Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dkfm. Mag. D in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 5. Juli 2004, Zl. 2017.061044/7-III/5/2004, betreffend Leiterzulage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Schuldirektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Leiter der Bundeshandelsakademie (HAK), der Bundeshandelsschule (HAS) und der Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe (FSW) in Gmünd. Für diese Schulleitertätigkeit werden ihm jeweils Dienstzulagen der Dienstzulagengruppe I und II gewährt.Der Beschwerdeführer steht als Schuldirektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Leiter der Bundeshandelsakademie (HAK), der Bundeshandelsschule (HAS) und der Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe (FSW) in Gmünd. Für diese Schulleitertätigkeit werden ihm jeweils Dienstzulagen der Dienstzulagengruppe römisch eins und römisch zwei gewährt.
Aus den in den Verwaltungsakten erliegenden, von der belangten Behörde erstellten "Informationen zur Schule" ergibt sich Folgendes:
In den Schuljahren 1993/94, 1994/95 und 1995/96 wurde an der unter der Schulkennzahl 309429 geführten FSW in Gmünd ein Abendlehrgang für Alten- und Heimhilfe der Lehranstalt für Alten- und Behindertenarbeit im Schulversuch gemäß § 7 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 (im Folgenden: SchOG), geführt. Nach Auslaufen des Schulversuches wurde im Schuljahr 1996/97 an der FSW in Gmünd die "Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe für Berufstätige" als "Statutsschule" in Abendform geführt, wobei in den genannten Unterlagen für dieses Schuljahr als Schulerhalter noch der Bund aufscheint. Ab dem Schuljahr 1997/98 scheint demgegenüber der "Verein zur Errichtung und Erhaltung einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe Gmünd" als Schulerhalter einer gemäß § 4 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 (im Folgenden: PrivSchG), errichteten und nunmehr unter der eigenständigen Schulkennzahl 309449 registrierten "Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe für Berufstätige des Vereins zur Errichtung und Erhaltung einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe" (im Folgenden: FS für Altendienste und Pflegehilfe) auf. Auf Grund der Statuten des Vereins wurde zwischen dem Bund, dem Land Niederösterreich und der Stadtgemeinde Gmünd am 29. November 1994 eine Vereinbarung geschlossen, wonach der Bund dem Verein gemäß § 21 PrivSchG das Lehrpersonal nach seinen Bedarfsrichtlinien zur Verfügung stellt und den Verein in die Lage versetzt, sämtliche mit der theoretischen Ausbildung gemäß Lehrplan in Verbindung stehende und zur Errichtung und Führung der Schule nach dem PrivSchG erforderlichen Leistungen zu erbringen, sodass das Öffentlichkeitsrecht der Schule gesichert ist.In den Schuljahren 1993/94, 1994/95 und 1995/96 wurde an der unter der Schulkennzahl 309429 geführten FSW in Gmünd ein Abendlehrgang für Alten- und Heimhilfe der Lehranstalt für Alten- und Behindertenarbeit im Schulversuch gemäß Paragraph 7, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, (im Folgenden: SchOG), geführt. Nach Auslaufen des Schulversuches wurde im Schuljahr 1996/97 an der FSW in Gmünd die "Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe für Berufstätige" als "Statutsschule" in Abendform geführt, wobei in den genannten Unterlagen für dieses Schuljahr als Schulerhalter noch der Bund aufscheint. Ab dem Schuljahr 1997/98 scheint demgegenüber der "Verein zur Errichtung und Erhaltung einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe Gmünd" als Schulerhalter einer gemäß Paragraph 4, Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, (im Folgenden: PrivSchG), errichteten und nunmehr unter der eigenständigen Schulkennzahl 309449 registrierten "Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe für Berufstätige des Vereins zur Errichtung und Erhaltung einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe" (im Folgenden: FS für Altendienste und Pflegehilfe) auf. Auf Grund der Statuten des Vereins wurde zwischen dem Bund, dem Land Niederösterreich und der Stadtgemeinde Gmünd am 29. November 1994 eine Vereinbarung geschlossen, wonach der Bund dem Verein gemäß Paragraph 21, PrivSchG das Lehrpersonal nach seinen Bedarfsrichtlinien zur Verfügung stellt und den Verein in die Lage versetzt, sämtliche mit der theoretischen Ausbildung gemäß Lehrplan in Verbindung stehende und zur Errichtung und Führung der Schule nach dem PrivSchG erforderlichen Leistungen zu erbringen, sodass das Öffentlichkeitsrecht der Schule gesichert ist.
Im September 1996 wurde der Beschwerdeführer durch den genannten Verein gemäß § 5 PrivSchG zum Leiter der FS für Altendienste und Pflegehilfe bestellt. Die Errichtung der in Rede stehenden Schule als private Fachschule des erwähnten Vereines sowie die Bestellung des Beschwerdeführers zu ihrem Leiter wurde dem Landesschulrat für Niederösterreich (im Folgenden: LSR) angezeigt und von diesem mit Bescheid vom 13. September 1996 nicht untersagt. Als Schulleiter wurde dem Beschwerdeführer seit September 1996 eine zusätzliche Leiterzulage der Dienstzulagengruppe V ausbezahlt.Im September 1996 wurde der Beschwerdeführer durch den genannten Verein gemäß Paragraph 5, PrivSchG zum Leiter der FS für Altendienste und Pflegehilfe bestellt. Die Errichtung der in Rede stehenden Schule als private Fachschule des erwähnten Vereines sowie die Bestellung des Beschwerdeführers zu ihrem Leiter wurde dem Landesschulrat für Niederösterreich (im Folgenden: LSR) angezeigt und von diesem mit Bescheid vom 13. September 1996 nicht untersagt. Als Schulleiter wurde dem Beschwerdeführer seit September 1996 eine zusätzliche Leiterzulage der Dienstzulagengruppe römisch fünf ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 31. Jänner 2000 forderte die belangte Behörde den LSR auf, die Dienstzulage des Beschwerdeführers für die Leitung der privaten FS für Altendienste und Pflegehilfe bis auf weiteres einzustellen. Begründend führte sie dazu aus, dass durch die bescheidmäßige Nichtuntersagung gemäß § 5 PrivSchG keine dienst- und besoldungsrechtliche Betrauung mit der Leitung der privaten FS für Altendienste und Pflegehilfe erfolgt sei. Die Nichtuntersagung der Leiterbestellung einer Privatschule sei nicht zugleich auch die dienst- und besoldungsrechtliche Bestellung des Beschwerdeführers, es handle sich bloß um eine "private Leiterbestellung" im Sinne des PrivSchG. Die Frage, ob mit der Vereinbarung vom 29. November 1994 auch für den Schulleiter eine Bundessubventionierung verfügt worden sei, sei noch einer Klärung zuzuführen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass beim Ausmaß der Subventionen von konfessionellen Schulen gemäß § 18 PrivSchG zwischen Lehrerdienstposten und Schulleitern differenziert werde. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Subventionierung einer nichtkonfessionellen Schule gemäß § 21 PrivSchG handle, liege der Schluss nahe, dass unter den Begriff "Lehrpersonal" nicht zugleich auch der Schuldirektor subsumiert werden könne. Bis zur Klärung der Auslegung der Subventionsvereinbarung sei die Dienstzulage des Beschwerdeführers einzustellen.Mit Schreiben vom 31. Jänner 2000 forderte die belangte Behörde den LSR auf, die Dienstzulage des Beschwerdeführers für die Leitung der privaten FS für Altendienste und Pflegehilfe bis auf weiteres einzustellen. Begründend führte sie dazu aus, dass durch die bescheidmäßige Nichtuntersagung gemäß Paragraph 5, PrivSchG keine dienst- und besoldungsrechtliche Betrauung mit der Leitung der privaten FS für Altendienste und Pflegehilfe erfolgt sei. Die Nichtuntersagung der Leiterbestellung einer Privatschule sei nicht zugleich auch die dienst- und besoldungsrechtliche Bestellung des Beschwerdeführers, es handle sich bloß um eine "private Leiterbestellung" im Sinne des PrivSchG. Die Frage, ob mit der Vereinbarung vom 29. November 1994 auch für den Schulleiter eine Bundessubventionierung verfügt worden sei, sei noch einer Klärung zuzuführen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass beim Ausmaß der Subventionen von konfessionellen Schulen gemäß Paragraph 18, PrivSchG zwischen Lehrerdienstposten und Schulleitern differenziert werde. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Subventionierung einer nichtkonfessionellen Schule gemäß Paragraph 21, PrivSchG handle, liege der Schluss nahe, dass unter den Begriff "Lehrpersonal" nicht zugleich auch der Schuldirektor subsumiert werden könne. Bis zur Klärung der Auslegung der Subventionsvereinbarung sei die Dienstzulage des Beschwerdeführers einzustellen.
In seiner dagegen erhobenen Stellungnahme vom 16. Juni 2000 vertrat der LSR die Ansicht, dass sich aus der Zusammenschau der vertraglichen Vereinbarung und den Bestimmungen des PrivSchG die Verpflichtung des Bundes zur Subventionierung der Lehrer und des Schulleiters ergebe. Auch bei den seinerzeitigen Verhandlungen mit der belangten Behörde hätte es keinerlei Zweifel gegeben, dass auch die Kosten des Leiters vom Bund getragen würden. Hofrat Dr. K, der seinerseits die Verhandlungen geführt habe, hätte dies über Befragen bestätigt. Es werde daher ersucht, den Bezugserlass zurückzuziehen.
Da in der Folge weder eine Auszahlung der Leiterzulage, noch eine formale Aberkennung erfolgte, stellte der Beschwerdeführer am 10. April 2002 an den LSR den Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die Einstellung der Leiterzulage ab April 2000 für seine Tätigkeit als Leiter der FS für Altendienste und Pflegehilfe. Dieser Antrag wurde laut Aufgabeschein am 11. April 2002 zur Post gegeben.
Nachdem dieser Antrag keiner Erledigung zugeführt wurde, stellte der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2002 einen Devolutionsantrag auf Übergang der Zuständigkeit an die belangte Behörde. Dieser Antrag wurde nach Ausweis des Poststempels am 8. Oktober 2002 zur Post gegeben und langte am 10. Oktober 2002 bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2003 teilte die belangten Behörde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass die Subventionierung von nicht konfessionellen Privatschulen von den zur Verfügung stehenden Mitteln, insbesondere des Bundesfinanzgesetzgebers, abhängig sei. Die Beantwortung der Frage nach der Gebührlichkeit einer Dienstzulage für die Leitung einer Privatschule richte sich daher im Dienstverhältnis nach den finanzgesetzlich vorhandenen Budgetmitteln, insbesondere nach dem Vorhandensein der entsprechenden Planstellen (Leiterplanstelle als Subventionsplanstelle) und einem offiziellen Ernennungs- oder Betrauungsakt mit dieser Leitungsfunktion durch den Dienstgeber. Der Bund übernehme unter Hinweis auf § 21 PrivSchG im Außenverhältnis gegenüber dem schulerhaltenden Verein die Verpflichtung, sämtliche mit der theoretischen Ausbildung gemäß Lehrplan in Verbindung stehende erforderliche Leistungen zu erbringen. Bei einer Auslegung dieser Regelung seien darunter nur die tatsächlich im Unterricht für die Umsetzung der Lehrplanziele verwendeten Lehrer und deren Kosten, nicht aber der Leiter, zu verstehen. Mangels vorhandener Leiterplanstelle (Subventionsplanstelle) und mangels Ernennung auf eine solche Stelle oder Betrauung mit einer solchen Stelle durch den Dienstgeber könne daher keine unmittelbare Wirkung auf die besoldungsrechtliche Stellung des von dem Schulerhalter der Schulbehörde bekannt gegebenen Schulleiters vorliegen. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe der Anspruch auf bloß eine Dienstzulage nach § 57 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), wenn mehrere Schulen, mit deren Leitung ein Lehrer betraut wird, auf Grund ihrer organisatorischen Verbindung als eine Unterrichtsanstalt im Sinne des § 57 Abs. 1 GehG aufzufassen seien, wobei die Dienstzulagen dann unter Zusammenzählung aller Klassen zu bemessen seien. Nach dieser Rechtssprechung würde, da die organisatorische Eingliederung der Schule für Altendienste und Pflegehilfe vorerst im Rahmen eines Schulversuches in eine bestehende Bundesschule als Organisationsverbund erfolgt sei, für diesen Zeitraum jedenfalls keine zusätzliche Leiterzulage zustehen. Die zusätzlichen Klassen erhöhten jedoch durch die Klasseneinrechnung die bereits gewährte Leiterzulage.Mit Schreiben vom 6. Mai 2003 teilte die belangten Behörde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass die Subventionierung von nicht konfessionellen Privatschulen von den zur Verfügung stehenden Mitteln, insbesondere des Bundesfinanzgesetzgebers, abhängig sei. Die Beantwortung der Frage nach der Gebührlichkeit einer Dienstzulage für die Leitung einer Privatschule richte sich daher im Dienstverhältnis nach den finanzgesetzlich vorhandenen Budgetmitteln, insbesondere nach dem Vorhandensein der entsprechenden Planstellen (Leiterplanstelle als Subventionsplanstelle) und einem offiziellen Ernennungs- oder Betrauungsakt mit dieser Leitungsfunktion durch den Dienstgeber. Der Bund übernehme unter Hinweis auf Paragraph 21, PrivSchG im Außenverhältnis gegenüber dem schulerhaltenden Verein die Verpflichtung, sämtliche mit der theoretischen Ausbildung gemäß Lehrplan in Verbindung stehende erforderliche Leistungen zu erbringen. Bei einer Auslegung dieser Regelung seien darunter nur die tatsächlich im Unterricht für die Umsetzung der Lehrplanziele verwendeten Lehrer und deren Kosten, nicht aber der Leiter, zu verstehen. Mangels vorhandener Leiterplanstelle (Subventionsplanstelle) und mangels Ernennung auf eine solche Stelle oder Betrauung mit einer solchen Stelle durch den Dienstgeber könne daher keine unmittelbare Wirkung auf die besoldungsrechtliche Stellung des von dem Schulerhalter der Schulbehörde bekannt gegebenen Schulleiters vorliegen. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe der Anspruch auf bloß eine Dienstzulage nach Paragraph 57, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (im Folgenden: GehG), wenn mehrere Schulen, mit deren Leitung ein Lehrer betraut wird, auf Grund ihrer organisatorischen Verbindung als eine Unterrichtsanstalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, GehG aufzufassen seien, wobei die Dienstzulagen dann unter Zusammenzählung aller Klassen zu bemessen seien. Nach dieser Rechtssprechung würde, da die organisatorische Eingliederung der Schule für Altendienste und Pflegehilfe vorerst im Rahmen eines Schulversuches in eine bestehende Bundesschule als Organisationsverbund erfolgt sei, für diesen Zeitraum jedenfalls keine zusätzliche Leiterzulage zustehen. Die zusätzlichen Klassen erhöhten jedoch durch die Klasseneinrechnung die bereits gewährte Leiterzulage.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der belangten Behörde Stellung und erklärte, seinen Antrag auf bescheidmäßige Absprache aufrecht zu erhalten.
Nachdem der LSR der belangten Behörde mit Schreiben vom 30. Juli 2003 mitteilte, dass der Beschwerdeführer weder auf eine Planstelle eines Schulleiters an der privaten FS für Altendienste und Pflegehilfe ernannt, noch ausdrücklich mit der Leitung dieser Schule betraut worden sei, führte die belangte Behörde mit Vorhalt vom 12. September 2003 abschließend aus, die Ermittlungen bei der Dienstbehörde hätten ergeben, dass weder eine Ernennung noch eine Betrauung des Beschwerdeführers vorgenommen worden sei. Darüber hinaus sei ein solcher Akt nur nach Schaffung oder Bindung einer entsprechenden Leiterplanstelle zulässig. Die entsprechende Subvention des schulischen Trägervereins durch Bundesmittel sei durch die jeweiligen Bundesfinanzmittel beschränkt. Die gegenständliche FS für Altendienste und Pflegehilfe habe im Schuljahr 1997/98, 1998/99 und 2002/2003 bei einer Gesamtschülerzahl von 24 bzw. zuletzt 22 Personen 1 Klasse aufgewiesen. Schon aus diesem Grund widerspreche die Schaffung oder Bindung einer Planstelle bzw. die Betrauung und Ernennung eines Bundesschuldirektors und damit die allfällige Gewährung einer weiteren Leiterzulage der gesetzlichen Intention der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit.
Nachdem der Beschwerdeführer eine abschließende Stellungnahme abgegeben hatte, erließ die belangte Behörde am 5. Juli 2004 den angefochtenen Bescheid, mit dem sie wie folgt absprach:
"Gemäß §§ 57ff Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in Verbindung mit § 21 Privatschulgesetz wird Ihr Ansuchen auf Gewährung einer Leiterzulage für die Leitung der privaten Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe in Gmünd zusätzlich zur gewährten Bundesschulleiterzulage abgewiesen.""Gemäß Paragraphen 57 f, f, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in Verbindung mit Paragraph 21, Privatschulgesetz wird Ihr Ansuchen auf Gewährung einer Leiterzulage für die Leitung der privaten Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe in Gmünd zusätzlich zur gewährten Bundesschulleiterzulage abgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, auf Grund der Vereinbarung vom 29. November 1994 übernehme der Bund unter Hinweis auf § 21 PrivSchG die Verpflichtung, sämtliche mit der theoretischen Ausbildung gemäß Lehrplan in Verbindung stehenden erforderlichen Leistungen zu erbringen. Bei einer Auslegung dieser Regelung seien darunter nur die tatsächlich im Unterricht für die Umsetzung der Lehrplanziele verwendeten Lehrer und deren Kosten, nicht aber der Leiter, zu verstehen. Für diese Auslegung spreche auch, dass das PrivSchG für konfessionelle Privatschulen als Subventionsposten den Schulleiter ausdrücklich anführe, sohin nur im Spezialfall der konfessionellen Privatschulen auch der Leiter als Subventionsposten anzusehen sei (§ 18 Abs. 1 PrivSchG). Getrennt hievon sei die Frage zu beurteilen, ob einem Lehrer oder Direktor in einem Bundesdienstverhältnis für allfällige zusätzliche Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Schulführung erbracht werden, aus seinem Dienstverhältnis heraus eine weitere Leiterzulage zukommen könne. Die Zurkenntnisnahme einer Leiterbestellung durch den Bund, die vom privaten Schulerhalter nach dem PrivSchG gemeldet worden sei, könne jedenfalls nicht als ausreichende Grundlage angesehen werden, die als dienstrechtliche Betrauung zu werten wäre. Obwohl der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0335, ausgesprochen habe, dass entsprechende Betrauungen (Dienstaufträge) auch auf nicht ausdrückliche Weise durch die Dienstbehörde erfolgen könnten, sei auch aus dieser Überlegung im gegenständlichen Fall keine andere Entscheidung zu finden. Dies schon deswegen, weil im § 20 PrivSchG unter "Grenzen der Zuweisung lebender Subventionen" ausdrücklich das Einverständnis eines betroffenen Lehrers für eine Zuweisung vorgesehen sei bzw. eine bereits verfügte Zuweisung auf Antrag des Lehrers aufzuheben sei. Aus dieser Überlegung könne eine entsprechende Zuteilung nicht gegen den Willen des betroffenen Lehrers durchgeführt werden und daher nicht zu seinen zwingenden Dienstpflichten gezählt werden. Der betroffene Lehrer könne einer Zuweisung daher auch jederzeit ohne Begründung widersprechen und die Aufhebung beantragen und daher könne auch kein einseitig den Dienstnehmer verpflichtender Dienstauftrag erteilt werden.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, auf Grund der Vereinbarung vom 29. November 1994 übernehme der Bund unter Hinweis auf Paragraph 21, PrivSchG die Verpflichtung, sämtliche mit der theoretischen Ausbildung gemäß Lehrplan in Verbindung stehenden erforderlichen Leistungen zu erbringen. Bei einer Auslegung dieser Regelung seien darunter nur die tatsächlich im Unterricht für die Umsetzung der Lehrplanziele verwendeten Lehrer und deren Kosten, nicht aber der Leiter, zu verstehen. Für diese Auslegung spreche auch, dass das PrivSchG für konfessionelle Privatschulen als Subventionsposten den Schulleiter ausdrücklich anführe, sohin nur im Spezialfall der konfessionellen Privatschulen auch der Leiter als Subventionsposten anzusehen sei (Paragraph 18, Absatz eins, PrivSchG). Getrennt hievon sei die Frage zu beurteilen, ob einem Lehrer oder Direktor in einem Bundesdienstverhältnis für allfällige zusätzliche Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Schulführung erbracht werden, aus seinem Dienstverhältnis heraus eine weitere Leiterzulage zukommen könne. Die Zurkenntnisnahme einer Leiterbestellung durch den Bund, die vom privaten Schulerhalter nach dem PrivSchG gemeldet worden sei, könne jedenfalls nicht als ausreichende Grundlage angesehen werden, die als dienstrechtliche Betrauung zu werten wäre. Obwohl der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0335, ausgesprochen habe, dass entsprechende Betrauungen (Dienstaufträge) auch auf nicht ausdrückliche Weise durch die Dienstbehörde erfolgen könnten, sei auch aus dieser Überlegung im gegenständlichen Fall keine andere Entscheidung zu finden. Dies schon deswegen, weil im Paragraph 20, PrivSchG unter "Grenzen der Zuweisung lebender Subventionen" ausdrücklich das Einverständnis eines betroffenen Lehrers für eine Zuweisung vorgesehen sei bzw. eine bereits verfügte Zuweisung auf Antrag des Lehrers aufzuheben sei. Aus dieser Überlegung könne eine entsprechende Zuteilung nicht gegen den Willen des betroffenen Lehrers durchgeführt werden und daher nicht zu seinen zwingenden Dienstpflichten gezählt werden. Der betroffene Lehrer könne einer Zuweisung daher auch jederzeit ohne Begründung widersprechen und die Aufhebung beantragen und daher könne auch kein einseitig den Dienstnehmer verpflichtender Dienstauftrag erteilt werden.
Auch wenn der Verhaltensweise des LSR (insbesondere der ausdrücklichen Zurkenntnisnahme der Namhaftmachung des Beschwerdeführers als Schulleiter) eine Betrauung unterstellt werden würde, wären die besoldungsmäßigen Voraussetzungen in den §§ 57ff GehG zu berücksichtigen. Mit Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 93/12/0324, habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der Anspruch auf bloß eine Dienstzulage nach § 57 Abs. 1 GehG dann bestehe, wenn mehrere Schulen (in diesem Fall drei), mit deren Leitung ein Lehrer betraut werde, auf Grund ihrer organisatorischen Verbindung als eine Unterrichtsanstalt im Sinne des § 57 Abs. 1 GehG aufzufassen seien, wobei die Dienstzulage dann unter Zusammenzählung aller Klassen zu bemessen sei. Handle es sich um drei verschiedene, das heißt nicht in einem Organisationsverbund stehende Unterrichtsanstalten, so löse dies einen Anspruch auf drei Dienstzulagen aus. Nach dieser Rechtssprechung würde auf Grund der organisatorischen Eingliederung der Schule für Altendienste und Pflegehilfe in die bestehende Bundesschule als Organisationsverbund keine zusätzliche Leiterzulage zustehen. Dies insbesondere auch deswegen, da die Privatschule ursprünglich als "Schulversuch" am Standort geführt worden sei und daher stark in die finanzielle, organisatorische und personelle Struktur der bestehenden Bundesschule eingegliedert gewesen sei. Diesbezüglich habe sich auch durch den "Statutscharakter" keine Änderung ergeben. Die räumliche Situation sei sogar zwingende Voraussetzung für die ursprüngliche Bewilligung des Schulversuches und der Schulgründung gewesen. Eine weitere Voraussetzung für die Bewilligung des Schulversuches sei auch darin gelegen, dass mit den vorhandenen Ressourcen im Bereich des LSR das Auslagen zu finden sei. Eine andere Auslegung des Begriffs Unterrichtsanstalt würde dem System der Leiterzulagen (Einteilung in klassenabhängige Dienstzulagengruppen, Möglichkeit der weiteren Differenzierung nach § 57 Abs. 6 GehG bei erheblichen Unterschieden der in der Dienstzulagengruppe I eingereihten größten Anstalten, Differenzierung nach § 58 Abs. 1 Z. 17 und 18 GehG) im GehG und der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 192, das eine "ausgereifte Differenzierung" vorsehe, widersprechen.Auch wenn der Verhaltensweise des LSR (insbesondere der ausdrücklichen Zurkenntnisnahme der Namhaftmachung des Beschwerdeführers als Schulleiter) eine Betrauung unterstellt werden würde, wären die besoldungsmäßigen Voraussetzungen in den Paragraphen 57 f, f, GehG zu berücksichtigen. Mit Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 93/12/0324, habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der Anspruch auf bloß eine Dienstzulage nach Paragraph 57, Absatz eins, GehG dann bestehe, wenn mehrere Schulen (in diesem Fall drei), mit deren Leitung ein Lehrer betraut werde, auf Grund ihrer organisatorischen Verbindung als eine Unterrichtsanstalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, GehG aufzufassen seien, wobei die Dienstzulage dann unter Zusammenzählung aller Klassen zu bemessen sei. Handle es sich um drei verschiedene, das heißt nicht in einem Organisationsverbund stehende Unterrichtsanstalten, so löse dies einen Anspruch auf drei Dienstzulagen aus. Nach dieser Rechtssprechung würde auf Grund der organisatorischen Eingliederung der Schule für Altendienste und Pflegehilfe in die bestehende Bundesschule als Organisationsverbund keine zusätzliche Leiterzulage zustehen. Dies insbesondere auch deswegen, da die Privatschule ursprünglich als "Schulversuch" am Standort geführt worden sei und daher stark in die finanzielle, organisatorische und personelle Struktur der bestehenden Bundesschule eingegliedert gewesen sei. Diesbezüglich habe sich auch durch den "Statutscharakter" keine Änderung ergeben. Die räumliche Situation sei sogar zwingende Voraussetzung für die ursprüngliche Bewilligung des Schulversuches und der Schulgründung gewesen. Eine weitere Voraussetzung für die Bewilligung des Schulversuches sei auch darin gelegen, dass mit den vorhandenen Ressourcen im Bereich des LSR das Auslagen zu finden sei. Eine andere Auslegung des Begriffs Unterrichtsanstalt würde dem System der Leiterzulagen (Einteilung in klassenabhängige Dienstzulagengruppen, Möglichkeit der weiteren Differenzierung nach Paragraph 57, Absatz 6, GehG bei erheblichen Unterschieden der in der Dienstzulagengruppe römisch eins eingereihten größten Anstalten, Differenzierung nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 17, und 18 GehG) im GehG und der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 192, das eine "ausgereifte Differenzierung" vorsehe, widersprechen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, die Gebührlichkeit einer weiteren Leiterzulage festgestellt zu erhalten. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29 (Wiederverlautbarung), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 362/1991 lautete: Paragraph 2, Absatz 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29 (Wiederverlautbarung), in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991, lautete:
"§ 2. ...
§ 1 Abs. 1 Z. 24 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (DVV 1981), BGBl. Nr. 162, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 79/1985 lautete: Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (DVV 1981), BGBl. Nr. 162, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1985, lautete:
"§ 1. (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:"§ 1. (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im Paragraph 2, genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:
...
24. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückte Leistungen aus dem Dienstverhältnis),
..."
§ 2 Z. 8 DVV 1981 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Paragraph 2, Ziffer 8, DVV 1981 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt , römisch zwei
Nr. 329/2000 lautete auszugsweise:
"§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind: "§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des Paragraph eins, sind:
...
8. im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
a) die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien),
..."
Durch Art. 16 des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, wurde § 2 Abs. 2 DVG neu gefasst. Er lautet auszugsweise:Durch Artikel 16, des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 119, wurde Paragraph 2, Absatz 2, DVG neu gefasst. Er lautet auszugsweise:
§ 18 DVG in der Fassung des eben zitierten Gesetzes lautet: Paragraph 18, DVG in der Fassung des eben zitierten Gesetzes lautet:
"Übergangsbestimmungen
§ 18. § 2 Z 1, 2 und 4 bis 9 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 460/2001, gilt für den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassene Verordnung des jeweiligen Bundesministers in Kraft tritt." Paragraph 18, Paragraph 2, Ziffer eins, 2, und 4 bis 9 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2001,, gilt für den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, erlassene Verordnung des jeweiligen Bundesministers in Kraft tritt."
Gemäß § 19 Abs. 5 DVG traten die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und 18 DVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 mit 1. Jänner 2003 in Kraft.Gemäß Paragraph 19, Absatz 5, DVG traten die Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 2, und 18 DVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Die §§ 1 und 2 Z. 3 DVV 1981 traten gemäß Art. 21 Abs. 4 Z. 4 des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002 mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.Die Paragraphen eins, und 2 Ziffer 3, DVV 1981 traten gemäß Artikel 21, Absatz 4, Ziffer 4, des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002 mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
Mit 1. Jänner 2004 ist die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 2003 (DVPV BMBWK 2003), BGBl. II Nr. 588, in Kraft getreten. § 1 der DVPV BMBWK 2003 lautet auszugsweise:Mit 1. Jänner 2004 ist die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 2003 (DVPV BMBWK 2003), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 588, in Kraft getreten. Paragraph eins, der DVPV BMBWK 2003 lautet auszugsweise:
"§ 1. Im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sind
1. die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien)
...
als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden I. Instanz) ... zuständig." als nachgeordnete Dienststellen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz DVG (Dienstbehörden römisch eins. Instanz) ... zuständig."
Die §§ 57 Abs. 1 GehG und 59 Abs. 1 GehG, im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 662/1977 (die erstgenannte Bestimmung modifiziert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 656/1983), lauten:Die Paragraphen 57, Absatz eins, GehG und 59 Absatz eins, GehG, im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977, (die erstgenannte Bestimmung modifiziert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,), lauten:
"§ 57. (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.
...
§ 59. (1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung des § 57 Abs. 1 sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbstständigen Schule zu zählen."Paragraph 59, (1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im Paragraph 58, Absatz eins, angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 57, bzw. 58 richtet; bei Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbstständigen Schule zu zählen."
§ 2 Abs. 1 Z. 5 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 192, im Wesentlichen in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 503/1977 lautet: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 192, im Wesentlichen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 503 aus 1977, lautet:
"§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:"§ 2. (1) Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:
der Dienstzulagengruppe
Irömisch eins
IIrömisch zwei
IIIrömisch drei
IVrömisch vier
Vrömisch fünf
5. Mittlere und höhere Schulen
mit
mehr als 12 Klassen
9 bis 12 Klassen
8 Klassen
4 bis 7 Klassen
1 bis 3 Klassen"
Die maßgebenden Bestimmungen des PrivSchG, § 18 Abs. 1 idF nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 290/1972, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 244/1962, lauten:Die maßgebenden Bestimmungen des PrivSchG, Paragraph 18, Absatz eins, in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1972,, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, lauten:
"ABSCHNITT IV."ABSCHNITT römisch vier.
Subventionierung von Privatschulen
A. Subventionierung konfessioneller Privatschulen
...
§ 18. Ausmaß der SubventionenParagraph 18, Ausmaß der Subventionen
...
§ 19. Art der Subventionierung.Paragraph 19, Art der Subventionierung.
a) durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern durch den Bund als lebende Subvention an die Schule, soweit es sich nicht um eine in lit. b genannte Schule handelt, oder a) durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern durch den Bund als lebende Subvention an die Schule, soweit es sich nicht um eine in Litera b, genannte Schule handelt, oder
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§ 20. Grenzen der Zuweisung lebender SubventionenParagraph 20, Grenzen der Zuweisung lebender Subventionen
§ 21. Voraussetzungen.Paragraph 21, Voraussetzungen.