Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka und die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W* Ltd, *, Ungarn, vertreten durch die DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 68.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 21. November 2023, AZ 4 Ob 222/22h, wird berichtigt, sodass der Kopf zu lauten hat:
„Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Schwarzenbacher, Dr. Tarmann-Prentner, MMag. Matzka und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache ...“
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Bei der Beschlussfassung in veränderter Senatsbesetzung unterblieb irrtümlich die Streichung des bei der Sitzung verhinderten Senatsmitglieds, sodass mit dem Ersatzmitglied sechs Personen als Entscheidungsorgane im Kopf aufscheinen. Diese offenkundige Unrichtigkeit ist gemäß § 419 ZPO amtswegig zu berichtigen. [1] Bei der Beschlussfassung in veränderter Senatsbesetzung unterblieb irrtümlich die Streichung des bei der Sitzung verhinderten Senatsmitglieds, sodass mit dem Ersatzmitglied sechs Personen als Entscheidungsorgane im Kopf aufscheinen. Diese offenkundige Unrichtigkeit ist gemäß Paragraph 419, ZPO amtswegig zu berichtigen.
Textnummer
E140287European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0040OB00222.22H.1228.000Im RIS seit
22.01.2024Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024