TE Vwgh Erkenntnis 2001/7/3 2001/05/0003

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Veröffentlicht am 03.07.2001
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Ernst Rammer in Perg, vertreten durch Mag. Michael Poduschka, Rechtsanwalt in Perg, Dr. Schoberstraße 25, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Jänner 2000, Zl. BauR- 012462/2-1999-Pe/Vi, betreffend Baueinstellung und Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Naarn im Machlande, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Meldung über eine konsenslose Bauführung auf der Parzelle Nr. 1937/1, KG Naarn, wurde von einem Amtsorgan die gegenständliche Parzelle am 27. Mai 1999 besichtigt und eine Fotodokumentation angelegt, auf der ersichtlich ist, dass eine Holzhütte mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach und einem Anbau errichtet wurde, wobei noch keine Fenster angebracht waren. Einer der Grundeigentümer gab an, dass die Baumaßnahme nicht von ihm, sondern vom Pächter, dem Beschwerdeführer, ausgeführt werde und übergab dem Amtsorgan zwei Pachtverträge vom 1. März 1999 und vom 1. September 1999 sowie einen Kaufvertrag vom 3. März 1999. Aus den Pachtverträgen, abgeschlossen zwischen den Gründeigentümern Franz und Christine Lettner und dem Beschwerdeführer, geht hervor, dass das Grundstück ein Gesamtausmaß von 2.509 m2 hat, wobei zunächst nur eine Teilfläche von 1.050 m2 gepachtet wurde. Die Verpachtung der Restfläche erfolgte mit dem Vertrag vom 1. September 1999. Der Pächter sei berechtigt, auf der gepachteten Grundfläche die erforderlichen Freizeiteinrichtungen (Schwimmteich, Gartenhaus, Wasserversorgung etc.) auf eigenes Risiko und eigene Kosten zu errichten. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses gingen sämtliche Einrichtungen "auf den Verpächter" über.

Mit Bescheid vom 27. Mai 1999 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer die Fortsetzung der Bauausführung gemäß § 41 Abs. 3 der Oö BauO untersagt und gemäß § 49 Abs. 1 leg. cit. aufgetragen, binnen einer Frist von vier Wochen die bewilligungslos errichtete bauliche Anlage zu entfernen.

Der Bescheid erging an den Beschwerdeführer "als Bauwerber" sowie an Franz Lettner als Grundeigentümer. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachten der Beschwerdeführer und Franz Lettner vor, es hätte ein Ermittlungsverfahren durchgeführt werden müssen, dabei hätte klargestellt werden können, dass es sich bei der Holzhütte um einen Geräteschuppen handle, der für die Aufbewahrung der für die Christbaumaufzucht notwendigen Utensilien benötigt werde. Bei der Christbaumzucht handle es sich um eine arbeitsintensive nebenberufliche landwirtschaftliche Tätigkeit, zu der eine Vielzahl von Geräten sowie ein Rasenmäher benötigt würden, die - würde man sie im Freien stehen lassen - Schaden nähmen. Da es sich bei der errichteten Hütte um ein Gebäude handle, das gemäß § 30 Abs. 5 Oö ROG im Grünland errichtet werden dürfe und dieses nötig sei, um das Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen, wäre die Behörde, hätte sie ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zum Ergebnis gelangt, dass zumindest die Möglichkeit einzuräumen wäre, nachträglich um Baubewilligung anzusuchen.

In der Folge beauftragte die mitbeteiligte Marktgemeinde einen Sachverständigen der Agrar- und Forstrechtsabteilung der belangten Behörde mit der Erstellung eines agrarfachlichen Gutachtens. Mit Gutachten vom 13. September 1999 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, ein Bankangestellter, ein Grundstück mit einer Gesamtfläche von 2.509 m2 bewirtschafte. Ursprünglich habe sich die Pachtfläche auf knapp die Hälfte der Liegenschaft beschränkt. Mit Pachtvertrag vom 1. September 1999 habe der Beschwerdeführer nunmehr das Benutzungsrecht über die gesamte Liegenschaft erhalten. Es handle sich dabei um eine ebene Parzelle unmittelbar im Anschluss an eine Siedlungszeile, die in agrarisches Umland hineinrage und zur Gänze eingezäunt sei. Im östlichen Bereich sei eine Gartenanlage mit typischer Bepflanzung, Gartenhütte und Teich angelegt worden, die westliche Hälfte stelle eine Rasenfläche dar, an deren nördlicher Grenze rund 200 Jungbäume gepflanzt worden seien. Es handle sich dabei nach Angaben des Beschwerdeführers um den Beginn einer Christbaumanlage, die jährlich um rund 200 Pflanzen auf einen Endbestand von insgesamt 1200 bis 1400 Bäumchen vergrößert werde. Für den Aufenthalt auf dem Grundstück bzw. zur Unterbringung diverser Gerätschaften sei im Bereich der Grundstückszufahrt konsenslos ein Gartenhaus errichtet worden, das eine verbaute Grundfläche von 3,5 m x 5 m aufweise und 2,8 m hoch sei. Der umbaute Raum betrage 3,5 m x 3,5 m. Nördlich sei ein Anbau im Ausmaß von 2,5 m x 1,5 m vorgenommen worden. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche Nutzung im Grünland notwendig sei, sei an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Im Beschwerdefall sei von einer Produktionsfläche von rund 1.400 m2 auszugehen, welche im Vergleich zur (bereits) kleinstrukturierten durchschnittlichen Christbaumanlage in Österreich mit 0,7 ha noch weit unterdurchschnittlich ausfalle. Die Beurteilung, inwieweit es sich bei der geplanten Christbaumkultur um eine betriebliche landwirtschaftliche Tätigkeit handle, sodass zumindest von einem Nebenerwerbsbetrieb gesprochen werden könne, geschehe auf Grund einer Abschätzung der zu erwartenden Wertschöpfung der angegebenen Produktion. Bis zum 13. Standjahr: Einnahmen: 720 Bäume (60 % des Anfangsbestandes x S 250,--: 180.000,--) Summe der Ausgaben:

124.900,-- (1200 Setzlinge x S 12,--, S 1.500,-- x 13 Jahre Pflegekosten, S 7.000,-- x 13 Jahre Pachtausgaben) Wertschöpfung:

S 55.100,--; durchschnittliche jährliche Wertschöpfung, bezogen auf eine Nutzungsperiode: S 4.238,--. Wenngleich eine jährliche Wertschöpfung von S 4.200,--, bezogen auf eine (sehr) geringe Fläche im Vergleich zu anderen landwirtschaftlichen Produktionsformen, als überdurchschnittlich hoch bezeichnet werden könne, stelle sie nach Dafürhalten des Sachverständigen eine zu geringe Größe dar, als dass bereits von einem landwirtschaftlichen Betrieb gesprochen werden könne. Die getätigte Baumaßnahme lasse sich also keinem landwirtschaftlichen Betrieb zuordnen, das Gartenhaus sei demzufolge nicht mit seiner betrieblichen Notwendigkeit begründet. Weiters sei aus fachlicher Sicht, unabhängig von der Feststellung der Betriebseigenschaft, festzuhalten, dass die Bewirtschaftung einer Christbaumanlage von (nur) rund 1.400 m2 kein derartiges Gebäude erfordere, zumal sich die regelmäßigen Arbeiten im Wesentlichen bis zur Nutzung der Bäume auf das Freihalten des Bestandes vor Verunkrautung sowie auf Pflegemaßnahmen beschränkten, die zumutbarer Weise vom Wohnort des Bewirtschafters aus vorgenommen werden könnten. Die Unterbringung der hiefür erforderlichen Gerätschaften könne auch in einem versperrbaren Behältnis auf dem Grundstück erfolgen, wofür keine Baubewilligung erforderlich sei. Abschließend sei festzustellen, dass die Errichtung des gegenständlichen Gartenhauses auf der Parzelle Nr. 1937/1, KG Naarn, aus agrarfachlicher Sicht nicht den Bestimmungen des § 30 Abs. 5 Oö ROG 1994 entspreche.

Dem Beschwerdeführer sowie den Grundeigentümern wurde dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht. Die Grundeigentümer teilten mit, dass sich der Beschwerdeführer selbst zu dem Gutachten äußern werde, sie selbst beantragten die Umwidmung von Grünland in die Sonderwidmungskategorie "Grünland-Dauerkleingärten". Der Beschwerdeführer brachte am 15. Oktober 1999 zum Gutachten vor, dass er es in dieser Form nicht zur Kenntnis nehmen könne, auf ein dem Bauansuchen beigelegtes Schreiben sei nur in geringem Ausmaß eingegangen worden. Für einen Setzling seien lediglich S 4,-- bis S 5,-- und nicht S 12,-- ausgegeben worden. Im Zeitpunkt der Pflanzung seien die Setzlinge 4 bis 5 Jahre alt, sodass bereits in ca. 7 bis 8 Jahren Erntemöglichkeiten gegeben seien und nicht mit Ausgaben in der genannten Höhe über 13 Jahre kalkuliert werden könne. Für die Einholung eines entsprechenden Gutachtens ersuche er, eine entsprechende Frist einzuräumen.

Mit Bescheid vom 5. November 1999 hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 27. Mai 1999 als unbegründet abgewiesen. Als neuerliche Frist für die Entfernung der baulichen Anlage wurde der 30. November 1999 festgesetzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, dass die Aussage der Agrar- und Forstrechtsabteilung der belangten Behörde im Amtsgutachten vom 13. September 1999 als ausreichend erachtet werde, sodass von der Einräumung einer weiteren Frist zur Einholung eines privaten Gutachtens abgesehen werde.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Grundeigentümer als auch der Beschwerdeführer Vorstellung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 2000 wurde der Vorstellung der Grundeigentümer Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, soweit er sich (auch) auf sie bezog, in diesem Umfang aufgehoben. Der Vorstellung des Beschwerdeführers wurde keine Folge gegeben. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach der Aktenlage sei die Hütte allein über Auftrag des Beschwerdeführers errichtet worden. Nach dem auszugsweise wiedergegebenen Pachtvertrag vom 1. März 1999 sollte die Anlage auch bis zur Beendigung des Bestandsverhältnisses in dessen Eigentum verbleiben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedürfe die Hütte gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 Oö BauO 1994 einer Baubewilligung. Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei die Hütte im Hinblick auf die noch ausstehenden "Komplettierungsarbeiten" noch nicht völlig fertig gestellt gewesen. Ein Alternativauftrag statt des unbedingten Beseitigungsauftrages hätte nicht ergehen müssen, weil auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen davon auszugehen sei, dass die Hütte in den zur Ausführung gelangten Dimensionen nicht im Sinn des § 30 Abs. 5 Oö ROG 1994 zur Bewirtschaftung nötig sei. Die Arbeiten bis zur Nutzung der Bäume könnten in zumutbarer Weise vom lediglich 5 km entfernten Wohnort des Einschreiters aus vorgenommen werden; für die Unterbringung der hiefür erforderlichen Geräte sei nach diesem Gutachten lediglich ein "versperrbares Behältnis" als erforderlich anzusehen. Diesen gutächterlichen Ausführungen sei der Beschwerdeführer weder im Berufungsverfahren (in der Stellungnahme vom 15. Oktober 1999 habe er lediglich die Ansätze des Sachverständigen bei der Berechnung der Wertschöpfung in einzelnen Punkten kritisiert) noch in der Vorstellung und schon gar nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Gegen die Notwendigkeit der vom Beseitigungsauftrag betroffenen baulichen Anlage für die behauptete forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes spreche auch das Erscheinungsbild der Hütte (vgl. insbesondere die Veranda, die Fotovoltaik- sowie die Teichanlage). Dieser Eindruck werde auch durch das Gutachten vom 13. September 1999, in dem der Sachverständige bei der Beschreibung der örtlichen Situation von einer "typischen Gartenanlage" spreche, und durch den Pachtvertrag vom 1. März 1999 bestätigt. Ohne Rechtsirrtum hätten daher die Gemeindebehörden davon ausgehen können, dass die Errichtung eines Gebäudes in der vorgefundenen, konkreten Ausgestaltung für die behauptete forstwirtschaftliche (Nebenerwerbs-)Tätigkeit nicht nötig sei, weshalb die Möglichkeit, nachträglich die erforderliche Baubewilligung einzuholen, zu Recht nicht eingeräumt worden sei.

Soweit der Beschwerdeführer die Fertigung des Berufungsbescheides durch den Bürgermeister beanstande, sei er auf die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegebene Zulässigkeit eines Intimationsbescheides zu verweisen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. September 2000 abgelehnt, mit einem weiteren Beschluss vom 28. Dezember 2000, Zlen. B 552/00-13 und B 914/00-8, hat er die Behandlung der Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die mitbeteiligte Marktgemeinde hat eine Gegenschrift

eingebracht, jedoch keinen Kostenersatz beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Berufungsbescheid beruht auf einem Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. Oktober 1999 und wurde vom Bürgermeister lediglich intimiert. Eine derartige Vorgangsweise ist nicht rechtswidrig (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1986, Zl. 85/06/0201, BauSlg. Nr. 731, u.v.a.). Das Anführen eines anderen Tages der Beschlussfassung durch den Gemeinderat im Berufungsbescheid beruhte offensichtlich auf einem Irrtum und hat den Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 Oö BauO 1994 bedarf der Neubau eines Gebäudes - soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen - einer Bewilligung der Baubehörde. Für die errichtete Hütte mit Anbau mit einer Fläche von mehr als 12 m2 war nicht nur vor Baubeginn keine Bauanzeige mit den in § 25 leg. cit., in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998, genannten Unterlagen erstattet worden, sondern die Hütte ist mit dem Anbau auch größer als 12 m2, sodass nicht von einem anzeigepflichtigen Gebäude im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 9 leg. cit. ausgegangen werden konnte.

Gemäß § 41 Abs. 3 Z. 1 Oö BauO 1994 hat die Behörde die Fortsetzung der Bauausführung zu untersagen, wenn sie feststellt, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt wird. Wie aus der Sachverhaltsdarstellung hervorgeht, war zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides das errichtete Gebäude im Hinblick auf die noch erforderlichen Fertigstellungsarbeiten, wie das Einsetzen von Fenstern, noch nicht fertig gestellt, sodass die auf § 41 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. gestützte Baueinstellung zu Recht erfolgte. Auf Grund der Angaben des Grundeigentümers, wonach die Bauführung durch den Beschwerdeführer erfolgte, und der Vorlage zweier Pachtverträge, die dieses Vorbringen bestätigten, durfte schon die Behörde erster Instanz mit Recht davon ausgehen, dass tatsächlich der Beschwerdeführer der Bauherr war. Weder in der Berufung, in der Stellungnahme zum agrarfachlichen Gutachten noch in der Vorstellung hat der Beschwerdeführer behauptet, dass nicht er die Hütte errichtet habe und auch nicht Eigentümer dieser Hütte sei. Das erstmals in der Beschwerde dargestellte gegenteilige Vorbringen ist auf Grund des aus § 41 Abs. 1 VwGG ableitbaren Neuerungsverbotes unbeachtlich.

Gemäß § 49 Abs. 1 Oö BauO 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998 hat die Baubehörde, wenn sie feststellt, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, unabhängig von § 41, dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wieder herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

Das gegenständliche Grundstück weist die Widmung Grünland-Landwirtschaft auf. Gemäß § 30 Abs. 5 Oö ROG 1994 dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4).

Zum Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen i.S. der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt Stellung genommen und dabei die Auffassung vertreten, dass - anders als etwa im Bauernsozialversicherungsrecht - nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne darunter zu verstehen ist. Nicht eine solche Tätigkeit zu regeln ist Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw. der auf Grund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, sondern nur solche Tätigkeiten, die auf Grund ihres Umfangs überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1981, Slg. Nr. 10592/A, vom 4. April 1991, Zl. 88/05/0008, und vom 26. April 1994, Zl. 94/05/0009, 0010), hat der Verwaltungsgerichtshof daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, dh eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (dh der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigt (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1988, Zl. 87/10/0133, vom 17. November 1981, Slg. Nr. 10592/A, vom 24. April 1990, Zl. 89/05/0232, vom 26. Juni 1990, Zl. 90/05/0075, ferner vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/05/0063, alle zur vergleichbaren Regelung des § 19 Abs. 4 NÖ ROG, vom 24. Jänner 1991, Zl. 89/06/0020, sowie vom 20. April 1995, Zl. 92/08/0036, zu § 25 Abs. 3 Steiermärkisches ROG u.a).

Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab: dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung schließen lässt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt.

Erst wenn eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne vorstehender Ausführungen zu bejahen wäre, ist in die Prüfung der weiteren Frage einzutreten, ob das Bauwerk i.S. des § 30 Abs. 5 ROG 1994 im projektierten Umfang für eine bestimmungsgemäße Nutzung nötig und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch ist.

Schon in seinem Erkenntnis vom 19. Jänner 1993, Zl. 92/05/0281, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der geplante Bau für die Bewirtschaftung zweckmäßig sein müsse. Dieses Erkenntnis ist zum Oö ROG 1972 ergangen, das in seinem § 18 Abs. 5 normierte, dass im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Das nunmehr anzuwendende Oö. ROG 1994 fordert hingegen sogar "die Notwendigkeit" dieser Bauten und Anlagen für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Da das Erfordernis, "nötig" zu sein, einen strengeren Maßstab verlangt als jenes des "Dienens"(vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0291), konnte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf Grund des Gutachtens des agrartechnischen Sachverständigen mit Recht davon ausgehen, dass der geplante Bau für die Bewirtschaftung nicht nötig war; auf Grund der Ausstattung, die in der Fotodokumentation belegt ist, war davon auszugehen, dass der Bau jedenfalls auch nicht zweckmäßig ist (das Dach weist eine Photovoltaikanlage auf, der Bau hat mehrere Fenster und einen kleinen verandaähnlichen Vorbau). Den durchaus als schlüssig zu erkennenden Ausführungen des Amtssachverständigen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; auch ohne förmliche Einräumung einer Frist für die Vorlage eines Privatgutachtens wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, noch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides bzw. sogar noch anlässlich der Einbringung der Vorstellung ein Privatgutachten vorzulegen. Da der Beschwerdeführer dies unterlassen hat, konnte die belangte Behörde in unbedenklicher Weise ihrer Entscheidung das Amtsgutachten zu Grunde zu legen. Demnach ist die belangte Behörde mit Recht davon ausgegangen, dass ein Alternativauftrag anstatt des unbedingten Beseitigungsauftrages nicht zu erteilen war.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerde kann der erstinstanzliche Spruch nicht als zu wenig konkret erkannt werden, auch der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, auf der Parzelle Nr. 1937/1 ein weiteres Holzgartenhaus errichtet zu haben, sodass eine Verwechslungsgefahr bestehen könnte.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Wien, am 20. April 2001

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Intimation Zurechnung von BescheidenZurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050003.X00

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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