Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FSG 1997 §24 Abs3 idF 2005/I/152;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in T (Deutschland), vertreten durch Tramposch & Partner Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 17a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 19. Oktober 2006, Zl. KUVS-1483/2/2006, betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 13. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 30 des Führerscheingesetzes (FSG) das Recht aberkannt, von dem am 2. November 2004 in Deutschland ausgestellten Führerschein für die Dauer von 4 Monaten (gerechnet ab 25. Mai 2006) in Österreich Gebrauch zu machen (Spruchpunkt 1.). Gemäß § 32 FSG wurde dem Beschwerdeführer auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung als begleitende Maßnahme "zur ausgesprochenen Aberkennung" angeordnet (Spruchpunkt 3.). Unter einem wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 13. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 30, des Führerscheingesetzes (FSG) das Recht aberkannt, von dem am 2. November 2004 in Deutschland ausgestellten Führerschein für die Dauer von 4 Monaten (gerechnet ab 25. Mai 2006) in Österreich Gebrauch zu machen (Spruchpunkt 1.). Gemäß Paragraph 32, FSG wurde dem Beschwerdeführer auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung als begleitende Maßnahme "zur ausgesprochenen Aberkennung" angeordnet (Spruchpunkt 3.). Unter einem wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die vom Beschwerdeführer lediglich gegen die Anordnung der Nachschulung erhobene Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 ab. In der Begründung führte er aus, im Hinblick auf den im § 30 Abs. 1 FSG enthaltenen ausdrücklichen Verweis auf § 32 Abs. 1 FSG müsse bei einer Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, wegen einer Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO 1960 - eine solche habe der Beschwerdeführer unstrittig begangen - zwingend eine Nachschulung gemäß § 24 Abs. 3 Z. 3 FSG angeordnet werden.Die vom Beschwerdeführer lediglich gegen die Anordnung der Nachschulung erhobene Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 ab. In der Begründung führte er aus, im Hinblick auf den im Paragraph 30, Absatz eins, FSG enthaltenen ausdrücklichen Verweis auf Paragraph 32, Absatz eins, FSG müsse bei einer Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, wegen einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 - eine solche habe der Beschwerdeführer unstrittig begangen - zwingend eine Nachschulung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, FSG angeordnet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Für die Überprüfung des angefochtenen Bescheids auf seine Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof sind folgende gesetzliche Bestimmungen von Bedeutung:
1.1.1. § 24 FSG in der hier maßgebenden Fassung der 8. Führerscheingesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 152/2005 (auszugsweise): 1.1.1. Paragraph 24, FSG in der hier maßgebenden Fassung der 8. Führerscheingesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2005, (auszugsweise):
"Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,
2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,
1.1.2. Die unter Pkt. 1.1.1. wiedergegebene Fassung des § 24 Abs. 3 FSG geht im Wesentlichen auf die 5. Führerscheingesetz-Novelle BGBl. I Nr. 81/2002 zurück, durch die § 24 Abs. 3 FSG folgende Fassung erhalten hatte (auszugsweise): 1.1.2. Die unter Pkt. 1.1.1. wiedergegebene Fassung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG geht im Wesentlichen auf die 5. Führerscheingesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002, zurück, durch die Paragraph 24, Absatz 3, FSG folgende Fassung erhalten hatte (auszugsweise):
"§ 24.
...
1.1.3. In der Stammfassung, BGBl. I Nr. 120/1997, hatte § 24 Abs. 3 FSG folgenden Wortlaut (auszugsweise): 1.1.3. In der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, hatte Paragraph 24, Absatz 3, FSG folgenden Wortlaut (auszugsweise):
"§ 24.
...
1.2.1. § 26 FSG lautet in der hier maßgebenden Fassung der 7. Führerscheingesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 15/2005, (auszugsweise): 1.2.1. Paragraph 26, FSG lautet in der hier maßgebenden Fassung der 7. Führerscheingesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2005,, (auszugsweise):
"Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges derParagraph 26, (1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der
Klasse C oder D handelt ... , die Lenkberechtigung für die Dauer
von einem Monat zu entziehen.
Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder 1. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. ....
..."
1.2.2. Bis zur 5. Führerscheingesetz-Novelle lautete § 26 Abs. 1 und 8 FSG (im Wesentlichen noch in der Stammfassung) 1.2.2. Bis zur 5. Führerscheingesetz-Novelle lautete Paragraph 26, Absatz eins, und 8 FSG (im Wesentlichen noch in der Stammfassung)
"Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen. Wenn jedochParagraph 26, (1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder 1. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder
3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
...
1.3. § 30 FSG lautet in der hier maßgebenden Fassung der 8. Führerscheingesetz-Novelle (auszugsweise): 1.3. Paragraph 30, FSG lautet in der hier maßgebenden Fassung der 8. Führerscheingesetz-Novelle (auszugsweise):
"Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer Lenkberechtigungen
§ 30. (1) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs. 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.Paragraph 30, (1) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend Paragraph 32, auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Absatz 2, vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.
..."
Die ersten drei Sätze des § 30 Abs. 1 FSG sind seit der Stammfassung unverändert geblieben.Die ersten drei Sätze des Paragraph 30, Absatz eins, FSG sind seit der Stammfassung unverändert geblieben.
1.4.1. § 32 FSG lautet in der hier maßgebenden Fassung der 8. Führerscheingesetz-Novelle (auszugsweise): 1.4.1. Paragraph 32, FSG lautet in der hier maßgebenden Fassung der 8. Führerscheingesetz-Novelle (auszugsweise):
"Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen
§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen KraftfahrzeugesParagraph 32, (1) Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1. ausdrücklich zu verbieten,
..."
1.4.2. IdF der 5. Führerscheingesetz-Novelle lautete § 32 Abs. 1 FSG (auszugsweise): 1.4.2. IdF der 5. Führerscheingesetz-Novelle lautete Paragraph 32, Absatz eins, FSG (auszugsweise):
"Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen
§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen KraftfahrzeugesParagraph 32, (1) Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1. ausdrücklich zu verbieten,
..."
1.4.3. Vor der 5. Führerscheingesetz-Novelle lautete § 32 Abs. 1 FSG - noch in der Stammfassung - (auszugsweise): 1.4.3. Vor der 5. Führerscheingesetz-Novelle lautete Paragraph 32, Absatz eins, FSG - noch in der Stammfassung - (auszugsweise):
"Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen
§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen KraftfahrzeugesParagraph 32, (1) Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 4, 25, Absatz eins, 26, und 29 Absatz eins bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1. ausdrücklich zu verbieten,
..."
1.5.1. Die einschlägigen Vorgängerbestimmungen des KFG 1967 (in der Fassung der 17. Kraftfahrzeuggesetz-Novelle, BGBl. Nr. 654/1984), die durch das FSG aufgehoben wurden, lauteten (auszugsweise): 1.5.1. Die einschlägigen Vorgängerbestimmungen des KFG 1967 (in der Fassung der 17. Kraftfahrzeuggesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1984,), die durch das FSG aufgehoben wurden, lauteten (auszugsweise):
"VII. Abschnitt
Erteilung und Entziehung der Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
...
Entziehung der Lenkerberechtigung
§ 73. (1) Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, ist die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen. ...Paragraph 73, (1) Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr im Sinne des Paragraph 66, verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, ist die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen. ...
1. der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 1,2 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,6 mg/l betragen hat und die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht einen Verkehrsunfall verschuldet hat, mit mindestens vier Wochen;
2. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l oder mehr aber weniger als 1,6 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l betragen hat, mit mindestens drei Monaten;
3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr betragen hat, mit mindestens vier Monaten festzusetzen. ...
...
Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern
§ 75a. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig oder nicht geistig oder körperlich geeignet sind, ein Motorfahrrad zu lenken, hat die Behörde unter sinngemäßer Anwendung der §§ 73 Abs. 2 und 3, 74 Abs. 3, 75 Abs. 1 bis 3 und 78 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines MotorfahrradesParagraph 75 a, (1) Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 66, verkehrszuverlässig oder nicht geistig oder körperlich geeignet sind, ein Motorfahrrad zu lenken, hat die Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 73, Absatz 2 und 3, 74 Absatz 3, 75, Absatz eins bis 3 und 78 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines Motorfahrrades
a) ausdrücklich zu verbieten,
...
VIII. Abschnittrömisch acht. Abschnitt
Internationaler Kraftfahrverkehr
...
Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine oder Führerscheine zu verwenden
§ 86. Paragraph 86,
...
...
..."
1.5.2. Hervorzuheben ist im vorliegenden Zusammenhang, dass in der durch die 17. Kraftfahrzeuggesetz-Novelle, BGBl. Nr. 654/1994, erfolgten Neufassung des § 75a Abs. 1 KFG 1967 über das Lenkverbot (weiterhin) nur eine sinngemäße Anwendung des § 73 Abs. 2 und 3 angeordnet war, obwohl § 73 zu diesem Zeitpunkt bereits (seit der Novelle BGBl. Nr. 458/1990) einen Abs. 2a enthielt, der eine Ermächtigung zur Anordnung begleitender Maßnahmen (darunter eine Nachschulung) für alkoholauffällige Lenker vorsah. 1.5.2. Hervorzuheben ist im vorliegenden Zusammenhang, dass in der durch die 17. Kraftfahrzeuggesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1994,, erfolgten Neufassung des Paragraph 75 a, Absatz eins, KFG 1967 über das Lenkverbot (weiterhin) nur eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 73, Absatz 2, und 3 angeordnet war, obwohl Paragraph 73, zu diesem Zeitpunkt bereits (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1990,) einen Absatz 2 a, enthielt, der eine Ermächtigung zur Anordnung begleitender Maßnahmen (darunter eine Nachschulung) für alkoholauffällige Lenker vorsah.
2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
Im Beschwerdefall geht es ausschließlich um die Frage, ob aus Anlass einer gemäß § 30 Abs. 1 FSG gegenüber einem Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen (im Folgenden: Aberkennung), zusätzlich eine Nachschulung nach § 24 Abs. 3 FSG angeordnet werden darf. Die belangte Behörde vertritt dazu die Auffassung, infolge des Verweises in § 30 Abs. 1 FSG auf § 32 FSG, der seinerseits (ua.) auf § 24 Abs. 3 FSG verweise, sei eine solche Anordnung einer Nachschulung im Falle der Begehung einer Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO 1960, wie sie auch dem Beschwerdeführer zur Last liegt, zwingend geboten. Sie sieht sich durch eine entsprechende Bemerkung bei Grundtner/Pürstl, FSG3 (2006) § 30 FSG Anm 4, bestärkt.Im Beschwerdefall geht es ausschließlich um die Frage, ob aus Anlass einer gemäß Paragraph 30, Absatz eins, FSG gegenüber einem Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen (im Folgenden: Aberkennung), zusätzlich eine Nachschulung nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG angeordnet werden darf. Die belangte Behörde vertritt dazu die Auffassung, infolge des Verweises in Paragraph 30, Absatz eins, FSG auf Paragraph 32, FSG, der seinerseits (ua.) auf Paragraph 24, Absatz 3, FSG verweise, sei eine solche Anordnung einer Nachschulung im Falle der Begehung einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960, wie sie auch dem Beschwerdeführer zur Last liegt, zwingend geboten. Sie sieht sich durch eine entsprechende Bemerkung bei Grundtner/Pürstl, FSG3 (2006) Paragraph 30, FSG Anmerkung 4, , bestärkt.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Rechtsauffassung nicht zu teilen.
2.1. Zunächst ist der belangten Behörde einzuräumen, dass der Wortlaut des § 30 Abs. 1 FSG ihrer Auffassung nicht entgegensteht. Die Anordnung in § 30 Abs. 1 zweiter Satz FSG, wonach die Aberkennung "durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen" ist, kann auf den ersten Blick Anlass zur Annahme geben, dass uneingeschränkt alle für die Verfügung eines Lenkverbots nach § 32 FSG maßgebenden Bestimmungen anzuwenden sind, und daher auch der in § 32 Abs. 1 FSG genannte § 24 Abs. 3 FSG, dessen zweiter Satz (Z. 3) zwingend die Anordnung einer Nachschulung im Falle einer Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO 1960 vorsieht. 2.1. Zunächst ist der belangten Behörde einzuräumen, dass der Wortlaut des Paragraph 30, Absatz eins, FSG ihrer Auffassung nicht entgegensteht. Die Anordnung in Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz FSG, wonach die Aberkennung "durch ein Lenkverbot entsprechend Paragraph 32, auszusprechen" ist, kann auf den ersten Blick Anlass zur Annahme geben, dass uneingeschränkt alle für die Verfügung eines Lenkverbots nach Paragraph 32, FSG maßgebenden Bestimmungen anzuwenden sind, und daher auch der in Paragraph 32, Absatz eins, FSG genannte Paragraph 24, Absatz 3, FSG, dessen zweiter Satz (Ziffer 3,) zwingend die Anordnung einer Nachschulung im Falle einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 vorsieht.
Der Wortlaut des § 30 Abs. 1 FSG ist allerdings nicht eindeutig. § 30 Abs. 1 erster Satz FSG sieht bei Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen vor, diesen das Recht abzuerkennen, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Die Aberkennung dieses Rechts hat durch ein Lenkverbot "entsprechend § 32" zu erfolgen. Während aber § 32 Abs. 1 FSG wegen des Gebots, auch § 24 Abs. 3 FSG anzuwenden, klar erkennen lässt, dass die Behörde neben dem Verbot des Lenkens im engeren Sinn (gegebenenfalls) auch eine Nachschulung anzuordnen hat, lässt sich die Formulierung des § 30 Abs. 1 zweiter Satz FSG auch dahin verstehen, dass gegenüber Besitzern ausländischer Lenkberechtigungen nur eine Maßnahme offen steht, nämlich die Aberkennung, und zwar durch ein Verbot, Kraftfahrzeuge in Österreich zu lenken (mithin ein Lenkverbot im engeren Sinn).Der Wortlaut des Paragraph 30, Absatz eins, FSG ist allerdings nicht eindeutig. Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz FSG sieht bei Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen vor, diesen das Recht abzuerkennen, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Die Aberkennung dieses Rechts hat durch ein Lenkverbot "entsprechend Paragraph 32, zu erfolgen. Während aber Paragraph 32, Absatz eins, FSG wegen des Gebots, auch Paragraph 24, Absatz 3, FSG anzuwenden, klar erkennen lässt, dass die Behörde neben dem Verbot des Lenkens im engeren Sinn (gegebenenfalls) auch eine Nachschulung anzuordnen hat, lässt sich die Formulierung des Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz FSG auch dahin verstehen, dass gegenüber Besitzern ausländischer Lenkberechtigungen nur eine Maßnahme offen steht, nämlich die Aberkennung, und zwar durch ein Verbot, Kraftfahrzeuge in Österreich zu lenken (mithin ein Lenkverbot im engeren Sinn).
2.2. Die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen des FSG unterstützt letztere Auffassung.
§ 32 Abs. 1 FSG enthielt in der Stammfassung zwar keine Erwähnung des § 24 Abs. 3, sehr wohl aber eine des § 26 FSG, der seinerseits in Abs. 8 aus Anlass der Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung gravierender Alkoholdelikte verpflichtend die Anordnung einer Nachschulung vorsah. Paragraph 32, Absatz eins, FSG enthielt in der Stammfassung zwar keine Erwähnung des Paragraph 24, Absatz 3,, sehr wohl aber eine des Paragraph 26, FSG, der seinerseits in Absatz 8, aus Anlass der Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung gravierender Alkoholdelikte verpflichtend die Anordnung einer Nachschulung vorsah.
Den Materialien zur Stammfassung des FSG zufolge sollte freilich dessen § 30 Abs. 1 dem bisherigen § 86 Abs. 1a und 2 KFG 1967 und § 32 dem bisherigen § 75a KFG 1967 entsprechen (vgl. hiezu die RV, 714BlgNR 20. GP, 44f). Dass auch aus Anlass der Verfügung eines Lenkverbotes eine Nachschulung angeordnet werden dürfe, wird in den Materialien an keiner Stelle erwähnt. Wie oben unter Pkt. 1.5. dargestellt, fand der Gesetzgeber des FSG eine Rechtslage vor, die die Anordnung einer Nachschulung im Zusammenhang mit dem Ausspruch eines Lenkverbots nach § 75a Abs. 1 KFG 1967, ohne dass es sich dabei um ein redaktionelles Versehen gehandelt hätte, nicht vorsah, weshalb auch infolge der in § 86 Abs. 1a KFG 1967 enthaltenen Anordnung, § 75a gelte sinngemäß, im Zusammenhang mit einer Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, eine Anordnung einer Nachschulung nicht in Betracht kam.Den Materialien zur Stammfassung des FSG zufolge sollte freilich dessen Paragraph 30, Absatz eins, dem bisherigen Paragraph 86, Absatz eins a, und 2 KFG 1967 und Paragraph 32, dem bisherigen Paragraph 75 a, KFG 1967 entsprechen vergleiche , hiezu die RV, 714BlgNR 20. GP, 44f). Dass auch aus Anlass der Verfügung eines Lenkverbotes eine Nachschulung angeordnet werden dürfe, wird in den Materialien an keiner Stelle erwähnt. Wie oben unter Pkt. 1.5. dargestellt, fand der Gesetzgeber des FSG eine Rechtslage vor, die die Anordnung einer Nachschulung im Zusammenhang mit dem Ausspruch eines Lenkverbots nach Paragraph 75 a, Absatz eins, KFG 1967, ohne dass es sich dabei um ein redaktionelles Versehen gehandelt hätte, nicht vorsah, weshalb auch infolge der in Paragraph 86, Absatz eins a, KFG 1967 enthaltenen Anordnung, Paragraph 75 a, gelte sinngemäß, im Zusammenhang mit einer Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, eine Anordnung einer Nachschulung nicht in Betracht kam.
Angesichts der Ausführungen in den Materialien zum FSG ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber - in Abkehr vom System des KFG 1967 - eine Nachschulungsanordnung auch aus Anlass einer Aberkennung nach § 30 Abs. 1 zweiter Satz FSG ermöglichen wollte.Angesichts der Ausführungen in den Materialien zum FSG ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber - in Abkehr vom System des KFG 1967 - eine Nachschulungsanordnung auch aus Anlass einer Aberkennung nach Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz FSG ermöglichen wollte.
Im Zuge der 5. Führerscheingesetz-Novelle wurde in § 32 Abs. 1 FSG in den Katalog der bei Verfügung eines Lenkverbots anzuwendenden Bestimmungen auch § 24 Abs. 3 aufgenommen. Nach den Materialien zur 5. Führerscheingesetz-Novelle zu § 32 Abs. 1 FSG (vgl. hiezu RV 1033BlgNR 21.GP, 32) seien die Verweise auf die Bestimmungen über den Entzug der Lenkberechtigung, die bei der Verhängung eines Lenkverbotes analog anzuwenden sind, unvollständig und wären insbesondere hinsichtlich § 24 Abs. 3 zu ergänzen. Die Anwendung dieser Bestimmung könne bisher nur über den Umweg des § 26 Abs. 8 FSG abgeleitet werden. Begleitende Maßnahmen seien daher auch bei der Verfügung eines Lenkverbots im Fall einer Alkoholisierung von 1,2 Promille oder mehr vorzuschreiben. Ausführungen zur Anordnung begleitender Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Aberkennung nach § 30 Abs. 1 FSG fehlen.Im Zuge der 5. Führerscheingesetz-Novelle wurde in Paragraph 32, Absatz eins, FSG in den Katalog der bei Verfügung eines Lenkverbots anzuwendenden Bestimmungen auch Paragraph 24, Absatz 3, aufgenommen. Nach den Materialien zur 5. Führerscheingesetz-Novelle zu Paragraph 32, Absatz eins, FSG vergleiche , hiezu Regierungsvorlage 1033BlgNR 21.GP, 32) seien die Verweise auf die Bestimmungen über den Entzug der Lenkberechtigung, die bei der Verhängung eines Lenkverbotes analog anzuwenden sind, unvollständig und wären insbesondere hinsichtlich Paragraph 24, Absatz 3, zu ergänzen. Die Anwendung dieser Bestimmung könne bisher nur über den Umweg des Paragraph 26, Absatz 8, FSG abgeleitet werden. Begleitende Maßnahmen seien daher auch bei der Verfügung eines Lenkverbots im Fall einer Alkoholisierung von 1,2 Promille oder mehr vorzuschreiben. Ausführungen zur Anordnung begleitender Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Aberkennung nach Paragraph 30, Absatz eins, FSG fehlen.
Die in den erwähnten Materialien ex post vorgenommene Einschätzung des möglichen Umwegs "über den § 26 Abs. 8" FSG für die Rechtslage vor der 5. Führerscheingesetz-Novelle ist im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich, weil sie, wie aufgezeigt, mit der Selbstdeutung des historischen Gesetzgebers der Stammfassung des FSG nicht im Einklang steht. Darüber hinaus bieten die Materialien zur 5. Führerscheingesetz-Novelle keinen Anlass für die Annahme, das aus dem KFG 1967 übernommene Modell der Aberkennung in § 32 Abs. 1 FSG hätte insofern eine nachhaltige Änderung erfahren sollen, als nunmehr auch Nachschulungen angeordnet werden dürften.Die in den erwähnten Materialien ex post vorgenommene Einschätzung des möglichen Umwegs "über den Paragraph 26, Absatz 8, FSG für die Rechtslage vor der 5. Führerscheingesetz-Novelle ist im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich, weil sie, wie aufgezeigt, mit der Selbstdeutung des historischen Gesetzgebers der Stammfassung des FSG nicht im Einklang steht. Darüber hinaus bieten die Materialien zur 5. Führerscheingesetz-Novelle keinen Anlass für die Annahme, das aus dem KFG 1967 übernommene Modell der Aberkennung in Paragraph 32, Absatz eins, FSG hätte insofern eine nachhaltige Änderung erfahren sollen, als nunmehr auch Nachschulungen angeordnet werden dürften.
2.3. Diese Erwägungen erfahren durch den Umstand Unterstützung, dass gemäß § 24 Abs. 5 FSG Nachschulungen nur von gemäß § 36 FSG hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden dürfen, welche nach dessen Abs. 2 - bereits seit der 5. Führerscheingesetz-Novelle - hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigung zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des zuständigen Bundesministers unterliegen, woraus jedenfalls abzuleiten ist, dass es sich dabei nur um inländische Einrichtungen handelt. 2.3. Diese Erwägungen erfahren durch den Umstand Unterstützung, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 5, FSG Nachschulungen nur von gemäß Paragraph 36, FSG hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden dürfen, welche nach dessen Absatz 2, - bereits seit der 5. Führerscheingesetz-Novelle - hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigung zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des zuständigen Bundesministers unterliegen, woraus jedenfalls abzuleiten ist, dass es sich dabei nur um inländische Einrichtungen handelt.
Folgt man der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung, so müsste man annehmen, dass Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen, die zum überwiegenden Teil ihren Wohnsitz bei Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung wohl kaum im Bundesgebiet haben dürften, im Bundesgebiet eine Nachschulung zu absolvieren hätten, wenn sie die für sie unerwünschte Rechtsfolge abwenden wollten, dass eine gegen sie nach § 30 Abs. 1 FSG verfügte Aberkennung (das Lenkverbot im engeren Sinn) gemäß § 24 Abs. 3 fünfter Satz FSG - trotz Ablaufs der Dauer des Verbots - nicht endet. Für eine Differenzierung je nach inländischem Anknüpfungspunkt bietet das FSG keine Grundlage im Sinne des Art. 18 Abs. 1 B-VG.Folgt man der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung, so müsste man annehmen, dass Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen, die zum überwiegenden Teil ihren Wohnsitz bei Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung wohl kaum im Bundesgebiet haben dürften, im Bundesgebiet eine Nachschulung zu absolvieren hätten, wenn sie die für sie unerwünschte Rechtsfolge abwenden wollten, dass eine gegen sie nach Paragraph 30, Absatz eins, FSG verfügte Aberkennung (das Lenkverbot im engeren Sinn) gemäß Paragraph 24, Absatz 3, fünfter Satz FSG - trotz Ablaufs der Dauer des Verbots - nicht endet. Für eine Differenzierung je nach inländischem Anknüpfungspunkt bietet das FSG keine Grundlage im Sinne des Artikel 18, Absatz eins, B-VG.
Eine solche Konsequenz in Kauf genommen zu haben, ohne dass dies in den Materialien auch nur andeutungsweise zum Ausdruck gebracht worden wäre, kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden.
Im Ergebnis ist daher einer Auslegung des § 30 Abs. 1 zweiter Satz FSG, derzufolge aus Anlass einer Aberkennung nur ein Lenkverbot im engeren Sinn verfügt werden darf, gegenüber der von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Auslegung der Vorzug zu geben.Im Ergebnis ist daher einer Auslegung des Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz FSG, derzufolge aus Anlass einer Aberkennung nur ein Lenkverbot im engeren Sinn verfügt werden darf, gegenüber der von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Auslegung der Vorzug zu geben.
2.4. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass zu diesem Auslegungsergebnis das hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2002/11/0023, nicht im Widerspruch steht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis zu § 30 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 FSG zwar angedeutet, dass bei einem Vorgehen gemäß erstgenannter Bestimmung sämtliche im § 32 Abs. 1 FSG angeführten Bestimmungen sinngemäß anzuwenden seien, diese Ausführungen bezogen sich aber auf die Rechtmäßigkeit eines Lenkverbots im engeren Sinn und beruhten im Übrigen auf der Rechtslage vor der 5. Führerscheingesetz-Novelle. 2.4. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass zu diesem Auslegungsergebnis das hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2002/11/0023, nicht im Widerspruch steht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis zu Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, FSG zwar angedeutet, dass bei einem Vorgehen gemäß erstgenannter Bestimmung sämtliche im Paragraph 32, Absatz eins, FSG angeführten Bestimmungen sinngemäß anzuwenden seien, diese Ausführungen bezogen sich aber auf die Rechtmäßigkeit eines Lenkverbots im engeren Sinn und beruhten im Übrigen auf der Rechtslage vor der 5. Führerscheingesetz-Novelle.
2.5. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 2.5. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.
Wien, am 15. Mai 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110259.X00Im RIS seit
18.06.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011