TE OGH 2001/11/29 2Ob279/01w

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Veröffentlicht am 29.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Hermann Holzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach *****, vertreten durch Dr. Werner Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, wegen S 4,250.000,-- sA, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Mai 2001, GZ 2 R 310/01b-82, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 4. April 2000, GZ 5 C 248/96g-66, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die beklagte Partei, die die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen hat, ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 25.489,80 (darin S 4.248,30 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Zur Revision der Klägerin:

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Insoweit handelt es sich im Wesentlichen um eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge.Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Insoweit handelt es sich im Wesentlichen um eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge.

Die teilweise Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von S 3,250.000,-- lässt sich bereits mit dem - vom Berufungsgericht als Hilfsbegründung herangezogenen - Erfolg der Irrtumsanfechtung der beklagten Partei begründen. Durch die Beteuerungen des Sachbearbeiters der klagenden Bank, es handle sich nur um eine kurzfristige Kreditgewährung von maximal 14 Tagen, wonach der Beklagte seine in der Zwischenzeit nicht zu verbüchernde Pfandurkunde wieder erhalten werde, hat die Klägerin, der die Erklärungen ihres Sachbearbeiters zuzurechnen sind, einen wesentlichen Geschäftsirrtum des ursprünglich, inzwischen verstorbenen Beklagten veranlasst, der gemäß § 871 ABGB die Auflösung des ersten Pfandbestellungsvertrages zur Folge hat. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung stellt sich insoweit nicht. Auf die Rechtsgründe der Sittenwidrigkeit der Pfandbestellung bzw des Schadenersatzes kommt es nicht mehr an, weshalb auf die (sich hierauf beschränkende) Rechtsrüge der Klägerin nicht weiter eingegangen werden muss.Die teilweise Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von S 3,250.000,-- lässt sich bereits mit dem - vom Berufungsgericht als Hilfsbegründung herangezogenen - Erfolg der Irrtumsanfechtung der beklagten Partei begründen. Durch die Beteuerungen des Sachbearbeiters der klagenden Bank, es handle sich nur um eine kurzfristige Kreditgewährung von maximal 14 Tagen, wonach der Beklagte seine in der Zwischenzeit nicht zu verbüchernde Pfandurkunde wieder erhalten werde, hat die Klägerin, der die Erklärungen ihres Sachbearbeiters zuzurechnen sind, einen wesentlichen Geschäftsirrtum des ursprünglich, inzwischen verstorbenen Beklagten veranlasst, der gemäß Paragraph 871, ABGB die Auflösung des ersten Pfandbestellungsvertrages zur Folge hat. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung stellt sich insoweit nicht. Auf die Rechtsgründe der Sittenwidrigkeit der Pfandbestellung bzw des Schadenersatzes kommt es nicht mehr an, weshalb auf die (sich hierauf beschränkende) Rechtsrüge der Klägerin nicht weiter eingegangen werden muss.

Zur Revision der Beklagten:

Da die Aufrechnungseinrede nur Eventualcharakter hat, muss immer zuerst über den Bestand der Klagsforderung entschieden werden, selbst wenn die Gegenforderung schneller festgestellt werden kann, sodass die Abweisung der Klage schon deshalb feststünde (2 Ob 338/00w = RIS-Justiz RS0114622; Rechberger in Rechberger2 § 392 ZPO Rz 10; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1294). Das Berufungsgericht hätte daher nicht die Forderung aus dem ersten Pfandbestellungsvertrag mit S 3,250.000,-- und die Gegenforderung aus dem Titel des Schadenersatzes in gleicher Höhe als zu Recht bestehend erkennen dürfen, wenn es diese Teilforderung wegen Irrtums (bzw wegen Sittenwidrigkeit) als unberechtigt angesehen hat. Diesen Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte aber nicht gerügt, weshalb es bei der - sie im Ergebnis nicht belastenden - Spruchfassung des Berufungsgerichtes zu bleiben hat.Da die Aufrechnungseinrede nur Eventualcharakter hat, muss immer zuerst über den Bestand der Klagsforderung entschieden werden, selbst wenn die Gegenforderung schneller festgestellt werden kann, sodass die Abweisung der Klage schon deshalb feststünde (2 Ob 338/00w = RIS-Justiz RS0114622; Rechberger in Rechberger2 Paragraph 392, ZPO Rz 10; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1294). Das Berufungsgericht hätte daher nicht die Forderung aus dem ersten Pfandbestellungsvertrag mit S 3,250.000,-- und die Gegenforderung aus dem Titel des Schadenersatzes in gleicher Höhe als zu Recht bestehend erkennen dürfen, wenn es diese Teilforderung wegen Irrtums (bzw wegen Sittenwidrigkeit) als unberechtigt angesehen hat. Diesen Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte aber nicht gerügt, weshalb es bei der - sie im Ergebnis nicht belastenden - Spruchfassung des Berufungsgerichtes zu bleiben hat.

Was den Zuspruch von S 1 Mio aus dem zweiten Pfandbestellungsvertrag anlangt, können die obigen Erwägungen zur Irrtumsproblematik nicht zum Tragen kommen, weil der ursprünglich Beklagte bei diesem Vertragsabschluss keinen persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Klägerin hatte und selbst nicht mehr an eine Kreditrückführung durch den Hauptschuldner glaubte. Soweit die beklagte Partei nunmehr geltend macht, der Verstorbene habe bei Abschluss des zweiten Pfandbestellungsvertrages über die Gültigkeit des ersten geirrt, handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung.

Im Hinblick auf die oben erwähnten Umstände der zweiten Pfandbestellung kommt auch eine sinngemäße Heranziehung der Judikatur zur - ausnahmsweisen - Sittenwidrigkeit von Bürgschaften erwachsener Familienmitglieder (SZ 68/64; RIS-Justiz RS0048312; Krejci in Rummel3 § 879 ABGB Rz 196b ff mwN) nicht in Frage; es fehlt hiefür schon an einer der Klägerin anlastbaren "verdünnten Entscheidungsfreiheit" des ursprünglich Beklagten. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Grundsätze dieser Rechtsprechung überhaupt auf den Fall der Pfandbestellung durch einen - eben nicht vermögenslosen - Dritten übertragen werden können, muss nicht mehr untersucht werden.Im Hinblick auf die oben erwähnten Umstände der zweiten Pfandbestellung kommt auch eine sinngemäße Heranziehung der Judikatur zur - ausnahmsweisen - Sittenwidrigkeit von Bürgschaften erwachsener Familienmitglieder (SZ 68/64; RIS-Justiz RS0048312; Krejci in Rummel3 Paragraph 879, ABGB Rz 196b ff mwN) nicht in Frage; es fehlt hiefür schon an einer der Klägerin anlastbaren "verdünnten Entscheidungsfreiheit" des ursprünglich Beklagten. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Grundsätze dieser Rechtsprechung überhaupt auf den Fall der Pfandbestellung durch einen - eben nicht vermögenslosen - Dritten übertragen werden können, muss nicht mehr untersucht werden.

Auch insoweit war demnach keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen.

Beide Revisionen waren daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat - anders als die Beklagte - in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40,, 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat - anders als die Beklagte - in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.

Anmerkung

E63755 02A02791

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00279.01W.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20011129_OGH0002_0020OB00279_01W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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