TE OGH 1990/8/28 13Os89/90

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Veröffentlicht am 28.08.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.August 1990 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Brustbauer, Dr. Kuch, Dr. Rzeszut und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wachberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich Z*** wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach dem § 208 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18.Juni 1990, GZ 12 E Vr 1270/88-40, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Erich Z*** wegen § 208 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 E Vr 1270/88 des Landesgerichtes Klagenfurt, verletzt das Urteil dieses Gerichtes vom 18. Juni 1990 (ON 40) insoweit, als über den Genannten neben einer Geldstrafe eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs. 2 StGB.

Das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Strafausspruch dahin ergänzt, daß die über Erich Z*** verhängte Freiheitsstrafe gemäß dem § 43 a Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.

Text

Gründe:

Aus dem Akt 12 E Vr 1270/88 des Landesgerichtes Klagenfurt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit rechtskräftigem Urteil vom 18.Juni 1990 (ON 40) wurde der am 24. Oktober 1953 geborene Staplerfahrer Erich Z*** der Vergehen der sittlichen Gefährdung Unmündiger nach dem § 208 StGB, der Fälschung eines Beweismittels nach dem § 293 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs nach dem § 109 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB schuldig erkannt und nach dem § 109 Abs. 3 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen a 120 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt; vom Vorwurf des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach dem § 295 StGB wurde er gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Der Strafausspruch dieses Urteils steht nicht mit dem Gesetz im Einklang. Das Landesgericht hat laut Bericht der Einzelrichterin vom 6. August 1990 dabei die Bestimmung des § 43 a Abs. 2 StGB angewendet. Darnach ist unter der Bedingung, daß auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen wäre und die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe nicht vorliegen, an Stelle eines Teils der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach dem § 43 StGB bedingt nachgesehen werden kann. Daraus folgt, daß eine Strafteilung mit dem Ergebnis, sowohl Geldstrafe als auch Freiheitsstrafe unbedingt zu verhängen, jedenfalls unzulässig ist.

Die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe beruhte sohin auf einer dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden unrichtigen Gesetzesanwendung.

Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E21575

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00089.9.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19900828_OGH0002_0130OS00089_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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