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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AgrVG §9 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1.) des Karl K (jun.) und 2.) der Christine K, beide in M, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. Dezember 2002, Zl. 711.046/3-OAS/02, betreffend Zusammenlegungsplan M, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, den übermittelten Akten und der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Mit Verordnung aus dem Jahre 1972 wurde das Zusammenlegungsverfahren land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (u.a.) in der KG M eingeleitet. Die Agrarbezirksbehörde Graz (ABB) legte den Zusammenlegungsplan M durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 20. Februar bis 6. März 1985 auf.
Gegen diesen Zusammenlegungsplan erhoben die Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführer Berufung und wandten im Wesentlichen ein, sie seien nicht gesetzmäßig abgefunden worden.
Der über diese Berufung ergehende Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (LAS) vom 19. September 1990, mit welchem die Berufung als unbegründet abgewiesen worden war, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1995, Zl. 91/07/0048, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus, dass den Beschwerdeausführungen hinsichtlich einer Differenz des Ausmaßes der in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke und der richtigen Bewertung der Grundstücke im Bereich der Abfindung 278/d die Rechtskraft des Bewertungsplanes, der den ruhenden Besitzstand wiedergebe, entgegenstehe. Im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahren sei - abgesehen von einer aus 32 Obstbäumen bestehenden Hochstammkultur - der Betrieb der Beschwerdeführer nicht auf Intensivobstbau ausgerichtet gewesen. Somit könnte aus dem Umstand, dass infolge Nichtzuteilung obstbaufähiger Flächen diese Betriebsumstellung nicht mehr möglich sei, nicht darauf geschlossen werden, es könne mit den Abfindungsgrundstücken nicht mehr der gleiche Betriebserfolg wie mit den in das Verfahren eingebrachten Grundstücken erzielt werden.
Die Beschwerde erweise sich aber als berechtigt, weil die belangte Behörde eine Auseinandersetzung mit den Aussagen eines privaten Sachverständigen zur geringen Eignung der Abfindungsgrundstücke 278/a und 278/b für den Obstbau vermissen lasse. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer in das Zusammenlegungsverfahren keine Grundstücke eingebracht, die - wie nunmehr Teile ihrer Abfindung 278/d - von Überschwemmungen durch ein Fließgewässer bedroht seien. Der LAS habe diesbezüglich nur auf die die Überflutungsgefahr zum Ausdruck bringende Bewertung dieser Abfindungsgrundstücke hingewiesen und darauf, dass die Beschwerdeführer in das Verfahren Grundstücke mit stauender Nässe eingebracht hätten, die ihnen aber nicht mehr zugeteilt bzw. durch gemeinsame Maßnahmen und Anlagen saniert worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht und meinte, die gleiche Beschaffenheit von Grundstücken mit stauender Nässe und von überflutungsbedrohten Grundstücken wäre unter Berücksichtigung der jeweils unterschiedlichen Beeinträchtigungen und der jeweils unterschiedlichen Sanierungsmöglichkeiten von der Behörde auf fachkundiger Grundlage zu begründen gewesen.
Im fortgesetzten Verfahren beantragten der Rechtsvorgänger der Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Jänner 1998 den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde, welche diesem Antrag mit Erkenntnis vom 1. April 1998 stattgab.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2000 gab die belangte Behörde gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 2 AVG und § 27 Abs. 8 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes, LGBl. Nr. 82/1982 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 26/1995 (StZLG 1982), der Berufung des Rechtsvorgängers der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers gegen den Zusammenlegungsplan vom 20. Dezember 1984 statt, behob das angefochtene Erkenntnis in Ansehung ihrer Abfindung und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB zurück. Mit Bescheid vom 3. Mai 2000 gab die belangte Behörde gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950, Paragraph 66, Absatz 2, AVG und Paragraph 27, Absatz 8, des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1982, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995, (StZLG 1982), der Berufung des Rechtsvorgängers der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers gegen den Zusammenlegungsplan vom 20. Dezember 1984 statt, behob das angefochtene Erkenntnis in Ansehung ihrer Abfindung und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB zurück.
In der Begründung dieses Bescheides nahm die belangte Behörde eine ausführliche Prüfung und Bewertung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer in folgender Weise vor:
"1. Zur Frage der rechnerischen Gesetzmäßigkeit der Abfindung:
Die Berufungswerber brachten Grund im Gesamtausmaß von 13,0760 ha mit einem Vergleichswert von 885415 Punkten in das Verfahren ein.
Unter Abzug des anteiligen Beitrages zu den Gemeinsamen Anlagen von 16055 Punkten beträgt der Abfindungsanspruch 869360 Wertpunkte. Demgegenüber wurden die Berufungswerber mit Grundstücken im Gesamtausmaß von 12,4206 ha mit einem modifizierten Vergleichswert von 861100 Punkten abgefunden.
Gesetzliche Vorgabe ist, dass der Wert der Grundabfindung und der Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinstimmen. Die diesbezügliche Abweichung beträgt im gegenständlichen Fall 8260 Wertpunkte (861100 abzüglich 869360) und liegt innerhalb der Zulässigkeitsgrenzen gemäß § 27 Abs 7 StZLG von + 44270 Wertpunkten. Gesetzliche Vorgabe ist, dass der Wert der Grundabfindung und der Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinstimmen. Die diesbezügliche Abweichung beträgt im gegenständlichen Fall 8260 Wertpunkte (861100 abzüglich 869360) und liegt innerhalb der Zulässigkeitsgrenzen gemäß Paragraph 27, Absatz 7, StZLG von + 44270 Wertpunkten.
Weitere gesetzliche Vorgabe ist, dass das Verhältnis zwischen Fläche und Wert der Grundabfindung dem entsprechenden Verhältnis der einbezogenen Grundstücke möglichst entspricht. Dieses Verhältnis der Grundabfindung beträgt im gegenständlichen Fall 0,1442 m2/Wertpunkt und liegt innerhalb der Zulässigkeitsgrenzen gemäß § 27 Abs 8 StZLG von 0,1181 und 0,1772 m2/Wertpunkt. Weitere gesetzliche Vorgabe ist, dass das Verhältnis zwischen Fläche und Wert der Grundabfindung dem entsprechenden Verhältnis der einbezogenen Grundstücke möglichst entspricht. Dieses Verhältnis der Grundabfindung beträgt im gegenständlichen Fall 0,1442 m2/Wertpunkt und liegt innerhalb der Zulässigkeitsgrenzen gemäß Paragraph 27, Absatz 8, StZLG von 0,1181 und 0,1772 m2/Wertpunkt.
Somit sind die im Gesetz festgelegten rechnerischen Grenzen eingehalten.
2. Betriebserfolg und tunlichst gleiche Beschaffenheit:
....
2.1 Besitzkonzentration und Formverbesserung:
Der Altstand bestand aus 18 verstreut gelegenen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungskomplexen. Dieser Besitz ist im Wege des Zusammenlegungsverfahrens auf 4 landwirtschaftliche Komplexe vereinigt. Grundlage für die Zählung als Bewirtschaftungskomplex ist, dass ein Grundstück oder Grundstücksteil oder aber eine Grundstücksgruppe der Berufungswerber als Einheit bewirtschaftet werden kann, also nicht beispielsweise durch einen Weg oder Fremdgrund durchtrennt ist. Pachtverhältnisse usw. bleiben hier außer Betracht.
Das Flächenausmaß der eingebrachten 18 Bewirtschaftungskomplexe betrug im arithmetischen Mittel 73 Ar, bei einer Bandbreite von 6 Ar bis 194 Ar. Demgegenüber beträgt das Flächenausmaß der 4 Abfindungskomplexe im arithmetischen Mittel wirtschaftlich günstigere 311 Ar, bei einer Bandbreite von 205 Ar bis 389 Ar.
Die erreichte außerordentliche Konzentration des Besitzes findet auch in der Verkürzung der Grenzlänge um 4,5 km (von 7,8 km im Altstand auf 3,3 km im Neustand) ihren Niederschlag.
Dazu kommt, dass im Neustand gegenüber dem Altstand die Kleinkomplexe oder extreme Ausformungen, vor allem auch in ihrer besonders nachteiligen Kombination, abgenommen haben. So zum Beispiel sind die Altkomplexe 278/4 und 278/12 mit einem Flächenausmaß von jeweils nur 6 Ar und Teile von besonders unregelmäßig geformten größeren Komplexen im Weg der Grundzusammenlegung weitgehend entfallen.
Somit wurde der Besitz im Wege des Zusammenlegungsverfahrens weitgehend konzentriert und es wurde eine maßgebliche Formverbesserung erzielt. Dadurch ist eine wesentlich rationellere maschinelle Bearbeitung der Grundstücke möglich, unproduktive Wegzeiten fallen weg und der Aufwand für Betriebsmittel kann durch weniger Überlappungen an den Feldrändern vermindert werden. Die Verkürzung der Grenzlänge ermöglicht Einsparungen, da entlang von Ackerrändern beziehungsweise Grundstücksgrenzen ein höherer Bewirtschaftungsaufwand erforderlich ist. Weiters kann infolge verminderter Randwirkung mit höheren Erträgen gerechnet werden.
2.2 Bonitätsverhältnisse:
Die nachstehende Gegenüberstellung der Bonitäten zeigt die Verhältnisse im modifizierten alten und neuen Besitzstand größenordnungsmäßig:
Bonitätsklasse (Ar, Zirkawerte)
1
2
3
4
5
6
7
8
Summe
Neustand
0
375
245
602
0
9
10
1
1242
Altstand
0
411
148
716
3
29
0
1
1308
Neu-Alt
0
-36
+97
-114
-3
-19
+10
0
- 66
Die bonitätsmäßigen Verschiebungen zwischen dem alten und dem neuen Besitzstand weisen keine einseitige Tendenz auf. Der gesetzliche Spielraum beim Fläche/Wert-Verhältnis ist, wie bereits erörtert, nicht ausgeschöpft.
2.3 Bodenbewertung:
Die Einwendung der Berufungswerber, die Bodenbewertung sei unzutreffend, kann nicht Gegenstand der vorliegenden Beurteilung sein. Die Rechtskraft des Bewertungsplanes steht den sich auf die Frage der richtigen Bewertung beziehenden Berufungseinwendungen entgegen (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1995, 91/07/0048). Die Einwendung der Berufungswerber, die Bodenbewertung sei unzutreffend, kann nicht Gegenstand der vorliegenden Beurteilung sein. Die Rechtskraft des Bewertungsplanes steht den sich auf die Frage der richtigen Bewertung beziehenden Berufungseinwendungen entgegen vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1995, 91/07/0048).
2.4 Erschließung, Vermessung und Vermarkung:
Die Abfindungsgrundstücke sind über das öffentliche Wegenetz ausreichend erschlossen.
Die Grundstücksvermessung und Vermarkung durch das Zusammenlegungs-verfahren und die Aufnahme in den Grenzkataster sind vorteilhaft.
2.5 Überschwemmungsgefährdung zufolge der beiden Fließgewässer Altgrst. Nrn. 18/11 und 10/63:
...
In der Sache wird festgestellt:
2.6 Teilabfindung Grst. Nr. 278a:
Für die Gesamtbeurteilung des vorliegenden Berufungsfalls ist, wie nachstehend auszuführen sein wird, die Teilabfindung Grst. Nr. 278a mit dem Flächenausmaß von 301 Ar wesentlich. Diese Teilabfindung hat Fahnenform, wobei die Fahnenstange mit ca. 5 bis 10% in der Falllinie verläuft; die Fahnenfläche hingegen verläuft in der Schichtenlinie mit einer Querneigung von meist ca. 9 bis 12%, in einem kleinen Bereich auch deutlich darüber. Die Fahnenfläche weist in der unteren Hälfte im Feldinneren 2 Nassgallen auf, die westlich gelegene mit einem Flächenausmaß von ca. 250 m2, die östliche im Ausmaß von ca. 30 m2. Die Bewirtschaftung der Teilabfindung Grst. Nr. 278a erfolgt zweckmäßigerweise im Bereich der Fahnenstange in der Falllinie, im Bereich der Fahne hingegen in der Schichtenlinie wobei die Ackerlänge ca. 200 m und die Ackerbreite ca. 100 m beträgt. Alle vormaligen Böschungen innerhalb der gegenständlichen Teilabfindung sind mittlerweile beseitigt.
Allerdings ist die schichtenparallele durchgängige Bewirtschaftung im nördlichen Fahnendrittel auf Grund der dortigen Dauervernässung derzeit nicht gewährleistet. Die Nassstellen können nicht mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten befahren und bearbeitet werden. Ebenso ist eine Querung und Bewirtschaftung der unmittelbar an die Nassstellen hangabwärts gelegenen Flächen, die bei der größeren Nassstelle durch abgehendes Wasser bis zur nördlichen Grundgrenze reicht, massiv beeinträchtigt und zeitweise sogar unmöglich. Das Befahren dieser Bereiche mit landwirtschaftlichen Maschinen ist auch in Perioden schwächerer Vernässung im Sinn einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht vertretbar (Bodenverdichtung, Spurrillenbildung etc.). Ein Umfahren der Nassstellen ist durch die ausgeprägte Querneigung sehr erschwert und teilweise nur bergwärts möglich. Durch die Nassstellen bestehen bei unterschiedlichen Formen der landwirtschaftlichen Nutzung (Getreide-, Hackfrucht-, Futterbau) Nachteile wie Ertragsausfall auf den Nassflächen selbst, Ertragsminderung im Nahebereich (Bodenverdichtung durch Wendevorgänge und Umfahrungsmanöver etc.), gesteigerter Betriebsmittelaufwand sowie erschwerte und damit zeit- und kostenaufwendigere maschinelle Bewirtschaftung auch des davor und dahinter gelegenen über 0,5 ha großen Feldbereiches.
Je nach Witterungsverhältnissen und Wassersättigung des Bodens sind die an die Nassgallen anschließenden wechselfeuchten Bereiche unterschiedlich groß und können bei Bewirtschaftungsvorgängen nicht verlässlich abgeschätzt werden.
2.7 Obstbaueignung
Da auf der Teilabfindung Grst. Nr. 278a eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung nur in eingeschränktem Maß möglich ist, erübrigt sich an dieser Stelle die Bilanzierung der Obstbaueignung von Alt- und Neustand der Berufungswerber. Unbeschadet dessen wären bei einer Feststellung der Obstbaueignung über den Ansatz der Berufungswerber hinaus ('Gutachten über die einzelbetrieblichen Auswirkungen der Grundstückszusammenlegung M auf den landwirtschaftlichen Betrieb in G.' vom 15.10.1982) auch Ausmaß und Mindestgröße der Einzelflächen, ihre Form oder Unform, Neigung und sonstige quantitative und qualitative Gesichtspunkte zu würdigen. Die Teilabfindung Grst. Nr. 278a erscheint gemäß dem 'Gutachten über die Eignung der Abfindungsflächen-278a-d für den Intensivobstbau' (HAIDEGG, 24.4.1996) aus obstbaufachlicher Sicht für einen Intensivobstbau auf hohem Niveau grundsätzlich geeignet. Somit erscheint jedenfalls bei Beseitigung der oben behandelten Vernässungsproblematik die tunlichst gleiche Beschaffenheit der Gesamtabfindung der Berufungswerber im Zusammenhang mit der Obstbaueignung technischerseits gegeben. Die Teilabfindung Grst. Nr. 278a weise dem Gutachten nach eine geeignete Exposition, Höhenlage und Form auf, könne in Falllinie bewirtschaftet werden und ermögliche unter der Voraussetzung der Entwässerung einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke. Die etwas bessere Lage der eingebrachten Flächen würde durch die bessere Bewirtschaftbarkeit der Abfindungsfläche sicherlich mehr als abgegolten. Die aus obstbaufachlicher Sicht geeignete Fläche würde die einschlägige in Betracht zu ziehende Altfläche der Berufungswerber übersteigen."
Die belangte Behörde stellte daher zusammengefasst fest, dass die Teilabfindung 278/a in einem maßgeblichen Bereich nicht ordnungsgemäß bewirtschaftbar sei. Es würden sich die Erschwernisse dauervernässte Nassstellen, die ungünstig im Feldinneren lägen und wechselnde Größe aufwiesen, dortige hohe Ackerquerneigung, eine nur eingeschränkte und bergwärtige Umfahrungsmöglichkeit und eine erschwerte Bewirtschaftbarkeit auch des dortigen davor und dahinter gelegenen Feldbereiches überlagern. Aus diesen Erschwernissen resultierten zum Einen Ertragsausfälle und zum Anderen eine zeit- und kostenaufwändigere Bewirtschaftung. Es liege daher eine Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung vor.
Dieser Bescheid der belangten Behörde wurde vom Erstbeschwerdeführer und dem Rechtsvorgänger der Zweitbeschwerdeführerin nicht bekämpft.
Mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2001 stellten im weiteren Verlauf des Verfahrens der Erstbeschwerdeführer und der Rechtsvorgänger der Zweitbeschwerdeführerin den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes an den LAS.
Mit Bescheid des LAS vom 28. März 2001 wurde dem Antrag stattgegeben und der Übergang der Zuständigkeit betreffend das Zusammenlegungsverfahren M ausgesprochen; im weiteren Verfahren wurde eine mündliche Verhandlung vor dem LAS durchgeführt.
Der LAS erließ mit Bescheid vom 26. September 2001 gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern den Zusammenlegungsplan M wie folgt:
"1.) Im Zusammenlegungsverfahren M wird gemäß den Bestimmungen der §§ 21 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 66 StZLG 1982 folgende gemeinsame Anlage angeordnet: "1.) Im Zusammenlegungsverfahren M wird gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz eins, 27, Absatz eins und 66 StZLG 1982 folgende gemeinsame Anlage angeordnet:
a) zur Entwässerung der beiden Nassstellen auf der Abf. 278a (Neugrundstück Nr. 861, GB 63370 G) ist an der nordöstlichen Grundgrenze ein Dränhauptsammler parallel im Abstand von ca. 2,0 m bis zum Wegbegleitgraben beim Weg AK 2 zu verlegen;
b) zur Sammlung der austretenden Hangwässer sind Saugerleitungen auf die Hauptleitung aufzusetzen;
c) die Leitungen haben aus Kunststoffrohren DN 80/2,0 mm (der ÖNORM entsprechend) zu bestehen und sind bei einem Gefälle zwischen 2 %o (Hauptleitung) und bis 10 % (Sauger) in einer mittleren Tiefe von ca. 1,0 m zu verlegen;
d) bei Bedarf ist punktuell der Wassereintritt mit Rollschotter, Körnung 16/32 mm zu verbessern;
e) die Ausführung hat durch die Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion - Fachabteilung 3a - Wasserwirtschaft oder deren Rechtsnachfolger beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung zu erfolgen;
f) die Erhaltungspflicht obliegt den jeweiligen Eigentümern der Abf. 278a (Neugrundstück Nr. 861);
g) die Zusammenlegungsgemeinschaft M hat die Kosten für die Errichtung dieser Entwässerungsanlage (ca. ATS 75.000,-- d.s. ca. EUR 5.450,--) zu tragen;
h) die planliche Darstellung der zu errichtenden Entwässerungsanlage bildet ebenfalls einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.
2.) Gemäß § 31 StZLG 1982 wird der Zusammenlegungsplan, der gem. § 7 Abs. 1 AgrVG 1950 einen Bescheid i.S. des AVG darstellt, gegenüber den Beschwerdeführern erlassen: 2.) Gemäß Paragraph 31, StZLG 1982 wird der Zusammenlegungsplan, der gem. Paragraph 7, Absatz eins, AgrVG 1950 einen Bescheid i.S. des AVG darstellt, gegenüber den Beschwerdeführern erlassen:
Einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden:
a) der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan betreffend die ONr. 278;