TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/29 2006/05/0297

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich;
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BauO OÖ 1994 §28;
BauO OÖ 1994 §30 Abs6;
BauO OÖ 1994 §35;
BauRallg;
B-VG Art116 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
GdO OÖ 1990 §109 Abs3;
GdO OÖ 1990 §58 Abs1;
GewO 1994 §2 Abs4 Z1;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;
VwRallg;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 116 heute
  2. B-VG Art. 116 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.2004 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 116 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  6. B-VG Art. 116 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 116 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
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  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
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  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
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  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
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  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 2 heute
  2. GewO 1994 § 2 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. GewO 1994 § 2 gültig von 18.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 2 gültig von 12.08.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2016
  5. GewO 1994 § 2 gültig von 10.07.2015 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  6. GewO 1994 § 2 gültig von 29.05.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  7. GewO 1994 § 2 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  8. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  9. GewO 1994 § 2 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  10. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  11. GewO 1994 § 2 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 2 gültig von 01.11.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  13. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  14. GewO 1994 § 2 gültig von 24.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2006
  15. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2005 bis 23.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  16. GewO 1994 § 2 gültig von 15.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 2 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  19. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  20. GewO 1994 § 2 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 2 gültig von 02.12.2000 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  22. GewO 1994 § 2 gültig von 01.06.1998 bis 01.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998
  23. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  25. GewO 1994 § 2 gültig von 17.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1995
  26. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 16.10.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  27. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994
  28. GewO 1994 § 2 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Gemeinde Neukirchen bei Lambach, vertreten durch Holter-Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in 4710 Grieskirchen, Roßmarkt 21, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. November 2006, Zl. BauR-013535/6-2006-Ri/Vi, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. JS, 2. GS, beide in Neukirchen bei Lambach, vertreten durch Mag. Klaus Hehenberger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 53), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und den mitbeteiligten Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligten Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer folgender Grundstücke

Grundstücksnummer

Katastralgemeinde

Nutzung

Große und m2

359/20

Neukirchen

Wohnhaus

1.061

84/1

Neukirchen

landwirtschaftlich genutzt

21.098

373/27

Neukirchen

landwirtschaftlichgenutzt

920

359/19

Neukirchen

landwirtschaftlichgenutzt

916

261/2

Stadl-Traun

Wald

6.652

732/2

Sulzbach

Wald

4.950

 

 

 

Gesamtfläche

35.597 m2

Der Erstmitbeteiligte ist Absolvent der Höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt in Wieselburg, die zweitmitbeteiligte Partei teilzeitbeschäftigte Vertragslehrerin. Sie sind verheiratet und haben gemeinsam zwei Söhne. Ein Sohn studiert Betriebswirtschaft, der zweite Sohn ist behindert.

Mit Eingabe vom 29. Juli 2002, bei der Baubehörde eingelangt am 31. Juli 2002, beantragte der Erstmitbeteiligte die Erteilung einer Baubewilligung für ein landwirtschaftliches Gebäude zur Therapiepferdezucht und -ausbildung. Diesem Antrag legte er in der Folge eine "Wirtschaftlichkeitsrechnung" zu Grunde.

Auf Grund der negativen Stellungnahme der Agrar- und Forstrechtsabteilung des Landes Oberösterreich vom 7. Februar 2003, wonach die agrarfachlichen Voraussetzungen für die Errichtung des geplanten Gebäudes im gewidmeten Grünland gemäß § 30 Abs. 5 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 nicht vorlägen, modifizierte der Erstmitbeteiligte seinen Antrag mit Schreiben vom 29. September 2003, bei der Baubehörde eingelangt am 30. September 2003, welchem er ein Gutachten der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vom 25. September 2003 beilegte.Auf Grund der negativen Stellungnahme der Agrar- und Forstrechtsabteilung des Landes Oberösterreich vom 7. Februar 2003, wonach die agrarfachlichen Voraussetzungen für die Errichtung des geplanten Gebäudes im gewidmeten Grünland gemäß Paragraph 30, Absatz 5, O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 nicht vorlägen, modifizierte der Erstmitbeteiligte seinen Antrag mit Schreiben vom 29. September 2003, bei der Baubehörde eingelangt am 30. September 2003, welchem er ein Gutachten der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vom 25. September 2003 beilegte.

Der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde erteilte hierauf mit Schreiben vom 20. April 2004 den mitbeteiligten Parteien einen Verbesserungsauftrag.

Mit Schriftsatz vom 24. April 2004, bei der beschwerdeführenden Gemeinde als Baubehörde eingelangt am 18. Mai 2004, beantragten die mitbeteiligten Parteien nunmehr die Erteilung der "Baubewilligung eines landwirtschaftlichen Gebäudes auf der Parzelle Nr. 84/1, KG Neukirchen/L.". Sie führten hiezu aus, dass sie zur Führung ihres knapp dreieinhalb Hektar großen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer wirtschaftlich rentablen Art und Weise ein auf die Größe des Betriebes und ihre Ausbildung zugeschnittenes Betriebskonzept erarbeitet hätten. Ein Betriebszweig umfasse die Erzeugung und Vermarktung von Edelbränden; sie seien hiezu durch jahrelange Erfahrung und durch mehrere "Brennkurse" am LFI-OÖ befähigt. Sie stammten beide aus einer Landwirtschaft und seien eng mit der Landwirtschaft verbunden, der Erstmitbeteiligte insbesondere durch seine Ausbildung an der Höheren Bundeslehranstalt Wieselburg und eine jahrzehntelange Berufserfahrung im landwirtschaftlichen Bereich. In einem weiteren Betriebszweig sollten im kleinen Rahmen qualitativ hochwertige Therapiepferde gezüchtet und ausgebildet werden. In den letzten zehn Jahre hätten sie ein zur Therapie geeignetes Pferd besessen, welches jedoch auf Grund des Alters vor ca. vier Jahren weggegeben habe werden müssen. Um ihrem geistig und körperlich behinderten Sohn mehrmals pro Woche das Reiten und den Kontakt zum Pferd ermöglichen zu können, hätten sie sich fachlich auch in diesem speziellen Bereich weitergebildet. Der dritte Betriebszweig ergebe sich aus der Bewirtschaftung ihres Waldes. Um ihre Felder und Wälder in einer wirtschaftlichen Art und Weise weiterführen zu können, sei die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes mit 18 m x 33,5 m Grundfläche geplant. Der Keller der Halle werde als Brennraum und Alkohollager, als Garage für die bereits vorhandenen landwirtschaftlichen Fahrzeuge (Traktor) und Maschinen (Mähwerk, Bandrechen, Kreiselheuer, Mulcher, Heckschaufel, Anhänger, Seilwinde), als Heu- und Strohlager und als Brennholzlager, welches für die mit festen Brennstoffen betriebene Heizung im eigenen Wohnhaus benötigt und aus dem eigenen Wald gewonnen werde, verwendet. Im Erdgeschoss seien die Stallungen sowie eine Halle als Ausbildungsfläche geplant. Notwendige Instandhaltungsarbeiten an den genannten Geräten würden in Eigenregie vorgenommen, weil auch hiefür die notwendige Ausbildung (HTBLA Wieselburg) vorliege. Die wirtschaftlichen und agrarfachlichen Voraussetzungen zur Errichtung dieses Gebäudes und zum Betrieb einer Landwirtschaft mit mehreren Betriebszweigen, wie im umfassenden Betriebskonzept dargelegt, seien von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich überprüft und für positiv befundet worden.

Diesem Antrag waren die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vom 25. September 2003, Grundbuchsauszüge, Pläne und eine "Wirtschaftlichkeitsrechnung" für das Projekt landwirtschaftliches Gebäude vom 19. April 2004, erstellt vom Erstmitbeteiligten, beigeschlossen. Diese Wirtschaftlichkeitsrechnung beinhaltet eine Kostenaufstellung für die Lipizzanerzucht und -ausbildung, und zwar für eine Zuchtstute, zwei Jungpferde, ein Fohlen und einer Abfohlquote von 80 % pro Jahr; für Holzbringung- und Holzverkauf auf einer vorhandenen bewirtschafteten Fläche von 1,13 ha (Fichtenwald); für die Bewirtschaftung einer Fläche von 0,7 ha mit Heu und Gras; für die Nutzung der Weidefläche von 1,2 ha; für den geplanten Obstbau und die damit verbundene Edelbranderzeugung und -verkauf bei einer bepflanzten Fläche von 0,24 ha und projektierten 192 Obstbäumen.

Mit Bescheid vom 11. November 2004 wies der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde die Ansuchen der mitbeteiligten Partei vom 31. Juli 2002 und vom 18. Mai 2004 im Grunde des § 30 Abs 6 Oberösterreichische Bauordnung 1994 in Verbindung mit § 30 Abs. 5 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994 ab.Mit Bescheid vom 11. November 2004 wies der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde die Ansuchen der mitbeteiligten Partei vom 31. Juli 2002 und vom 18. Mai 2004 im Grunde des Paragraph 30, Absatz 6, Oberösterreichische Bauordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 5, Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994 ab.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung der mitbeteiligten Parteien beauftragte die Baubehörde den Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. E.M. am 21. April 2005 mit der Erstellung eines Gutachtens "hinsichtlich einer Notwendigkeit des beantragten Bauvorhabens". Dieser Sachverständige legte seinem Gutachten vom April 2005 das Betriebskonzept der mitbeteiligten Parteien vom 19. April 2004 zu Grunde und führte in seinem Befund aus, dass das Wohnhaus der mitbeteiligten Parteien (Grundstück Nr. 359/20) in typischer Wohnsiedlungslage liege und die dazu gehörigen landwirtschaftlich zu nutzenden Grundstücke zwei typische Bauparzellen im Bauland Wohngebiet seien (Grundstücke Nr. 359/19 und 353/27); sie lägen 20 bis 50 m von der Wohnsitzliegenschaft entfernt. Das Grünlandgrundstück Nr. 84/1 sei 1.500 m, die zwei Waldgrundstücke seien 10 bis 15 km entfernt.

Der Gutachter kommt zum Ergebnis, dass die erforderlichen Investitionen für das beantragte Bauprojekt mit rund EUR 228.000,--

anzusetzen seien. Eine objektivierte Wirtschaftlichkeit des Bauprojektes sei trotz des neuen Betriebskonzeptes nicht nachhaltig zu erwarten. Für die ordnungsgemäße und gebietstypische Landnutzung der gegebenen Liegenschaftsfläche sei die beantragte Baulichkeit als nicht unbedingt erforderlich anzusehen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sei der kalkulierbare Betriebserfolg nicht einmal als Nebenerwerb sondern als Liebhaberei zu taxieren.

Die mitbeteiligten Parteien äußerten sich hiezu in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2005 und legten ein Gutachten des Sachverständigen Ing. J.H. vom 12. Mai 2005 vor, welches sich auch mit dem Gutachten des von der Baubehörde bestellten Sachverständigen auseinander setzt. Ing. J.H kommt, gestützt u. a. auf die Bestätigung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, einer schriftlichen Bestätigung des Leiters der Agrar- und Forstrechtsabteilung des Landes Oberösterreich und des Betriebswirtschaftskonzeptes, zum Schluss, dass die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens gegeben sei. Eine Korrektur des Betriebswirtschaftskonzeptes sei nicht erforderlich. Die dem Betriebswirtschaftskonzept angeschlossenen Gutachten seien schlüssig. Das Gutachten des von der Baubehörde bestellten Sachverständigen gehe nicht auf den Auftrag der Gemeinde ein.

Mit Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 25. Mai 2005 wurde der Berufung der mitbeteiligten Parteien keine Folge gegeben.

Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der mitbeteiligten Parteien wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. November 2005 wie folgt entschieden:

"Der Vorstellung wird mit der Feststellung Folge gegeben, dass die Vorstellungswerber durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt werden."

Als Rechtsgrundlagen wurden § 102 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, § 30 Abs. 5 O.ö. ROG und die einschlägigen Bestimmungen des AVG zitiert. Soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung, ist aus der Begründung dieser Entscheidung hervorzuheben: Die Berufungsbehörde hätte über den Antrag der Mitbeteiligten vom 29. April 2002 inhaltlich nicht entscheiden dürfen, weil nunmehr ein geändertes Bauansuchen vom 24. April 2004 vorliege. Die Berufungsbehörde habe ihre Entscheidung auf das Gutachten des von ihr bestellten Sachverständigen Dipl. Ing. E.M. gestützt, weil ihrer Ansicht nach dieses Gutachten klar und schlüssig nachvollziehbar sei. Die vom Gutachter den entsprechenden Deckungsbeitragsberechnungen zu Grunde gelegten Zahlen betreffend die Kosten und Erträgnisse sämtlicher Betriebszweige wichen jedoch zum Teil maßgeblich von jenen im Betriebskonzept der mitbeteiligten Parteien ab. Insbesondere im Zusammenhang mit der Edelbrandproduktion gehe der Sachverständige von einem Marktpreis von EUR 12,-- pro Liter aus, im Betriebskonzept werde jedoch mehr als der doppelte Literpreis angenommen. Für eine schlüssige Nachvollziehbarkeit des Gutachtens wäre es erforderlich gewesen, entsprechend darzulegen, aus welchen Gründen diese Abweichung erfolgt sei. Die im Gutachten enthaltene knappe Bemerkung, der Gesamtdeckungsbeitrag ergebe sich unter den derzeit herrschenden Voraussetzungen des Preisgefüges für landwirtschaftliche Produkte und Betriebsmittel, sowie die zusätzliche Anführung einer Literaturliste, seien nicht ausreichend, um eine Schlüssigkeit dieses Gutachtens im vorliegenden Verfahrenszusammenhang bejahen zu können. Unklar sei auch, ob die im Gutachten enthaltenen Berechnungen inklusive oder exklusive Umsatzsteuer zu verstehen seien. Offen geblieben sei auch die Frage der Möglichkeit der Vergütung der Mineralölsteuer und welche Auswirkungen dies in wirtschaftlicher Hinsicht für die Beurteilung des Falles habe. Im Gutachten fehlten auch Angaben, warum von der Erforderlichkeit eines Futterzukaufs ausgegangen werde.Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 102, der O.ö. Gemeindeordnung 1990, Paragraph 30, Absatz 5, O.ö. ROG und die einschlägigen Bestimmungen des AVG zitiert. Soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung, ist aus der Begründung dieser Entscheidung hervorzuheben: Die Berufungsbehörde hätte über den Antrag der Mitbeteiligten vom 29. April 2002 inhaltlich nicht entscheiden dürfen, weil nunmehr ein geändertes Bauansuchen vom 24. April 2004 vorliege. Die Berufungsbehörde habe ihre Entscheidung auf das Gutachten des von ihr bestellten Sachverständigen Dipl. Ing. E.M. gestützt, weil ihrer Ansicht nach dieses Gutachten klar und schlüssig nachvollziehbar sei. Die vom Gutachter den entsprechenden Deckungsbeitragsberechnungen zu Grunde gelegten Zahlen betreffend die Kosten und Erträgnisse sämtlicher Betriebszweige wichen jedoch zum Teil maßgeblich von jenen im Betriebskonzept der mitbeteiligten Parteien ab. Insbesondere im Zusammenhang mit der Edelbrandproduktion gehe der Sachverständige von einem Marktpreis von EUR 12,-- pro Liter aus, im Betriebskonzept werde jedoch mehr als der doppelte Literpreis angenommen. Für eine schlüssige Nachvollziehbarkeit des Gutachtens wäre es erforderlich gewesen, entsprechend darzulegen, aus welchen Gründen diese Abweichung erfolgt sei. Die im Gutachten enthaltene knappe Bemerkung, der Gesamtdeckungsbeitrag ergebe sich unter den derzeit herrschenden Voraussetzungen des Preisgefüges für landwirtschaftliche Produkte und Betriebsmittel, sowie die zusätzliche Anführung einer Literaturliste, seien nicht ausreichend, um eine Schlüssigkeit dieses Gutachtens im vorliegenden Verfahrenszusammenhang bejahen zu können. Unklar sei auch, ob die im Gutachten enthaltenen Berechnungen inklusive oder exklusive Umsatzsteuer zu verstehen seien. Offen geblieben sei auch die Frage der Möglichkeit der Vergütung der Mineralölsteuer und welche Auswirkungen dies in wirtschaftlicher Hinsicht für die Beurteilung des Falles habe. Im Gutachten fehlten auch Angaben, warum von der Erforderlichkeit eines Futterzukaufs ausgegangen werde.

Mit Schriftsatz vom 5. Jänner 2006 legten die mitbeteiligten Parteien ein Gutachten des Sachverständigen Ing. J.H. vom 29. Dezember 2005 zu ihrem Betriebskonzept vor. In diesem Gutachten wird ausgeführt, dass es sich im Beschwerdefall um einen auf Nebenerwerb ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb handle, das Betriebskonzept wirtschaftlich und auf Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet sei. Die Größe der Ausbildungshalle mit Stallungen entspreche der typischen Größe im Bereich der Pferdezucht und -ausbildung. Sie sei den notwendigen Bedürfnissen der Pferde angepasst und entspreche in veterinär- als auch in tierschutzrechtlicher Sicht. Die Räumlichkeiten für Edelbranderzeugnis, Futterlagerung und landwirtschaftliche Maschinen seien mit Bedacht auf das Notwendigste geplant. Das Gebäude sei daher insgesamt in den geplanten Dimensionen notwendig, um das Betriebsziel zu erreichen.

Der von der Baubehörde bestellte Sachverständige Dipl. Ing. Dr. E.M. erstattete im März 2006 eine Gutachtensergänzung betreffend die in der Vorstellungsentscheidung "ausgeworfenen offenen Punkte". Zur Edelbrandproduktion wird in diesem Gutachten festgehalten, dass derzeit auf dem hiefür vorgesehenen Grundstück nur ein verschwindender Bruchteil der für die angestrebte Branntweinproduktion notwendigen Obstgehölze stocke, weshalb eine erhebliche Neupflanzung vorgenommen werden müsse. Bis die Ertragsfähigkeit dieser Bestände für die im Betriebskonzept angestrebte Obstmenge reiche, sei entweder zunächst durch Jahre von einem erheblichen Minderertrag auszugehen oder es müssten Zukaufkosten für Obst zum Ansatz gebracht werden. Erst nach dieser Anwachsphase könne mit den angestrebten Naturalerträgen gerechnet werden. Die aufzubauenden Bestände seien wiederum gleichaltrig und würden dementsprec

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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