TE OGH 1988/6/15 2Ob552/88

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Veröffentlicht am 15.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Hans P***, Kaufmann, derzeit Landesgerichtliches Gefangenenhaus Klagenfurt, Heuplatz 2, vertreten durch Dr. Bruno Pollak, Rechtsanwalt in Klagenfurt als Verfahrenshelfer wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe (hier Verhängung einer Ordnungsstrafe), infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 1. Februar 1988, GZ 1 R 35/88-5, womit über den Antragsteller eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Am 24.November 1987 stellte Hans P*** beim Bezirksgericht Klagenfurt unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Rechtsanwaltes mit der Begründung, daß er die Absicht habe, beim Landesgericht Klagenfurt 1.) eine Klage gegen die Republik Österreich zur Hereinbringung einer Schadenersatzforderung von S 2,800.000, 2.) eine Klage gegen die "K*** Z***" wegen eines "Pressedeliktes" einzubringen.

Das Bezirksgericht Klagenfurt wies den Antrag mit der Begründung ab, daß der Antragsteller sich in Untersuchungshaft befinde und deshalb "sein Unterhalt insoweit gesichert" sei und daß nicht beurteilt werden könne, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine, weil der Antragsteller weder einen Sachverhalt geschildert noch einen Rechtsgrund vorgebracht habe.

Infolge Rekurses des Hans P*** hob das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die Durchführung des gesetzlichen Verfahrens auf (Punkt 1.); wegen der in den Rekurs aufgenommenen Bemerkungen: a) "es könnte auch sein, daß den Beschluß....ein Besoffener geschr. oder diktiert hat", b) "Wenn Sie Rechtsgrundsätze so ernst nehmen, wie im vorliegenden Fall, sollte man eine Psychiatrierung v. Ihnen beantragen", verhängte das Rekursgericht über den Rekurswerber gemäß § 86 ZPO eine Ordnungsstrafe von S 2.000 (Punkt 2.).

Zu Punkt 2. führte das Rekursgericht aus, gegen den Rekurswerber sei wegen seiner in den Rekurs aufgenommenen und aus dem Spruch der Entscheidung ersichtlichen Bemerkungen gemäß § 86 ZPO eine Ordnungsstrafe von S 2.000 zu verhängen gewesen, weil diese Bemerkungen beleidigende Ausfälle darstellten, durch die die dem Gericht schuldige Achtung verletzt werde.

Gegen Punkt 2. des Beschlusses des Rekursgerichtes wendet sich der Rekurs des Hans P*** mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abstandnahme von der Verhängung der Ordnungsstrafe, allenfalls der gnadenweisen Erlassung derselben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Rekurswerber führt aus, bei der Bestimmung des § 86 Abs 1 ZPO handle es sich um eine "Kann"-Bestimmung, er vertrete die Auffassung, daß im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht gegeben seien. Die Äußerungen des Antragstellers seien auf mangelnde Überlegungen zurückzuführen. Der Antragsteller habe die seines Erachtens sachlich berechtigte Kritik in seinem Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt, 13 Nc 26/87-2, anbringen wollen, ohne die dem Gericht schuldige Achtung zu verletzen.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Gemäß § 86 ZPO kann gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt, eine Ordnungsstrafe verhängt werden, die den Betrag von S 15.000 nicht übersteigen darf (§ 220 ZPO). Die Bestimmung des § 86 ZPO dient der Wahrung einer sachlichen unpersönlichen Ausdrucksweise und soll dazu beitragen, die am Verfahren beteiligten Personen zu einem zweckgerichteten Verhalten zu veranlassen. Die Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung ist nicht nur dann mit einer Ordnungsstrafe zu ahnden, wenn sie in der Absicht vorgebracht wurde, das Gericht zu verunglimpfen, sondern auch dann, wenn sie einem Mangel an Überlegung entsprungen ist (vgl. SZ 35/122 u.a.). Es kommt nicht auf die Absicht des Verfassers des Schriftsatzes an, sondern auf die Beurteilung der Äußerung nach objektiven Gesichtspunkten. Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, kann in der Auffassung des Rekursgerichtes, daß durch die im Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt 13 Nc 26/87-2 enthaltenen ausfälligen Äußerungen des Rechtsmittelwerbers die dem Gericht schuldige Achtung verletzt wurde und daher gemäß § 86 ZPO über ihn eine Ordnungsstrafe zu verhängen war, keine Fehlbeurteilung erblickt werden; auch gegen die Höhe der Ordnungsstrafe bestehen keine Bedenken; zu einer gnadenweisen Erlassung der Ordnungsstrafe (vgl: SZ 26/84) sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E14600

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00552.88.0615.000

Dokumentnummer

JJT_19880615_OGH0002_0020OB00552_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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