TE Vwgh Erkenntnis 2003/8/13 2002/11/0023

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

FSG 1997 §30 Abs1;
FSG 1997 §41 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §73;
KFG 1967 §74 Abs3;
KFG 1967 §75 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs3;
KFG 1967 §75a;
KFG 1967 §78;
KFG 1967 §86 Abs1a idF 1982/631;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des K in Z, vertreten durch Dr. Michael Kinberger und Dr. Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 6. Dezember 2001, Zl. 421.652/1-II/B/7/01, betreffend Aberkennung des Rechts auf Gebrauchnahme von einem ausländischen Führerschein, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 17. Februar 1997 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See dem Beschwerdeführer das Recht ab, von der im Führerschein des Ordnungsamtes Wuppertal vom 10. November 1989 erteilten Lenkerberechtigung hinsichtlich der Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4 und 5 auf dem Gebiet der Republik Österreich Gebrauch zu machen, und zwar auf die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides (als Rechtsgrundlagen waren § 86 Abs. 1a in Verbindung mit § 74 Abs. 1 und § 73 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 lit. i des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) angegeben). Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 19. Oktober 1996 um 16.20 Uhr als Lenker eines nach der Marke näher bezeichneten Pkws mit einem näher bezeichneten Kennzeichen auf der Reschenstraße B 315, für die eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h bestehe, im Gemeindegebiet von P. in Richtung L. die erlaubte Höchstgeschwindigkeit, nach Abzug einer Messtoleranz von 3 %, um 51 km/h überschritten. Die gemessene Geschwindigkeit habe 156 km/h betragen. Die Geschwindigkeit sei von einem Organ des Gendarmeriepostens P. mit einem geeichten Laser-Geschwindigkeitsmessgerät aus einer Entfernung von 350 m ermittelt worden. Wegen dieses Vorfalls sei der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 7. November 1996 wegen der Übertretung nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bestraft worden. Dieses Straferkenntnis sei durch Unterfertigung eines Rechtsmittelverzichtes in Rechtskraft erwachsen. Damit liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 vor, derentwegen dem Beschwerdeführer nach § 73 Abs. 3 dritter Satz KFG 1967 das Recht auf Gebrauchnahme von seinem ausländischen Führerschein für die Dauer von zwei Wochen abzuerkennen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 1998 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

Zur weiteren Vorgeschichte wird auf den hg. Beschluss vom 1. Juli 1999, Zl. 98/11/0311, sowie auf das hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/11/0232, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den Berufungsbescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 27. Mai 1999 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangte Behörde aufgehoben hat.

Mit (Ersatz)Bescheid vom 6. Dezember 2001 wies der Bundesminister für (nunmehr) Verkehr, Innovation und Technologie die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 AVG sowie § 86 Abs. 1a und § 73 Abs. 3 dritter Satz KFG 1967 neuerlich ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, der Landeshauptmann von Salzburg habe in seinem Vorlagebericht zum Devolutionsantrag des Beschwerdeführers keine rechtlich stichhaltigen Gründe angeführt, aus denen er an der rechtzeitigen Erlassung des Berufungsbescheides gehindert gewesen wäre. Die Entscheidungszuständigkeit sei somit auf den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übergegangen. In der Sache selbst werde auf die zutreffende Begründung des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides verwiesen. Im Hinblick darauf, dass sich die Bindungswirkung des rechtskräftigen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 7. November 1996 nicht auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung erstrecke, habe die Bezirkshauptmannschaft Zell am See unter Zugrundelegung der im Verwaltungsstrafverfahren hervorgekommenen unbestrittenen Fakten völlig ausreichend begründet, warum sie von einer Geschwindigkeit von mindestens 151 km/h ausgehen habe können, woraus sich zwingend das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 ergebe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete aber auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1.1. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nicht hervor, weshalb die belangte Behörde der Rechtsauffassung war, sie habe das KFG 1967 anzuwenden gehabt. Es ist aber davon auszugehen, dass sie implizit davon ausgegangen ist, das bereits vor Inkrafttreten des FSG am 1. November 1997 anhängige Verwaltungsverfahren sei nach den Bestimmungen des KFG 1967 zu Ende zu führen. Dies erweist sich jedoch als unzutreffend.

1.1.2. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz stand der aus der 7. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 631/1982 stammende § 86 Abs. 1a KFG 1967 in Geltung, der folgenden Wortlaut aufwies:

"§ 86.

...

(1a) Das Recht, von einem ausländischen Führerschein (§ 84) Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn die im § 73 angeführten Gründe für die Entziehung der Lenkerberechtigung vorliegen. § 75a gilt sinngemäß. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen einer solchen behördlichen Verfügung ist unzulässig."

Diese von der Behörde erster Instanz angewendete Bestimmung wurde mit Z. 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird, BGBl. I Nr. 121/1997, aufgehoben, wobei diese Aufhebung gemäß § 135 Abs. 5 KFG 1967 in der Fassung der genannten Novelle mit 1. November 1997, somit zeitgleich mit dem Inkrafttreten des FSG, wirksam wurde.

1.1.3. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lautete der die Übergangsbestimmungen zum FSG regelnde § 41 Abs. 1 FSG in der Stammfassung (BGBl. I Nr. 120/1997):

"Übergangsbestimmungen

§ 41. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren auf Grund der §§ 64 bis 77 KFG 1967 sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Ausgenommen hiervon ist die Bestimmung des § 11 Abs. 4."

1.1.4. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zum KFG 1967 hat erkennen lassen, betreffen Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung (§§ 73 ff KFG 1967) einerseits und solche zur Aberkennung des Rechtes, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen (§ 86 Abs. 1a KFG 1967) andererseits, zwei verschiedene Sachen (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1991, Zl. 91/11/0028). Vor diesem Hintergrund ist zu folgern, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FSG anhängige Verfahren auf Grund des § 86 Abs. 1a KFG 1967 - und damit auch das im Beschwerdefall zu diesem Stichtag anhängige Verfahren - nicht zu den in § 41 Abs. 1 FSG genannten "anhängigen Verfahren auf Grund der §§ 64 bis 77 KFG" zählen. Ein Zuendeführen solcher Verfahren, und damit auch des Beschwerdeverfahrens, nach der bisher geltenden Rechtslage, mithin nach KFG 1967, kommt daher nicht in Betracht. Das im Beschwerdefall anhängige Verfahren war vielmehr bereits nach FSG zu Ende zu führen.

1.2. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (seine Zustellung erfolgte am 17. Dezember 2001) ist demnach für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das FSG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2001 sowie der Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2001 maßgeblich. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder Medikamente beeinträchtigten Zustand.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

...

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit ... außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

...

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

...

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

...

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

...

Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer Lenkberechtigungen

§ 30. (1) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; ... .

...

Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen

§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten,

..."

2.1. Nach der (unbedenklichen) Aktenlage wurde das im angefochtenen Bescheid erwähnte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 7. November 1996 mündlich verkündet und dem Beschwerdeführer eine Kopie der Niederschrift ausgehändigt (Aktenseite 11). Die oben wieder gegebenen Feststellungen der Behörde erster Instanz, der Beschwerdeführer sei wegen der von ihm begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung am 19. Oktober 1996 von der Bezirkshauptmannschaft Landeck rechtskräftig bestraft worden, wurde vom Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht nur nicht bestritten, in dieser Berufung ist sogar ausdrücklich von einer "Annahme des Straferkenntnisses mit Rechtsmittelverzicht" die Rede. Angesichts dessen erweist sich das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, das Verwaltungsstrafverfahren habe "ohne schriftlichen oder mündlichen Spruch" geendet, als vom Verwaltungsgerichtshof außer Acht zu lassende Neuerung.

2.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht auch sowohl aus dem Bescheid der Behörde erster Instanz als auch dem angefochtenen Bescheid hervor, dass die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit mit einem technischen Hilfsmittel gemessen wurde. Da der Beschwerdeführer die Feststellung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsübertretung (um 51 km/h) weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde mit konkretem Vorbringen bestreitet, legt der Verwaltungsgerichtshof die diesbezüglichen verwaltungsbehördlichen Feststellungen seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde.

2.3. Weiters sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kraftfahrbehörden an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/11/0408 mwN). Hinsichtlich der Tatsache der Begehung einer Geschwindigkeitsübertretung bestand für die belangte Behörde daher Bindungswirkung. Da wie dargestellt auch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung feststeht, hatte die belangte Behörde vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG auszugehen.

2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Judikatur zum KFG 1967 die Auffassung vertreten, dass für die in § 86 Abs. 1a KFG 1967 vorgesehene Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, auf Grund der in § 86 Abs. 1a zweiter Satz leg. cit. enthaltenen Verweisung auf § 75a KFG 1967, welche Bestimmung ihrerseits die sinngemäße Anwendung der §§ 73 Abs. 2 und 3, 74 Abs. 3, 75 Abs. 1 bis 3 und 78 KFG 1967 anordnete, zu folgern sei, dass für die in § 86 Abs. 1a KFG 1967 genannte Maßnahme die sinngemäße Anwendung der zuletzt genannten Bestimmungen geboten sei. Nicht anders ist die Rechtslage im Ergebnis auch nach dem FSG. Auf Grund der Formulierung des § 30 Abs. 1 erster Satz FSG ist auch im Geltungsbereich des FSG davon auszugehen, dass die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, jedenfalls dann auszusprechen ist, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Da im Fall des Beschwerdeführers nach dem bisher Gesagten die in § 26 Abs. 3 umschriebenen Voraussetzungen für die Entziehung einer Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen vorliegen (zum Entfall einer Wertung nach § 7 Abs. 5 FSG in den Fällen des § 2 Abs.  FSG vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0227), kann die durch den angefochtenen Bescheid bestätigte Aberkennung des Rechts des Beschwerdeführers, von seinem Führerschein Gebrauch zu machen, in der Dauer von zwei Wochen, im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dass die belangte Behörde, wie ausgeführt, ihren Bescheid wegen einer falschen Rechtsauffassung auf das KFG 1967 gegründet hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil sich dieser, wie die bisherigen Ausführungen zeigen, vor dem Prüfungsmaßstab des § 30 Abs. 1 FSG als rechtmäßig erweist.

2.5. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 13. August 2003

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110023.X00

Im RIS seit

12.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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