TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/19 2002/12/0335

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;
70/01 Schulverwaltung Schulaufsicht;
70/08 Privatschulen;

Norm

BDG 1979 §208;
BDG 1979 §210;
BSchulAufsG §3 Abs1 Z1;
GehG 1956 §59 Abs1 idF 1977/662;
PG 1965 §4 Abs1;
PG 1965 §4 Abs2;
PG 1965 §5 Abs1 idF 1995/297;
PrivSchG 1962 §23 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Dr. P in T, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 24. Oktober 2002, Zl. 15 1311/267-II/15/02, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht seit ihrer mit 1. Mai 2002 bewirkten Versetzung in den Ruhestand als Hofrätin i.R. in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 14. November 1985 war die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 zur Direktorin der Städtischen Höheren Lehranstalt für Mode- und Bekleidungstechnik Wiener Neustadt auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe L1 (lebende Subvention) ernannt worden. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin die Funktion als Direktorin dieser städtischen Privatschule bis zu ihrer Ruhestandsversetzung ausübte. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin faktisch die Leitung der seit dem Schuljahr 1995/96 gleichfalls von der Stadtgemeinde Wiener Neustadt eingerichteten Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik ausgeübt.

Im Zuge des Ruhegenussbemessungsverfahrens gab der Landesschulrat für Niederösterreich dem Bundespensionsamt mit Schreiben vom 6. Mai 2002 den Monatsbezug der Beschwerdeführerin wie folgt bekannt:

"Einstufung L1, Gehaltsstufe 18 + DAZ:

4160,4

Euro

DZGR. II + 40%:

860,0

Euro

DZGR. IV:

478,2

Euro

insgesamt:

5498,6

Euro"

Mit Schreiben vom 16. Mai 2002 erging eine Anfrage des Bundespensionsamtes an den Landesschulrat für Niederösterreich, in welcher ersucht wurde, bekannt zu geben, auf welchen Rechtsgrundlagen die Anweisung der Dienstzulagen, insbesondere jene der weiteren Zulage der Dienstzulagengruppe IV basiere.

Auf dieses Schreiben antwortete der Landesschulrat für Niederösterreich am 10. Juni 2002 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin mit Entschließung des Bundespräsidenten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 zum Direktor der Städtischen Höheren Lehranstalt für Mode- und Bekleidungstechnik Wiener Neustadt ernannt worden sei. Die daraus resultierende Dienstzulage gebühre daher gemäß § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG). Ab dem Schuljahr 1995/96 sei auf Grund der Errichtungsanzeige der Stadtgemeinde Wiener Neustadt am Standort der Städtischen Höheren Lehranstalt für Mode- und Bekleidungstechnik Wiener Neustadt eine weitere Anstalt, nämlich die private Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik mit eigener Schulkennzahl eingerichtet worden. Gemäß § 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962 (im Folgenden: PrivSchG), sei Voraussetzung für die Errichtung einer Privatschule (Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik) die Bestellung eines Leiters gemäß § 5 PrivSchG. Da die Beschwerdeführerin eine solche Leitungsfunktion seit dem Schuljahr 1995/96 inne gehabt habe, sei ihr eine weitere Leiterzulage (auf Grund der Klassenzahl Dienstzulagengruppe IV) zur Anweisung gebracht worden.

Mit Note vom 19. Juli 2002 forderte das Bundespensionsamt den Landesschulrat für Niederösterreich sodann auf, ergänzende Unterlagen betreffend die Betrauung der Beschwerdeführerin mit der Leitung der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik zu übermitteln.

Hierauf antwortete der Landesschulrat für Niederösterreich mit Schreiben vom 29. Juli 2002, dass die Stadtgemeinde Wiener Neustadt, welche am Standort der Städtischen Höheren Lehranstalt für Mode- und Bekleidungstechnik auch die Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik führe, im Zuge der Errichtung dieser Anstalt keinen Leiter namhaft gemacht habe, sondern diese Leitung von der Beschwerdeführerin faktisch ausgeführt worden sei. Eine Betrauung gemäß § 59 GehG sei nicht erfolgt.

Am 13. August 2002 erließ das Bundespensionsamt einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Es wird festgestellt, dass Ihnen gemäß §§ 3 bis 7 und 62b des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, vom 1. Mai 2002 an

ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 4.016,30 gebührt."

Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass die erstinstanzliche Behörde im Zuge der Ermittlung des für die Ruhegenussbemessung maßgeblichen ruhegenussfähigen Monatsbezuges zwar eine gebührende Dienstzulage der Dienstzulagengruppe II (erhöht um 40 %) in Höhe von EUR 860,--, nicht aber eine weitere Dienstzulage der Dienstzulagengruppe IV in Höhe von EUR 478,20 berücksichtigt hat. Diese Vorgangsweise begründete die erstinstanzliche Behörde damit, dass nach den nunmehr vorliegenden Unterlagen lediglich ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dienstzulage der Dienstzulagengruppe II gebühre.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie darauf hinwies, dass ihr für die Leitung der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik der Stadt Wiener Neustadt eine ruhegenussfähige Dienstzulage der Dienstzulagengruppe IV im Ausmaß von EUR 478,20 gebührt habe. Diese habe sie korrekterweise auch bezogen und hievon Pensionsbeiträge entrichtet. Sie wäre daher richtigerweise in den ruhegenussfähigen Monatsbezug einzubeziehen gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 2002 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 13. August 2002 als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, auf Grund der Ernennung zur Leiterin der Städtischen Höheren Lehranstalt und Fachschule für Mode- und Bekleidungstechnik Wiener Neustadt habe der Beschwerdeführerin bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienststand ein Anspruch auf eine ruhegenussfähige Zulage gemäß § 57 Abs. 1, 2, 3 und 7 GehG gebührt. Nach der Mitteilung des Landesschulrates für Niederösterreich vom 6. Mai 2002 habe die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 neben der ihr zweifellos zustehenden oben angeführten Dienstzulage auch eine solche der Dienstzulagengruppe IV für die Leitung der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Wiener Neustadt bezogen. Wie sich aber aus der von der belangten Behörde wiedergegebenen Auskunft des Landesschulrates für Niederösterreich vom 29. Juli 2002 ergebe, sei die Beschwerdeführerin mit der Leitung der letztgenannten Bildungsanstalt nicht betraut worden. Auch der Personalakt der Beschwerdeführerin enthalte keinen Hinweis auf eine derartige Betrauung oder gar Ernennung. Hieraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin aus diesem Titel weder nach § 57 GehG noch nach § 59 leg. cit. einen Anspruch auf eine weitere Leiterzulage gehabt habe. Die faktische Ausübung der Leitung der genannten Bildungsanstalt, wie sie in einem Schreiben des Landesschulrates für Niederösterreich vom 10. Juni 2002 bestätigt werde, führe ebenso wenig zur Gebührlichkeit dieser Zulage wie deren tatsächliche Auszahlung. In Ermangelung eines Anspruches der Beschwerdeführerin auf diese Zulage im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand sei eine solche auch bei der Ermittlung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nach § 5 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG), nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Entrichtung von Pensionsbeiträgen für die der Beschwerdeführerin zu Unrecht ausgezahlte weitere Leiterzulage habe gleichfalls nicht zur Berücksichtigung derselben bei der Pensionsbemessung zu führen. Die Leistung von Pensionsbeiträgen diene lediglich einer besonderen Vorsorge für die Bedeckung des Pensionsaufwandes, vermittle aber dem Beitragspflichtigen für sich allein noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss in bestimmter Höhe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Ruhebezug in gesetzlicher Höhe gemäß den Bestimmungen des PG unter Einbeziehung einer Leiterzulage nach § 57, in eventu auch nach § 59 GehG verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Sowohl im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand § 4 Abs. 1 und 2 PG in der Stammfassung dieser Absätze nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 340/1965, § 5 Abs. 1 hingegen in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995 in Geltung. Sie lauteten:

"§ 4. (1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.

...

     § 5. (1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus

     1.        dem Gehalt und

     2.        den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der

besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat."

§ 57 Abs. 1 erster Satz GehG stand im Zeitpunkt der Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand in der Fassung dieses Satzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 656/1983 in Kraft.

Er lautete:

"§ 57. (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. ..."

Gemäß § 57 Abs. 7 GehG ist die in Abs. 1 leg. cit. geregelte Zulage ruhegenussfähig.

§ 59 Abs. 1 GehG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 662/1977, wie er gleichfalls im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin in Kraft stand, lautet:

"§ 59. (1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung des § 57 Abs. 1 sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbstständigen Schule zu zählen."

Gemäß § 59 Abs. 13 GehG ist die in Abs. 1 leg. cit. genannte Zulage ruhegenussfähig, wenn die Verwendung, die den Anspruch begründet, mindestens ein Jahr gedauert hat und der Lehrer im Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand noch in dieser Verwendung gestanden ist.

§ 19 Abs. 1 lit. a, § 21 Abs. 1 und 3 sowie § 23 Abs. 5 PrivSchG in der Stammfassung dieser Absätze nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 244/1962 lauten:

"ABSCHNITT IV.

Subventionierung von Privatschulen.

A. Subventionierung

konfessioneller Privatschulen.

...

§ 19. Art der Subventionierung.

(1) Die Subventionen zum Personalaufwand sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zu gewähren:

a) durch Zuweisung von Bundeslehrern oder

Bundesvertragslehrern durch den Bund als lebende Subventionen an die Schule, soweit es sich nicht um eine in lit. b genannte Schule handelt, oder

...

B. Subventionierung

sonstiger Privatschulen.

§ 21. Voraussetzungen.

     (1) Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht

unter § 17 fallen, kann der Bund nach Maßgabe der auf Grund des

jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel

Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn

     a)        die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,

     b)        mit der Führung der Schule nicht die Erzielung

eines Gewinnes bezweckt wird,

     c)        für die Aufnahme der Schüler nur die für

öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend sind und

     d)        die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht

unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.

...

(3) Die Art der Subventionierung für die im Abs. 1 genannten Schulen richtet sich nach § 19 Abs. 1. Vor Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention ist der Schulerhalter zu hören.

...

§ 23. Behördenzuständigkeit.

...

(5) Die Zuständigkeit für die im Rahmen der gewährten Subventionen zum Personalaufwand zu erfolgende Zuweisung der einzelnen Lehrer (§ 19 Abs. 1) richtet sich nach den für die Zuweisung von Lehrern an gleichartigen öffentlichen Schulen geltenden Zuständigkeitsbestimmungen."

§ 208 und § 210 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Stammfassung dieser Bestimmungen (Paragrafenbezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988) lauten:

"Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen

§ 208. Die §§ 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch Schulen in Betracht kommen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen.

...

Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule

§ 210. Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule verwendet werden."

§ 3 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 321/1975, lautet:

"§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:

     1.        in erster Instanz:

     a)        der Bezirksschulrat für die allgemein bildenden

Pflichtschulen,

     b)        der Landesschulrat für die Berufsschulen, für die

mittleren und höheren Schulen - ausgenommen die

Zentrallehranstalten -, für die Akademien für Sozialarbeit und für

die Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute,

     c)        der Bundesminister für Unterricht und Kunst für die

Zentrallehranstalten sowie für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien;

..."

Die Beschwerdeführerin rügt, dass es die Verwaltungsbehörden unterlassen hätten, ihr Parteiengehör zur Auskunft des Landesschulrates für Niederösterreich vom 29. Juli 2002 zu gewähren, wonach eine Betrauung mit der Leitung der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Wiener Neustadt nicht erfolgt sei. Bei Unterbleiben dieses Verfahrensmangels hätte die Beschwerdeführerin weitere Erhebungen beantragt, im Zuge derer hervorgekommen wäre, dass bei ihrer Beauftragung mit der Leitung dieser Privatschule kein Vorbehalt des Inhaltes gesetzt worden sei, wonach diese bloß provisorisch oder vorübergehend zu erfolgen habe. Dies sei offenkundig auch die Meinung jener Organe gewesen, die für die Liquidierung der diesbezüglichen Leiterzulage gesorgt hätten. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde zu Unrecht auf die bloße Rechtsbehauptung des Landesschulrates für Niederösterreich, wonach eine Betrauung der Beschwerdeführerin nicht erfolgt sei, gestützt. Die belangte Behörde habe in Wahrheit jegliche Sachverhaltsfeststellung, wie es zur Leitung der in Rede stehenden Schule durch die Beschwerdeführerin und zur Auszahlung der entsprechenden Leiterzulage an sie gekommen sei, unterlassen. Es habe nicht nur faktisch, sondern auch "formal" keinen anderen Leiter gegeben. Der behördliche Rechtsstandpunkt laufe (offenbar) darauf hinaus, dass der der Beschwerdeführerin erteilte Auftrag nicht so formuliert worden sei, wie er hätte formuliert werden müssen, um anspruchsbegründend zu sein.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin auf, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf:

Der Beschwerdeführerin ist nämlich beizupflichten, dass sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall, insbesondere vor dem Hintergrund der Ausübung der in Rede stehenden Leitungsfunktion durch die Beschwerdeführerin für mehr als sechs Jahre und der Auszahlung einer Dienstzulage hiefür seitens der Dienstbehörde, nicht mit der bloßen Rechtsbehauptung des Landesschulrates für Niederösterreich hätte zufrieden geben dürfen, eine Betrauung der Beschwerdeführerin gemäß § 59 GehG sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde wäre vielmehr gehalten gewesen, konkret jenen Sachverhalt festzustellen, welcher dazu geführt hat, dass die Beschwerdeführerin die "faktische" Leitung der in Rede stehenden Schule ausübte und hiefür auch eine Dienstzulage ausgezahlt erhielt.

Erst nach Feststellung des in diesem Zusammenhang maßgeblichen Sachverhaltes lässt sich in rechtlicher Hinsicht überhaupt beurteilen, ob eine "Betrauung" im Verständnis des § 59 Abs. 1 GehG mit der Leitung dieser Unterrichtsanstalt erfolgt ist oder nicht.

Ist - wie hier - die Frage der Betrauung eines Bundeslehrers mit der Leitung einer nicht konfessionellen Privatschule zu prüfen, so ist maßgeblich, ob der Bundeslehrer gemäß § 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 21 Abs. 3 PrivSchG als lebende Subvention durch die gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG hiefür zuständige Stelle dem privaten Schulerhalter zur Wahrnehmung der Leitungsfunktion an der betreffenden Stelle zugewiesen wurde.

Nach der Aktenlage war die Beschwerdeführerin im Jahr 1995 der Stadt Wiener Neustadt als privatem Schulerhalter bereits zur Wahrnehmung der Leitung der Städtischen Höheren Lehranstalt für Mode- und Bekleidungstechnik zugewiesen. Als Rechtsgrundlage für die Zuweisung der Beschwerdeführerin zu einer weiteren Schule käme somit nur § 210 BDG 1979 (in Verbindung mit § 208 leg. cit.) in Betracht, welcher es der Dienstbehörde aus wichtigen dienstlichen Gründen gestattet, einen Lehrer vorübergehend zusätzlich auch an einer anderen Schule zu verwenden. Rechtens hätte somit eine zusätzliche Verwendung der Beschwerdeführerin als Leiterin einer weiteren Schule nur vorübergehend, und zwar in Form eines Dienstauftrages (einer Weisung) der gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG zur Zuweisung zuständigen Stelle angeordnet werden dürfen. Wäre - wie die Beschwerdeführerin behauptet - eine Zuweisung auf Dauer erfolgt, so wäre ein diesbezüglicher Dienstauftrag zwar rechtswidrig gewesen, was jedoch im Falle seiner Befolgung durch die Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf die Gebührlichkeit der Dienstzulage aus Anlass eines solchen rechtswidrigen Betrauungsvorganges gehabt hätte (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 97/12/0180, betreffend die dienst- und besoldungsrechtlichen Konsequenzen der Befolgung einer rechtswidrigen Weisung des zuständigen Vorgesetzten).

Ebenso wenig wie es für die Rechtswirksamkeit eines durch Dienstanweisung erfolgten Betrauungsaktes auf dessen Rechtmäßigkeit ankommt, hängt der Eintritt der daran geknüpften dienst- und besoldungsrechtlichen Folgen von der Einhaltung einer bestimmten Form ab (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1994, Zl. 93/12/0039, wonach mündliche oder telefonische Dienstaufträge durchaus Betrauungen im Verständnis des § 59 Abs. 1 GehG darstellen können). Allgemein gilt, dass der für die Betrauung zuständige Vorgesetzte den Willen, einen entsprechenden Dienstauftrag zu erteilen, nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen zum Ausdruck bringen kann, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen (vgl. zur Anordnung von Überstunden insoweit auch die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1999, Zl. 94/12/0110, und vom 13. September 2002, Zl. 99/12/0149).

Freilich müsste jedes solche, nach dem Vorgesagten den Erklärungswert einer Betrauung aufweisende Verhalten einem für die Zuweisung gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG zuständigen Vorgesetzten zurechenbar sein. Hieraus folgt, dass Betrauungen seitens des privaten Schulerhalters für sich allein genommen nicht geeignet gewesen wären, die Rechtsfolgen des § 59 Abs. 1 GehG auszulösen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 27. März 1996, Zl. 94/12/0051, und vom 2. September 1998, Zl. 95/12/0086). Sollte aber ein Organwalter der gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zuständigen Schulbehörde, der mit der Vornahme derartiger Zuweisungen betraut war, sowohl von der Aufnahme der Leitertätigkeit der Beschwerdeführerin in Ansehung der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Wiener Neustadt (allenfalls auch über unmittelbaren Auftrag des Privatschulerhalters) als auch von der tatsächlichen Auszahlung einer Dienstzulage für diese Leitungsfunktion durch den Landesschulrat für Niederösterreich Kenntnis gehabt und diese geduldet haben, so läge eine wirksame Zuweisung (durch die zuständige Dienstbehörde) der Beschwerdeführerin auch zur Dienstleistung als Leiterin dieser Schule an den privaten Schulerhalter vor.

In dieser Fallkonstellation wäre die Pensionsbehörde aber nicht berechtigt gewesen, die Gebührlichkeit (vgl. zur Maßgeblichkeit der Gebührlichkeit von Gehaltsbestandteilen und nicht etwa ihres faktischen Bezuges für die Ruhegenussbemessung das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0140) einer Dienstzulage aus diesem Titel mit der Begründung zu verneinen, eine wirksame Betrauung der Beschwerdeführerin mit der entsprechenden Leitungsfunktion liege nicht vor.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120335.X00

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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