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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1997 §19 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/21/0062 E 24. Jänner 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des D, vertreten durch Edward W. Daigneault, Solicitor in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4 (Einvernehmensanwalt Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Wilhelmstraße 54), gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 1. März 2006, Zl. Senat-FR-06-1024, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte hier am 19. August 2005 einen Asylantrag. Dieser wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Februar 2006 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass die Slowakei für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 leg. cit. aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte hier am 19. August 2005 einen Asylantrag. Dieser wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Februar 2006 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass die Slowakei für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, leg. cit. aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit hg. Beschluss vom 14. Februar 2006, Zl. AW 2006/19/0086, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit hg. Beschluss vom 21. März 2007, Zl. 2006/19/0701, wurde die genannte Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, nachdem der Beschwerdeführer am 22. Jänner 2007 erklärt hatte zu beabsichtigen, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen und damit einverstanden zu sein, dass sein Asylantrag "als gegenstandslos abgelegt" werde.
Bereits mit - am selben Tag in Vollzug gesetztem - Bescheid vom 10. Jänner 2006 hatte die Bezirkshauptmannschaft Baden gegen den Beschwerdeführer die Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, sowie § 34b Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. In ihrer Begründung verwies sie auf die erstinstanzliche Zurückweisung des Asylantrages und die Erlassung eines - wenn auch nicht rechtskräftigen - Ausweisungsbescheides, der "dem Grunde nach die Erlassung der Schubhaft erlaub(e)". Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer, wenngleich zu einem späteren Zeitpunkt als jenem, den § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG als frühestmöglichen bestimme, einen Sachverhalt verwirklicht, der es aus diesem Gesichtspunkt erlaube, dem Grunde nach Schubhaft zu verhängen. Auf Grund der Ergebnisse der Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der im dargestellten Asylverfahren beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Berufung nicht stattgegeben würde. Aus diesem Grund werde beabsichtigt, die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei durch die Schubhaft sicherzustellen.Bereits mit - am selben Tag in Vollzug gesetztem - Bescheid vom 10. Jänner 2006 hatte die Bezirkshauptmannschaft Baden gegen den Beschwerdeführer die Verhängung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100, sowie Paragraph 34 b, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. In ihrer Begründung verwies sie auf die erstinstanzliche Zurückweisung des Asylantrages und die Erlassung eines - wenn auch nicht rechtskräftigen - Ausweisungsbescheides, der "dem Grunde nach die Erlassung der Schubhaft erlaub(e)". Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer, wenngleich zu einem späteren Zeitpunkt als jenem, den Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG als frühestmöglichen bestimme, einen Sachverhalt verwirklicht, der es aus diesem Gesichtspunkt erlaube, dem Grunde nach Schubhaft zu verhängen. Auf Grund der Ergebnisse der Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der im dargestellten Asylverfahren beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Berufung nicht stattgegeben würde. Aus diesem Grund werde beabsichtigt, die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei durch die Schubhaft sicherzustellen.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 83 FPG gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. Februar 2006 keine Folge und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen. In der Begründung verwies sie darauf, dass dem Beschwerdeführer als Asylwerber keine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 36b AsylG 1997 ausgehändigt worden sei. Ihm komme demnach kein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 2 AsylG 1997 zu, § 21 Abs. 1 leg. cit. fände keine Anwendung. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft erweise sich als erforderlich.Einer dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 83, FPG gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. Februar 2006 keine Folge und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen. In der Begründung verwies sie darauf, dass dem Beschwerdeführer als Asylwerber keine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 36 b, AsylG 1997 ausgehändigt worden sei. Ihm komme demnach kein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 1997 zu, Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. fände keine Anwendung. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft erweise sich als erforderlich.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 24. Juni 2006, B 362/06-10, dem die Einzelheiten des Verfahrens entnommen werden können, feststellte, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei, und den genannten Bescheid vom 22. Februar 2006 aufhob.Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 24. Juni 2006, B 362/06-10, dem die Einzelheiten des Verfahrens entnommen werden können, feststellte, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei, und den genannten Bescheid vom 22. Februar 2006 aufhob.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. März 2006 gab die belangte Behörde einer weiteren Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2006 gemäß § 67c Abs. 3 AVG iVm § 83 FPG keine Folge und stellte gemäß § 83 Abs. 4 FPG neuerlich fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. März 2006 gab die belangte Behörde einer weiteren Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2006 gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG in Verbindung mit , Paragraph 83, FPG keine Folge und stellte gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG neuerlich fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde - zusammengefasst - aus, dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsberechtigungskarte nicht ausgefolgt worden. Ihm fehle daher die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 1997, sodass § 21 Abs. 1 leg. cit. nicht anzuwenden sei und sich die Anordnung der Schubhaft als zulässig erweise. § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG stelle nicht auf das Vorliegen einer durchsetzbaren Entscheidung ab, sodass es unerheblich sei, ob der Beschwerdeführer faktischen Abschiebeschutz iSd § 19 Abs. 1 leg. cit. genießen könnte. Vielmehr sei auf Grund der Ergebnisse der Befragung, Durchsuchung und erkennungsdienstlichen Behandlung eine Prognose zu treffen, ob mit einiger Sicherheit angenommen werden könne, dass eine Zuständigkeit Österreichs nicht gegeben sei. Diese Annahme sei in Folge der - eingangs dargestellten - rechtskräftigen Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates berechtigt, woran die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts ändere. Gemäß § 80 Abs. 5 letzter Satz FPG dürfe die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlasse.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde - zusammengefasst - aus, dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsberechtigungskarte nicht ausgefolgt worden. Ihm fehle daher die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 1997, sodass Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. nicht anzuwenden sei und sich die Anordnung der Schubhaft als zulässig erweise. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG stelle nicht auf das Vorliegen einer durchsetzbaren Entscheidung ab, sodass es unerheblich sei, ob der Beschwerdeführer faktischen Abschiebeschutz iSd Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. genießen könnte. Vielmehr sei auf Grund der Ergebnisse der Befragung, Durchsuchung und erkennungsdienstlichen Behandlung eine Prognose zu treffen, ob mit einiger Sicherheit angenommen werden könne, dass eine Zuständigkeit Österreichs nicht gegeben sei. Diese Annahme sei in Folge der - eingangs dargestellten - rechtskräftigen Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates berechtigt, woran die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts ändere. Gemäß Paragraph 80, Absatz 5, letzter Satz FPG dürfe die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlasse.
Auf Grund welcher Umstände "die Voraussetzung zur Anwendung des § 77 FPG vorliegen", sei vom Beschwerdeführer nicht dargelegtAuf Grund welcher Umstände "die Voraussetzung zur Anwendung des Paragraph 77, FPG vorliegen", sei vom Beschwerdeführer nicht dargelegt
worden "und ... für die erkennende Behörde von Amts wegen nicht
ersichtlich". Die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft lägen somit vor.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0360, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt wurde, sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 alle am 31. Dezember 2005 anhängigen (Asyl-)Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. Das AsylG sah idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, die Zulässigkeit einer Schubhaft (nur) unter den Voraussetzungen seines § 34b vor. Hingegen fanden gemäß § 21 Abs. 1 AsylG u.a. auf Fremde, die faktischen Abschiebeschutz im Sinn des § 19 Abs. 1 leg. cit. genossen, u.a. die Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG) über die Schubhaft keine Anwendung. In diesen asylrechtlichen "Altfällen" kommt die Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG zum Tragen, der zufolge an die Stelle der von der Anwendung auf Asylwerber ausgenommenen Bestimmungen des FrG diejenigen des FPG treten. Somit sind die Bestimmungen des FPG über die Schubhaft auf Asylwerber, deren Verfahren nach dem AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 zu Ende zu führen sind, grundsätzlich nicht anwendbar. Die im angefochtenen Bescheid zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft herangezogene Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG kann daher nicht zum Tragen kommen (vgl. allgemein bereits das hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2006/21/0039).Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0360, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Satz 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt wurde, sind gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 alle am 31. Dezember 2005 anhängigen (Asyl-)Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. Das AsylG sah in der Fassung , der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Zulässigkeit einer Schubhaft (nur) unter den Voraussetzungen seines Paragraph 34 b, vor. Hingegen fanden gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AsylG u.a. auf Fremde, die faktischen Abschiebeschutz im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. genossen, u.a. die Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG) über die Schubhaft keine Anwendung. In diesen asylrechtlichen "Altfällen" kommt die Verweisungsnorm des Paragraph 124, Absatz 2, FPG zum Tragen, der zufolge an die Stelle der von der Anwendung auf Asylwerber ausgenommenen Bestimmungen des FrG diejenigen des FPG treten. Somit sind die Bestimmungen des FPG über die Schubhaft auf Asylwerber, deren Verfahren nach dem AsylG in der Fassung , der AsylG-Novelle 2003 zu Ende zu führen sind, grundsätzlich nicht anwendbar. Die im angefochtenen Bescheid zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft herangezogene Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG kann daher nicht zum Tragen kommen vergleiche , allgemein bereits das hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2006/21/0039).
Der angefochtene Bescheid, der seine Beurteilung ausgehend von einer im Beschwerdefall nicht geltenden Rechtslage vorgenommen und darüber hinaus die Pflicht, zu überprüfen und nachvollziehbar darzulegen, inwiefern die Schubhaft notwendig gewesen sei, um den Sicherungszweck zu erreichen, verletzt hat, erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Der angefochtene Bescheid, der seine Beurteilung ausgehend von einer im Beschwerdefall nicht geltenden Rechtslage vorgenommen und darüber hinaus die Pflicht, zu überprüfen und nachvollziehbar darzulegen, inwiefern die Schubhaft notwendig gewesen sei, um den Sicherungszweck zu erreichen, verletzt hat, erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig, sodass er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 24. Oktober 2007
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210043.X00Im RIS seit
29.11.2007Zuletzt aktualisiert am
21.04.2010