RS OGH 1995/3/27 1Ob544/95, 2Ob156/97y, 4Ob45/98s, 1Ob87/98w, 1Ob211/98f, 10Ob98/99f, 8Ob137/99a, 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1995
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Norm

ABGB §879 Abs1 BIIi
ABGB §880a A
ABGB §1346 G

Rechtssatz

Die Verbindung der strukturell ungleich größeren Verhandlungsstärke der Gläubigerbank, die ein derart starkes wirtschaftliches Übergewicht hat, daß sie vertragliche Regelungen faktisch einseitig setzen und damit den die Privatrechtsordnung tragenden Gedanken der Privatautonomie obsolet machen kann, gegenüber einem dem Hauptschuldner gutstehenden nahen Angehörigen, dessen Verpflichtung seine gegenwärtigen und in absehbarer Zukunft zu erwartenden Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse bei weitem übersteigt, mit weiteren in der Person des gutstehenden Angehörigen liegenden, seine Entscheidungsfreiheit weitgehend beeinträchtigenden und der Gläubigerbank zurechenbaren Umständen kann in Ausnahmefällen in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbots wegen Vorliegens eines Ausbeutungstatbestands zur Annahme der Sittenwidrigkeit und damit der Nichtigkeit des die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäfts führen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 544/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 544/95
    Veröff: SZ 68/64
  • 2 Ob 156/97y
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 156/97y
  • 4 Ob 45/98s
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 4 Ob 45/98s
    Auch
  • 1 Ob 87/98w
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 87/98w
    Vgl auch; Beisatz: Jene Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern einerseits und Lebenspartnern - gleichviel, ob als Ehegatten oder Lebensgefährten - andererseits gelten, lassen sich nicht ohne weiteres auf die Beziehungen erwachsener Geschwister übertragen. Wohnen solche Geschwister räumlich getrennt in voneinander unabhängigen familiären und beruflichen Lebensbereichen, wird eine solche Gestaltung der Lebensumstände gewöhnlich von einer Lockerung persönlicher und emotionaler Bindungen begleitet, weshalb erwachsenen Geschwistern rationale wirtschaftliche Entscheidungen viel leichter fallen als Lebenspartnern, aber auch Kindern, die sich dem Einflußbereich ihrer Eltern noch nicht durch eine Verselbständigung ihrer familiären und beruflichen Existenz entzogen haben. Träfe das einmal nicht zu, hat der Interzedent jene besonderen Umstände, die trotz der Verselbständigung seiner familiären und beruflichen Lebensbereiche nach wie vor eine Situation verdünnter Entscheidungsfreiheit verständlich machen könnten, zu behaupten und zu beweisen. (T1) Veröff: SZ 71/117
  • 1 Ob 211/98f
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 211/98f
    nur: Die Verbindung der strukturell ungleich größeren Verhandlungsstärke der Gläubigerbank gegenüber einem dem Hauptschuldner gutstehenden nahen Angehörigen, dessen Verpflichtung seine gegenwärtigen und in absehbarer Zukunft zu erwartenden Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse bei weitem übersteigt, mit weiteren in der Person des gutstehenden Angehörigen liegenden, seine Entscheidungsfreiheit weitgehend beeinträchtigenden und der Gläubigerbank zurechenbaren Umständen kann in Ausnahmefällen in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbots wegen Vorliegens eines Ausbeutungstatbestands zur Annahme der Sittenwidrigkeit und damit der Nichtigkeit des die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäfts führen. (T2)
  • 10 Ob 98/99f
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 Ob 98/99f
    Vgl auch; Beisatz: Wichtige Kriterien für die Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäften sind in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbotes ua die inhaltliche Mißbilligung des Interzessionsvertrages wegen Vorliegens eines krassen Mißverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der Hauptschuld, die Mißbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers (Kreditgebers) von diesen Faktoren. (T3)
  • 8 Ob 137/99a
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 Ob 137/99a
    Vgl auch
  • 7 Ob 146/99t
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 146/99t
    Beis wie T3
  • 6 Ob 200/99a
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 200/99a
    Vgl auch
  • 8 Ob 320/99p
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 Ob 320/99p
  • 8 Ob 303/99p
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 303/99p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 7 Ob 217/99h
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 217/99h
    Auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 301/99v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 301/99v
    Vgl auch; Beis ähnlich T3; Beisatz: Diese Voraussetzungen für ein Sittenwidrigkeitsurteil müssen kumulativ vorliegen. (T4)
  • 8 Ob 300/99x
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 300/99x
    Vgl auch; Beis ähnlich T1
  • 7 Ob 35/00y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 35/00y
    Vgl auch; Beisatz: Ausgangspunkt für die weitere Inhaltskontrolle muss das krasse Missverhältnis des Haftumfanges mit der im Zeitpunkt der Haftungsübernahme bestehenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden sein. (T5)
  • 6 Ob 1/00s
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 1/00s
    Vgl
  • 1 Ob 107/00t
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 107/00t
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die "verdünnte Entscheidungsfreiheit" muss von Kreditgeberseite herbeigeführt worden sein. (T6); Veröff: SZ 73/121
  • 6 Ob 117/00z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 117/00z
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: a) Die zur Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäfteneinkommens- und vermögensschwacher Familienangehöriger für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners entwickelten Grundsätze gelten auch für Interzessionsgeschäfte zur Besicherung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers. b) § 25d KSchG ermöglicht ein richterliches Mäßigungsrecht unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Verbindlichkeiten gegenüber einem Sozialversicherungsträger. c) Die zur Mäßigung iSd § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd § 25d KSchG führen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seine Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. § 25d KSchG erfasst nicht die Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose oder -schwache Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt. (T7)
  • 10 Ob 80/00p
    Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 Ob 80/00p
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Bürgschaften, die zur Sicherung fälliger oder künftiger Sozialversicherungsbeiträge eingegangen wurden. (T8)
  • 10 Ob 303/00g
    Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 Ob 303/00g
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 288/01m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
    Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Die bloße "Sinnlosigkeit" einer Interzession kann deren Nichtigkeit nicht begründen, ist es doch jedermann unbenommen, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die er nur unter besonders günstigen Bedingungen erbringen kann. (T9)
  • 1 Ob 136/02k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 136/02k
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: In bloßen Ausnahmefällen kann Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts vorliegen. (T10); Beisatz: Krasses Missverhältnis zwischen der Vermögenssituation des Beklagten und dem Umfang der eingegangenen Schuld bejaht. (T11)
  • 1 Ob 93/02m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 93/02m
    Vgl auch; Beis ähnlich T3; Beis wie T5; Beisatz: Der Pfandbestellungsvertrag ist nach den durch die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Interzessionen durch Familienangehörige entwickelten Grundsätzen schon deshalb nicht sittenwidrig, weil es an einem krassen Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandschuldners als Interzedenten mangelt. (T12)
  • 9 Ob 172/02p
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 Ob 172/02p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 10 Ob 315/02z
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 Ob 315/02z
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Ist vom Vorliegen eines solchen krassen Missverhältnisses als objektives Element auszugehen, so bilden die weiteren für die Inhaltskontrolle rechtserheblichen Gesichtspunkte ein bewegliches Beurteilungssystem, dessen Anwendung ein Sittenwidrigkeitsurteil dann erlaubt, wenn entsprechende Indikatoren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in allen drei Systemelementen verwirklicht waren und diesen in der Gesamtschau - je nach den Umständen des Einzelfalls - erhebliches Gewicht beizumessen ist (ÖBA 2000/909, 922ff mwN ua). (T13)
  • 7 Ob 228/02h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 228/02h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T13
  • 9 Ob 80/03k
    Entscheidungstext OGH 09.07.2003 9 Ob 80/03k
    Vgl; Beis wie T12
  • 8 Ob 126/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 126/17p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048312

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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