Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
B-VG Art119a Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des GV in V, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein und Dr. Gerhard Zimmermann, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 21, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Mai 2000, Zl. Ib- 1479/3, betreffend Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Völs, 6176 Völs), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des GV in römisch fünf, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein und Dr. Gerhard Zimmermann, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 21, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Mai 2000, Zl. Ib- 1479/3, betreffend Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Völs, 6176 Völs), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Antrag vom 16. April 1998 suchte der Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundstücke Nr. 1578/1 und 1577/3, KG X, um die baubehördliche Bewilligung für zwei (bereits errichtete) Folientunnel mit Fundament und Tragkonstruktion an. Nach dem Einreichplan vom 22. April 1998, GZl. 4471/98, war eine Grundteilung derart in Aussicht genommen, dass die Folientunnel zur Gänze auf einem neu zu bildenden Grundstück "1577/3" zu liegen gekommen wären.1.1. Mit Antrag vom 16. April 1998 suchte der Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundstücke Nr. 1578/1 und 1577/3, KG römisch zehn, um die baubehördliche Bewilligung für zwei (bereits errichtete) Folientunnel mit Fundament und Tragkonstruktion an. Nach dem Einreichplan vom 22. April 1998, GZl. 4471/98, war eine Grundteilung derart in Aussicht genommen, dass die Folientunnel zur Gänze auf einem neu zu bildenden Grundstück "1577/3" zu liegen gekommen wären.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. Juni 1998 wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung von zwei Foliengewächshäusern auf der Grundparzelle "1577/3, KG X, nach Maßgabe der eingereichten Pläne und Baubeschreibung", erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. Juni 1998 wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung von zwei Foliengewächshäusern auf der Grundparzelle "1577/3, KG römisch zehn, nach Maßgabe der eingereichten Pläne und Baubeschreibung", erteilt.
1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. August 1998 wurde dem Beschwerdeführer für das "mit Bescheid vom 29. 6. 1998, Zl. ..., bewilligte Bauvorhaben" nach dem Gesetz vom 11. Dezember 1997 über die Erhebung von Ausgleichsabgaben sowie von Erschließungs- und Gehsteigbeiträgen - Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 22/1998 (im Folgenden: Tir VerkAufschlAbgG), und dem Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. September 1995 ein Erschließungsbeitrag in der Höhe von S 118.423,93 vorgeschrieben. Als Bauplatzanteil wurde in diesem Bescheid unter Hinweis auf § 9 Abs. 2 Tir VerkAufschlAbgG unter der Nennung "Gp. 1577/3" ein Anteil von 892,80 m2 x S 62,50 x 1,50 = S 83.700,00 angegeben. 1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. August 1998 wurde dem Beschwerdeführer für das "mit Bescheid vom 29. 6. 1998, Zl. ..., bewilligte Bauvorhaben" nach dem Gesetz vom 11. Dezember 1997 über die Erhebung von Ausgleichsabgaben sowie von Erschließungs- und Gehsteigbeiträgen - Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1998, (im Folgenden: Tir VerkAufschlAbgG), und dem Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. September 1995 ein Erschließungsbeitrag in der Höhe von S 118.423,93 vorgeschrieben. Als Bauplatzanteil wurde in diesem Bescheid unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz 2, Tir VerkAufschlAbgG unter der Nennung "Gp. 1577/3" ein Anteil von 892,80 m2 x S 62,50 x 1,50 = S 83.700,00 angegeben.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
1.3. Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. November 1998 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage seiner Berufung an die Berufungsbehörde.
1.4. Mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. März 1999 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend verwies der Gemeindevorstand auf die §§ 7 und 9 Tir VerkAufschlAbgG und bezog sich weiterhin auf ein Grundstück "1577/3", auf welchem sich die beiden Thermohäuser befänden. Zum Vorbringen, dass es sich um ein Grundstück handle, auf welchem bereits ein Gebäude bestehe, wurde ausgeführt, dass es sich um "Schwarzbauten" handle, "für die nie ein Erschließungsbeitrag" bezahlt worden sei. 1.4. Mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. März 1999 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend verwies der Gemeindevorstand auf die Paragraphen 7 und 9 Tir VerkAufschlAbgG und bezog sich weiterhin auf ein Grundstück "1577/3", auf welchem sich die beiden Thermohäuser befänden. Zum Vorbringen, dass es sich um ein Grundstück handle, auf welchem bereits ein Gebäude bestehe, wurde ausgeführt, dass es sich um "Schwarzbauten" handle, "für die nie ein Erschließungsbeitrag" bezahlt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.
1.5. Mit Vorstellungsbescheid vom 6. April 1999 hob die belangte Behörde den bei ihr bekämpften Gemeindebescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie zwar die Ansicht vertrete, dass es sich bei den beiden Thermohäusern um Gebäude im Sinne der Tiroler Bauordnung handle und diese nicht als Folientunnel im Sinne des § 2 Abs. 7 Tiroler Bauordnung 1998 anzusehen seien. Es sei jedoch die Frage, ob für den gegenständlichen Bauplatz bereits Erschließungskosten bezahlt worden seien oder nicht, nicht vollständig geklärt worden. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, dass bereits Erschließungskosten geleistet worden seien und die nur kursorisch erfolgende Behandlung dieses Einwandes durch den Gemeindevorstand sei nicht auszuschließen, dass die Bestimmung des § 10 Abs. 3 Tir VerkAufschlAbgG betreffend die Anrechnung von bereits geleisteten Beträgen zur Anwendung gelangen könnte. Das Ermittlungsverfahren sei diesbezüglich zu ergänzen und das Ergebnis unter Wahrung des Parteiengehörs bei der Erlassung eines neuen Bescheides im fortgesetzten Verfahren zu beachten. 1.5. Mit Vorstellungsbescheid vom 6. April 1999 hob die belangte Behörde den bei ihr bekämpften Gemeindebescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie zwar die Ansicht vertrete, dass es sich bei den beiden Thermohäusern um Gebäude im Sinne der Tiroler Bauordnung handle und diese nicht als Folientunnel im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, Tiroler Bauordnung 1998 anzusehen seien. Es sei jedoch die Frage, ob für den gegenständlichen Bauplatz bereits Erschließungskosten bezahlt worden seien oder nicht, nicht vollständig geklärt worden. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, dass bereits Erschließungskosten geleistet worden seien und die nur kursorisch erfolgende Behandlung dieses Einwandes durch den Gemeindevorstand sei nicht auszuschließen, dass die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, Tir VerkAufschlAbgG betreffend die Anrechnung von bereits geleisteten Beträgen zur Anwendung gelangen könnte. Das Ermittlungsverfahren sei diesbezüglich zu ergänzen und das Ergebnis unter Wahrung des Parteiengehörs bei der Erlassung eines neuen Bescheides im fortgesetzten Verfahren zu beachten.
1.6. In Folge erging der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes vom 13. August 1999, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass der Erschließungsbeitrag neu berechnet und mit S 166.911,43 festgesetzt wurde. Auch diesem Bescheid wurde ein Grundstück "1577/3" im Ausmaß von 1.460 m2 zu Grunde gelegt, wobei ein (im Norden des Grundstücks gelegener und gerundeter) Teil von 50,00 m2, der bereits durch die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages für das fiktive Grundstück "1578/3" erfasst gewesen wäre, in Abzug gebracht wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.
1.7. Mit Bescheid vom 30. September 1999 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 13. August 1999 Folge gegeben, der vor der Tiroler Landesregierung bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde verwiesen.
In der Begründung führte die Tiroler Landesregierung aus, dass bei der Bemessung des Bauplatzanteiles die Sach- und Rechtslage heranzuziehen sei, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches bestanden habe. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensakt und insbesondere aus dem Auszug aus der digitalen Katastralmappe zu ersehen sei, bestehe eine Differenz zu dem im Bauverfahren eingereichten Vermessungsplan. Im gesamten bisherigen Verfahren sei davon ausgegangen worden, dass sich die beiden Glashäuser auf einem Grundstück "Nr. 1577/3" befänden. Die Abgabenbehörde habe für diese Fläche beziehungsweise für dieses Grundstück den Bauplatzanteil vorgeschrieben. Die Abgabenbehörde habe dabei jedoch übersehen, dass es sich hiebei um ein imaginäres Grundstück gehandelt habe, da die in dem für das Bauverfahren eingereichten Plan dargestellte Grundteilung im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches nicht durchgeführt gewesen sei. Wie ein Vergleich zwischen der digitalen Katastralmappe, die den Grundstücksstand im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches darstelle, und dem Einreichplan ergebe, würden durch die beiden Glashäuser die Grundstücke Nr. 1577/3 und Nr. 1578/1 berührt. Die Behörde sei jedoch bei ihrer Berechnung von einem imaginären Grundstück "1577/3" ausgegangen. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages entsprechend den Bestimmungen des § 2 Tir VerkAufschlAbgG verletzt worden. In der Begründung führte die Tiroler Landesregierung aus, dass bei der Bemessung des Bauplatzanteiles die Sach- und Rechtslage heranzuziehen sei, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches bestanden habe. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensakt und insbesondere aus dem Auszug aus der digitalen Katastralmappe zu ersehen sei, bestehe eine Differenz zu dem im Bauverfahren eingereichten Vermessungsplan. Im gesamten bisherigen Verfahren sei davon ausgegangen worden, dass sich die beiden Glashäuser auf einem Grundstück "Nr. 1577/3" befänden. Die Abgabenbehörde habe für diese Fläche beziehungsweise für dieses Grundstück den Bauplatzanteil vorgeschrieben. Die Abgabenbehörde habe dabei jedoch übersehen, dass es sich hiebei um ein imaginäres Grundstück gehandelt habe, da die in dem für das Bauverfahren eingereichten Plan dargestellte Grundteilung im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches nicht durchgeführt gewesen sei. Wie ein Vergleich zwischen der digitalen Katastralmappe, die den Grundstücksstand im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches darstelle, und dem Einreichplan ergebe, würden durch die beiden Glashäuser die Grundstücke Nr. 1577/3 und Nr. 1578/1 berührt. Die Behörde sei jedoch bei ihrer Berechnung von einem imaginären Grundstück "1577/3" ausgegangen. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 2, Tir VerkAufschlAbgG verletzt worden.
Für das fortgesetzte Verfahren wies die belangte Behörde auf Folgendes hin:
"1. Grundstück 1578/1
Dieses Grundstück entspricht in seinem heutigen Umfang dem, der bereits bei der Baueingabe 1989 geherrscht hat. Nachdem auf diesem Grundstück eines der beiden Glashäuser zu liegen kommt, kann ein Bauplatzanteil gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. zur Anrechnung gebracht werden. Dieses Grundstück entspricht in seinem heutigen Umfang dem, der bereits bei der Baueingabe 1989 geherrscht hat. Nachdem auf diesem Grundstück eines der beiden Glashäuser zu liegen kommt, kann ein Bauplatzanteil gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. zur Anrechnung gebracht werden.
2. Grundstück 1577/3
Dieses Grundstück hat in seiner heutigen Form eine schmale längliche Konfiguration, die vom Grundstück 1570 (Gießenbach) bis 1580 (Weg) reicht. Im Verfahren 1987 ging ein Teil in der imaginären Grundparzelle 1587/2 auf und wurde somit für einen Teil bereits ein Erschließungsbeitrag bezahlt. Das Gleiche gilt auch für das Verfahren 1989, bei dem für ein Glashaus auf der imaginären Parzelle 1578/3 Erschließungsbeiträge vorgeschrieben wurden. Für den Teil, der in den Plänen 1987 beziehungsweise 1989 als 1577/3 bezeichnet worden ist, ist jedoch noch kein Erschließungsbeitrag bezahlt worden. Für diese Flächen kann daher ein Bauplatzanteil gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. zur Anrechnung gebracht werden. Eine volle Verrechnung des Grundstückes 1577/3 wäre daher nicht rechtens, da in den Jahren 1987 und 1989 für die imaginären Flächen 1578/2 und 1578/3, die auch Teile des heutigen Grundstückes 1577/3 umfassen, bereits Erschließungsbeiträge bezahlt wurden. Durch die beschriebene Vorgangsweise ist gewährleistet, dass es zu keiner Doppelvorschreibung auf einem Grundstücksteil des Grundstückes 1577/3 kommt." Dieses Grundstück hat in seiner heutigen Form eine schmale längliche Konfiguration, die vom Grundstück 1570 (Gießenbach) bis 1580 (Weg) reicht. Im Verfahren 1987 ging ein Teil in der imaginären Grundparzelle 1587/2 auf und wurde somit für einen Teil bereits ein Erschließungsbeitrag bezahlt. Das Gleiche gilt auch für das Verfahren 1989, bei dem für ein Glashaus auf der imaginären Parzelle 1578/3 Erschließungsbeiträge vorgeschrieben wurden. Für den Teil, der in den Plänen 1987 beziehungsweise 1989 als 1577/3 bezeichnet worden ist, ist jedoch noch kein Erschließungsbeitrag bezahlt worden. Für diese Flächen kann daher ein Bauplatzanteil gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. zur Anrechnung gebracht werden. Eine volle Verrechnung des Grundstückes 1577/3 wäre daher nicht rechtens, da in den Jahren 1987 und 1989 für die imaginären Flächen 1578/2 und 1578/3, die auch Teile des heutigen Grundstückes 1577/3 umfassen, bereits Erschließungsbeiträge bezahlt wurden. Durch die beschriebene Vorgangsweise ist gewährleistet, dass es zu keiner Doppelvorschreibung auf einem Grundstücksteil des Grundstückes 1577/3 kommt."
1.8. Mit Berufungsbescheid vom 26. April 2000 setzte daraufhin der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die gegenständliche Verkehrsaufschließungsabgabe mit S 360.451,87 neu fest.
Der Gemeindevorstand begründete seine Entscheidung damit, dass die Grundabteilung, wie sie in der vom Beschwerdeführer im Bauverfahren vorgelegten Planurkunde vorgesehen gewesen sei, im Grundbuch nicht durchgeführt worden sei. Nach dem Stand des digitalen Katastralmappenauszuges zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches seien durch die gegenständliche Baumaßnahme die Grundparzellen 1578/1 und 1577/3 betroffen gewesen. Die beiden Liegenschaften wiesen einen in Nordsüdrichtung verlaufenden gemeinsamen Grenzverlauf auf, wobei es sich bei der Grundparzelle 1577/3 um eine Riemenparzelle handle.
Dem Bauverfahren aus dem Jahre 1987 (Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. Mai 1988) sei eine imaginäre Grundparzelle 1578/2 zugrundegelegt worden. Die Teilung, aus der diese Grundparzelle hervorgehen hätte sollen, sei jedoch nie durchgeführt worden. Die Fläche des diesem Bauverfahren zugrundegelegenen Grundstückes habe 751 m2 betragen und habe sich aus Teilen der heutigen Grundparzellen 1578/1 und 1577/3 zusammengesetzt. Für diese imaginäre Grundparzelle sei bereits ein Erschließungsbeitrag bezahlt worden.
Betreffend die Baumaßnahme aus dem Jahre 1989 liege ein ähnlicher Sachverhalt vor. Damals sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde die Baubewilligung für die Änderung des bewilligten Gärtnereibetriebsgebäudes mit Garage und für die Errichtung eines Glashauses auf den Grundparzellen 1578/2 und 1578/3 erteilt worden. Die Abtrennung beider Bauliegenschaften sei letztlich im Grundbuch nicht durchgeführt worden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Juli 1990 sei dem Beschwerdeführer ein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben worden. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages sei ein Bauplatzanteil von 405,18 m2 von der imaginären Grundparzelle 1578/3 zugrundegelegt worden.
Die beiden den seinerzeitigen Bauvorhaben zu Grunde liegenden und in der Grundteilung tatsächlich nie realisierten Grundparzellen 1578/2 und 1578/3 hätten sich aus Teilflächen der zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches bestehenden Grundparzellen 1578/1, 1578/2 (Altbestand) und 1577/3 zusammengesetzt. Es sei daher für Teilflächen dieser Grundparzellen bereits ein Erschließungsbeitrag bezahlt worden, und zwar einmal für eine Fläche von 751 m2 (imaginäre Grundparzelle 1578/2) und einmal für einen Bauplatzanteil von 405,18 m2 (imaginäre Grundparzelle 1578/3), somit für eine Gesamtfläche (bestehend aus den Grundstücken 1578/1, 1578/2 und 1577/3) von 1.156,18 m2.
Diese Fläche sei bei der Neuberechnung des Erschließungsbeitrages vom Gesamtflächenausmaß der Grundparzellen 1578/1, 1578/2 und 1577/3 in Abzug zu bringen gewesen. Daraus ergebe sich wiederum ein bei der Berechnung des Erschließungsbeitrages anrechenbares Flächenausmaß von 3.844,82 m2. Diese Fläche bilde die Grundlage für die Berechnung des Bauplatzanteiles.
Ausgehend von der neuen Berechnungsgrundlage errechne sich ein Erschließungsbeitrag von S 360.451,87.
1.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in der er sich unter anderem gegen die Miteinbeziehung des Grundstückes Nr. 1578/2 in die Berechnung der Bauplatzfläche wandte. Eine Anrechnung der bereits geleisteten Erschließungsbeiträge hätte für jede Grundparzelle getrennt erfolgen müssen. Zudem habe die Voreigentümerin der betroffenen Grundstücke auf dem damals noch ungeteilten Grundstück 1578/1 bereits ein Gewächshaus errichtet. Nach den Feststellungen der Behörde seien von der damaligen Eigentümerin keine Erschließungsbeiträge bezahlt worden. Es wäre aber zu erörtern gewesen, ob solche Beiträge vorgeschrieben worden seien. Keinesfalls könne es aber zur Vorschreibung von Beiträgen kommen, die der Voreigentümerin vorgeschrieben werden hätten müssen und daher nunmehr verjährt seien. Um eine Umgehung der gesetzlichen Verjährungsbestimmungen zu vermeiden, hätten folglich jene Beträge, die der Voreigentümerin vorgeschrieben werden hätten müssen, bei der Anrechnung der bereits geleisteten Beiträge berücksichtigt werden müssen.
1.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Mai 2000 wies die belangte Behörde diese Vorstellung als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Gemeinde "und auch die Parteien des Verfahrens" an die tragenden Gründe eines in Rechtskraft erwachsenen aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides gebunden seien. Diese Bindung erstrecke sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Gemeindeaufsichtsbehörde und den Verwaltungsgerichtshof. Diese Bindung beziehe sich sowohl auf Fragen des materiellen Rechtes als auch auf solche des Verfahrensrechtes. Im gegenständlichen Verfahren sei davon auszugehen, dass seitens der Vorstellungsbehörde in ihren aufhebenden Entscheidungen einerseits die Frage der Erschließungsbeitragspflicht für die beiden Thermohäuser geklärt sei, andererseits aber auch dargelegt worden sei, dass bei der Vorschreibung des Bauplatzanteiles die Rechts- und Sachlage heranzuziehen sei, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches bestanden habe. Es sei der Gemeinde insbesondere im Bescheid vom 30. September 1999 genau vorgeschrieben worden, wie sie ihre Ermittlungen bzw. Berechnungen durchzuführen habe, um zu einer gesetzmäßigen Vorschreibung des Erschließungsbeitrages zu gelangen. Nachdem die beiden Vorstellungsbescheide unbekämpft in Rechtskraft erwachsen seien, hätte die Abgabenbehörde zweiter Instanz in Bindung an diese Rechtsansicht ihre Entscheidung zu fällen gehabt. Dass diese Entscheidung im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht der in den Vorstellungsbescheiden dargelegten Rechtsansicht entspreche, behaupte nicht einmal der Vorstellungswerber. Auf Grund der dargestellten Rechtslage habe der Beschwerdeführer durch die nunmehrige Entscheidung, die in Bindung an die Rechtsauffassung der Vorstellungsbehörde ergangen sei, in seinen Rechten nicht verletzt werden können.
1.11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2003, B 1235/00-6, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. 1.11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2003, B 1235/00-6, gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
1.12. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
1.13. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Tir VerkAufschlAbgG (Stammfassung) lauten auszugsweise:
"§ 2
Begriffsbestimmungen
...
a) Städel und Bienenhäuser im Sinne des § 41 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland; a) Städel und Bienenhäuser im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt , Nr. 10, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland;
b) Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 oder im Freiland; b) Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach Paragraph 47, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 oder im Freiland;
c) bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinne des § 44 der Tiroler Bauordnung 1998 und Folientunnels im Sinne des § 2 Abs. 17 der Tiroler Bauordnung 1998. c) bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinne des Paragraph 44, der Tiroler Bauordnung 1998 und Folientunnels im Sinne des Paragraph 2, Absatz 17, der Tiroler Bauordnung 1998.
...
3. Abschnitt
Erschließungsbeitrag
§ 7 Paragraph 7
Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
§ 8 Paragraph 8
Abgabenschuldner
...
§ 9 Paragraph 9
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
a) im Falle des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b) im Falle der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Falle von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Falle von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschosses von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschosses noch nicht entrichtet wurde.
§ 10 Paragraph 10
Bemessungsgrundlage bei Grundstücksänderungen, Rückzahlung
§ 11 Paragraph 11
Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes
...
§ 12 Paragraph 12
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
2.3. Im Hinblick auf die im Zuge des Abgabenverfahrens ergangenen Vorstellungsentscheidungen ist es zunächst erforderlich zu klären, inwiefern sich aus diesen Entscheidungen eine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren ergab.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bindungswirkung einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung auf die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Umfang der die Aufhebung tragenden Begründungselemente beschränkt. Jener Teil der Begründung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides hingegen, der darlegt, in welchen Punkten nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden sind, der also aufzeigt, welche der in der Vorstellung geltend gemachten Rechtsverletzungen mangels tatsächlicher Rechtsverletzung keine Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides nach sich zu ziehen hätte, löst keine bindende Wirkung aus, weil er den aufhebenden Spruch nicht trägt. Ebenso entfalten Hinweise der Vorstellungsbehörde für das fortgesetzte Verfahren, die über die die Aufhebung tragenden Gründe hinaus gehen (so genannte obiter dicta), keine Bindungswirkung. Die so zu verstehende Bindungswirkung der die Aufhebung tragenden Gründe des Vorstellungsbescheides für die Gemeindebehörden erstreckt sich in der Folge auch auf die Vorstellungsbehörde selbst sowie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bindungswirkung einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung auf die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Umfang der die Aufhebung tragenden Begründungselemente beschränkt. Jener Teil der Begründung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides hingegen, der darlegt, in welchen Punkten nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden sind, der also aufzeigt, welche der in der Vorstellung geltend gemachten Rechtsverletzungen mangels tatsächlicher Rechtsverletzung keine Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides nach sich zu ziehen hätte, löst keine bindende Wirkung aus, weil er den aufhebenden Spruch nicht trägt. Ebenso entfalten Hinweise der Vorstellungsbehörde für das fortgesetzte Verfahren, die über die die Aufhebung tragenden Gründe hinaus gehen (so genannte obiter dicta), keine Bindungswirkung. Die so zu verstehende Bindungswirkung der die Aufhebung tragenden Gründe des Vorstellungsbescheides für die Gemeindebehörden erstreckt sich in der Folge auch auf die Vorstellungsbehörde selbst sowie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche , beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063).
Im Lichte dieser Rechtsprechung kommt nur jenen Gründen der (zweiten) Vorstellungsentscheidung vom 30. September 1999 bindende Wirkung zu, die für die Aufhebung des Bescheides des Gemeindevorstandes vom 13. August 1999 tragend waren. Der Grund für die Aufhebung des Bescheides war die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass unzulässiger Weise ein imaginäres Teilgrundstück an Stelle der im Zeitpunkt der Abgabenentstehung im Grenzkataster ausgewiesenen Grundstücke bei der Berechnung des gegenständlichen Bauplatzanteiles von den Gemeindebehörden herangezogen worden sei, sodass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages entsprechend den Bestimmungen des § 2 Tir VerkAufschlAbgG verletzt worden sei. Nur im Hinblick auf diese Rechtsauffassung vermochte die Vorstellungsentscheidung vom 30. September 1999 Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren zu entfalten. Im Lichte dieser Rechtsprechung kommt nur jenen Gründen der (zweiten) Vorstellungsentscheidung vom 30. September 1999 bindende Wirkung zu, die für die Aufhebung des Bescheides des Gemeindevorstandes vom 13. August 1999 tragend waren. Der Grund für die Aufhebung des Bescheides war die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass unzulässiger Weise ein imaginäres Teilgrundstück an Stelle der im Zeitpunkt der Abgabenentstehung im Grenzkataster ausgewiesenen Grundstücke bei der Berechnung des gegenständlichen Bauplatzanteiles von den Gemeindebehörden herangezogen worden sei, sodass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 2, Tir VerkAufschlAbgG verletzt worden sei. Nur im Hinblick auf diese Rechtsauffassung vermochte die Vorstellungsentscheidung vom 30. September 1999 Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren zu entfalten.
Hingegen bestand - entgegen der Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - keine Bindung an die im obiter dictum der Vorstellungsentscheidung vom 30. September 1999 dargelegte Berechnungsmethode bzw. die Feststellung, dass für das Grundstück Nr. 1578/1 ein Bauplatzanteil gemäß § 9 Abs. 2 Tir VerkAufschlAbgG "zur Anrechnung gebracht werden" könne. Es ist daher nicht näher zu untersuchen, wie die Hinweise der belangten Behörde betreffend Flächen, "für die" ein Bauplatzanteil in Rechnung gestellt werden könnte, zu verstehen waren, und ob die vom Gemeindevorstand durchgeführte Berechnung dieser Rechtsauffassung entsprochen hat. Hingegen bestand - entgegen der Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - keine Bindung an die im obiter dictum der Vorstellungsentscheidung vom 30. September 1999 dargelegte Berechnungsmethode bzw. die Feststellung, dass für das Grundstück Nr. 1578/1 ein Bauplatzanteil gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Tir VerkAufschlAbgG "zur Anrechnung gebracht werden" könne. Es ist daher nicht näher zu untersuchen, wie die Hinweise der belangten Behörde betreffend Flächen, "für die" ein Bauplatzanteil in Rechnung gestellt werden könnte, zu verstehen waren, und ob die vom Gemeindevorstand durchgeführte Berechnung dieser Rechtsauffassung entsprochen hat.
Die Bindungswirkung der Vorstellungsentscheidung vom 30. September 1999 geht somit dahin, dass die Berechnung des Erschließungsbeitrages unter Zugrundelegung des Standes nach dem Auszug aus der digitalen Katastermappe vom 1. Juni 1999, welche den Stand zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches wiedergibt, zu erfolgen hat. Für welche Grundstücke demnach ein Erschließungsbeitrag zu entrichten ist und welche Anrechnungsbestimmungen zur Anwendung zu kommen haben, ist ohne Bindung an eine Rechtsansicht der belangten Behörde auf Grund der maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen. Die belangte Behörde hat in der Vorstellungsentscheidung vom 30. September 1999 insbesondere auch keine Aussage zur Frage getroffen, auf welche (nach dem Auszug aus der digitalen Katastermappe vom 1. Juni 1999 tatsächlich bestehende) Grundstücke sich die Abgabenvorschreibung beziehe bzw. beziehen könne.
2.4. Unter dieser Voraussetzung erweist sich der angefochtene Bescheid bereits deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil die vom Gemeindevorstand im dritten Rechtsgang gewählte Berechnungsmethode nicht den Bestimmungen des Tir VerkAufschlAbgG entspricht.
Die belangte Behörde hat die vom Gemeindevorstand vorgenommene Berechnung des Erschließungsbeitrages unter Verwendung eines Bauplatzanteiles, der sich aus der Differenz zwischen der Summe aller drei hier betroffenen Grundstücke und jener Flächen ergab, welche schon einmal bei der Berechnung eines Erschließungsbeitrages zu Grunde gelegt worden waren, als rechtmäßig erachtet.
Dies ist in zweierlei Hinsicht mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen: Zum einen hat die Anrechnung bereits erfolgter Vorschreibungen, wie unten näher darzustellen ist, bei der Ermittlung des Bauplatzanteils nicht durch einfache Subtraktion bereits "zu Grunde gelegter Flächen" von der Gesamtfläche zu erfolgen. Zum Anderen ist auf der Basis der Annahmen der Abgabenbehörden - wie ebenfalls näher auszuführen ist - Gegenstand des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Abgabenverfahrens die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages für Gebäude, die auf den Grundstücken 1578/1 und 1577/3 liegen. Die Einbeziehung des (in der Realität vorhandenen) Grundstückes Nr. 1578/2 im vorliegenden Abgabenverfahren erweist sich daher als unzulässig.
2.5. § 2 Abs. 1 Tir VerkAufschlAbgG definiert den Begriff des Bauplatzes als ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Ein Grundstück ist nach dieser Bestimmung eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Die belangte Behörde hat - wie oben dargestellt - ihre Aufhebung mit Bescheid vom 30. September 1999 insofern folgerichtig (und, worauf es entscheidend ankommt, mit Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren) auf den Umstand gestützt, dass die Abgabenbehörden den Erschließungsbeitrag nicht gesondert für jedes (tatsächlich existierende) Grundstück berechnet hatten. 2.5. Paragraph 2, Absatz eins, Tir VerkAufschlAbgG definiert den Begriff des Bauplatzes als ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Ein Grundstück ist nach dieser Bestimmung eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Die belangte Behörde hat - wie oben dargestellt - ihre Aufhebung mit Bescheid vom 30. September 1999 insofern folgerichtig (und, worauf es entscheidend ankommt, mit Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren) auf den Umstand gestützt, dass die Abgabenbehörden den Erschließungsbeitrag nicht gesondert für jedes (tatsächlich existierende) Grundstück berechnet hatten.
Für die bei der Bauplatzberechnung heranzuziehenden Grundstücksgrenzen und -flächen waren somit die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster ausgewiesenen Grundstücke maßgebend und nicht die dem Grundbuchstand widersprechenden Grundgrenzen, wie sie in den in einem Bauverfahren vorgelegten Planunterlagen eingezeichnet sind.
Bei der Berechnung der Bauplatzfläche nach dem Tir VerkAufschlAbgG ist daher die Fläche des einzelnen jeweils von der Bauführung betroffenen Grundstückes heranzuziehen. Eine Miteinbeziehung anderer Grundstücke, auf denen kein Neubau errichtet oder ein bereits bestehendes Gebäude geändert wird, bei der Berechnung der Erschließungsabgaben ist unzulässig.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass weder die Abgabenbehörden noch die belangte Behörde bislang klarstellten, welche Abgabe Gegenstand der mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 17. August 1998 erfolgten Vorschreibung war. Sache des Berufungsverfahrens vor dem Gemeindevorstand kann nur diese Abgabenvorschreibung gewesen sein.
Im Hinblick darauf, dass im Abgabenverfahren die Behörden davon ausgegangen sind, dass sich die den Abgabentatbestand auslösenden Gebäude (lediglich) auf den Grundstücken 1578/1 und 1577/3 befänden, ist nur die Abgabenvorschreibung eines Erschließungsbeitrages für jene Grundstücke Gegenstand des Abgabenverfahrens, das zur vorliegenden Beschwerde geführt hat. Dass die Abgabenbehörden dabei immer (unzutreffend) von einem (weiteren nicht realen) Grundstück "1577/3" gesprochen haben, welches es in dieser Form nie gegeben hat und auch derzeit nicht gibt, ändert daran nichts. Es ist durch die Bezugnahme auf die Baubewilligung vom 29. Juni 1998 ausreichend klar gestellt, auf welches Projekt sich die Abgabenvorschreibung bezog. Gegenstand des Abgabenverfahrens war demnach die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für jene Grundstücke, die nach den Feststellungen der Abgabenbehörden vom Projekt betroffen sind. Das sind die Grundstücke Nr. 1578/1 und 1577/3. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass Gegenstand des Verfahrens nicht nur die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages für das tatsächlich existierende Grundstück Nr. 1577/3 (das lang gestreckte, "durchgehende" Grundstück zwischen den beiden Wegen 1570 und 1580) ist, sondern auch die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages für das Grundstück Nr. 1578/1.
Unmaßgeblich ist jedoch im Hinblick auf die dezidierten Feststellungen der Abgabenbehörden, dass nach dem im Akt befindlichen Plan vom 22. April 1998, GZl. 4471/98, der der gegenständlichen Baubewilligung zugrundegelegt wurde, die beiden Folienkonstruktionen zu einem kleinen Teil auch auf dem Grundstück 1578/2 liegen dürften und daher die Sachverhaltsfeststellung der Gemeindebehörden (von denen auch die belangte Behörde im obiter dictum ausgegangen ist), wonach dieses Grundstück von der gegenständlichen Bauführung nicht betroffen sei, möglicher Weise unzutreffend ist. Die Errichtung der gegenständlichen Folienhäuser würde nach den im Akt erliegenden Unterlagen auf allen drei Grundstücken, wie sie nach dem Auszug aus der digitalen Katastermappe vom 1. Juni 1999 zum maßgeblichen Zeitpunkt bestanden, erfolgen. Nach den von der belangten Behörde übernommenen Sachverhaltsfeststellungen der Abgabenbehörden sind jedoch nur die Grundstücke 1577/3 und 1578/1 betroffen, sodass die rechtliche Beurteilung, dass im Rahmen des Berufungsverfahrens auf Grund der Berufung gegen den Bescheid vom 17. August 1998 auch über die Vorschreibung einer Abgabe für das Grundstück Nr. 1578/2 abgesprochen werden könnte, verfehlt ist.
2.6. Die Berechnung der vorzuschreibenden Erschließungsabgaben hätte darüber hinaus aber jedenfalls für jedes von der Bauführung betroffene Grundstück getrennt, insbesondere im Falle des Zutreffens der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Tir VerkAufschlAbgG nach den dort enthaltenen näheren Regelungen für die Anrechnung früher entrichteter Beiträge, erfolgen müssen. Das Abstellen auf die Gesamtfläche der drei Grundstücke 1578/1, 1578/2 und 1577/3 war daher schon im Ansatz verfehlt. 2.6. Die Berechnung der vorzuschreibenden Erschließungsabgaben hätte darüber hinaus aber jedenfalls für jedes von der Bauführung betroffene Grundstück getrennt, insbesondere im Falle des Zutreffens der Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Tir VerkAufschlAbgG nach den dort enthaltenen näheren Regelungen für die Anrechnung früher entrichteter Beiträge, erfolgen müssen. Das Abstellen auf die Gesamtfläche der drei Grundstücke 1578/1, 1578/2 und 1577/3 war daher schon im Ansatz verfehlt.
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zum Gegenstand der Abgabenvorschreibung, die von der Behörde erster Instanz mit Bezug auf ein nicht existentes Grundstück "1577/3" vorgenommen wurde, kann als Gegenstand des Abgabenverfahrens entsprechend den Feststellungen der Abgabenbehörden die Vorschreibung der Erschließungsbeiträge für die Grundstücke Nr. 1578/1 und 1577/3 (und zwar entsprechend ihrer tatsächlichen Ausformung) angesehen werden.
Der angefochtene Bescheid leidet daher schon insoweit an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weil die Einbeziehung der Fläche des Grundstückes 1578/2 bei der Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages für die Grundstücke 1578/1 und 1577/3 rechtswidrig war.
2.7. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen des Tir VerkAufschlAbgG ergibt, enthält dieses Regelungen für verschiedene Sachverhalte im Zusammenhang mit der Veränderung von bzw. auf Grundstücken. Während § 10 des Gesetzes Änderungen des Bauplatzes betrifft, beschäftigt sich § 11 des Gesetzes mit Veränderung des Baubestandes auf Grundstücken. Dabei regelt § 11 Abs. 1 den Sachverhalt, dass auf einem Bauplatz, für den bereits "unter Zugrundelegung der Gesamtfläche" ein Erschließungsbeitrag entrichtet wurde, ein Neubau errichtet wird. Da keiner der von den Abgabenbehörden genannten Abgabenbescheide sich auf eines der drei betroff