TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/26 2006/19/0555

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Veröffentlicht am 26.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
MRK Art3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/19/0557 2006/19/0560 2006/19/0559 2006/19/0558

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerden 1. des A (hg. Zl. 2006/19/0557), 2. der M (hg. Zl. 2006/19/0558), 3. des S (hg. Zl. 2006/19/0559), 4. der E (hg. Zl. 2006/19/0560) und 5. der F (hg. Zl. 2006/19/0555), alle in Wien, vertreten durch 1. Dr. Dieter Huainigg, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Franz Palla Gasse 21, 2. Dr. Matthäus Grilc, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, 3. Frimmel & Anetter, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Am Fleischmarkt 9/4, 4. Dr.Dr. Birgit Gorton, Rechtsanwältin in 9020 Klagenfurt, Hoffmanngasse 10, und 5. Dr. Josef Flaschberger, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Getreidegasse 13, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. August 2005, Zlen. 241.645/1- VII/43/04, 241.641/1-VII/43/04, 241.686/1-VII/43/04, 241.684/1- VII/43/04 und 241.685/1-VII/43/04, betreffend §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden insoweit, als die beschwerdeführenden Parteien mit ihnen "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen wurden (jeweils Spruchpunkt III) wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat jeder der beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der fünftbeschwerdeführenden Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe in Tschetschenien, gelangten im Juni 2003 in das Bundesgebiet und beantragten (die dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien vertreten durch ihre Mutter, die Zweitbeschwerdeführerin) Asyl.

Bei ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25. August 2003 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, Gudermes im Juni 2003 verlassen zu haben. In Tschetschenien werde ein "Krieg gegen das ganze tschetschenische Volk" geführt. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei im ersten Tschetschenienkrieg von den russischen Militärs getötet, von den Tschetschenen dafür als Nationalheld gefeiert und nachträglich ausgezeichnet worden. Wenn die "Russen" erfahren würden, dass der Erstbeschwerdeführer mit ihm verwandt sei, würde er vermutlich getötet werden. Er selbst habe die tschetschenischen Gruppen im ersten Krieg bei Waffentransporten unterstützt. Der erste Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und Vater ihr älteren Tochter sei ebenfalls im (ersten) Tschetschenienkrieg getötet worden.

Die Zweitbeschwerdeführerin hatte unmittelbar nach dem Aufgriff an der Grenze einen Kollaps erlitten und sich in der Zwischenzeit auch von 23. Juli 2003 bis 1. August 2003 in stationärer Behandlung befunden. Sie legte Bestätigungen hierüber und über die laufende psychotherapeutische Behandlung wegen ihrer posttraumatischen Belastungsstörung vor.

Mit Bescheiden vom 1. September 2003 wies das Bundesasylamt die Asylanträge gemäß § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG) als unzulässig zurück. Diese Bescheide behob die belangte Behörde auf Grund der von den beschwerdeführenden Parteien dagegen erhobenen Berufungen mit Bescheiden vom 13. April 2004 gemäß § 32 Abs. 2 AsylG.

Bei neuerlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 9. September 2004 gab die zuerst vernommene Zweitbeschwerdeführerin an, die Probleme des Erstbeschwerdeführers, von denen sie mitbetroffen sei, seien auf dessen getöteten Bruder zurückzuführen. Auch nach dessen Tod sei es zu Hausdurchsuchungen gekommen, es sei nach Waffen gefragt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe Verwundete versorgt und "Brot geführt", aber nicht aktiv an Kämpfen teilgenommen. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer seien "gegen den Krieg" gewesen.

Der Erstbeschwerdeführer gab an, er habe im ersten Krieg nicht gekämpft, sei damals aber Mitglied der Widerstandsbewegung gewesen. Deshalb und weil sein Bruder ein "Kriegsheld" gewesen sei, drohe ihm behördliche Verfolgung. Er sei auch politisch gegen das jetzige Regime eingestellt. Das frühere Regime sei zerstört worden und man lasse die Bevölkerung nicht in Ruhe leben. Ihm drohe wegen seiner politischen Überzeugung unmenschliche Behandlung oder die Ermordung. Er sei nur seiner alten Eltern wegen und in der Hoffnung, dass der Krieg zu Ende gehen würde, nicht früher ausgereist.

Mit fünf Bescheiden vom 13. September 2004 wies das Bundesasylamt die Asylanträge gemäß § 7 AsylG ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach "Russland" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig und wies die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 8 Abs. 2 AsylG in der genannten Fassung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus.

Das Bundesasylamt hielt es auf Grund der Umstände der legalen Ausreise des Erstbeschwerdeführers und deshalb, weil er im ersten Krieg nicht an Kampfhandlungen teilgenommen habe, für unglaubwürdig, dass er von russischen Soldaten gesucht würde. Auch seine Zugehörigkeit zur Widerstandbewegung während des ersten Krieges sei auf Grund seiner "völlig allgemeinen und vagen" Angaben nicht glaubhaft. Die beschwerdeführenden Parteien hätten Tschetschenien wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges verlassen. Über diese traf das Bundesasylamt längere Feststellungen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, die Beeinträchtigung durch eine Bürgerkriegs- oder Kriegssituation führe nicht zur Asylgewährung. Das Asylrecht habe "nicht zur Aufgabe", vor den "allgemeinen Unglücksfolgen" einer solchen Situation zu bewahren. Selbst wenn man dem Vorbringen Asylrelevanz zubilligen würde, stünde den beschwerdeführenden Parteien aber eine innerstaatliche Fluchtalternative "in Russland außerhalb der autonomen Republik Tschetschenien" offen.

In der Begründung für die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach "Russland" verwies das Bundesasylamt zunächst - hinsichtlich möglicher Gefährdungen nach § 57 Abs. 2 FrG - auf die Ausführungen zur Abweisung der Asylanträge. In Bezug auf Gefahren im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG wurde ausgeführt, "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr" habe "nicht plausibel gemacht werden" können, und "auch sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 57 FrG" könnten "nicht festgestellt werden".

Schließlich stehe auch der Ausweisung kein rechtliches Hindernis entgegen, weil "die gesamte Familie betroffen" sei.

In den Berufungen gegen diese Bescheide wurde geltend gemacht, es seien immer wieder Soldaten gekommen, die nach dem Bruder des Erstbeschwerdeführers gefragt und Waffen im Haus vermutet hätten. Die beschwerdeführenden Parteien würden "von russischen Soldaten verfolgt".

Der Erstbeschwerdeführer wies in einer handschriftlichen Berufungsergänzung auf die psychische Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin hin und machte geltend, die beschwerdeführenden Parteien "und die ganze Republik Tschetschenien" würden verfolgt, weil sie Anhänger der Unabhängigen Republik seien und an der Widerstandsbewegung teilgenommen hätten. Ein weiterer Verbleib in Tschetschenien wäre ihnen unmöglich gewesen.

In der mündlichen Berufungsverhandlung am 4. August 2005 gab der Erstbeschwerdeführer an, sie hätten in Gudermes nicht in dem Haus gewohnt, in dem sie registriert gewesen seien. Das wäre zu gefährlich gewesen. Nach ihm werde nicht "gefahndet", er habe aber "politische Probleme" und sein Leben sei in Gudermes in Gefahr. Der Krieg sei nicht zu Ende, es gebe weiterhin Säuberungen, Leute würden verschwinden und ermordet werden. Die Situation sei aussichtslos.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte ärztliche Bestätigungen über den Verlauf ihrer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung vor und gab an, ihre Probleme hätten 1995 oder 1996 mit dem Tod ihres ersten Mannes begonnen. Sie sei mit dem kleinen Kind alleingestanden und habe mit ihm "dauernd im Keller" gelebt. Sie habe Angst um ihre Kinder und müsse ständig Tabletten schlucken, "um auch nur halbwegs zu funktionieren". In Tschetschenien könne man nicht leben.

Nach Schluss der Beweisaufnahme gab der Erstbeschwerdeführer noch an, seine Familie sei sehr bekannt und es gebe "unter diesem Namen auch einige Freiheitskämpfer", darunter ein Cousin des Erstbeschwerdeführers, die weiterhin als Kämpfer aktiv seien.

Mit jeweils Spruchpunkt I der fünf angefochtenen Bescheide wies die belangte Behörde die Berufungen gegen die Abweisung der Asylanträge gemäß § 7 AsylG ab. Mit jeweils Spruchpunkt II erklärte sie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach "Russland" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig. Mit jeweils Spruchpunkt III wies sie die beschwerdeführenden Parteien "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus.

In der Begründung dieser Bescheide verwies die belangte Behörde zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat - "um Wiederholungen zu vermeiden" - auf die Feststellungen des Bundesasylamtes "mit Ausnahme der Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative".

In Bezug auf die individuelle Situation der beschwerdeführenden Parteien ging die belangte Behörde davon aus, diese seien vor ihrer Flucht "keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt" gewesen und hätten ihren Heimatstaat "offenbar" wegen der "allgemeinen schlechten Situation in Tschetschenien und dem Gefühl der Ausweglosigkeit" verlassen.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer sei "anlässlich seiner Ersteinvernahme am 25.8.2003 unter einer falschen Identität aufgetreten". Sein "inhaltliches Vorbringen", wonach er im ersten Tschetschenienkrieg tschetschenische Gruppen "mit Waffentransport unterstützt" habe, habe er "in der Folge nicht neuerlich vorgebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass das gesamte diesbezügliche Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht und lediglich aus Gründen der Asylerlangung vorgebracht worden ist". Erst nach Abschluss der Beweisaufnahme "und nach ausführlicher Erörterung der zu erwartenden Entscheidung" habe der Erstbeschwerdeführer behauptet, seine Familie sei sehr bekannt und es gebe Freiheitskämpfer, insbesondere einen Cousin, unter gleichem Namen. Diesem Vorbringen werde "kein Glaube geschenkt, da es offenkundig nur zur Verfahrensverzögerung vorgebracht wurde, zumal der Asylwerber diese Gründe im gesamten Verfahren bis dahin mit keinem Wort erwähnt hat".

Der Erstbeschwerdeführer habe "abgesehen von der schwierigen Situation in Tschetschenien und den Problemen, von denen alle Tschetschenen betroffen sind, im Herkunftsstaat relativ unbehelligt gelebt" und "für diese Zeit und auch für den Fall seiner Rückkehr nicht vorgebracht, dass ihm jedwede Existenzgrundlage in Tschetschenien fehlen würde. Dass ihm aus der Namensgleichheit mit angeblichen Freiheitskämpfern bis zu seiner Flucht Probleme erwachsen wären, hat der Asylwerber ebenfalls nicht vorgebracht".

In rechtlicher Hinsicht wurde zur Bestätigung der Abweisung der Asylanträge ausgeführt, die beschwerdeführenden Parteien hätten "im gesamten Verfahren keine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung dartun" können.

Die rechtliche Begründung für die Zulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers, seiner Frau und der drei Kinder nach "Russland" besteht - abgesehen von allgemein gehaltenen Rechtsausführungen und einem Verweis auf die Gründe für die Abweisung des Asylantrages - in allen fünf Bescheiden aus folgendem Satz:

"Was die Frage des Vorliegens einer Folge im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG betrifft, so ist festzuhalten, dass eine solche im gesamten Verfahren nicht vorgekommen ist."

Im Zusammenhang mit der Ausweisung "aus dem Bundesgebiet" ist in allen fünf Bescheiden auch davon die Rede, eine "Unzumutbarkeit der Rückkehr auf Grund der individuellen konkreten Lebensumstände" hätten die beschwerdeführenden Parteien "nicht darzutun" vermocht.

Nach Zustellung der angefochtenen Bescheide (und Bewilligung der Verfahrenshilfe für die vorliegenden Beschwerden durch den Verwaltungsgerichtshof) wurde der Erstbeschwerdeführer am 1. September 2005 in die Slowakische Republik abgeschoben. Dem Rückübernahmegesuch der slowakischen Behörden vom 19. September 2005 wurde - nach Ablehnung am 27. September 2005 und Remonstration der slowakischen Behörden am 28. September 2005 -

mit Note vom 3. November 2005 zugestimmt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die nicht auf den Herkunftsstaat als Zielstaat beschränkte Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien "aus dem österreichischen Bundesgebiet" in jeweils Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide inhaltlich rechtswidrig war. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Was die Zulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des tschetschenischen Erstbeschwerdeführers und seiner Familie in den Herkunftsstaat (jeweils Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide) anlangt, so kann schon dem Bundesasylamt schwer gefolgt werden, wenn es seine gleichlautenden Aussprüche darauf stützte, eine "nicht nur auf Spekulationen gegründete" Gefährdung unter Gesichtspunkten des Art. 3 EMRK sei "nicht plausibel gemacht" worden und "sonstige Hinweise" auf eine solche Gefahr könnten "nicht festgestellt" werden. Das Bundesasylamt hatte allerdings bei der Abweisung der Asylanträge - wenngleich nur hilfsweise und mit unzureichender Begründung - eine innerstaatliche Fluchtalternative angenommen, sodass es zumindest vorstellbar ist, dass sich seine Ausführungen zum Refoulementschutz nicht auf die Verhältnisse in Tschetschenien beziehen sollten. Die erstinstanzlichen Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative hat die belangte Behörde aber ausdrücklich nicht übernommen. Wie sie bei dieser Sachlage annehmen konnte, mit dem oben wiedergegebenen Satz die Vereinbarkeit einer Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat mit Art. 3 EMRK begründet zu haben, ist nicht nachvollziehbar (vgl. zu einer fast wortgleichen Begründung schon das hg. Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2004/20/0315).

Diese den Refoulementschutz und die Ausweisung betreffenden Spruchpunkte können aber schon deshalb nicht Bestand haben, weil auch die Begründung für die Abweisung der Asylanträge der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht standhält.

Diese Begründungsteile enthalten Aktenwidrigkeiten und Unschlüssigkeiten in der Beweiswürdigung, die bereits zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen müssten. So trifft es etwa schon nicht zu, dass der Erstbeschwerdeführer - wie es in dem ihn betreffenden Bescheid der belangten Behörde heißt - "anlässlich seiner Ersteinvernahme am 25.8.2003 unter einer falschen Identität aufgetreten" sei. Die Einvernahme am 25. August 2003 - ihre erste vor dem Bundesasylamt - war vielmehr diejenige, in der der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Angaben an der Grenze, die nicht der Wahrheit entsprochen hatten, richtig stellten. Das Argument zur Beweiswürdigung, was "in der Folge nicht neuerlich vorgebacht" worden sei, müsse erfunden gewesen sein, ist ohne Vorhalt der früheren Angaben bei einer späteren Vernehmung und Würdigung der Reaktion darauf nicht tragfähig. Nicht nachvollziehbar ist auch die dargestellte Art der Auseinandersetzung mit der späten Bezugnahme des Erstbeschwerdeführers auf einen noch als Kämpfer aktiven Cousin bei gleichzeitigem stillschweigendem Hinweggehen über das sowohl vom Erstbeschwerdeführer als auch von der Zweitbeschwerdeführerin das ganze Verfahren hindurch konstant in den Vordergrund gestellte Vorbringen, die Familie sei durch den Bruder des Erstbeschwerdeführers in das Blickfeld des russischen Militärs geraten.

Letztlich hat es die belangte Behörde aber auch im vorliegenden Fall verabsäumt, den Hinweisen in den übernommenen Feststellungen des Bundesasylamtes auf Aspekte einer auch unabhängig vom individuellen Vorbringen drohenden ethnischen Verfolgung (oder Verfolgung wegen einer an ethnische Gesichtpunkte anknüpfenden Unterstellung einer den pro-russischen Kräften gegenüber feindlichen politischen Gesinnung) und den diesbezüglichen Behauptungen der beschwerdeführenden Parteien nachzugehen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 30. November 2006, Zl. 2006/19/0301, verwiesen werden.

Die angefochtenen Bescheide waren daher in Bezug auf die Ausweisungen (jeweils Spruchpunkt III) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und im Übrigen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren der Fünftbeschwerdeführerin (zusätzlicher Ersatz von Umsatzsteuer) findet in diesen Vorschriften keine Deckung.

Wien, am 26. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006190555.X00

Im RIS seit

24.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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