TE OGH 1989/10/19 8Ob51/89

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Veröffentlicht am 19.10.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Schwarz und Dr.Graf als weitere Richter in den Ablehnungssachen des Gemeinschuldners Dipl.-Ing.Wilhelm P***, Bahnhofstraße 218, 4822 Bad Goisern, sowie der von ihm vertretenen Gemeinschuldner Wilhelm P*** Hoch- und Tiefbau GesmbH & Co KG, Wilhelm P*** Hoch- und Tiefbau GesmH, H*** Eigentumswohnungen GesmbH, D*** Eigentumswohnungen GesmbH, Wilhelm P*** Internationale Hochund Tiefbau Gesellschaft mbH und Karin P***, infolge Rekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 7.August 1989, GZ 2 R 302-304/88 und 2 R 117/89-9, womit die Beschlüsse des Kreisgerichtes Wels, GZ 21 Nc 103/88-2, vom 18.August 1988, 21 Nc 104/88-4, vom 4.August 1988 und 21 Nc 124/88-6, vom 1. März 1989 bestätigt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird, soweit er sich gegen Punkt 2 des rekursgerichtlichen Beschlussen richtet, zurückgewiesen. Im übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit den erstgerichtlichen Beschlüssen 21 Nc 103/88-2 vom 18. August 1988, 21 Nc 104/88-4 vom 4.August 1988 und 21 Nc 124/88-6 vom 1.März 1989 wurden die gegen den Konkursrichter Mag.H*** gerichteten Ablehnungsanträge der nunmehrigen Rekurswerber vom Präsidenten des Kreisgerichtes Wels als nicht gerechtfertigt zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht Linz gab im Verfahren 2 R 302-304/88 und 2 R 117/89 unter Punkt 2. seines Beschlusses den gegen die vorgenannten erstgerichtlichen Beschlüsse erhobenen Rekursen nach sachlicher Prüfung nicht Folge. Wegen der im einzelnen angeführten, in der Rekursschrift 21 Nc 124/88-7 vom 18.März 1989 enthaltenen Äußerungen verhängte das Rekursgericht unter Punkt 3. seines Beschlusses über den Schriftenverfasser Dipl.-Ing.Wilhelm P*** eine Ordnungsstrafe in der Höhe von S 15.000. Es sprach aus, daß gegen die Verhängung dieser Ordnungsstrafe gemäß § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO iVm mit § 171 KO kein Rechtsmittel zulässig sei.

In einem gegen zahlreiche Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes, darunter auch den vorgenannten Beschluß gerichteten Schriftsatz bekämpfen die durch Dipl.-Ing.Wilhelm P*** vertretenen Rekurswerber auch die in den Ablehnungssachen ergangenen rekursgerichtlichen Beschlüsse, der Rekurswerber Dipl.-Ing.P*** darüber hinaus weiters die "in verschiedenen Verfahren verhängten Ordnungsstrafen". Hiezu führt er aus, das Rechtsmittelvorbringen möge den jeweils sachlich hievon betroffenen Beschlüssen zugeordnet werden, denn er könne die Anfechtung nur in dieser Form bewältigen. Sodann macht er verschiedene, im einzelnen bezeichnete Anfechtungsgründe, insbesondere auch zu den verhängten Ordnungsstrafen, geltend.

Rechtliche Beurteilung

Wenngleich eine derartige Ausführung eines Rechtsmittels grundsätzlich nicht gesetzmäßig ist (vgl. § 520 Abs. 1 ZPO iVm § 171 KO) kann im vorliegenden Einzelfall dem rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittelschriftsatz doch mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, inwieweit hiermit auch der rekursgerichtliche Beschluß vom 7.August 1989 angesprochen wird. Soweit sich dieses Rechtsmittel auf die rekursgerichtliche Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung über die gestellten Ablehnungsanträge bezieht, ist es jedoch gemäß § 24 Abs. 2 JN unzulässig. Diese Gesetzesstelle wird in ständiger Rechtsprechung derart ausgelegt, daß die rekursgerichtliche Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung eines Ablehungsantrages in dritter Instanz nicht mehr angefochten werden kann (SZ 18/6, RZ 1967, 71; NZ 1970, 76; 8 Ob 536/88 uva). Eine Ausnahme hievon besteht nur dann, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (8 Ob 594/88).

Das hinsichtlich der Ablehnungssachen erhobene Rechtsmittel ist somit als unzulässig zurückzuweisen.

Im übrigen, also hinsichtlich Punkt 3. des rekursgerichtlichen Beschlusses, ist der Rekurs entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes zwar zulässig, weil Beschwerdegegenstand bei einer Ordnungsstrafe nicht die geldwerte Leistung, sondern die Tatsache der Bestrafung ist, so daß auch die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs. 1 Z 5 nicht gilt (EvBl. 1959/60; SZ 22/155; EFSlg. 35.027; 6 Ob 564/84, 6 Ob 572/85 uva). Der Rekurs ist insoweit aber nicht gerechtfertigt. Der an das Rekursgericht gerichtete Schriftsatz enthielt unter anderem folgende Äußerungen:

"Dies ist am Kreisgericht Wels kein ungewöhnlicher Vorgang, wie die Fälschung der Ratskammerbeschlüsse beweist, die Fälschung der Unterschriften auf den Ratskammerbeschlüssen beweist, die Fälschung der Handelsregisterakten HRD 494, 793, 1719 beweisen, an denen Sie, Herr Präsident Dr.F***, stets aktiv mitgewirkt haben":

Herr Präsident Dr.F***: "Sie lügen ununterbrochen. Sie fälschen Akten. Sie belügen ihre Vorgesetzten Jv-Behörden. Sie decken Aktenfälschungen. Sie begehen täglich Rechtsverweigerung. Sie begehen täglich Amtsmißbrauch. Sie sind sogar zu feige, meinem Verteidiger und mir eine Aussprache zu gewähren, indem Sie auch Dr.S*** anlügen lassen."

"Dieses Gesetz besteht seit der Einführung des ABGB am 1. Jänner 1812 (ich verfüge über eine Ausgabe aus dem Jahr 1811 im Familienbesitz). Sie haben dieses Gesetz bis heute nicht begriffen."

Nach der hier gemäß § 171 KO anzuwendenden Bestimmung des § 86 ZPO ist gegen eine Partei, welche die dem Gerichte schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt, unbeschadet der deshalb etwa eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Gericht eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Sie darf gemäß § 220 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO (in der hier noch anzuwendenden a. F.) den Betrag von S 15.000 bzw. als Ersatzfreiheitsstrafe die Haftdauer von 10 Tagen nicht übersteigen. Auch in Ansehung einer im Konkurs befindlichen Person ist eine solche Ordnungsstrafe zunächst als Geldstrafe und erst im Falle der Uneinbringlichkeit als Haftstrafe zu verhängen (5 Ob 368-378/87).

Bei der Beurteilung, ob ein Schriftsatz beleidigende Ausfälle im Sinne des § 86 ZPO enthält, ist grundsätzlich nicht auf die Absicht des Schriftenverfassers abzustellen, es muß vielmehr stets ein objektiver Maßstab angelegt werden (Fasching II 562 f; 3 Ob 107/73, 8 Ob 197/83, 2 Ob 552/88 uva). Eine Verletzung der dem Gerichte schuldigen Achtung ist daher nicht nur dann mit einer Ordnungsstrafe zu belegen, wenn sie in der Absicht vorgebracht wurde, das Gericht zu verunglimpfen, sondern auch dann, wenn sie einem Mangel an Überlegung entsprang (SZ 35/122, 2 Ob 552/88 uva).

Wenngleich die Rekursausführungen versuchen, die vorstehenden Äußerungen des Dipl.-Ing.P*** nur als "drastische Ausdrucksweisen" ohne Beleidigungsabsicht hinzustellen kann kein Zweifel bestehen, daß sie bei Anlegung eines objektiven Maßstabes als beleidigende Ausfälle im Sinne des § 86 ZPO zu qualifizieren sind. In der rekursgerichtlichen Verhängung einer Ordnungsstrafe von S 15.000 kann demgemäß kein Rechtsirrtum erkannt werden.

Dem Rekurs war somit insoweit nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E18943

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00051.89.1019.000

Dokumentnummer

JJT_19891019_OGH0002_0080OB00051_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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