TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/11 93/12/0039

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

GehG 1956 §59 Abs1;
LLDG 1985 §114 Abs1 Z1;
LLDG 1985 §59;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des D in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 26. November 1992, Zl. 4/02-51/36 - 1992, betreffend Leiterzulage und Verminderung der Lehrverpflichtung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Lehrer (Schulrat) i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Land Salzburg. Seine letzte Dienststelle war die landwirtschaftliche Berufsschule Fachrichtung Landwirtschaft an der Fachschule in X.

In einer Eingabe vom 3. September 1990 an die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, das "Amt der Salzburger Landesregierung" (die belangte Behörde) hätte ihn im September 1987 mit der provisorischen Leitung der einklassigen landwirtschaftlichen Berufsschule Fachrichtung "Allgemeine Landwirtschaft" betraut. Seit diesem Zeitpunkt verrichte er sämtliche Obliegenheiten eines Schulleiters (wurde näher ausgeführt). Er ersuche um bescheidmäßige Zuerkennung der Leiterzulage gemäß § 59 Abs. 1 GG 1956 rückwirkend ab September 1987. Ebenso ersuche er rückwirkend um eine Einrechnung der Leitungstätigkeit in die Lehrverpflichtung "im Ausmaß von 6,956".

Hierauf erwiderte die belangte Behörde mit Schreiben vom 17. September 1990, daß bei der Errichtung dieser landwirtschaftlichen Berufsschule im Jahre 1987 mit näher bezeichnetem Schreiben vom 13. Mai 1987, das in der Beilage vorgelegt werde, dem Direktor der Fachschule die Leitung der Berufsschule übertragen worden sei. Zu dessen Unterstützung sei der Beschwerdeführer "für die landwirtschaftliche Berufsschule" zugeteilt worden. Diese Regelung sei im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer getroffen worden. Es sei bekannt, daß die Schulbehörde zunächst eine andere Lösung angestrebt hätte. Festgelegt und vom Beschwerdeführer akzeptiert sei auch die Abgeltung für diese Tätigkeit worden: Einrechnung von 5,217 Werteinheiten nach § 59 des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LLDG) 1985 in die Lehrverpflichtung sowie eine Mehrleistungszulage nach § 18 GG 1956 für die Zeit der Unterrichtsdauer (verwiesen wurde auf näher bezeichnete Schreiben). Die Dienstbehörde sehe sich aus diesen Gründen außer Stande, dem Ersuchen des Beschwerdeführers nach bescheidmäßiger Zuerkennung der Leiterzulage zu entsprechen, was auch für die gewünschte Einrechnung von 6,956 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung gelte. Sollte der Beschwerdeführer meinen, daß unterdessen zwischen getätigter Arbeitsleistung und der hiefür festgelegten Abgeltung ein Mißverhältnis bestehe, könnten Änderungsmöglichkeiten gesucht werden - beispielsweise sei eine ständige Anwesenheit während des Unterrichtes nicht erforderlich und sei dem Beschwerdeführer auch nie aufgetragen worden - oder es müsse eine neue Lösung getroffen werden.

Bei diesem Schreiben vom 13. Mai 1987 handelt es sich um ein an den Direktor der landwirtschaftlichen Fachschule X gerichtete Erledigung der belangten Behörde dieses Datums, das gemäß dem Verteiler nachrichtlich auch dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde. Es heißt dort:

"Sehr geehrter Herr Direktor

Wie bereits bekannt, wird ab Herbst 1987 neben der Gartenbauberufsschule auch die landw. Berufsschule an der Fachschule X eingerichtet. Nach Zustimmung von Landesrat Ing. B. soll für die Leitung der Berufsschulen folgende Regelung gelten:

Die Leitung der in der Fachschule X untergebrachten Gärtnerberufsschule und landw. Berufsschule obliegt dem Direktor der Fachschule X. Zu dessen Unterstützung und zur Beaufsichtigung im Dienst- und Lehrbetrieb wird für die Gartenbauberufsschule Schulrat Ing. J, für die landw. Berufsschule Schulrat Ing. D, zugeteilt. Für die Zeit des Unterrichtes wird jedem der beiden Lehrkräfte eine Einrechnung von 5,217 Werteinheiten nach § 59 LLDG 1985 gewährt. Die besoldungsrechtliche Regelung wird gesondert durchgeführt."

Mit Schreiben vom 1. August 1991 hielt der Beschwerdeführer seine Anträge aufrecht und brachte ergänzend vor, daß ihm der näher genannte Referatsleiter des landwirtschaftlichen Schulwesens (zu ergänzen: der belangten Behörde) am Karfreitag, dem 17. April 1987, telefonisch folgendes mitgeteilt habe: "Ich habe mich entschieden, Dir die Leitung der landwirtschaftlichen Berufsschule zu übertragen und wollte Dir das noch vor Ostern mitteilen". Im Hinblick auf den Rechtsgrundsatz des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand, habe er davon ausgehen müssen, daß er ab Beginn des Schuljahres 1987/1988 mit den Leitungsgeschäften eines Schulleiters betraut worden sei und daher einen Rechtsanspruch auf die Zuerkennung der Leiterzulage gemäß § 59 Abs. 1 GG 1956 habe. Gleiches gelte auch für die Einrechnung der Leitertätigkeit in die Lehrverpflichtung.

Mit Schreiben vom 19. August 1991 bestritt die belangte Behörde (weiterhin) die behauptete Betrauung mit der Leitung der Berufsschule.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (nachdem der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben hatte) die Anträge auf Zuerkennung der Leiterzulage und Verminderung der Lehrverpflichtung gemäß den §§ 5, 8 Abs. 1 und 58 LLDG 1985 sowie 59 Abs. 1 GG 1956 abgewiesen. Begründend führte sie aus, daß die Schulbehörde im Jahr 1987 nach Einrichtung der landwirtschaftlichen Berufsschule, Fachrichtung Landwirtschaft, an der Fachschule X die Einsetzung einer selbständigen Berufschulleitung gemeinsam für die Fachrichtung Landwirtschaft und die Fachrichtung Gartenbau beabsichtigt habe. Der Wunsch des Beschwerdeführers als potentieller Kandidat für die Leitung wie auch der Wunsch der Personalvertretung sei es gewesen, neben dem Fachschuldirektor zwei Berufschuldirektoren (getrennt für jede Fachrichtung) zu ernennen. Dieser mehrfach vorgebrachte Wunsch sei jedoch von der Schulbehörde in Übereinstimmung mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung stets in eindeutiger Weise abgelehnt worden, denn in jeder Fachrichtung sei jeweils nur eine Klasse zu führen und es seien auch die sinkenden, zur Zeit fast "ausbleibenden" Schülerzahlen in der Fachrichtung Landwirtschaft absehbar gewesen, weshalb die Bestellung von zwei Direktoren nicht vertretbar erschienen sei. Sachgerecht sei vielmehr ein Kompromiß erschienen, nämlich für die Fachrichtung Landwirtschaft die gleiche Regelung zu treffen, wie für die Fachrichtung Gartenbau: die Leitung obliege dem Direktor der Fachschule, zu seiner Unterstützung werde eine Lehrkraft der Berufsschule, Fachrichtung Landwirtschaft, beigestellt. Der Beschwerdeführer und ein weiterer Kandidat hätten dieser Variante den Vorrang gegenüber der Regelung mit nur einem ernannten Berufschuldirektor gegeben. Demgemäß sei mit der Erledigung der Salzburger Landesregierung als Schulbehörde vom 13. Mai 1987 die Leitung der Berufsschule, Fachrichtung Gartenbau und der Berufsschule, Fachrichtung Landwirtschaft, dem Direktor der Fachschule X übertragen worden. Zu dessen "Unterstützung und zur Beaufsichtigung im Dienst- und Lehrbetrieb" sei hinsichtlich der Gartenbau-Berufsschule jener andere Kandidat, hinsichtlich der landwirtschaftlichen Berufsschule der Beschwerdeführer zugeteilt worden. Jeder dieser beiden Lehrkräfte sei für die Zeit des Unterrichtes gemäß § 59 LLDG 1985 eine Einrechnung von 5,217 Werteinheiten gewährt worden.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Gesetzeslage führte die belangte Behörde weiter aus, die Schulbehörde habe mit jener Erledigung vom 13. Mai 1987 klar und eindeutig festgelegt, daß die Leitung der landwirtschaftliche Berufsschule, Fachrichtung Gartenbau, sowie der landwirtschaftlichen Berufsschule, Fachrichtung Landwirtschaft, dem Direktor der Fachschule X obliege. Der Beschwerdeführer sei von der Schulbehörde weder mit Bescheid gemäß den §§ 5 und 8 LLDG 1985 zum Leiter der landwirtschaftlichen Berufsschule in der Fachrichtung Landwirtschaft ernannt, noch im Sinne des § 59 Abs. 1 GG 1956 mit der Leitung dieser Schule betraut worden. Ihm seien auch keine fest umschriebenen Leitertätigkeiten zugewiesen worden. Es sei daher unerheblich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Tätigkeiten durchgeführt habe, die "als für einen Leiter spezifische zu qualifizieren" seien, maßgeblich sei allein der Umstand, daß keine Bestellung als Leiter erfolgt sei. Der Beschwerdeführer weise in seiner Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wörtlich darauf hin, daß in den schriftlichen Erledigungen der Schulbehörde seine Tätigkeit als "Dienstaufsicht an der landwirtschaftlichen Berufsschule, Fachrichtung Landwirtschaft" bezeichnet worden sei und gebe damit selbst zu, daß von der Leitung der Berufsschule niemals die Rede gewesen sei. Der Umstand, daß ihm niemals genau umschriebene Leitertätigkeiten aufgetragen worden seien, ergebe sich auch daraus, daß ihm mit Schreiben vom 17. Mai 1990 angeboten worden sei, eine Lösung für den Fall zu suchen, daß er zwischen der getätigten Arbeitsleistung der hiefür festgelegten Abgeltung ein Mißverhältnis als gegeben erachte. Der Beschwerdeführer habe auch die ihm jeweils mit näher bezeichneten Schreiben zugewiesenen Mehrleistungszulagen (§ 18 GG 1956) für Dienstaufsicht an der landwirtschaftlichen Berufsschule ohne Beschwerde akzeptiert. Zu seiner Behauptung, ihm sei fernmündlich am 17. April 1987 die Leitung der landwirtschaftlichen Berufsschule übertragen worden, sei festzustellen: Vom Leiter des Referates für das landwirtschaftliche Schulwesen sei die beabsichtigte Regelung telefonisch so angekündigt worden, wie sie mit der Erledigung vom 13. Mai 1987 schriftlich getroffen worden sei und für die Berufsschule Fachrichtung Gartenbau bereits bestanden habe. Der genaue Wortlaut des Telefongespräches sei nicht mehr feststellbar. Demnach seien seine Anträge abzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Schulleiterzulage nach § 59 Abs. 1 GG 1956 sowie auf Einrechnung der Schulleitertätigkeit in die Lehrverpflichtung in vollem Ausmaß des § 56 Abs. 1 Z 1 LLDG 1985, durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt.

Gemäß § 59 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956 - diese Bestimmung idF der 31. Gehaltsgesetznovelle mit Wirkung vom 1. Jänner 1978, BGBl. Nr. 662/1977) gebührt unter anderem Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten betraut sind, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 GG 1956 richtet. Die Anwendbarkeit des Gehaltsgesetzes 1956 für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer ergibt sich (mit für den Beschwerdefall unerheblichen Abweichungen) aus § 114 Abs. 1 Z. 1 LLDG 1985.

Gemäß § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, idF vor der Novelle BGBl. Nr. 276/1991 vermindert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung für Leiter öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 GG 1956. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur Dienstzulagengruppe V 6,956 Werteinheiten der 20-stündigen Lehrverpflichtung (unstrittig ist, daß die weiteren dort genannten Fälle im Beschwerdefall nicht von Belang sind).

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe den Inhalt des Telefonates vom 17. April 1987 aufgrund eines infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mangelhaften Ermittlungsverfahrens unzutreffend festgestellt (wird näher ausgeführt); vielmehr habe das Telefonat den von ihm behaupteten Inhalt gehabt. Damit sei er zum Leiter dieser Schule bestellt worden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ergibt sich weder aus § 59 Abs. 1 GG 1956 noch aus einer anderen Norm, daß die Betrauung im Sinne dieser Gesetzesstelle in mündlicher Form nicht ausreichen würde (Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0191 unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1970, Zl. A 9/70, VfSlg. Nr. 6326/1970. Ginge man im Beschwerdefall davon aus, daß das Telefonat vom 17. April 1987 den vom Beschwerdeführer behaupteten Inhalt gehabt habe und teilte man seine Beurteilung, daß er damit mit der Leitung dieser Schule betraut worden sei (die Mitteilung könnte auch als bloße Absichtserklärung gedeutet werden), wäre für ihn im Beschwerdefall deshalb nichts gewonnen, weil in der Folge (letztlich) mit jener Erledigung vom 13. Mai 1987 eine (davon abweichende) Regelung getroffen wurde, insbesondere die Leitung der gegenständlichen Schule dem Direktor der Fachschule X übertragen und der Beschwerdeführer ihm ("nur") zu dessen Unterstützung und zur Beaufsichtigung im Dienst- und Lehrbetrieb zugeteilt wurde.

Der Beschwerdeführer zieht auch nicht in Zweifel, daß dieser Direktor - "nominell", wie er vorbringt -, mit der Leitung der gegenständlichen Schule betraut wurde, erklärt aber, daß nur er (Beschwerdeführer), nicht aber dieser Direktor die tatsächliche Leitungstätigkeit ausgeübt habe, was (ebenfalls) als Betrauung im Sinne des § 59 Abs. 1 GG 1959 zu werten sei (woraus sich der Anspruch auf die Leiterzulage ergäbe).

Diese Überlegung ist unzutreffend: Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles kann nicht davon ausgegangen werden, daß (allenfalls: auch) der Beschwerdeführer mit der Leitung der Fachrichtung Landwirtschaft an dieser Schule betraut dh. ihm diese Funktion durch Willensakt der Dienstbehörde übertragen worden wäre. Ein solcher Willensakt kann nämlich in der von der Dienstbehörde verfügten ZUTEILUNG des Beschwerdeführers an den Direktor zur (bloßen) UNTERSTÜTZUNG und zur Beaufsichtigung im Dienst- und Lehrbetrieb nicht erblickt werden, mag auch damit das Ausmaß der zu besorgenden Aufgaben vergleichsweise unbestimmt umschrieben werden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Beschwerdefall auch nicht zu erkennen, daß der vom Beschwerdeführer behauptete gezielte Versuch einer Gesetzesumgehung vorliegt. Eine bloß tatsächliche Wahrnehmung von Leitungsagenden durch den Beschwerdeführer (in welchem Umfang auch immer) ist einer solchen Betrauung nicht gleichzusetzen, und vermag daher weder einen Anspruch auf Leiterzulage im Sinne des § 59 Abs. 1 GG 1956, noch auf die angestrebte Einrechnung in die Lehrverpflichtung (im angestrebten höheren Ausmaß) zu begründen (womit auch eine Verfahrensergänzung zur Abklärung des strittigen Umfanges der vom Beschwerdeführer ausgeübten Leitungsagenden entbehrlich ist).

Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120039.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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