TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/20 2002/08/0209

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Veröffentlicht am 20.11.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des W in D, vertreten durch Mag. Hermann Gaar, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Preßlgasse 4, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 13. März 2002, Zl. LGS600/ALV/1218/2002-Ze/S, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nahm am 9. November 2001 mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf, in der auf ein ihr angeschlossenes Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. November 2001 verwiesen wird. Demnach sei dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2001 vom Arbeitsmarktservice eine Beschäftigung als Schalungszimmerer mit Praxis beim Dienstgeber P. mit einer Entlohnung von brutto mindestens Kollektivvertrag zugewiesen worden. Möglicher Arbeitsantritt wäre der 18. Oktober 2001 gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich bei dem Unternehmen P. beworben und vorgestellt. Dieses habe jedoch einen Schalungszimmerer mit Praxis gesucht. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer zuletzt gearbeitet habe, habe er der Vertreterin des Unternehmens gesagt, dass er in den letzten Jahren Großbaustellen geführt habe. Auf die Frage, was er gelernt habe, habe er geantwortet, er sei ein geprüfter Tiefbaupolier. Die entsprechende Urkunde habe er vorgewiesen. Auf die Frage, was er als Polier getan hätte, habe er geantwortet, dass er Büroarbeiten (organisieren, bestellen, abrechnen etc.) verrichtet hätte. Er habe die Vertreterin des Unternehmens gefragt, ob er angelernt bzw. ausgebildet würde, da er keine Praxis als Schalungszimmerer habe. Dies sei abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin begehrt, dass die Vertreterin des Unternehmens auf den Fragebogen für das Arbeitsmarktservice schreiben solle, dass ihr Unternehmen den Beschwerdeführer nicht anlernen bzw. ausbilden könne.

Im Akt befindet sich weiter das Schreiben des Unternehmens P. an das Arbeitsmarktservice vom 18. Oktober 2001, wonach der Beschwerdeführer nicht eingestellt worden sei, weil Praxis fehle. Vermerkt ist weiters, dass der Beschwerdeführer zwölf Jahre im Büro tätig gewesen sei ("12 Jahre im Büro tätig!

Schalungszimmerer?").

Laut Aktenvermerk der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 18. Oktober 2001 habe die Vertreterin des Unternehmens P. bei einer telefonischen Rücksprache gesagt, der Beschwerdeführer habe verlangt, sie solle bestätigen, dass er keine Praxis habe und deshalb nicht genommen werde.

Laut Aktenvermerk der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 30. November 2001 sei entsprechend telefonischer Rücksprache mit der Vertreterin des Unternehmens P. ein Schalungszimmerer mit Praxis gesucht worden. Der Beschwerdeführer sei sich vorstellen gekommen, habe aber nicht erwähnt, dass er eine fünfjährige Praxis als Zimmerer (von 1991 bis 1995) habe, sondern er habe nur gefragt, ob ihn das Unternehmen als Zimmerer anlernen würde, was verneint worden sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer noch erklärt, dass er zwölf Jahre im Büro tätig gewesen sei. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Arbeit hätte aufnehmen können, wenn die Vertreterin des Unternehmens P. gewusst hätte, dass er fünf Jahre Praxis als Zimmerer habe, habe sie erklärt, dass er in diesem Fall ab 18. Oktober 2001 beschäftigt worden wäre.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 6. Dezember 2001 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für den Zeitraum vom 18. Oktober 2001 bis 12. Dezember 2001 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen würde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei dem Unternehmen P. nicht angenommen. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe lägen nicht vor.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Annahme der Stelle weder verweigert noch vereitelt. Er verwies auf sein Schreiben vom 17. November 2001.

Mit Schreiben des Unternehmens P. an das Arbeitsmarktservice vom 26. Februar 2000 wurde mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2001 vorgestellt habe. Bei der Befragung habe er angegeben, noch nie als Zimmerer gearbeitet zu haben. Seine Tätigkeiten in den letzten zwölf Jahren hätten sich ausschließlich auf Büroarbeiten beschränkt. Von praxisbezogenen Arbeiten hätte er überhaupt keine Ahnung. Das Unternehmen habe bereits bestätigt, dass das Dienstverhältnis mit dem darauf folgenden Montag zu Stande gekommen wäre, wenn bekannt gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer eine mehrjährige Praxis als Zimmerer nachweisen könne.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 6. März 2002 wurde dem Beschwerdeführer das zuvor genannte Schreiben des Unternehmens P. im Rahmen des Parteiengehörs bekannt gegeben. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bekannt sei, dass er in den Jahren 1992 bis 1994 bereits als Zimmerer tätig gewesen sei.

Mit Schreiben vom 11. März 2002 führte der Beschwerdeführer aus, er habe keinen Lehrberuf bzw. keine Ausbildung als Zimmerer und könne auch keine mehrjährige Praxis als Zimmerer nachweisen. Er habe mit dem Unternehmen seinerzeit einen Zimmererlohn ausgemacht, weil er noch keine Polierausbildung gehabt habe. Die Tiefbaupolierausbildung habe der Beschwerdeführer erst 1994 gemacht.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, am 15. Oktober 2001 sei dem Beschwerdeführer eine Stelle als Schalungszimmerer bei dem Unternehmen P. zugewiesen worden. Die Aufnahme der Beschäftigung sei ab 18. Oktober 2001 möglich gewesen. Aus der Bestätigung des Unternehmens P. vom 18. Oktober 2001 sei ersichtlich, dass die zugewiesene Beschäftigung mangels entsprechender Praxis nicht zu Stande gekommen sei. Laut Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. November 2001 habe er im Zuge des Vorstellungsgespräches gefragt, inwieweit eine Einschulung durch das Unternehmen P. möglich sei, da er in den letzten Jahren nur Großbaustellen geführt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer auf die Frage nach seiner Tätigkeit angegeben, dass er hauptsächlich mit Büroarbeiten betraut gewesen sei. Seitens des Unternehmens P. habe er die Auskunft erhalten, dass eine Einschulung nicht möglich sei. Im Aktenvermerk der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 30. November 2001 sei festgehalten, dass laut einem Gespräch mit dem Unternehmen P. der Beschwerdeführer im Zuge des Vorstellungsgespräches offensichtlich nicht auf seine Tätigkeiten als Zimmerer (1992 bis 1994) hingewiesen habe. Laut Aussage des Unternehmens P. wäre das Beschäftigungsverhältnis ab 18. Oktober 2001 zu Stande gekommen, wenn die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zimmerer bekannt gewesen wäre. Aus den Aktenunterlagen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer laut Arbeitsbescheinigung der Unternehmen A. und Po. in der Zeit vom 10. August 1992 bis 6. März 1994 und vom 7. März 1994 bis 24. Juli 1994 als Zimmerer beschäftigt gewesen sei. Das Unternehmen P. habe bestätigt, dass, wenn diese mehrjährige Praxis als Zimmerer bekannt gewesen wäre, die Beschäftigung des Beschwerdeführers ab 18. Oktober 2001 möglich gewesen wäre. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er keine Ausbildung als Zimmerer und auch keine entsprechende Praxis habe und auf den jeweiligen Arbeitsbescheinigungen die Tätigkeit als Zimmerer nur angeführt worden sei, da er den Lohn eines Zimmerers vereinbart hätte und seine Ausbildung zum Polier erst 1994 gemacht hätte, sei zu sagen, dass dem Beschwerdeführer in den letzten beiden Jahren über zehn Stellen als Schalungszimmerer zugewiesen worden seien. Es seien zwar keine Beschäftigungsverhältnisse zu Stande gekommen, allerdings seien vom Beschwerdeführer auch keinerlei Einwände im Zusammenhang mit mangelnder Praxis oder Qualifikation erhoben worden. Zusätzlich sei aus dem EDV-System des Arbeitsmarktservice ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich selbst angegeben habe, in den Jahren 1991 bis 1995 als Zimmerer beschäftigt gewesen zu sein. Außerdem habe der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Baupolier nicht im Jahre 1994, sondern erst im Jahre 1996 abgeschlossen. Erst ab diesem Zeitpunkt seien von ihm auch Tätigkeiten als Polier angegeben worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits als Zimmerer gearbeitet habe und auch über entsprechende Praxis verfüge. Die zugewiesene Beschäftigung sei nicht zu Stande gekommen, da der Beschwerdeführer die Fragen nach seiner bisherigen Tätigkeit bzw. nach der Praxis als Zimmerer nicht wahrheitsgemäß beantwortet habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen: acht) Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Auf Grund des § 38 AlVG sind diese Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn bereits das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, Slg. Nr. 13.286/A, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (so - ausgehend von dem hg. Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 92/08/0132 - etwa das Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0219, und zahlreiche weitere Erkenntnisse).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/08/0042, Slg. Nr. 13.722/A, und vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0050).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, bei dem Vorstellungsgespräch nicht angegeben zu haben, als Zimmerer bereits tätig gewesen zu sein. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe diese Tätigkeit nicht verschwiegen, weil sie dem Arbeitsmarktservice aus den Aktenunterlagen ohnehin bekannt gewesen und es daher am Arbeitsmarktservice gelegen wäre, das Unternehmen P. darüber aufzuklären, kann dem Beschwerdevorbringen nicht beigepflichtet werden. Abgesehen davon, dass es nach der zitierten hg. Rechtsprechung jedenfalls Sache des Arbeitslosen ist, aktiv tätig zu werden, um eine Beschäftigung zu erlangen, hat der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt, bei seinem Vorstellungsgespräch angegeben zu haben, noch nie als Zimmerer tätig gewesen zu sein. Er hat somit auch durch ein positives Verhalten das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt. Dabei musste dem Beschwerdeführer auch bewusst sein, dass diese Vorgangsweise geeignet war, die Anstellung zu verhindern.

Im Übrigen kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer bei den Unternehmen A. und Po. als Zimmerer gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer bestreitet nämlich nicht, dass er weder bei der Zuweisung von über zehn Stellen als Schalungszimmerer in den letzten beiden Jahren noch bei der jetzigen Zuweisung Einwände wegen mangelnder Qualifikation oder Praxis erhoben hat. Dazu wäre er aber im Lichte der oben genannten hg. Rechtsprechung verhalten gewesen. Er stellt hingegen nicht einmal in Abrede, dass er selbst angegeben hat, in den Jahren 1991 bis 1995 als Zimmerer gearbeitet zu haben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080209.X00

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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