RS OGH 2000/12/21 2Ob338/00w, 2Ob279/01w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2000
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Norm

ZPO §391 Abs3

Rechtssatz

Die Widerklage ist noch nicht spruchreif, weil im Fall der Aufrechnungseinrede, die nur Eventualcharakter hat, immer zuerst über den Bestand der Klagsforderung entschieden werden muss, selbst wenn die Gegenforderung schneller festgestellt werden kann, sodass die Abweisung der Klage (hier: Widerklage) schon deshalb feststeht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 338/00w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 338/00w
  • 2 Ob 279/01w
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 2 Ob 279/01w
    Auch; nur: Im Fall der Aufrechnungseinrede, die nur Eventualcharakter hat, muss immer zuerst über den Bestand der Klagsforderung entschieden werden, selbst wenn die Gegenforderung schneller festgestellt werden kann, sodass die Abweisung der Klage schon deshalb feststeht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114622

Dokumentnummer

JJR_20001221_OGH0002_0020OB00338_00W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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