TE Vwgh Erkenntnis 2005/7/7 2002/07/0008

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §50 Abs7;
WRG 1959 §73 Abs1 litb;
WRG 1959 §73;
WRG 1959 §74;
WRG 1959 §75;
WRG 1959 §76;
WRG 1959 §77 Abs1;
WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §77 Abs5;
WRG 1959 §85 Abs1;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 73 heute
  2. WRG 1959 § 73 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 73 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 73 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 73 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 73 heute
  2. WRG 1959 § 73 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 73 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 73 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 73 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 75 heute
  2. WRG 1959 § 75 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 75 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 75 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 77 heute
  2. WRG 1959 § 77 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 77 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 77 heute
  2. WRG 1959 § 77 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 77 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 77 heute
  2. WRG 1959 § 77 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 77 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 85 heute
  2. WRG 1959 § 85 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 85 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 85 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der MZ in O, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. November 2001, Zl. 8-Allg-215/23/2001, betreffend Entscheidung über aus einem Genossenschaftsverhältnis entspringende Streitfälle gemäß § 85 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft G, vertreten durch den Obmann in O),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der MZ in O, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. November 2001, Zl. 8-Allg-215/23/2001, betreffend Entscheidung über aus einem Genossenschaftsverhältnis entspringende Streitfälle gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft G, vertreten durch den Obmann in O),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie gegen den unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getroffenen, Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides abändernden Ausspruch und gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, zurückgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie gegen den unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides getroffenen, Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides abändernden Ausspruch und gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, zurückgewiesen.

und

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtenen Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I. im Umfang der Zurückweisung des Antragspunktes 7. des Streitentscheidungsantrages vom 2. Februar 1999 ("Wasserbezug auf Parz. Nr. 578/5") wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der angefochtenen Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch eins. im Umfang der Zurückweisung des Antragspunktes 7. des Streitentscheidungsantrages vom 2. Februar 1999 ("Wasserbezug auf Parz. Nr. 578/5") wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Umfang der übrigen Punkte des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Im Umfang der übrigen Punkte des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

Mit (rechtskräftigem) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom 30. August 1967 wurde die auf Grund freier Vereinbarung der daran Beteiligten am 12. März 1967 (als freiwillige Genossenschaft im Sinne des § 74 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959) gegründete Wassergenossenschaft G. (WG) anerkannt.Mit (rechtskräftigem) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom 30. August 1967 wurde die auf Grund freier Vereinbarung der daran Beteiligten am 12. März 1967 (als freiwillige Genossenschaft im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959) gegründete Wassergenossenschaft G. (WG) anerkannt.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des in dem (in den Verwaltungsakten enthaltenen) einen wesentlichen Bestandteil der Satzung der WG bildenden Mitgliederverzeichnis ("Wasserabnehmerverzeichnis" Stand 1996) angeführten Grundstückes Nr. 553/3 (KG P.) und Mitglied der WG (vgl. § 1 Z. 2, § 3 Z. 1 und Beilage der Satzung "Wasserabnehmerverzeichnis" Stand 1996).Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des in dem (in den Verwaltungsakten enthaltenen) einen wesentlichen Bestandteil der Satzung der WG bildenden Mitgliederverzeichnis ("Wasserabnehmerverzeichnis" Stand 1996) angeführten Grundstückes Nr. 553/3 (KG P.) und Mitglied der WG vergleiche , Paragraph eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Ziffer eins und Beilage der Satzung "Wasserabnehmerverzeichnis" Stand 1996).

In diesen (in den Verwaltungsakten erliegenden) Satzungen der WG heißt es:

"Satzung

.....

§ 2 Zweck und Umfang der GenossenschaftParagraph 2, Zweck und Umfang der Genossenschaft

1. Zweck der Genossenschaft ist die Wasserversorgung der genossenschaftlichen Grundstücke und Anlagen.

.....

§ 3 Rechte und Pflichten der MitgliederParagraph 3, Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglieder sind die jeweiligen Eigentümer der im Verzeichnis der Mitglieder ausgewiesenen Grundstücke.

2. Die Mitglieder haben ein Anrecht auf

  1. a)Litera a
    Benützung der Genossenschaftsanlagen;
  2. b)Litera b
    Teilnahme an der Genossenschaftsverwaltung gemäß dieser Satzung;
              c)              eine angemessene Entlohnung für alle im Auftrag des Ausschusses vollbrachte Leistungen.
......
§ 4 GenossenschaftsversammlungParagraph 4, Genossenschaftsversammlung
  1. 1.Ziffer eins
    .....
  2. 2.Ziffer 2
    Die Genossenschaftsversammlung
              a)              wählt die Ausschussmitglieder (Ersatzmänner) und Rechnungsprüfer;
              b)              erlässt nähere Weisungen an den Ausschuss bezüglich der ihm satzungsmäßig zustehenden Angelegenheiten;
              c)              beschließt über die Ausführung der Genossenschafts-Anlagen sowie über allfällige Abänderungen des Bauentwurfes;
              d)              beschließt über die Ausführung von Genossenschaftsarbeiten in Eigenregie oder im Anbotwege;
              e)              beschließt über die Baukosten-Aufbringung und die Aufnahme von Darlehen;
              f)              bestimmt den Maßstab für die Kostenaufteilung auf die einzelnen Mitglieder und beschließt allfällige Änderungen dieses Schlüssels;
              g)              genehmigt den Rechnungsabschluss für das vergangene und den Voranschlag für das neue Jahr;
              h)              beschließt über die nachträgliche Einbeziehung und Ausscheidung von Liegenschaften und Anlagen; außerdem ist die beabsichtigte Ausscheidung von Liegenschaften und Anlagen der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen;
              i)              beschließt Satzungsänderungen
.....
§ 7 Der AusschussParagraph 7, Der Ausschuss
              1.              Dem Ausschuss obliegt die Leitung und die Besorgung der laufenden Angelegenheiten, soweit diese nicht der Genossenschaftsversammlung vorbehalten sind. In seinen Wirkungskreis gehören insbesondere:
              a)              Alle zur Ausführung der genossenschaftlichen Anlagen und Arbeiten notwendigen Anordnungen, .....
              b)              die Beaufsichtigung der Genossenschaftsarbeiten und die Instandhaltung der fertiggestellten Anlagen;
              c)              die Einhebung der fälligen Genossenschaftsbeiträge und deren Verrechnung;
  1. d)Litera d
    die Wiederherstellung schadhafter Anlagen;
  2. e)Litera e
    die Führung der Satzungsbeilagen;
  3. f)Litera f
    die Vorbereitung der Anträge für die Genossenschaftsversammlung.
.....
§ 9 Jahresvoranschlag und RechnungsprüfungParagraph 9, Jahresvoranschlag und Rechnungsprüfung
              1.              Der Kassier hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben sowie den Rechnungsabschluss über das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen. Der Kassier berichtet ferner der Genossenschaftsversammlung über den Stand des Genossenschaftsvermögens.
              2.              Der Kassier steht unter verantwortlicher Kontrolle des Obmannes und des Ausschusses. Er nimmt die Einnahmen in Empfang und vollzieht die Auszahlungen auf Grund der vom Obmann gefertigten Anweisungen.
              3.              Zur Überprüfung der Rechnungen, die mit Belegen zu versehen sind und vor der Genossenschaftsversammlung 14 Tage lang zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzuliegen haben, wählt die Genossenschaftsversammlung im Sinn der §§ 4 und 5 der Satzungen aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 3 Jahren, die jedoch weder Ausschussmitglieder noch Ersatzmänner sein dürfen. Sie haben alle Belege sowie den Kassenstand zu prüfen und der Genossenschaftsversammlung schriftlich zu berichten. 3. Zur Überprüfung der Rechnungen, die mit Belegen zu versehen sind und vor der Genossenschaftsversammlung 14 Tage lang zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzuliegen haben, wählt die Genossenschaftsversammlung im Sinn der Paragraphen 4 und 5 der Satzungen aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 3 Jahren, die jedoch weder Ausschussmitglieder noch Ersatzmänner sein dürfen. Sie haben alle Belege sowie den Kassenstand zu prüfen und der Genossenschaftsversammlung schriftlich zu berichten.
              4.              Der Rechnungsabschluss ist der Genossenschaftsversammlung spätestens 3. Monate nach Ablauf des Kalenderjahres vorzulegen.
.....
§ 12 Benützungsgebühr (Wasserzins)Paragraph 12, Benützungsgebühr (Wasserzins)
              1.              Für die Tilgung und Verzinsung von Darlehen, für Betrieb und Instandhaltung der Anlage sowie zur Bildung einer angemessenen Rücklage für die Erneuerung haben die Mitglieder Benützungsgebühren zu entrichten.
              2.              Die Benützungsgebühren sind fruchtbringend anzulegen und dürfen nur widmungsgemäß verwendet werden.
              3.              Die Gesamthöhe der jährlichen Benützungsgebühren muss die Jahresausgaben für Tilgung und Verzinsung von Darlehen, Betrieb und Instandhaltung der Anlage sowie für eine angemessene Erneuerungsrücklage decken. .....
              4.              Die zur Ermittlung der Benützungsgebühren dienenden Angaben sind im Kostendeckungsplan auszuweisen.
.....
§ 14 Schlichtung von StreitfällenParagraph 14, Schlichtung von Streitfällen
              1.              Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis sind dem Schiedsmann vorzulegen. Dieser wird von der Genossenschaftsversammlung bestellt, er ist ehrenamtlich tätig.
              2.              Der Schiedsmann hat eine Schlichtung des Streites anzustreben. Gelingt diese nicht binnen 6 Monaten, so können die Streitteile die zuständige Wasserrechtsbehörde anrufen."
In dem obgenannten Mitgliederverzeichnis (Stand 1996) ist IE als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 553/4 (KG P.) angeführt. In den Verwaltungsakten sind die von ihr unterfertigten Vollmachten vom 25. Dezember 1997 und vom 21. August 1998 enthalten, in denen sie jeweils erklärte, JZ (jun., geb. 1962) die Vollmacht zu erteilen, sie in allen Angelegenheiten, die ihr Grundstück Nr. 553/4 beträfen, zu vertreten. In dem weiters in den Verwaltungsakten enthaltenen Protokoll über die Vorstandssitzung der WG am 14. März 1998 ist unter Punkt 2. mit dem Hinweis darauf, dass eine Vollmacht vorliege, vermerkt, dass IE in Zukunft von JZ jun. vertreten werde.
Mit Schreiben an die WG, "Streitschlichtungsstelle", vom 31. Juli 1998 erklärte IE, vertreten durch JZ jun., WK in seiner Funktion als Schiedsmann der WG folgende strittige Sachverhalte zur Durchführung eines Streitschlichtungsversuchs vorzulegen:
              "1.              Rechnungsabschluss 1997
Der Ausschuss der Wassergenossenschaft G legt keinen ordentlichen Jahresabschluss für das Jahr 1997 vor und verweigert dem bestellten Rechnungsprüfer die Einsichtnahme in zahlungsauslösende Kaufverträge, sodass keine ordentliche Rechnungsprüfung durchgeführt werden konnte. Der Ausschuss der Wassergenossenschaft G hat mit dem Umfang des Grundkaufs den diesbezüglichen Beschluss der Genossenschaftsversammlung überschritten und verwendet die Rücklagen der Wassergenossenschaft widmungswidrig zur Bezahlung des Grundstückskaufs.
Die unvollständige bzw. mangelhafte Rechnungslegung wird festgehalten im Bericht des Rechnungsprüfers. Mit dem Ausmaß des Grundkaufs wurde der Beschluss der Genossenschaftsversammlung vom 21.02.87 überschritten. Für den dort genannten Behälterbau war die Benutzung von höchstens 30 m2 Grund erforderlich, es wurden jedoch 1.000 m2 erworben. Außerdem wurden mit diesem Kauf Anlagenteile (Quellfassung, alter Behälter, Rohre) erworben, welche bereits seit der Gründung der Genossenschaft im Jahr 1967 im Eigentum derselben stehen. Die widmungswidrige Verwendung der Genossenschaftsrücklagen zur Bezahlung des Kaufpreises ergibt sich aus § 10 Zi. 1 u. 2 in Verbindung mit § 12 Zi. 2 u. 3 der Genossenschaftssatzung, wonach solche Aufwendungen im jedem Falle im Umlageverfahren von den Mitgliedern zu bestreiten sind.Die unvollständige bzw. mangelhafte Rechnungslegung wird festgehalten im Bericht des Rechnungsprüfers. Mit dem Ausmaß des Grundkaufs wurde der Beschluss der Genossenschaftsversammlung vom 21.02.87 überschritten. Für den dort genannten Behälterbau war die Benutzung von höchstens 30 m2 Grund erforderlich, es wurden jedoch 1.000 m2 erworben. Außerdem wurden mit diesem Kauf Anlagenteile (Quellfassung, alter Behälter, Rohre) erworben, welche bereits seit der Gründung der Genossenschaft im Jahr 1967 im Eigentum derselben stehen. Die widmungswidrige Verwendung der Genossenschaftsrücklagen zur Bezahlung des Kaufpreises ergibt sich aus Paragraph 10, Zi. 1 u. 2 in Verbindung mit Paragraph 12, Zi. 2 u. 3 der Genossenschaftssatzung, wonach solche Aufwendungen im jedem Falle im Umlageverfahren von den Mitgliedern zu bestreiten sind.
              2.              Quellschüttung
Nach Auskunft des Ausschusses bei der am 21. März 1998 stattgefundenen Genossenschaftsversammlung beträgt das Wasserdargebot schon seit längerer Zeit nur mehr 1,2 l/s. Der Wasserbedarf liegt jedoch bei 1,6 l/s.
Die Mitglieder der Wassergenossenschaft G sind demzufolge in ihrer Versorgung gefährdet, ein Antrag meinerseits auf Durchführung der erforderlichen Wasserbeileitung wurde mehrheitlich abgelehnt.
              3.              Satzung
In der am 21.03.98 stattgefundenen Genossenschaftsversammlung wurde beschlossen, den Mitgliedern je ein Exemplar der neu ausgearbeiteten Satzung zur Begutachtung zu übermitteln, um sodann im Wege eines Umlaufbeschlusses diese Satzung zu beschließen. Bis zum heutigen Tag liegt mir die geänderte Satzung nicht vor. Die Behörde hat erstmalig am 13.03.95 eine diesbezügliche Aufforderung an die Wassergenossenschaft gerichtet. Das Vorgehen betreffend die Satzung ist im Protokoll der Genossenschaftsversammlung vom 21. März 1998 unter Pkt. 4 festgehalten.
              4.              Wasserbezugsrecht Fam. P
In der am 21.03.98 stattgefundenen Genossenschaftsversammlung wurde über einen Antrag der Fam. P betreffend die Erweiterung des Wasserbezugsrechts auf Parz. 561 und 560/8 mehrheitlich ein zustimmender Beschluss gefasst. Wegen der oben (Pkt. 3) dargestellten Versorgungsunsicherheit in der Wassergenossenschaft
G kann eine Ausweitung des Genossenschaftsumfangs derzeit nicht in Betracht gezogen werden.
              5.              Protokollführung
Zum Abschluss der Genossenschaftsversammlung vom 21. März 1998 wurde vom Schriftführer SA das Protokoll zur Prüfung verlesen. Meine Wortmeldungen zur Korrektur wurden nicht berücksichtigt, sodass das Protokoll in folgenden Punkten unvollständig ist:
Frage: Wie ist der Stand des wasserrechtlichen Verfahrens 'Kraftwerk F'?
Antw.: Im wasserrechtlichen Verfahren 'Kraftwerk F' kann der Quellschüttungsrückgang nicht berücksichtigt werden, nach Auskunft des ASV Ing. G sei nur eine zivilrechtliche Geltendmachung möglich. Dies werde vom Ausschuss wegen der hohen Kosten und des Prozessrisikos abgelehnt.
Frage: In welchen derzeit laufenden Verfahren ist die Genossenschaft beteiligt:
Antw.: Die Genossenschaft ist - mit Ausnahme des wasserrechtlichen Verfahrens 'Kraftwerk F' - in keinen Verfahren beteiligt.
Frage: Welcher akuter Anlagensanierungsbedarf ist derzeit bekannt?
Antw.: Es besteht Sanierungsbedarf im Bereich des alten Behälters (Holzhaus), des neuen Behälters (Schieberkammer) und der Quellstufe.
Frage: Welche Sanierungs-/Erneuerungs-/Erweiterungsmaßnahmen sind in den nächsten 20 Jahren zu planen?
Antw.: Es gibt keine Maßnahmen zu planen.
Frage: Welcher wirtschaftlicher Rahmenplan soll in den
nächsten 20 Jahren zur Anwendung kommen?
Antw.: Es existiert kein Rahmenplan.
Frage: Unter welchen Umständen wurde der Grundkauf W/R getätigt?
Antw.: Am 23.02.85 wurde ein vorbereitender Ausschussbeschluss gefasst, am 27.02.87 wurde der Kauf durch die Genossenschaftsversammlung beschlossen, am 20.04.96 wurden die erforderlichen Mittel im Jahresvoranschlag budgetiert und genehmigt. Der Kaufvertrag (vom 13.08.97) befindet sich beim Notar (Dr. S), die Verbücherung wurde noch nicht beantragt.
Frage: Wurden für die Liegenschaft 578/5 Anteile übernommen und wird entsprechender Wasserzins entrichtet?
Antw.: Es wurden weder Anteile übernommen, noch wird Wasserzins entrichtet.
Mein Einwand, das Weglassen der Anteilsberechnung in der Satzung sei rechtswidrig, wurde trotz meiner ausdrücklichen Aufforderung nicht protokolliert.
Mein Antrag, der Ausschuss möge in der Sache Fam. P wegen Erweiterung des Wasserbezugsrechts bei der Behörde eine Auskunft einholen, wurde trotz meiner ausdrücklichen Aufforderung nicht protokolliert und abgestimmt.
              6.              Anlagensanierung
Für das Rechnungsjahr 1996 wurde erstmals ein Voranschlag für anstehende Sanierungsarbeiten erstellt. Bis zur am 21.3.98 stattgefundenen Genossenschaftsversammlung wurden diese Arbeiten jedoch nicht in Angriff genommen, auf einen neuerlichen Voranschlag für das Rechnungsjahr 1998 wurde gänzlich verzichtet.
              7.              Wasserbezug auf Parz. 578/5
Diese Liegenschaft wird vom Nachbargrundstück (Fam. L) mit Wasser versorgt, obwohl weder Anteile übernommen wurden, noch Wasserzins entrichtet wird.
              8.              Satzungsbeilagen
Seit meinem ersten Schreiben im Jänner d.J. an den Obmann habe ich mehrfach erfolglos um Herausgabe der Satzungsbeilagen ersucht. Die Satzung selbst habe ich von der BH S (Wasserbuch) erhalten, jedoch enthält diese keine Beilagen. Die von mir gewünschten Beilagen sind:
Schlüssel zur Ermittlung der Anteile Berechnungsblätter zur Ermittlung der Anteile der einzelnen
Wasserbezieher
Verzeichnis der Mitglieder mit Angabe der Anteile
Verzeichnis der genossenschaftlichen Anlagenteile
Plan zur Deckung sowohl der Baukosten wie der jährlichen Ausgaben
Wasserbezugsordnung
Dienstanweisung für den Wasserwart
              9.              KW F
Mit Schreiben vom 3. Jun. 98 habe ich den Ausschuss der Genossenschaft aufgefordert, im wasserrechtlichen Verfahren 'KW F' beim Amt der Kärntner Landesregierung die Interessen der Genossenschaft bezüglich des Quellschüttungsrückganges nachdrücklich wahrzunehmen. Insbesondere habe ich den Ausschuss aufgefordert, der Einladung der Behörde zur Stellungnahme zum Gutachten des Landesgeologen Dr. H nachzukommen, was aber dem Vernehmen nach bis heute nicht erfolgt ist.
              10.              Mögliche Gesundheitsgefährdung durch Grundwassernutzung und bauliche Mängel
Mit Schreiben vom 3. Jun. 98 habe ich den Ausschuss erfolglos aufgefordert, die Qualität des abgegebenen Trinkwassers außer Zweifel zu stellen und den Mangel an der Quellfassung zu beheben.
In der Hoffnung auf eine gütliche Einigung erwarte ich ihre Einladung zu einem Schlichtungsversuch gemeinsam mit dem Ausschuss der Genossenschaft und verbleibe ....."
Mit Schreiben vom 9. Dezember 1998 teilte JZ jun. der BH mit, dass sich die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der von ihm "vertretenen Liegenschaft 553/4", KG P., geändert hätten, Eigentümerin nunmehr die Beschwerdeführerin sei und er diese vertrete. Gleichzeitig legte er die schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 1998 vor, wonach diese nach abgeschlossenem Kaufvertrag vom 14. Oktober 1998 außerbücherliche Eigentümerin des Grundstückes
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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