TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/31 2004/07/0016

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §103 Abs1;
WRG 1959 §103 liti;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §13 Abs4;
WRG 1959 §15 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
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  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
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  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
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  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
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  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
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  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
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  1. WRG 1959 § 13 heute
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  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des HG in H, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard-Breitner-Straße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Dezember 2003, Zl. IIIa1-W- 60.088/3, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 15. Juli 2001 beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer "Vorstudie Kleinwasserkraftanlage S-Bach" bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz (BH) die Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens zur Abklärung der Frage, ob das von ihm geplante Projekt am S-Bach in wasserrechtlicher und naturschutzrechtlicher Hinsicht verwirklicht werden könne.

Anlässlich einer mündlichen Vorprüfungsverhandlung vom 12. September 2001 stellte der Amtssachverständige für Gewässerökologie im Zuge eines Lokalaugenscheins fest, dass die Entnahmestrecke ein natürliches Bachgerinne darstelle, wobei keinerlei Einbauten vorhanden seien. Erst am Krafthausstandort befände sich eine Einlaufsperre für das Geschiebeablagerungsbecken S-Bach, wobei die Absturzhöhe ca. 4 m betrage. Das Bachbett in der geplanten Ausleitungsstrecke stelle sich als teilweise sehr grobblockig dar. Es befänden sich immer wieder Gumpen und Abstürze sowie kleinere Verzweigungen und Aufweitungen im Bach. Vom Uferbewuchs her sei eine gute Abschattung gegeben, da dieser meist bis zum Bachufer vorhanden sei. Seitens der Gewässerökologie werde festgestellt, dass die in der Vorstudie dargelegten Abflüsse auf jeden Fall noch vom hydrographischen Dienst zu überprüfen seien, wobei diese Abflussmessungen mit einem benachbarten Pegel abgeglichen werden müssten. Auf Grund der derzeit vorliegenden Abflussmengen sei im Hinblick auf die beim Lokalaugenschein festgestellte Bachbreite und die fallweise vorhandenen Verästelungen die im Vorprojekt angebotene Pflichtwassermenge mit 10 l/s sicher zu gering.

Der Vertreter der Marktgemeinde S gab unter anderem zu Protokoll, dass der Marktgemeinde am S-Bach das Fischereirecht zustehe. Diesbezüglich werde bei einer allfälligen Realisierung des Vorhabens der Konsenswerber mit der Marktgemeinde in entsprechende Verhandlungen treten müssen. Das Fischereirecht seit derzeit weiter verpachtet.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2001 gab der gewässerökologische Amtssachverständige eine weitere Stellungnahme ab. Darin heißt es, dass mittlerweile die von der TIWAG am Schreibpegel G/T-Bach aufgezeichneten Daten ausgehoben und auf das Einzugsgebiet der betreffenden Anlage am S-Bach umgerechnet worden seien. Diese Daten seien der Stellungnahme in einem Anhang in Tabellen- und Diagrammform angeschlossen. Auf Grund der Umrechnungen, die sicher ein Fehlerpotenzial aufwiesen, da die Abflüsse von einem Einzugsgebiet von 42,5 km2 auf ein solches von 6,24 km2 umgerechnet würden, seien die Abflüsse in den Jahren 1994, 1995 und 1997 ermittelt worden (die Abflussdaten seien der Stellungnahme in einer Beilage angeschlossen). Aus Sicht der Gewässerökologie werde fest gehalten, dass damit zu rechnen sei, dass im Monatsmittel die niedersten Abflüsse an der beantragten Wasserfassung am S-Bach bei 39 l/s lägen, in den Jahren mit geringen Spenden könne der Abfluss an der beantragten Wasserfassung bis auf 32 l/s (Feber-Mittelwert der drei Jahre) absinken.

Auf Grund der vorgefundenen Bachbettstruktur (Aufweitungen, Verzweigungen, Gumpen und Kolke...) sei aus gewässerökologischer Sicht eine Pflichtwassermenge in der Größenordnung von mindestens 30 l/s notwendig, um nachhaltige Störungen an der Gewässerlebewelt hintanzuhalten. Die für eine Aufrechterhaltung notwendige Pflicht- oder Dotierwassermenge sollte nach Untersuchungen (zitiert wird "Jäger, 1985 a und b") bei natürlichen und weitgehend naturnahen Gewässerstrecken etwa zwischen dem Nq (niederster Abfluss pro Monat) und dem Mq (mittlere Abflüsse der Monatsmittel) liegen. Dies würde im vorliegenden Fall in etwa zwischen 30 und 40 l/s bedeuten.

Auf Grund der Abflüsse und der aus Sicht der Gewässerökologie notwendigen Dotierwasserabgaben an der Wasserfassung werde empfohlen, das Projekt nochmals zu überdenken, da wegen der geringen Abflüsse aus Sicht der Gewässerökologie ein wirtschaftlicher Betrieb der beantragten Anlage im Winter kaum möglich scheine.

Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2001 übermittelt.

Im März 2002 legte der Beschwerdeführer der BH eine Liste mit Wassermessungen am S-Bach vor. In dieser handschriftlichen Liste finden sich die Hinweise "ein Jahr wenig Regen" und "Messung mit Kübel". Aus der Liste ergibt sich, dass an der geplanten Fassungsstelle im Jänner/Februar 2002 Abflüsse zwischen 8 l/s und 13,7 l/s gemessen worden seien.

Auf Grund dieser Eingabe des Beschwerdeführers gab der gewässerökologische Amtssachverständige eine weitere Stellungnahme vom 20. Mai 2002 ab, wonach - bezugnehmend auf die vom Beschwerdeführer durchgeführten Abflussmessungen - die niedrigsten Abflüsse an der zukünftigen Fassungsstelle bei 8 l/s lägen. Diese Wassermenge sei auf Grund der Vorbegutachtung sicher zu gering, um einen ganzjährigen Kraftwerksbetrieb mit einer entsprechenden Dotierwasserabgabe der Fassungsstelle zu ermöglichen. Auf Grund des Lokalaugenscheins bei der Vorprüfung sei die notwendige Pflicht- oder Dotierwassermenge mit 35 bis 40 l/s angegeben worden, wobei damals von einer Niederwasserführung von etwa 32 l/s ausgegangen worden sei. Dies sei im Monat Februar der Fall gewesen. Nunmehr seien durch Messungen aber Abflüsse von unter 10 l/s festgestellt worden.

Auf Grund der Bachbettausgestaltung im Bereich der beantragten Entnahmestrecke und der dafür notwendigen Restwassermengen scheine auf Grund der vorgelegten Messungen ein Kraftwerksbetrieb in den Wintermonaten wirtschaftlich überhaupt nicht möglich, da eine Nutzung bei Abflüssen unter 20 l/s aus Sicht der Gewässerökologie im Regelfall auszuschließen sei. Bei geringeren Abflüssen (unter 20 l/sec.) ergäben sich immer wieder Probleme bei der Abgabe der notwendigen Restwassermenge, da es bei den meisten Bächen auf Grund der geringen Wasserführung in der Restwasserstrecke zum Durchfrieren und damit zur Störung der ökologischen Funktionsfähigkeit komme. Auf Grund der nunmehr vorgelegten Abflussdaten, die entsprechend gemessen und nicht umgerechnet worden seien, sei davon auszugehen, dass die winterlichen Abflüsse tatsächlich niederer lägen, als im Vorprüfungsverfahren auf Grund von Umrechnungen angenommen worden sei. Die für die Aufrechterhaltung notwendige Restwassermenge scheine daher auch auf Grund der Messergebnisse geringer angesetzt werden zu können, aus Sicht der Gewässerökologie sei die unterste Grenze der Restwassermenge etwa mit 20 bis 25 l/s anzusetzen. Eine weitere Reduktion einer allfälligen Pflichtwassermenge sei aus Sicht der Gewässerökologie nicht mehr möglich. Ob mit einer derartigen Vorschreibung ein wirtschaftlicher Kraftwerksbetrieb noch möglich sei, müsse von einem Amtssachverständigen für Kraftwerkstechnik erst geprüft werden.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2002 beantragte der Beschwerdeführer bei der BH unter Vorlage von Projektsunterlagen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am S-Bach. In diesem Projekt ist eine Restwassermenge von 15 l/s vorgesehen.

Dieses Projekt wurde einer Vorbegutachtung unterzogen.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige der BH gab mit Schriftsatz vom 20. Februar 2003 eine Stellungnahme ab, wonach bei Durchsicht der Projektsunterlagen und der Stellungnahmen (des gewässerökologischen Amtssachverständigen) auffalle, dass ein Widerspruch zwischen der im Projekt (technischer Bericht, Punkt 3.5.) angegebenen Pflichtwassermenge von 15 l/s und der vom Amtssachverständigen für Gewässerökologie in seiner Stellungnahme vom 14. November 2001 geforderten Pflichtwassermenge von mindestens 30 l/s bzw. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. Mai 2002 geforderten und als unterste Grenze anzusehenden Pflichtwassermenge von 20 bis 25 l/s bestehe.

Am S-Bach existierten keine hydrographischen Aufzeichnungen. Für die Ermittlung der Abflussganglinie seien Wassermessungen aus den Jahren 1989/90, 1992/93 (durchgeführt von Josef Sch., O) und aus den Jahren 2000, 2001 und 2002 (durchgeführt vom Beschwerdeführer) verglichen worden. Über die Messmethoden der "alten Wassermessungen" lägen im Projekt keine Angaben vor. Die dem Akt in Form einer Handaufzeichnung beiliegenden (nicht im Projekt eingearbeiteten) Wassermessungen (Kübelmessungen) des Beschwerdeführers, durchgeführt zwischen 4. Jänner und 11. März 2002, wiesen Wasserführungen zwischen 8 l/s und 20 l/s auf und lägen somit unter der geforderten Dotationswassermenge. Die hydrologischen Übersichten der Monate Jänner bis März 2002 des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Hydrographie, zeigten für diesen Zeitraum für die Drau Abflussverhältnisse, welche unterhalb des Mittelwerts des Vergleichszeitraums 1981 bis 2000 lägen (Rabland-Drau: Jänner 2000 79 % des Vergleichszeitraums, Februar 2002 85,7 % und März 2002 92,5 %). Laut Mitteilungen des hydrographischen Dienstes seien diese verminderten Abflusswerte nicht als außergewöhnlich zu bezeichnen.

Eine Prüfung, ob die Kraftwerksanlage bei einer Pflichtwassermenge von 20 bzw. 25 l/s überhaupt noch wirtschaftlich errichtet und betrieben werden könne, sei auf Grund der fehlenden Kalkulation der Errichtungskosten derzeit nicht möglich.

Zu Punkt 4.5. des technischen Berichts werde angemerkt, dass ein Kraftwerksbetrieb mit 8 bis 10 % der Ausbauwassermenge bei einer Turbine dieser Größenordnung nicht realistisch sei. Nach den bisherigen Erfahrungen und auch nach Rücksprache mit einem in Kraftwerkstechnik erfahrenen Sachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, sei festzustellen, dass für einen technisch einigermaßen sinnvollen Betrieb eine Mindestbeaufschlagung der Turbine von 15 bis 20 % der Ausbauwassermenge notwendig sei.

Die BH führte am 2. April 2003 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer Aufzeichnungen von Wassermessungen am S-Bach aus den Jahren 2002/2003 vorlegte. Nach seinen Angaben seien diese Messungen mittels Kübelmessungen genau im Bereich der geplanten Wasserfassung durchgeführt worden. Weiters wurden Ergebnisse von überschlagsmäßigen Wassermessungen am S-Bach im Bereich der Wasserfassung aus den Jahren 2000 und 2001 und Ergebnisse der von Josef Sch. durchgeführten Wassermessungen am S-Bach aus den Jahren 1989/90 bzw. 1992/93 vorgelegt.

Der in der Verhandlung anwesende wasserbautechnische Amtssachverständige verwies in seiner Stellungnahme auf die bereits erstatteten Äußerungen und hielt zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Messungen des Josef Sch. aus den Jahren 1989/90 bzw. 1992/93 fest, dass über die Messmethodik keine Aussagen gemacht werden könnten. Die vorliegenden Werte wichen stark von den aktuell gemessenen Abflussmessungen in den Niederwasserperioden 2001/2002 bzw. 2002/2003 ab. Der letzte gemessene Wert am 16. März 2003 habe 24 l/s erreicht und damit auch nicht die erforderliche Dotationswassermenge, sodass z.B. an diesem Datum ein Betrieb des Kraftwerks nicht möglich gewesen wäre. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass in den Wintermonaten nicht von einem wirtschaftlichen Betrieb der Anlage ausgegangen werden könne. Vielmehr müsse das Kraftwerk zeitweise vollkommen zum Stillstand kommen. Der Amtssachverständige schlug eine Reihe von Nebenbestimmungen vor.

Der Fischereiberechtigte Franz B. erhob gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ebenso wie der Vertreter des Fischerei-Revierausschusses Osttirol keinen Einwand. Die Marktgemeinde S gab keine Erklärung in Hinblick auf ihre Fischereirechte ab.

Der Verhandlungsschrift ist als Beilage C eine Stellungnahme des (nicht anwesenden) gewässerökologischen Amtssachverständigen angeschlossen. Darin wird auf die bereits erstatteten Stellungnahmen verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass aus Sicht der Gewässerökologie und der Fischerei eine Pflichtwassermenge von 25 l/s, die an der Wasserfassung ganzjährig abzugeben sei, ausreichend sei, um nachhaltige Beeinträchtigungen hinsichtlich der Gewässerökologie und der Fischerei hintanzuhalten. Hingewiesen werde auch darauf, dass in einer in Vorbereitung befindlichen "Checkliste" für Kleinwasserkraftwerke bis 10 Megawatt eine Pflichtwassermenge von 5 bis 10 l/s/km2 vorgeschlagen werde, was im vorliegenden Fall einer Pflichtwassermenge von 31 l/s entspreche. Bei einer aus Sicht der Gewässerökologie notwendigen Rest- oder Pflichtwassermenge von 25 l/s sei damit zu rechnen, dass in abflussschwachen Zeiten mit einem Stillstand des Kraftwerks zu rechnen sei, da die zufließende Wassermenge zur Wasserfassung geringer sei als die abzugebende Pflichtwassermenge. Aus Sicht der Gewässerökologie seien bei Einhaltung einer Pflichtwassermenge von 25 l/s mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässerlebewelt zu rechnen.

Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung der Dipl. Ing. H GesmbH über den Generatorenwirkungsgrad vor. Darin wurde ausgeführt, dass ein Generator mit 180 kVA und einer Drehzahl von 1.500 Umdrehungen pro Minute auch mit 10 % der Leistung betrieben werden könne. Die Gesamtverluste eines solchen Generators seien bei 18 kVA nur 4 kW. Dies bedeute einen Wirkungsgrad von ca. 80 %. Dieser Bestätigung war auch eine Wirkungsgradkurve der Firma T Maschinen- und Turbinenbau angeschlossen. Der Beschwerdeführer erläuterte dazu, aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass für die geplante Turbine mit einer Ausbauwassermenge von 60 l/s eine Mindestwassermenge von 5 l/s für einen Betrieb ausreichend sei.

Am 9. April 2003 legte der Beschwerdeführer der BH weitere Unterlagen über die Wirtschaftlichkeit der Anlage vor und änderte sein Projekt insoferne, als zusätzlich eine zweite Turbine eingebaut werden solle, mit welcher eine Wassermenge von 12 l/s bis 2 l/s abgearbeitet werden könne.

Nach dem Inhalt der an diesem Tag mit ihm aufgenommenen Niederschrift der BH führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass die Projektsunterlagen im Sinne des § 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959 von Ing. Georg H. erstellt worden seien. Aus dem vorgelegten ergänzten Projekt vom April 2003 (Seite 1) gehe hervor, dass die vom gewässerökologischen Amtssachverständigen geforderte Restwassermenge von 25 l/s nunmehr jahresdurchgängig in das Projekt eingearbeitet worden sei.Nach dem Inhalt der an diesem Tag mit ihm aufgenommenen Niederschrift der BH führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass die Projektsunterlagen im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 von Ing. Georg H. erstellt worden seien. Aus dem vorgelegten ergänzten Projekt vom April 2003 (Seite 1) gehe hervor, dass die vom gewässerökologischen Amtssachverständigen geforderte Restwassermenge von 25 l/s nunmehr jahresdurchgängig in das Projekt eingearbeitet worden sei.

Mit Stellungnahme vom 26. Mai 2003 führte der wasserbautechnische Amtssachverständige zum ergänzten Projekt aus, dass es bei entsprechender maschinentechnischer Regelung möglich sei, mit dem geplanten kleineren Turbinensatz die geringen Triebwassermengen der Niederwasserperiode mit einem vertretbaren Wirkungsgrad abzuarbeiten. Ungeachtet dessen sei aber die Datenlage über das tatsächlich vorhandene Wasserdargebot nach wie vor unzureichend und die hinsichtlich der vorgelegten Messdaten vorhandenen Zweifel aus wasserbautechnischer Sicht nicht ausgeräumt. Die mit den ergänzenden Unterlagen vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung sei grundsätzlich plausibel und nachvollziehbar. Darin sei aber nicht berücksichtigt, dass die Wasserführung des S-Bachs die vom gewässerökologischen Amtssachverständigen geforderte Dotationswassermenge auch längere Zeit hindurch unterschreiten könne und somit in den Niederwasserperioden mit einem zeitweisen Stillstand des Kraftwerksbetriebs zu rechnen sei.

Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Er legte der BH eine von ihm in Auftrag gegebene Stellungnahme von Dipl. Ing. Stefan T., einem Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen, vom 1. Juli 2003 vor. Darin wird zu den vorgelegten alten Messungen des Josef Sch. mitgeteilt, dass dieser geplant habe, entweder am E-Bach in U oder am S-Bach in H ein Kleinkraftwerk zu errichten. Deshalb habe er bei den Bächen nach seinen eigenen Angaben genaue Abflussmessungen durchgeführt. Laut Auskunft von Josef Sch. habe er für die Wassermessungen eine Holzrinne verwendet, bei der er die Fließgeschwindigkeit V des Wassers mit einer Stoppuhr bestimmt und so die tatsächliche Wassermenge nach der Formel Q = A x V berechnet habe.Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Er legte der BH eine von ihm in Auftrag gegebene Stellungnahme von Dipl. Ing. Stefan T., einem Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen, vom 1. Juli 2003 vor. Darin wird zu den vorgelegten alten Messungen des Josef Sch. mitgeteilt, dass dieser geplant habe, entweder am E-Bach in U oder am S-Bach in H ein Kleinkraftwerk zu errichten. Deshalb habe er bei den Bächen nach seinen eigenen Angaben genaue Abflussmessungen durchgeführt. Laut Auskunft von Josef Sch. habe er für die Wassermessungen eine Holzrinne verwendet, bei der er die Fließgeschwindigkeit römisch fünf des Wassers mit einer Stoppuhr bestimmt und so die tatsächliche Wassermenge nach der Formel Q = A x römisch fünf berechnet habe.

Die durchgeführten Messungen im Frühjahr 2002 könnten für eine seriöse Beurteilung des Wasserdargebots am S-Bach nicht verwendet werden. Dies deshalb, weil die Niederschlagsmengen im Bereich S vom Oktober 2001 bis Jänner 2002 außergewöhnlich gering und unter dem langjährigen Mittelwert gelegen wären. Dies werde in der hydrologischen Jahresübersicht des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Hydrographie, hinsichtlich des Niederschlags für das Jahr 2001 bestätigt. Auf Grund dieser außergewöhnlichen Wettersituation hätten die Messungen bei der geplanten Bachfassung nur mit einer unzureichenden Genauigkeit durchgeführt werden können. Zur Rückrechnung der Abflussganglinie aus dem Gailbach werde festgestellt, dass die Werte auf Grund der Umrechnung von einem Einzugsgebiet von 42,5 km2 auf 6,24 km2 sicher ein Fehlerpotenzial aufwiesen. Trotzdem seien die Werte der Rückrechnung für das geplante Kraftwerk herangezogen worden, weil sie geringer als die mit der Holzrinne gemessenen Werte seien. Zur Wirtschaftlichkeit der geplanten Kraftwerksanlage werde bemerkt, dass die geplante Anlage eine betriebswirtschaftlich gute und sinnvolle Investition für den Beschwerdeführer und zusätzlich auch für die Allgemeinheit sei.

Mit Bescheid der BH vom 7. Juli 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Errichtung und des Betriebes der gegenständlichen Kleinwasserkraftanlage am S-Bach abgewiesen.

Der Beschwerdeführer berief.

Die belangte Behörde führte kein eigenes Ermittlungsverfahren durch und wies die Berufung des Beschwerdeführers mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG spruchgemäß ab.Die belangte Behörde führte kein eigenes Ermittlungsverfahren durch und wies die Berufung des Beschwerdeführers mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG spruchgemäß ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Zitierung der §§ 9, 12, 13, 103 Abs. 1 lit. e und § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 führt die belangte Behörde in der Begründung dieses Bescheides aus, es sei dem Wasserrecht immanent, dass ein Gewässer nur insofern in Anspruch genommen werden dürfe, als es für den beantragten Zweck geeignet sei und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse diese Nutzung auch gestatteten und keine Verschwendung einer Wasserressource hervorgehe. Die vorgelegten Projektsunterlagen seien zumindest nach den Angaben auf dem Projekt vom Beschwerdeführer selbst verfasst worden und entsprächen somit nicht dem in § 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959 geforderten Kriterium des Entwurfs durch einen Fachkundigen.Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Zitierung der Paragraphen 9, 12, 13, 103, Absatz eins, Litera e und Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG 1959 führt die belangte Behörde in der Begründung dieses Bescheides aus, es sei dem Wasserrecht immanent, dass ein Gewässer nur insofern in Anspruch genommen werden dürfe, als es für den beantragten Zweck geeignet sei und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse diese Nutzung auch gestatteten und keine Verschwendung einer Wasserressource hervorgehe. Die vorgelegten Projektsunterlagen seien zumindest nach den Angaben auf dem Projekt vom Beschwerdeführer selbst verfasst worden und entsprächen somit nicht dem in Paragraph 103, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 geforderten Kriterium des Entwurfs durch einen Fachkundigen.

Da für den S-Bach keine hydrographischen Aufzeichnungen existierten, sei das für das gegenständliche Projekt zur Verfügung stehende Wasserdargebot anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufzeichnungen über privat durchgeführte Wassermessungen sowie anhand der vom hydrographischen Amtssachverständigen durch Umrechnung der vom Schreibpegel T-Bach an der Gail aufgezeichneten Messungen auf das Einzugsgebiet am S-Bach ermittelten Daten zu beurteilen gewesen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Abflussdaten bestünden einerseits aus Messungen, welche von Josef Sch. als Privatperson in den Jahren 1989/90 bzw. 1992/93 mit nicht bekannter Messmethode durchgeführt worden seien und andererseits aus Messungen, die der Beschwerdeführer selbst in den Wintermonaten 2000 bis 2003 durchgeführt habe. Ein Vergleich dieser Daten ergäbe, dass die Aufzeichnungen aus den Jahren 1989/90, 1992/93 und 2000/2001 durchwegs um 70 bis 80 % über den vom hydrographischen Dienst aus den langjährigen Messungen am Pegel an der Gail rückgerechneten Daten lägen und im Winter 2001/2002 um mehr als 100 % (in Einzelfällen bis zu 300 %) unter diesen rückgerechneten Daten lägen.

Da die von Josef Sch. und vom Beschwerdeführer gemessenen Abflussdaten am S-Bach sehr differierten und nicht durch fachkundige Personen und zudem nur in sehr unregelmäßigen Abständen erhoben worden seien und zudem keine Angaben über die Art der Messung sowie über meteorologische Begleitumstände zu den Messzeitpunkten beinhalteten, seien diese Daten für eine verlässliche Beurteilung des Wasserdargebots nicht ausreichend.

Für die Beurteilung, ob unter Berücksichtigung der vom gewässerökologischen Amtssachverständigen geforderten Pflichtwassermenge von mindestens 25 l/s jahresdurchgängig ein ausreichendes Wasserdargebot für den Betrieb der gegenständlichen Wasserkraftanlage vorhanden sei, sei daher schon von der Erstbehörde zu Recht auf die vom hydrographischen Amtssachverständigen aus den vorhandenen Daten vom Schreibpegel an der Gail auf das Einzugsgebiet am S-Bach rückgerechneten Abflussdaten zurückgegriffen worden. Diese Rückrechnungen ergäben zum Teil nur Monatsmittelabflüsse zwischen 26 und 32 l/s (z.B. 26 l/s im März 1995, 32 l/s im Februar 1994, 1995 und 1997, Jänner 1995) und lägen damit wesentlich unter den im Projekt angegebenen Abflusswerten. Da es sich dabei um Monatsmittelwerte handelte, seien noch wesentlich darunter lie

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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