TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/25 2005/08/0164

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Veröffentlicht am 25.10.2006
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des T in V, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Schloßplatz 15, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 14. Juni 2005, Zl. LGSOÖ/Abt. 4/05660203/2005-0, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund eines ihm vom Arbeitsmarktservice Gmunden übermittelten Stellenangebotes bewarb sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2005 bei dem Unternehmen H. Er führte aus, dass er ein Stellenangebot erhalten habe, nach dem das Unternehmen T. eine Arbeitsstelle als Schlosser zu vergeben habe. Bedauerlicherweise sei es ihm finanziell nicht möglich, sich bei dem Unternehmen persönlich vorzustellen, und zwar "wegen permanenter ungerechtfertigter Streichung seines Leistungsanspruches" durch das Arbeitsmarktservice Gmunden. Da er sehr interessiert an der Stelle sei, bewerbe er sich schriftlich. Einen Lebenslauf mit persönlichem Werdegang und Daten lege er bei. Er hoffe, dass Interesse bestehe, ihn einzustellen. Dann bitte er, ihn unter der angegebenen Telefonnummer zwecks persönlichen Vorstellungstermins anzurufen. Eine Lohnvorstellung nenne er nicht, da er der Meinung sei, dass diese bei einem persönlichen Gespräch besprochen werden sollte.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2005 teilte das Unternehmen H. dem Arbeitsmarktservice Gmunden mit, dass, so wie die Bewerbung des Beschwerdeführers gehalten sei, es äußerst unwahrscheinlich sei, dass sich mit ihm ein Personalist in Verbindung setze. Im Schreiben werde eine andere Firma angesprochen, was an sich schon eine Ignoranz gegenüber einem möglichen neuen Arbeitgeber darstelle. Weiters werde angeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht persönlich vorstellen könne, da es ihm finanziell nicht möglich sei - wo doch alle wüssten, dass diese Kosten vom Arbeitsmarktservice ersetzt würden. Nachdem der Beschwerdeführer seit 1998 ohne feste Anstellung und für vier Kinder unterhaltspflichtig sei, werde von einem Desinteresse an einer Beschäftigung ausgegangen. Die gesamte Form der Bewerbung weise darauf hin.

Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Gmunden vom 2. März 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, auf Grund seines mehrmaligen Nichterscheinens, mehrerer gescheiterter Arbeitsvermittlungen und daraus resultierender Sanktionen gemäß § 10 AlVG sowie seiner Aussage, nicht mehr persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erscheinen zu wollen, sowie mangels Nachweises über Eigeninitiativen hinsichtlich aktiver Stellensuche gehe das Arbeitsmarktservice davon aus, dass er nicht arbeitswillig sei. Sein Leistungsbezug und seine Arbeitslosenvormerkung werde auf Grund seines Gesamtverhaltens wegen dauernden Fehlens der Arbeitswilligkeit ab 23. Februar 2005 eingestellt werden.

In einer Stellungnahme vom 7. März 2005 legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, durch den Einschreibnachweis habe er nachweisen können, dass er sich bei dem Unternehmen H. beworben habe. Er verlange einen Bescheid, in dem das mehrmalige Nichterscheinen und alle Firmen der gescheiterten Arbeitsvermittlungen angegeben seien und Beweise hinsichtlich der Unterstellung, dass er keine Eigeninitiative betreibe. Weiters wäre zu begründen, weshalb der Leistungsanspruch gerade ab dem 23. Februar 2005 eingestellt werde.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Gmunden vom 9. März 2005 wurde gemäß § 33 i. V.m. den §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem 23. Februar 2005 eingestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund mehrerer gescheiterter Arbeitsvermittlungen und daraus resultierender Sanktionen gemäß § 10 AlVG sowie der Mitteilung des Beschwerdeführers, nicht mehr persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erscheinen zu wollen, sondern nur mehr schriftlich in Kontakt zu treten, und mangels Eigeninitiative hinsichtlich aktiver Stellensuche sei Arbeitswilligkeit ab 23. Februar 2005 nicht mehr gegeben.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, am 16. Februar 2005 habe er zwei Stellenangebote erhalten, und zwar des Unternehmens T. und des Unternehmens H. Bei beiden Unternehmen habe er am 17. Februar 2005 eine schriftliche Bewerbung per Einschreiben eingebracht. Der erstinstanzliche Bescheid enthalte nicht die von ihm geforderten genaueren Angaben und eine Begründung für das Datum 23. Februar 2005. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer dar, dass die "Streichungen" seiner Leistungen ungerechtfertigt seien. Damit werde er in seiner Existenz geschädigt und ihm die Möglichkeit genommen, sich eine ordentliche und vernünftige Arbeitsstelle zu suchen. Der Wunsch, in der regionalen Geschäftsstelle nicht mehr vorbeizukommen, berechtige nicht zur Einstellung, der Beschwerdeführer hätte dafür angeben müssen, dass er tatsächlich nicht mehr vorbeikommen werde. Er habe nie behauptet, keinen Kontrolltermin einhalten zu wollen. Er habe diese Termine stets persönlich eingehalten. Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 2004, Zl. 2002/08/0262, Zl. 2003/08/0200, Zl. 2003/08/0260 und Zl. 2003/08/0273, mit denen Bescheide des Arbeitsmarktservice aufgehoben worden seien und dem Beschwerdeführer Recht gegeben worden sei.

Mit Schreiben vom 6. April 2005 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, er beziehe seit 11. März 1998 Notstandshilfe, deren Bezug, abgesehen von acht Unterbrechungen wegen einer Sanktion gemäß § 10 AlVG, bis auf zwei kurze, wenige Tage dauernde Zeiträume nie unterbrochen worden sei. Vom Arbeitsmarktservice seien ihm 13 Kurse bzw. Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt angeboten worden. Von diesen 13 Möglichkeiten habe der Beschwerdeführer einmal eine individuelle Beratung und das Unternehmensgründungsprogramm absolviert, zwei Maßnahmen habe er mutwillig abgebrochen und zu den restlichen neun Maßnahmen sei er ebenso mutwillig ohne triftige Gründe nicht erschienen. Es seien dem Beschwerdeführer 41 Vermittlungsvorschläge übermittelt worden, von denen kein Einziger zu einer Arbeitsaufnahme geführt habe. Bei den meisten sei er sich gar nicht vorstellen gegangen. Aus der Aktenlage sei klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine beruflichen Perspektiven habe, gleichzeitig aber auch jegliches Hilfsangebot ablehne bzw. unverzüglich sabotiere. Beispiele aus der letzten Betreuungsplan-Erstellung vom 10. Februar 2005 wären, dass sich der Beschwerdeführer wünsche, als Außendienstmitarbeiter vermittelt zu werden, was jedoch wegen Nichtvorhandenseins eines Fahrzeuges nicht realisierbar sei, dass er im kaufmännischen Bereich vermittelt werden wolle, wobei er aber keinerlei Praxis vorzuweisen habe und es bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage sogar schwierig sei, arbeitslose Personen mit Praxis in diesem Berufsbild zu vermitteln, und dass der Beschwerdeführer eine Vermittlung in seinem erlernten Beruf als Stahlbauschlosser sofort abgelehnt habe, weil er ja darin keine Praxis habe. Ein Schulungsangebot, um sich weiter zu qualifizieren, habe er ebenfalls sofort abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal ansatzweise arbeitswillig. Er beziehe seit langer Zeit Notstandshilfe, es sei daher jede im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Tätigkeit für ihn vermittelbar. Ferner habe der Beschwerdeführer beispielsweise am 10. Jänner 2005 einen Kontrolltermin nicht eingehalten. Aus der Aktenlage sei auch ersichtlich, dass er sich bei Bewerbungen so verhalte, dass die potenziellen Dienstgeber danach natürlich schwer verärgert seien und von einer Einstellung absähen. Unter anderem habe der Beschwerdeführer zuletzt dem Unternehmen H. ein Bewerbungsschreiben geschickt, in dem er darauf hingewiesen habe, dass es ihm aus finanziellen Gründen jedenfalls nicht möglich wäre, sich dort persönlich vorzustellen. Das Arbeitsmarktservice Gmunden habe den Beschwerdeführer schon oft darüber informiert, u.a. laut EDV-Text am 7. Oktober 2004, dass er Anspruch auf Fahrtkostenersatz habe (z.B. Bahnkontokarte bzw. Barkostenersatz im Nachhinein bei Vorweisung der Bus- oder Bahnkarte). Auch diese Einwendungen deuteten auf die seit Jahren schon latente Arbeitsunwilligkeit hin. Die Leistung würde wieder angewiesen werden, sobald sich der Beschwerdeführer arbeitswillig zeige, also Eigeninitiative entwickle und sich dabei bei Dienstgebern auch so verhalte, dass diese nach seiner Bewerbung bzw. Vorstellung nicht verärgert seien. Dies habe nachweislich zu geschehen und von Dauer zu sein. Die Aufnahme einer Beschäftigung wäre in diesem Sinne der beste Beweis. Alleine die Behauptung, arbeitswillig zu sein, genüge nicht.

In einem dazu ergangenen Antwortschreiben vom 18. April 2005 bestritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Angebot von 13 Kursen bzw. Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Er wisse nur von acht angeblichen Kursen. Gegen zwei "Zwangsmaßnahmen" sei er bis zum Verwaltungsgerichtshof gegangen, die Verfahren seien für ihn positiv ausgegangen. Der einzige Kurs, den er gemeinsam mit dem Arbeitsmarktservice vereinbart habe, sei das Unternehmensgründungsprogramm gewesen. Zu den restlichen Kursen sei er "gezwungen bzw. erpresst" worden. Zielführende Kurse wie betreffend Führerschein C und E und Computeradministrator habe er nicht besuchen dürfen. Bei den 41 Vermittlungsvorschlägen seien auch die "Zwangskurse" eingerechnet worden. Bei allen Unternehmen habe er sich im Übrigen vorgestellt. Die meisten angebotenen Stellen hätten nichts mit seiner Ausbildung als Stahlbauschlosser zu tun bzw. würden die Unternehmen in ihren Stellenangeboten ein eigenes KFZ verlangen. Der Beschwerdeführer habe berufliche Perspektiven, diese würden aber vom Arbeitsmarktservice verhindert. Der Betreuungsplan sei allein von den Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice verfasst worden, ohne ihn einzubinden. Der Beschwerdeführer habe noch nie eine angebotene Arbeitsstelle abgelehnt bzw. sich nicht vorgestellt, egal welche Stelle es gewesen sei. Am 10. Jänner 2005 sei kein Kontrollmeldetermin vereinbart gewesen, sondern ein Termin zur Klärung, ob eine Sanktion für den Zeitraum vom 20. Dezember 2004 bis 13. Februar 2005 tatsächlich zu verhängen sei. Wegen einer Niederschrift werde der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht persönlich vorbeikommen und nur noch schriftliche Stellungnahmen einbringen. Durch den Computervordruck schienen automatisch Angaben auf, das werde er nicht akzeptieren. Eine schriftliche Stellungnahme sei auch aussagekräftiger als eine verfälschte Niederschrift. Im Bewerbungsschreiben an das Unternehmen H. habe er einen Fehler begangen, indem er im ersten Absatz ein falsches Unternehmen genannt habe. Die Anrede sei jedoch an die richtige Person gerichtet gewesen. Er habe keine finanzielle Möglichkeiten, sich persönlich bei den Unternehmen vorzustellen, da ihm immer wieder mutwillig und vorsätzlich sein Leistungsanspruch eingestellt werde. Ein Ersatz der Fahrtkosten im Nachhinein helfe ihm nichts. Die Fahrtkosten für die Mitfahrt in einem Privat-Pkw würden nicht vergütet. Bei einer Bewerbung habe sich der Beschwerdeführer noch nie ungebührlich verhalten. Einerseits werde dem Beschwerdeführer seit Mai 2003 permanent ungerechtfertigt seine Leistung eingestellt mit dem Ziel, seine Existenz zu schädigen und ihn mittellos zu machen, andererseits werde von ihm verlangt, dass er sich bei Unternehmen vorstellen solle, ohne dass darüber Gedanken angestellt würden, wie er dies ohne finanzielle Mittel bewerkstelligen sollte. Die Notstandshilfe sei ihm erst 1999 zugesprochen worden, nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Stahlbauschlosser mit Lehrabschlussprüfung, besitze keine Schweißkenntnisse und sei seit 1991 nicht mehr in seinem Beruf tätig. Aufgelistet werden ferner 14 Beschäftigungsverhältnisse, die dem Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 30. Juli 2004 und 15. Februar 2005 angeboten worden seien. Gemäß § 10 AlVG seien Ausschlussfristen für die Zeiträume vom 14. Juni 1999 bis 25. Juli 1999, 12. Februar 2001 bis 25. März 2001, 23. Oktober 2001 bis 17. Dezember 2001, 4. Juni 2002 bis 29. Juli 2002, 5. Mai 2003 bis 29. Juni 2003, 2. August 2004 bis 12. September 2004, 14. Oktober 2004 bis 8. Dezember 2004 und 20. Dezember 2004 bis 13. Februar 2005 verhängt worden. Des Weiteren wird in der Begründung das Schreiben des Unternehmens H. vom 21. Februar 2005 und das Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2005 wiedergegeben, ebenso unter anderem die Schreiben des Arbeitsmarktservice Gmunden vom 2. März 2005, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. März 2005, die Berufung des Beschwerdeführers und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. April 2005. Weiters legte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung dar, eine Voraussetzung, Notstandshilfe zu erhalten, sei das Vorliegen von Arbeitswilligkeit. Diese Arbeitswilligkeit nehme das Arbeitsmarktservice bei der Antragstellung bei jeder arbeitslosen Person an bis zu dem Zeitpunkt, wo die Arbeitswilligkeit in Frage gestellt wird. Arbeitswilligkeit sei durch das Arbeitsmarktservice vor allem dadurch zu überprüfen, dass das Arbeitsmarktservice den arbeitslosen Personen zumutbare Beschäftigungen anbiete, damit diese ihre Arbeitslosigkeit beenden könnten. Werde eine angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angeboten oder vereitelt, sei dafür der Entzug der Leistung für sechs bzw. acht Wochen vorgesehen, da der Gesetzgeber temporäre Arbeitsunwilligkeit annehme. Das Arbeitsmarktservice Gmunden habe dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2005 eine Beschäftigung als Schlosser bei dem Unternehmen H. angeboten. Diese Beschäftigung sei zumutbar gewesen, da beim Notstandshilfebezug jede die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe die Lehrabschlussprüfung als Stahlschlosser, somit sei das Angebot einer Tätigkeit als Schlosser zumutbar gewesen. Außerdem sei der Beschäftigungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen, der Beschwerdeführer besitze keinen Pkw. Er habe sich am 17. Februar 2005 schriftlich beworben, jedoch in einer solchen Art und Weise, die einen möglichen Dienstgeber davon abhalte, ihn einzustellen. Seit 11. März 1998 stehe der Beschwerdeführer im Bezug von Notstandshilfe, der, abgesehen von den Unterbrechungen wegen Sanktionen gemäß § 10 AlVG, nur vom 1. Juli 2001 bis 23. August 2001 und am 21. September 2004 unterbrochen worden sei. Das Arbeitsmarktservice habe dem Beschwerdeführer 13 Kurse bzw. Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt angeboten. Von diesen 13 Möglichkeiten habe der Beschwerdeführer einmal eine individuelle Beratung und das Unternehmensgründungsprogramm absolviert, zwei Maßnahmen habe er abgebrochen und zu den restlichen neun Maßnahmen sei er nicht erschienen. Das Arbeitsmarktservice habe dem Beschwerdeführer 41 Vermittlungsvorschläge übermittelt, von denen kein einziger zu einer Arbeitsaufnahme geführt habe. Aus der Zusammenschau der gesamten Umstände und der Vorgangsweise bei der Bewerbung des Beschwerdeführers bei dem Unternehmen H. vom 17. Februar 2005 sei davon auszugehen, dass die für den Leistungsbezug geforderte Arbeitswilligkeit nicht gegeben sei. Es sei daher nicht mehr nur von einer temporären Arbeitsunwilligkeit, sondern von einer generellen Arbeitsunwilligkeit auszugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3 AlVG) und sich in Notlage befindet.

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig (§ 8 AlVG), arbeitswillig (§ 9 AlVG) und arbeitslos (§ 12 AlVG) ist.

§ 9 AlVG in der mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg soll tunlich nicht mehr als ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit betragen. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, wie zB wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist aber jedenfalls eine tägliche Wegzeit von zwei Stunden und bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden eine tägliche Wegzeit von eineinhalb Stunden zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

..."

Gemäß § 79 Abs. 78 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 ist die genannte Fassung des § 9 AlVG mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten und gilt für die Beurteilung von Sachverhalten, die sich nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004 ereignet haben. Auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2005 ereignet haben, ist

§ 9 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 9 AlVG in der demgemäß für Sachverhalte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2005 maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 lautet auszugsweise:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist,

-

eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder

-

sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und umschulen zu lassen oder

-

an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen oder

-

von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und

-

auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus unternimmt, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Zumutbar ist eine Beschäftigung. die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die letzte Voraussetzung bleibt bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, dass der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet.

(3) Eine Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen ist zumutbar, wenn hiedurch die Versorgung seiner Familienangehörigen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, nicht gefährdet wird und am Orte der Beschäftigung, wenn eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich ist, entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten bestehen.

(4) Als zumutbar gilt nicht die Beschäftigung in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb.

..."

Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert u.a. ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen: acht) Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Gemäß § 24 Abs. 1 erster Halbsatz AlVG ist dann, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen.

Die genannten Bestimmungen gelten auf Grund des § 38 AlVG für die Notstandshilfe sinngemäß.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn bereits das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Slg. Nr. 13.286/A, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2002/08/0209, m.w.N.).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. dazu das Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Slg. Nr. 13.722/A).

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass keine Feststellungen getroffen worden seien, ob sein Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bei dem Unternehmen H. kausal gewesen sei. Es sei auch nicht geprüft worden, ob der Beschwerdeführer eine vorsätzliche Vereitelung begangen habe. Davon könne angesichts seiner sofortigen schriftlichen Bewerbung keine Rede sein. Der Umstand, dass im Bewerbungsschreiben als möglicher Dienstgeber das Unternehmen T. genannt worden sei, sei auf ein Versehen zurückzuführen und damit erklärbar, dass ihm am 16. Februar 2005 zwei offene Arbeitsstellen vom Arbeitsmarktservice Gmunden bekannt gegeben worden seien. Das Schreiben an das Unternehmen H. sei jedoch an die richtige, für Personalfragen zuständige Ansprechperson gerichtet gewesen, sodass offenkundig lediglich ein Schreibfehler vorliege. Der Beschwerdeführer habe in diesem Schreiben auch um ein persönliches Vorstellungsgespräch ersucht, er sei aber zu einem solchen nicht eingeladen worden. Da der Beschwerdeführer bis einschließlich 13. Februar 2005 keine Notstandshilfe bezogen habe, sei seine finanzielle Lage zum Zeitpunkt der Bewerbung äußerst angespannt gewesen und es daher verständlich, dass er sich aus Kostengründen nur schriftlich beworben habe und bei Interesse seitens des potenziellen Dienstgebers um ein Vorstellungsgespräch ersucht habe. Der Aspekt, dass er nicht in der Lage gewesen sei, für Fahrtkosten in Vorlage zu treten, sei im Schreiben des Unternehmens H. vom 21. Februar 2005 zu wenig berücksichtigt worden. Mangelnde Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 2004, Zl. 2003/08/0200 und Zl. 2002/08/0262. Der Beschwerdeführer habe die entsprechenden Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt daher zu Recht abgebrochen bzw. nicht angetreten. Dies könne ihm jetzt nicht zum Vorwurf gemacht werden. Weiters habe er zwei Maßnahmen bzw. Kurse besucht. Die von ihm gewünschten und auch zweckmäßigen Kurse habe er nicht besuchen dürfen. Der Umstand, dass die bisherigen Vermittlungsversuche zu keinem Erfolg geführt hätten, sei nicht auf sein Verhalten zurückzuführen. Mit Ausnahme der Bewerbung bei dem Unternehmen H. habe die belangte Behörde diesbezüglich keine Feststellungen getroffen. Vielmehr verweise sie lediglich lapidar auf den Akteninhalt. Aber auch das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses beim Unternehmen H. sei nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, wobei auch der Zeitpunkt der Einstellung der Notstandshilfe mit 23. Februar 2005 auf Willkür beruhe, weil der Beschwerdeführer bei dem Unternehmen H. erst am 1. März 2005 hätte zu arbeiten beginnen können. Die belangte Behörde habe im Übrigen im Schreiben vom 6. April 2005 festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice Gmunden nach Rücksprache mit der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich die Notstandshilfe mit Bescheid vom 9. März 2005 eingestellt habe. Die belangte Behörde habe daher bereits bei der Verfassung des erstinstanzlichen Bescheides mitgewirkt, und es sei von ihrer Befangenheit auszugehen. Eine Begründung für den Entzug mit Wirksamkeit vom 23. Februar 2005 (und nicht erst ab 1. März 2005) wird im angefochtenen Bescheid nicht gegeben. Die wiederholte Verweisung auf den Akteninhalt stelle ebenso einen Begründungsmangel dar. Es werde nicht konkret dargelegt, welche Wiedereingliederungsmaßnahmen der Beschwerdeführer unzulässig abgebrochen habe bzw. welche Dienstverhältnisse er auf Grund welchen konkreten Verhaltens vereitelt habe.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid, wie oben wiedergegeben, auf die Verhängung von Ausschlussfristen nach § 10 AlVG verwiesen. Dazu ist zwar festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Verhängung der Sperrfristen für die Zeiträume vom 14. Juni 1999 bis 25. Juli 1999 (hg. Erkenntnis vom 8. September 2000, Zl. 2000/19/0035), vom 4. Juni 2002 bis 29. Juli 2002 (hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2002/08/0262), vom 5. Mai 2003 bis 29. Juni 2003 (hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2003/08/0200) und vom 20. Dezember 2004 bis 13. Februar 2005 (hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/08/0157) aufgehoben hat. Das verwaltungsgerichtlichte Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Verhängung einer Ausschlussfrist für die Zeit vom 2. August 2004 bis 12. September 2004 wurde jedoch mit Beschluss vom 23. Februar 2005, Zl. 2005/08/0002, eingestellt. Der Antrag auf Zuerkennung von Verfahrenshilfe für eine Beschwerde gegen die Verhängung der Ausschlussfrist vom 14. Oktober 2004 bis 8. Dezember 2004 wurde mit hg. Beschluss vom 16. März 2005, Zl. VH 2005/08/0013, abgewiesen. Eine Beschwerde gegen die Verhängung der Sperrfrist für diesen Zeitraum wurde nicht eingebracht.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass vor dem das Verfahren auslösenden Vorfall hinsichtlich der Zeiträume vom 2. August 2004 bis 12. September 2004 und vom 14. Oktober 2004 bis 8. Dezember 2004 rechtskräftig Ausschlussfristen verhängt worden sind.

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG i.V.m. § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013).

Wenn somit aber die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hat, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2000 und das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0252). Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0128).

Hier kommt hinzu, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auch auf das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung bei dem Unternehmen H. nach dem Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2005 berufen hat. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass die Anführung eines falschen Unternehmens im ersten Absatz seines Bewerbungsschreibens auf einem Versehen beruht, das sich daraus erklärt, dass er am selben Tag zwei Stellenangebote des Arbeitsmarktservice übermittelt bekommen hat. Diesbezüglich kann ihm ein vorsätzliches Verhalten im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung zu den §§ 9 und 10 AlVG nicht angelastet werden.

Anderes gilt jedoch hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Bewerbungsschreiben, dass er sich bei dem Unternehmen nicht persönlich vorstellen kann. Da es üblich ist, dass ein Beschäftigungsverhältnis nur nach einem persönlichen Vorstellungsgespräch zu Stande kommt, musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass diese Angabe geeignet ist, zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu führen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob in einem konkreten Fall eine persönliche Vorstellung verlangt wird und wie die Kosten, die für einen Arbeitslosen damit verbunden sind, getragen werden bzw. ob dies dem Arbeitslosen zumutbar ist. Eine von vornherein ausgesprochene Verweigerung (aus welchen Gründen auch immer), sich persönlich vorzustellen, in einer ersten schriftlichen Kontaktnahme im Rahmen eines Bewerbungsschreibens erfüllt jedenfalls auch den Vereitelungstatbestand im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG. Daran, dass die Vorgangsweise des Beschwerdeführers kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gewesen ist, besteht auf Grund des Schreibens des Unternehmens H. vom 21. Februar 2005 kein Zweifel.

Soweit der Beschwerdeführer die Befangenheit der belangten Behörde rügt, ist ihm zu entgegnen, dass ein Befangenheitsgrund stets nur hinsichtlich eines individuellen Organwalters, nicht aber hinsichtlich einer Behörde als solcher vorliegen kann (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 163 unter E 13 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Außerdem kann die Befangenheit nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 167 ff unter E 39, E 43 und E 47 zitierte hg. Rechtsprechung), was hier nicht der Fall ist.

Der belangten Behörde kann im Übrigen auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Notstandshilfe mit 23. Februar 2005 eingestellt hat. Die wesentlichen Umstände, auf die sich die Annahme des Fehlens der Arbeitswilligkeit (der Sache nach: des Fehlens der Verfügbarkeit) des Beschwerdeführers stützt, waren nämlich zu diesem Zeitpunkt verwirklicht. Es kommt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht darauf an, dass der Arbeitsbeginn bei dem Unternehmen H. erst am 1. März 2005 gewesen wäre. Ein diesbezüglicher Begründungsmangel liegt somit nicht vor bzw. legt der Beschwerdeführer auch nicht die Relevanz eines solchen Mangels dar.

Letzteres gilt auch hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde auf den Akteninhalt verweist. Einerseits hat die belangte Behörde in der Bescheidbegründung die wesentlichen Schriftsätze des Verwaltungsverfahrens wörtlich wiedergegeben. Andererseits ist sie zu dem Schluss gekommen, dass sich aus der Zusammenschau der gesamten Umstände und der Vorgangsweise des Beschwerdeführers bei der Bewerbung bei dem Unternehmen H. das Fehlen der Arbeitswilligkeit ergibt. Damit liegt aber eine ausreichende Begründung vor, da die belangte Behörde somit sowohl die verhängten Ausschlussfristen genau genannt hat als auch durch die Zitierung der Schreiben des Beschwerdeführers den Umstand, dass die Verhängung einiger dieser Ausschlussfristen vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde. Im Ergebnis ist aber nachvollziehbar, dass über den Beschwerdeführer in kurzer Zeit hintereinander zumindest zwei Ausschlussfristen rechtskräftig verhängt worden sind und auch durch sein Verhalten bei der Bewerbung beim Unternehmen H. fehlende Arbeitswilligkeit zum Ausdruck gekommen ist, sodass die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer verfolge andere Interessen als eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, nicht unschlüssig ist. Die Bescheidbegründung genügt folglich den Anforderungen des § 60 AVG.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, wobei Kosten auf Grund des § 59 Abs. 1 VwGG nur im ausdrücklich beantragten Ausmaß zuzuerkennen waren.

Wien, am 25. Oktober 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080164.X00

Im RIS seit

17.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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