 und 36) grundsätzlich als ausreichend anzusehen seien. Das in Auflage 31 normierte Verbot von Sprengarbeiten sollte aus fachlicher Sicht auch für den Bereich der Wasserversorgungsanlage der Zweitbeschwerdeführerin (Koll. 15a bis Koll. 17a) gelten.

Zum Einreichoperat:

Aus den im Einreichoperat einliegenden Plänen gehe nicht hervor, dass die örtliche Lage der Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin planlich dargestellt worden sei. Vielmehr könne jedoch der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Hydrogeologie vom 2. Mai 1996 entnommen werden, dass die Entfernung des der Landesstraße L 6064 am nächsten gelegenen Brunnens der genannten Wasserversorgungsanlage mit ca. 50 m östlich der Straße geschätzt worden sei. In dem dieser Stellungnahme ebenfalls angeschlossenen Situationsplan des Büros M vom 15. April 1996, der jedoch nicht Bestandteil des gegenständlichen Projektes gewesen sei, sei der Verlauf des projektierten Kanals und die Lage der bestehenden Wasserversorgungsanlage skizzenhaft eingetragen. Dieser Plan weise einen angegebenen Maßstab von 1 : 2000 auf und sei offensichtlich auf Grundlage der Vergrößerung eines Katasterplanes erstellt worden. Eine Kotierung des Abstandes der Wasserversorgungsanlage vom Straßenrand befinde sich in diesem Plan nicht. Wie der Niederschrift der Wasserrechtsverhandlung vom 7. August 1996 entnommen werden könne, sei im Zuge einer vor Ort vorgenommenen Vermessung die Distanz des der Landesstraße am nächsten gelegenen Brunnens vom östlichen Straßenrand mit 43 m und zur Straßenmitte mit 45 m ermittelt worden. Aus fachlicher Sicht sei dazu festzuhalten, dass die seitens des Amtssachverständigen für Hydrogeologie im Zuge eines Lokalaugenscheines vorgenommene Schätzung des Abstandes der Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin vom Rand der in der Nähe befindlichen Landesstraße hinreichend genau anzusehen sei, im Hinblick auf die weiteren Ausführungen des Amtssachverständigen hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung durch das gegenständliche Kanalprojekt nicht von Relevanz. Zusammenfassend könne die Frage dahingehend beantwortet werden, dass das Einreichoperat die aus fachlicher Sicht notwendige Genauigkeit für derartige Kanalisationsprojekte aufweise.

In ihrer Stellungnahme bemängelten die Beschwerdeführer zunächst, es bleibe völlig unklar, welcher Amtssachverständige die ihnen übermittelte Stellungnahme erstattet habe. Zur Widerlegung dieser Stellungnahme werde das Gutachten des Privatsachverständigen Dr. L vorgelegt. Der Amtssachverständige gehe auch nicht auf die von den Beschwerdeführern vorgelegten hydrogeologischen Bewertungen des Dr. W vom 4. Juli 1998 ein. Der Amtssachverständige berücksichtige auch nicht, dass der Kanalstrang zum Teil über ein neu geschüttetes Gelände (in unmittelbarer Nähe des Güterweges) verlaufe, sodass von einem gefestigten Untergrund in keiner Weise ausgegangen werden könne. Dazu werde auf ein beiliegendes Foto, welches die Schüttung im Bereich des Güterweges zeige, verwiesen. Da infolge der nicht gefestigten Bodenbeschaffenheit auch die Fundamentierung des Kanalstranges nicht abgesichert sei, sei auch aus diesem Grund der Eingriff in die wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführer, insbesondere bezüglich der Wasserversorgungsanlagen, evident. Es werde daher beantragt, ein Amtssachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Statik zum Beweis dafür einzuholen, dass auf Grund der gegebenen Geländeschüttung die Fundamentierung des Kanalstranges nicht abgesichert sei, sodass es im Fall des Nachgebens des Untergrundes zur Beschädigung des Kanalstranges und daher zum Austritt der Abwässer und in der Folge zu einer irreversiblen Verschmutzung der Wasserversorgungsanlagen komme.

Weiters machten die Beschwerdeführer Befangenheit des juristischen Sachbearbeiters der belangten Behörde geltend. Sie begründeten dies damit, aus einem Schreiben des Privatsachverständigen Dr. L vom 18. März 1999 gehe hervor, dass der juristische Sachbearbeiter dem Privatsachverständigen gegenüber ausgeführt habe, er habe mit dem Bürgermeister der mP gesprochen, welcher auf ihn einen sehr vernünftigen Eindruck gemacht habe und dass er die Gegner des Kanalprojektes, also die Beschwerdeführer, für Querulanten halte, die das Projekt nur durch missbräuchliche Rechtsausschöpfung verzögern wollten. Weiters könne sich der juristische Sachbearbeiter nicht vorstellen, dass die Bewilligung verweigert werde.

Dieser Stellungnahme der Beschwerdeführer war eine "fachliche Stellungnahme" des Dr. L angeschlossen. Darin setzte er sich mit der Stellungnahme des Amtssachverständigen auseinander.

Zum Punkt "ad Einwendungen Dr. L" führte er aus, der Amtssachverständige erachte eine qualitative Beeinträchtigung des erschrotteten Wassers vor allem während der Bauzeit für grundsätzlich denkbar und sehe darin eine potentielle Gefahrenquelle. Er halte daher entsprechende Maßnahmen während der Bauzeit zur Vorbeugung für notwendig und meine, dass die Auflage 31 des erstinstanzlichen Bescheides dieser Forderung Rechnung trage. In dieser Auflage würden aber lediglich Sprengarbeiten untersagt. Den zu erwartenden Beeinträchtigungen durch die Kanalerrichtung nur dadurch zu begegnen, dass auf Sprengarbeiten verzichtet werde, sei unzureichend, weil auch andere Arten von Bodenbewegungen zu einer Mobilisierung von Schad- und Schwebstoffen und einem Eintrag in das Grundwasser führen könnten und häufig auch führten. Die in Auflage 33 festgelegte Beweissicherung ermögliche es zwar, Trübungen oder Verunreinigungen festzustellen, biete aber dagegen keinen Schutz. Dass im Fall einer Beeinträchtigung Ersatz zu leisten sei, erscheine trivial. Der weiteren Ausführung des Amtssachverständigen, dass nach Ende der Bauarbeiten kein vermehrter Eintrag von Schadstoffen mehr zu erwarten sei, sei Folgendes entgegenzuhalten:

Die Künettenverfüllung und Aufbringung einer Abdeckschichte könne zwar lokal und über eine gewisse Zeit einen Schadstoffeintrag verhindern oder vermindern, allerdings sei diese Schutzwirkung nur begrenzt. So entziehe sich beispielsweise die Erhaltung der Oberflächenabedeckung (Asphaltierung) möglicherweise dem Einfluss der mP und sei auch keine Bescheidauflage; außerdem sei immer wieder mit Schäden (Frostaufbrüchen, etc.) zu rechnen. Gerade im Bereich solcher Schadstellen in der Oberflächenabdichtung könne es zu einem konzentrierten Eindringen von Fahrbahnabwässern kommen. Weiters komme es im Bereich von Straßenbegleitgräben zu einer intensiven Versickerung von Fahrbahnwässern, die mit Schadstoffen wie etwa Streusalz, angereichert sein könnten. Gerade weil der Kanal vorwiegend im Bereich von Straßen verlegt werde und die Kanalkünette demzufolge in unmittelbarer Nähe zu derartigen Begleitgräben verlaufe, sei ein Übertritt schadstoffbelasteter Fahrbahnabwässer in die Künette zu erwarten. Kanalkünetten wirkten trotz Verfüllung und eventueller Abdeckung zumeist drainagierend, wobei schadstoffbelastete Wässer über weite Strecken transportiert werden könnten. Nun sei aber infolge der unzureichenden hydrogeologischen Untersuchungen der Bodenaufbau im Einzugsbereich der Wasserversorgungsanlagen nicht näher bekannt; es könne daher keine konkrete Aussage darüber getroffen werden, an welchen Stellen über die Künette eingezogene Schadwässer in den Untergrund eintreten könnten. Es sei lediglich sicher, dass durch die beschriebenen Vorgänge die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung im Einzugsbereich der Brunnen vergrößert werde. Was die quantitative Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin betreffe, schließe der Amtssachverständige unter Bezugnahme auf die durchgeführten Schürfe, dass in die Grundwasserverhältnisse, nicht eingegriffen werde und es zu keiner Veränderung der Grundwasserströmungsrichtung komme. Diese Meinung sei nicht stichhaltig, weil durch den vorstehend beschriebenen Drainageeffekt der Kanalkünetten die ursprünglichen Versickerungsverhältnisse verändert würden. Niederschlagswässer versickerten auf Grund dessen nämlich nicht mehr an den ursprünglichen Orten, sondern würden teils abtransportiert und an anderen Stellen in den Untergrund eingespeist. Diesen Folgen solle gemäß Auflage 32 des erstinstanzlichen Bescheides mit der Errichtung von Dichtriegeln bei den Sammelschächten 26 bis 30 begegnet werden. Aus der Formulierung der Auflage gehe allerdings nicht eindeutig hervor, ob bei jedem einzelnen der genannten Schächte ein Dichtriegel zu setzen sei. Nur in diesem Fall könne ein Drainageeffekt maßgeblich verringert werden. Die Auffassung des Amtssachverständigen, dass die quantitativen Grundwasserverhältnisse nicht geändert würden, stütze sich darauf, dass bei den durchgeführten Schürfen kein Grundwasser angetroffen worden sei. Im Gegensatz zur Angabe des Amtssachverständigen seien wegen felsigen Untergrundes nicht alle Schürfe bis zur vorgesehenen Tiefe der Kanalsohle niedergebracht worden. Dabei sei zu bedenken, dass die Schürfe im November errichtet worden seien, wo häufig niedrige Grundwasserspiegel vorherrschten. Sie gäben daher keine Gewissheit, ja nicht einmal eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass nicht der Grundwasserspiegel zu gewissen Zeiten durchaus über das Schachtsohlenniveau ansteige und infolge der vorbeschriebenen Drainagewirkung beeinflusst werde. Im Übrigen werde in dem Schurfbericht nirgends festgestellt, dass kein Grundwasser angetroffen worden sei. Auch die beigefügten Fotografien seien nicht eindeutig zu werten, weil auf Fotos oft kleinere Wassermengen gar nicht erkennbar seien. Weiters sei zu bedenken, dass die Funktionsfähigkeit der Dichtriegel maßgeblich von der Sorgfalt der Ausführung und der Einbindung in einen dichten Untergrund abhänge. Weder im Projekt noch im Verfahrensakt existierten Pläne oder sonstige konkrete Angaben über die geplante Ausführung der Dichtriegel. Es sei auch unbekannt, ob in den gegenständlichen Bereichen ein ausreichend dichter Untergrund vorliege, in den die Dichtriegel eingebunden werden könnten. Nun sei auf Grund der bisher vorliegenden Kenntnisse über den Untergrund davon auszugehen, dass im gegenständlichen Gebiet ein Boden aus Kristallinverwitterungsschutt über Kristallinfels vorliege. Der Kristallinschutt weise in der Regel eine gute bis mittlere Wasserdurchlässigkeit auf; er sei daher für eine Einbindung der Dichtriegel voraussichtlich kaum geeignet. Auch Kristallinfels sei meist bis in mehrere Meter Tiefe klüftig bis zerklüftet und demzufolge gut wasserdurchlässig. Es sei daher zweifelhaft, ob eine Dichteeinbindung der Dichtriegel in den Fels möglich sei. Gegebenenfalls wären weitflächige und damit kostenaufwändige Injektionsdichtungen erforderlich, um eine zufrieden stellende Sperrwirkung zu erzielen. Auf Grund dieser vorhersehbaren Schwierigkeiten sei die angestrebte Sperrwirkung der Dichtriegel unwahrscheinlich. Die Behörde ziehe sich vor dem absehbaren Misserfolg dadurch aus der Verantwortung, dass sie in Auflage 32 vorschreibe, dass die Herstellung der Dichtriegel von der Bauaufsicht zu überwachen, zu kontrollieren und zu dokumentieren sei. Soweit aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen hervorgehe, sei jedoch keine wasserrechtliche Bauaufsicht bestellt worden. Es werde von der Behörde auch nur die Überwachung der Herstellung, nicht aber ein Nachweis der Funktionsfähigkeit vorgeschrieben. Eine Bauüberwachung durch Beauftragte der mP dürfte auch deshalb kaum zum Erfolg führen, weil die Herstellung funktionsfähiger Dichtriegel unter den gegebenen Umständen voraussichtlich sehr kostenintensiv sei und die Kostenträger erfahrungsgemäß nicht geneigt seien, mehr als das absolute Minimum an für sie nutzlosen Einrichtungen zu finanzieren. Sollten die Dichtriegel ohne wasserrechtliche Bauaufsicht errichtet werden, habe die Behörde später kaum mehr Möglichkeiten, ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Dazu wären nämlich Markierungsversuche oder Aufgrabungen an der Künette erforderlich, was jeweils mit hohen Kosten verbunden wäre. Im Schadensfall müssten das damit verbundene Kostenrisiko die Geschädigten tragen. Unter den obwaltenden Bedingungen erscheine es daher lebensfremd, von den vorgeschriebenen Dichtriegeln mehr als eine symbolische Wirkung zu erwarten. Die gegenteilige Ansicht des Amtssachverständigen sei zwar abstrakt gesehen richtig, weil die Dichtriegel grundsätzlich (aber durchaus nicht unter all

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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