TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/13 2004/12/0221

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
63/02 Gehaltsgesetz;
64/02 Bundeslehrer;

Norm

ABGB §863;
BLVG 1965 §3 Abs5 idF 1994/665;
GehG 1956 §58 Abs1 Z6 idF 1977/662;
GehG 1956 §59 Abs1 idF 1977/662;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des Mag. L in Wien, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr für Unterricht, Kunst und Kultur) vom 3. November 2004, Zl. 4467.040549/30- III/5(III/9)/03, betreffend Dienstzulage für eine Tätigkeit als Abteilungsvorstand an einer technischen Lehranstalt (§§ 58, 59 GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt (HBLVA) für Textilindustrie und Datenverarbeitung in W. Mit Ablauf des 30. November 2003 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 207n Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979 i.V.m. § 22g Abs. 4a Z. 1 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz in den Ruhestand versetzt.

Am 18. Dezember 2003 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung einer Dienstzulage für die Tätigkeit als Abteilungsvorstand, rückwirkende Bezahlung derselben und Mitberechnung beim Ruhegenuss. Er brachte vor, er sei im Schuljahr 1998/99 von Direktor H. mit der Planung und Leitung der Fachschule für Datenverarbeitung an der HBLVA betraut worden. Seine Agenden seien die eines Abteilungsvorstandes für diese Schulform gewesen. Dazu gehöre sowohl Verwaltung wie Erstellung von Lehrfächerverteilung, Supplierordnung und Suppliereinteilung, Budgetplanung für Anschaffungen, Organisation von Konferenzen, Planung der Lehrerfortbildung, Gespräche mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, als auch die pädagogische Arbeit, wie Koordination von Lehrinhalten der einzelnen Fächer, Hospitationen der Kolleginnen und Kollegen, Absprachen und Koordination mit anderen Fachschulen (HTL A, HTL B, Fachschule in H) bezüglich Lehrinhalten und Prüfungsordnung für Abschlussprüfungen. Er sei durch die Direktion ermächtigt worden, den Kolleginnen und Kollegen der Fachschule Weisungen bezüglich des Dienstbetriebes der Fachschule zu erteilen.

Für diese Tätigkeiten habe er in den Schuljahren 1999/2000 2 Wochenstunden für 2 Klassen, 2000/01 4 Wochenstunden für 4 Klassen, 2001/02 6 Wochenstunden für 6 Klassen, 2002/03 8 Wochenstunden für 8 Klassen und bis zu seiner Versetzung in den Vorruhestand mit 30. November 2003 im Schuljahr 2003/04 8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe I in seine Lehrverpflichtung eingerechnet erhalten. Allerdings habe er nie die gebührende Dienstzulage für einen Abteilungsvorstand bekommen. Da er an der HBLVA die Tätigkeit eines Abteilungsvorstandes für die Fachschule für Datenverarbeitung ausgeübt habe und diese Dienstzulage einem Abteilungsvorstand gebühre und nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 97/12/0180 Nebenleistungen abzugelten seien, wenn ein entsprechender Dienstauftrag (Weisung) durch den Direktor vorliege, stehe ihm die beantragte Dienstzulage zu. Er ersuche um Gewährung der genannten Dienstzulage, rückwirkende Bezahlung derselben und Mitberechnung beim Ruhegenuss, widrigenfalls um bescheidmäßige Ausfertigung.

Dazu nahm der Direktor der HBLVA mit Schreiben vom 23. Juni 2004 dahin Stellung, in den Vorgesprächen zur Errichtung der Fachschule für Datenverarbeitung habe der damals zuständige MR DI Mag. Dr. D. zum Aufbau und zur Einführung der Fachschule für Datenverarbeitung pro Klasse 1,167 Werteinheiten als Einrechnung zur Verfügung gestellt. Dies mit der Begründung, dass einer damals sehr stark wachsenden Abteilung beim Aufbau einer völlig neuen Schulform Unterstützung für den Abteilungsvorstand gewährt werde. Die Tagesabteilung EDV habe im laufenden Schuljahr 37 Klassen/Jahrgänge, davon 8 Fachschulklassen. In diesem Sinne habe die Schule diese zusätzlichen Werteinheiten an den Beschwerdeführer weitergegeben. Auch im heurigen Schuljahr seien diese Werteinheiten entsprechend der Klassenanzahl vergeben worden. Sämtliche Letztentscheidungen in allen Belangen habe aber bis heute immer der Abteilungsvorstand. Die Direktion sei sich bewusst, dass die Vergabe einer Dienstzulage nicht in ihrer Kompetenz liege.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf "Gewährung" einer Dienstzulage für die Tätigkeit als Abteilungsvorstand gemäß § 3 Abs. 5 Bundslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz 1965 (BLVG) i.V.m. § 58 GehG ab. Begründend wurde ausgeführt, unabhängig von der rechtlichen Beurteilung einer allenfalls gewährten Reduktion der Lehrverpflichtung sei der Beschwerdeführer weder offiziell als Abteilungsvorstand betraut noch von der Frau Bundesministerin als Abteilungsvorstand ernannt worden.

Direktor Mag. H. habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, nach Rücksprache mit der im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zuständigen Fachabteilung (MR DI Mag. Dr. D.) seien vom Bundesministerium 1,167 Werteinheiten je Klasse für die Fachschule für Datenverarbeitung als Einrechnung zur Unterstützung für den Abteilungsvorstand (Mag. St.) zur Verfügung gestellt worden. Sämtliche letzte Entscheidungen in allen Belangen habe und habe immer der Abteilungsvorstand gehabt.

Gemäß § 3 Abs. 5 BLVG i.V.m. § 58 Abs. 1 Z. 5 (richtig Z. 6) GehG gebühre eine Dienstzulage den Abteilungsvorständen an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten. "Da Frau Mag. St. als Abteilungsvorstand bestellt war/ist und ihre Werteinheiteneinrechnungen zur Unterstützung von Frau Mag. St. gewährt wurden und nicht als Abteilungsvorstand", sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zulage nach § 58 GehG oder sonstige angemessene Abgeltung seiner Tätigkeit als Abteilungsvorstand nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes verletzt. Er bringt vor, er sei vom Direktor der HBLVA Wien und dem Vorstand der Abteilung EDV und Organisation 1999 ersucht worden, eine Fachschule für Datenbearbeitung im Rahmen dieser Dienststelle aufzubauen, d.h. diese Fachschule sollte eine Abteilung der HBLVA für Textilindustrie werden und sei das auch geworden. Er habe den Auftrag ausgeführt und die Fachschule/Abteilung sei mit Beginn des Schuljahres 2003/04 in Vollbetrieb gegangen. Einem solchen Entwicklungsprozess entsprechend habe es zunächst formal für diese seine Tätigkeit eine Funktion eines Abteilungsvorstandes nicht gegeben. Er habe aber dennoch alle diesbezüglichen Arbeiten (etwa Lehrerfächerverteilungen, Prüfungsordnungen, Anleitung der Lehrerkollegen) ausgeführt. Spätestens mit Beginn des Schuljahres 2003/04 habe er dementsprechend auch die volle Arbeitsleistung eines solchen Abteilungsleiters erbracht. Hinzugefügt sei, dass die Arbeitsleistung vorher im Rahmen der Aufbauphase quantitativ und seines Erachtens auch qualitativ sogar noch darüber hinausgegangen sei. Diese Leistungen seien in voller Übereinstimmung mit den zuständigen Organen des Unterrichtsministeriums erbracht worden (Ministerialräte Dr. D., Dr. Sch. und Dr. T.). Es habe immer wieder Besprechungen mit diesen Personen gegeben. Diese seine Leistungen seien durch Einrechnung von Stunden in die Lehrverpflichtung berücksichtigt worden. Eine Abgeltung der spezifischen Leitungsfunktion sei jedoch nicht erfolgt. Die belangte Behörde habe sein Vorbringen über die Planung und Leitung der Fachschule für Datenverarbeitung nicht bestritten. Sie habe offen gelassen, welche Situation punkto Dienstaufträgen Grundlage seiner Tätigkeit gewesen sei. Darüber hätten konkret Erhebungen durchgeführt und Feststellungen getroffen werden müssen. Wäre dies geschehen, so wäre hervorgekommen, dass er in Übereinstimmung mit dem Willen der zuständigen Organe gehandelt habe und daher davon habe ausgehen können und auch ausgegangen sei, dass er in jeder Hinsicht - auch in kompetenzmäßiger Hinsicht - voll gültige und rechtskonforme Dienstaufträge ausgeführt habe. Es sei unrichtig, dass er quasi nur als Assistent eines anderen Abteilungsvorstandes gehandelt habe, ihm sei nicht bekannt, wodurch diese Annahme zu Stande gekommen sei, dazu sei ihm jedenfalls kein Parteiengehör gewährt worden, ansonsten hätte er die Unrichtigkeit dieser Behauptung bewiesen. Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen seien somit teils unvollständig und teils unrichtig.

Eine Dienstzulage nach § 58 Abs. 1 GehG gebühre u.a. gemäß Z. 6 leg. cit. den Abteilungsvorständen an technischen Lehranstalten. § 3 Abs. 5 BLVG, der in der Bescheidbegründung als weitere Rechtsgrundlage für die getroffene Entscheidung genannt werde, regle das Ausmaß, in welchem die Tätigkeit als Abteilungsvorstand in die Lehrverpflichtung eingerechnet werde. Diese Bestimmung stehe jedoch in keiner Divergenz zu § 58 Abs. 1 Z. 6 GehG. Bei gehöriger Sachverhaltsklärung hätte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer alle für den Abteilungsvorstand vorgesehenen Agenden tatsächlich wahrgenommen habe, soweit sie in concreto angefallen seien. Wie die belangte Behörde zu der Feststellung gelangt sei, die letzten Entscheidungen seien nicht ihm, sondern (sinngemäß) einem EDV-Abteilungsvorstand zugekommen, sei nicht bekannt. Es bleibe auch offen, was die belangte Behörde damit überhaupt gemeint habe. Dem von ihm geltend gemachten Anspruch könne auch nicht das Fehlen eines Formalaktes einer Bestellung entgegengehalten werden. Das Gesetz sehe dergleichen nicht vor und nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme es nicht darauf an, ob im Dienstpostenplan ein Arbeitsplatz entsprechender Wertigkeit vorhanden sei, es genüge schon eine mündliche Betrauung (Weisung) - siehe Erkenntnis Zl. 97/12/0180.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 6 GehG, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, gebührt eine Dienstzulage den Abteilungsvorständen an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten.

Gemäß § 59 Abs. 1 GehG in der genannten Fassung gebührt Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 richtet;

Gemäß § 3 Abs. 5 BLVG, BGBl. Nr. 244/1965 i.d.F. BGBl. Nr. 665/1994 vermindert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an

1.

höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten,

2.

gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und

              3.              der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundeshandelsschule Wien III.

um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe I.

Die Beschwerde ist berechtigt.

Gemäß § 59 Abs. 1 GehG gebührt u.a. Lehrern, die mit den im § 58 Abs. 1 GehG angeführten Funktionen betraut sind, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich behauptete, er sei mit den Agenden eines Abteilungsvorstandes betraut worden, hätte sich die belangte Behörde nicht mit der lapidaren Behauptung, der Beschwerdeführer "sei nicht offiziell als Abteilungsvorstand betraut worden" bzw. dass - falls dies ein Begründungselement im angefochtenen Bescheid gewesen sein sollte - "die Letztentscheidung in allen Belangen" immer der Abteilungsvorstand (der Fachabteilung für Datenverarbeitung) gehabt habe, zufrieden geben dürfen, sondern hätte vielmehr ein Ermittlungsverfahren durchführen und Sachverhaltsfeststellungen treffen müssen, aus denen abgeleitet werden kann, ob eine Betrauung des Beschwerdeführers mit der Funktion eines Abteilungsvorstandes bzw. den von ihm behaupteten Tätigkeiten im Sinne des § 59 Abs. 1 GehG erfolgte.

Für die Rechtswirksamkeit eines durch Dienstanweisung erfolgten Betrauungsaktes kommt es nicht auf dessen Rechtmäßigkeit an. Der Eintritt der daran geknüpften dienst- und besoldungsrechtlichen Folgen hängt auch nicht von der Einhaltung einer bestimmten Form ab. Allgemein gilt, dass der für die Betrauung zuständige Vorgesetzte den Willen, einen entsprechenden Dienstauftrag zu erteilen, nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen zum Ausdruck bringen kann, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0335, sowie die hg. Erkenntnisse vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0138, und vom 30. Mai 2006, Zl. 2003/12/0037).

Träfe die Behauptung des Beschwerdeführers zu, dass er mit Tätigkeiten betraut worden wäre, wie sie für einen Abteilungsvorstand iS des § 58 Abs. 1 Z. 6 GehG typisch sind und wäre die Ausübung dieser Tätigkeiten der zuständigen Behörde bekannt gewesen, läge jedenfalls eine schlüssige Betrauung im Sinne der Rechtsprechung vor. Sollten diese Tätigkeiten beim Beschwerdeführer nach § 3 Abs. 5 BLVG zu einer Verminderung seiner Lehrverpflichtung geführt haben, worauf der angefochtene Bescheid durch die mehrfache Anführung dieser Bestimmung hindeutet, und sollte dies der zuständigen Dienstbehörde bekannt gewesen sein, wäre diese ein starkes Indiz für seine (stillschweigende) Betrauung mit der Funktion als Abteilungsvorstand; ob die Einrechnung nach § 3 Abs. 5 BLVG rechtmäßig war, spielt dafür keine Rolle.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 13. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004120221.X00

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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