TE OGH 2004/7/21 3Ob115/04i

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Veröffentlicht am 21.07.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei I.***** S.p.a., ***** Italien, vertreten durch Dr. Theo Feitzinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO; Streitwert 188.506,77 EUR) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 12. März 2004, GZ 18 R 14/04v-29, in nichtöffentlicher Sitzung folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei römisch eins.***** S.p.a., ***** Italien, vertreten durch Dr. Theo Feitzinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO; Streitwert 188.506,77 EUR) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 12. März 2004, GZ 18 R 14/04v-29, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die beklagte italienische Gesellschaft führt gegen die österr. Oppositionsklägerin auf Grund eines decreto ingiuntivo (Zahlungsbefehl gemäß Art 186 der italienischen Zivilprozessordnung) eines italienischen Gerichts zufolge der Exekutionsbewilligung vom 2. Oktober 2001 (dazu in letzter Instanz der erkennende Senat zu 3 Ob 181/02t) Fahrnisexekution zur Hereinbringung einer Geldforderung von 365 Mio ITL = 188.506,77 EUR. Die verpflichtete und nun klagende österr. Gesellschaft machte geltend, der betriebene Anspruch sei infolge Aufrechnung mit einer ihr am 8. September 2000 abgetretenen Forderung von 3,334.158,53 ATS = 242.302,75 EUR erloschen. Die Bestimmungen des EuGVÜ sind unbestritten anzuwenden.Die beklagte italienische Gesellschaft führt gegen die österr. Oppositionsklägerin auf Grund eines decreto ingiuntivo (Zahlungsbefehl gemäß Artikel 186, der italienischen Zivilprozessordnung) eines italienischen Gerichts zufolge der Exekutionsbewilligung vom 2. Oktober 2001 (dazu in letzter Instanz der erkennende Senat zu 3 Ob 181/02t) Fahrnisexekution zur Hereinbringung einer Geldforderung von 365 Mio ITL = 188.506,77 EUR. Die verpflichtete und nun klagende österr. Gesellschaft machte geltend, der betriebene Anspruch sei infolge Aufrechnung mit einer ihr am 8. September 2000 abgetretenen Forderung von 3,334.158,53 ATS = 242.302,75 EUR erloschen. Die Bestimmungen des EuGVÜ sind unbestritten anzuwenden.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, das Erstgericht mit der Begründung, die Zession liege deutlich vor dem Datum der Exekutionsbewilligung. Das Berufungsgericht verneinte das Bestehen eines Oppositionsgrunds, weil die Berechtigung der Gegenforderung ohnehin in dem vor dem italienischen Gericht noch anhängigen Titelverfahren geprüft werde, das in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs 1 Z 1 EO einen Aufschiebungsgrund bilde.Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, das Erstgericht mit der Begründung, die Zession liege deutlich vor dem Datum der Exekutionsbewilligung. Das Berufungsgericht verneinte das Bestehen eines Oppositionsgrunds, weil die Berechtigung der Gegenforderung ohnehin in dem vor dem italienischen Gericht noch anhängigen Titelverfahren geprüft werde, das in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO einen Aufschiebungsgrund bilde.

In der außerordentlichen Revision wird eine Rechtsfrage vom Gewicht des § 502 Abs 1 ZPO nicht geltend gemacht.In der außerordentlichen Revision wird eine Rechtsfrage vom Gewicht des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht geltend gemacht.

Rechtliche Beurteilung

Generell stellt die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nur dann einen Oppositionsklagegrund dar, wenn deren Geltendmachung im Titelprozess aus objektiven Gründen (noch) nicht möglich war, wenn etwa die Aufrechnungslage nach dem gemäß § 35 Abs 1 EO maßgebenden Zeitpunkt eingetreten ist; hätte hingegen das Gestaltungsrecht bereits im Titelprozess eingewendet werden können, kann es nicht mehr mit Oppositionsklage geltend gemacht werden (3 Ob 189/74 unter Hinweis auf Heller/Berger/Stix, EO4 386; SZ 62/122 u.a., zuletzt 3 Ob 43/02y, JBl 2003, 383 = EvBl 2003/12; RIS-Justiz RS0000786; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner§ 35 EO Rz 37 mwN; vgl dazu auch Jakusch in Angst, EO, § 35 Rz 57 mwN). Die im Rechtsmittel zitierte E ecolex 1997, 751 (3 Ob 2044/96a, EvBl 1997/163 = NZ 1998, 122 = RdW 1997, 725) betraf einen vollstreckbaren Notariatsakt, die E "3 Ob 25/98b" (gemeint 3 Ob 205/98b, RdW 1999, 211) einen gerichtlichen Vergleich. Bei Gestaltungsrechten als Oppositionsgrund sei wesentlich, ob sie vor dem gemäß § 35 EO maßgeblichen Zeitpunkt hätten ausgeübt werden könnten; da der vollstreckbare Notariatsakt und der gerichtliche Vergleich keine gerichtlichen Entscheidungen seien, müssten die den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sein. Aus diesen Entscheidungen ist daher für die klagende Partei nichts zu gewinnen.Generell stellt die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nur dann einen Oppositionsklagegrund dar, wenn deren Geltendmachung im Titelprozess aus objektiven Gründen (noch) nicht möglich war, wenn etwa die Aufrechnungslage nach dem gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO maßgebenden Zeitpunkt eingetreten ist; hätte hingegen das Gestaltungsrecht bereits im Titelprozess eingewendet werden können, kann es nicht mehr mit Oppositionsklage geltend gemacht werden (3 Ob 189/74 unter Hinweis auf Heller/Berger/Stix, EO4 386; SZ 62/122 u.a., zuletzt 3 Ob 43/02y, JBl 2003, 383 = EvBl 2003/12; RIS-Justiz RS0000786; Dullinger in Burgstaller/DeixlerHübner, Paragraph 35, EO Rz 37 mwN; vergleiche dazu auch Jakusch in Angst, EO, Paragraph 35, Rz 57 mwN). Die im Rechtsmittel zitierte E ecolex 1997, 751 (3 Ob 2044/96a, EvBl 1997/163 = NZ 1998, 122 = RdW 1997, 725) betraf einen vollstreckbaren Notariatsakt, die E "3 Ob 25/98b" (gemeint 3 Ob 205/98b, RdW 1999, 211) einen gerichtlichen Vergleich. Bei Gestaltungsrechten als Oppositionsgrund sei wesentlich, ob sie vor dem gemäß Paragraph 35, EO maßgeblichen Zeitpunkt hätten ausgeübt werden könnten; da der vollstreckbare Notariatsakt und der gerichtliche Vergleich keine gerichtlichen Entscheidungen seien, müssten die den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sein. Aus diesen Entscheidungen ist daher für die klagende Partei nichts zu gewinnen.

Anschließend an die stRsp kann gegen die Exekution auf Grund eines Teilurteils nicht eine Klage nach § 35 EO wegen einer Gegenforderung, die bereits im Titelprozess eingewendet wurde und zur Fällung dieses Teilurteils führte, eingewendet werden (3 Ob 462/52; RIS-Justiz RS0001349). Von dieser Rsp abzugehen besteht kein Anlass. Für den hier vorliegenden Fall, dass Exekutionstitel ein italienischer decreto ingiuntivo ist, kann nichts anderes gelten. Dass es unzulässig oder unmöglich wäre, die Gegenforderung im italienischen Verfahren durchzusetzen, behauptet die hier klagende Partei nicht einmal.Anschließend an die stRsp kann gegen die Exekution auf Grund eines Teilurteils nicht eine Klage nach Paragraph 35, EO wegen einer Gegenforderung, die bereits im Titelprozess eingewendet wurde und zur Fällung dieses Teilurteils führte, eingewendet werden (3 Ob 462/52; RIS-Justiz RS0001349). Von dieser Rsp abzugehen besteht kein Anlass. Für den hier vorliegenden Fall, dass Exekutionstitel ein italienischer decreto ingiuntivo ist, kann nichts anderes gelten. Dass es unzulässig oder unmöglich wäre, die Gegenforderung im italienischen Verfahren durchzusetzen, behauptet die hier klagende Partei nicht einmal.

Der erkennende Senat hat im übrigen schon in der im betreffenden Exekutionsverfahren ergangenen E 3 Ob 181/02t = ZfRV 2003, 192 darauf hingewiesen, dass (bezogen auf das italienische Titelverfahren) auch nach österr. Verfahrensrecht hier keine Konnexität vorliegen würde und die Fällung eines Teilurteils über die Klageforderung gemäß § 391 Abs 3 ZPO zulässig wäre.Der erkennende Senat hat im übrigen schon in der im betreffenden Exekutionsverfahren ergangenen E 3 Ob 181/02t = ZfRV 2003, 192 darauf hingewiesen, dass (bezogen auf das italienische Titelverfahren) auch nach österr. Verfahrensrecht hier keine Konnexität vorliegen würde und die Fällung eines Teilurteils über die Klageforderung gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO zulässig wäre.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E74107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00115.04I.0721.000

Im RIS seit

20.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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