TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/27 2007/07/0138

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Veröffentlicht am 27.11.2008
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AgrVG §12;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 impl;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 impl;
AVG §7;
B-VG Art12 Abs2;
B-VG Art130 Abs1;
FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §1;
FlVfGG §10 Abs1;
FlVfGG §10;
FlVfGG §13;
FlVfGG §2;
FlVfGG §34;
FlVfGG §34a;
FlVfGG §34b;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50 Abs1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfGG §50;
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §1;
FlVfLG NÖ 1975 §14;
FlVfLG NÖ 1975 §14a;
FlVfLG NÖ 1975 §14b;
FlVfLG NÖ 1975 §2 Abs2 idF 6650-6;
FlVfLG NÖ 1975 §2 idF 6650-6;
FlVfLG NÖ 1975 §3 Abs2 idF 6650-4;
FlVfLG NÖ 1975 §40;
FlVfLG NÖ 1975 §41;
FlVfLG NÖ 1975 §42;
FlVfLG NÖ 1975 §43;
FlVfLG NÖ 1975 §5;
MRK Art6;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
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  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. B-VG Art. 12 heute
  2. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  5. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 12 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  10. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  11. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  12. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  13. B-VG Art. 12 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  14. B-VG Art. 12 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  15. B-VG Art. 12 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 12 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/07/0139 2007/07/0140 2007/07/0143 2007/07/0142 2007/07/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde 1) des Manfred und der Elisabeth H in G (2007/07/0138), 2) des Leopold K in Z (2007/07/0139), 3) des Franz und der Anita K in G (2007/07/0140), 4) des Josef D in G (2007/07/0141), 5) des Erwin N in G (2007/07/0142) und 6) des Herbert W in G (2007/07/0143), alle vertreten durch Dr. Oswin Hochstöger, Rechtsanwalt in 3950 Gmünd, Stadtplatz 6/1, gegen die Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Juni 2007, Zl. LF6-LAS-204/011-2004 (betreffend die Erstbeschwerdeführer), je vom 19. Juni 2007, Zl. LF6-LAS-204/009-2004 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer), Zl. LF6-LAS-204/004-2004 (betreffend die Drittbeschwerdeführer), Zl. LF6-LAS-204/001-2004 (betreffend den Viertbeschwerdeführer), Zl. LF6-LAS-204/002-2004 (betreffend den Fünftbeschwerdeführer), und Zl. LF6-LAS-204/008-2004 (betreffend den Sechstbeschwerdeführer), jeweils betreffend Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) verfügte mit Bescheid vom 31. August 2004 unter Spruchteil A die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens W und erließ unter Spruchteil B die für die Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Eigentumsbeschränkungen.

Dieser Bescheid stützte sich im Wesentlichen auf das im Zuge des Verfahrens vor der ABB eingeholte landwirtschaftliche Gutachten des DI L. vom 22. April 2004, dem unter anderem zu entnehmen ist, dass im vorgesehenen Flurbereinigungsgebiet viele eingeschlossene Grundstücke lägen. Die derzeit vorhandenen Grundstücke wiesen oft eine sehr ungünstige Ausformung auf. Es lägen verschiedene Breitenverhältnisse vor, auch Spitz-, Haken-, Dreiecksformen sowie Vielecke und viele schräge Anschnitte durch den Verlauf der Landesstraßen. Der Grundbesitz einzelner Betriebe sei besonders stark zersplittert. Die Zersplitterung zeige sich an drei Beispielen, in denen landwirtschaftliche Betriebe jeweils über 33, 60 bzw. sogar 70 Komplexe verfügten. Weiters gebe es noch großflächig eine mangelhafte Erschließung von Grundstücken. Dies zeige sich im Vorhandensein von "wilden Wegen" in einer Länge von etwa 6 bis 7 km. Durch das Agrarverfahren würden leistungsfähigere und ertragssichere landwirtschaftliche Betriebe geschaffen. Es lägen im Flurbereinigungsgebiet schwere Mängel der Agrarstruktur vor, welche durch ein Flurbereinigungsverfahren im größtmöglichen Ausmaß behoben werden könnten. Die in § 1 des Niederösterreichischen Flurverfassungs- Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650-6 (FLG), genannten Ziele seien erreichbar und der zu erwartende Erfolg entspreche dem voraussichtlichen Aufwand und den Kosten. Eine Mehrheit von Parteien habe einen Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens gestellt. Vom landwirtschaftlichen Standpunkt aus seien daher die Voraussetzungen für die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft gegeben.Dieser Bescheid stützte sich im Wesentlichen auf das im Zuge des Verfahrens vor der ABB eingeholte landwirtschaftliche Gutachten des DI L. vom 22. April 2004, dem unter anderem zu entnehmen ist, dass im vorgesehenen Flurbereinigungsgebiet viele eingeschlossene Grundstücke lägen. Die derzeit vorhandenen Grundstücke wiesen oft eine sehr ungünstige Ausformung auf. Es lägen verschiedene Breitenverhältnisse vor, auch Spitz-, Haken-, Dreiecksformen sowie Vielecke und viele schräge Anschnitte durch den Verlauf der Landesstraßen. Der Grundbesitz einzelner Betriebe sei besonders stark zersplittert. Die Zersplitterung zeige sich an drei Beispielen, in denen landwirtschaftliche Betriebe jeweils über 33, 60 bzw. sogar 70 Komplexe verfügten. Weiters gebe es noch großflächig eine mangelhafte Erschließung von Grundstücken. Dies zeige sich im Vorhandensein von "wilden Wegen" in einer Länge von etwa 6 bis 7 km. Durch das Agrarverfahren würden leistungsfähigere und ertragssichere landwirtschaftliche Betriebe geschaffen. Es lägen im Flurbereinigungsgebiet schwere Mängel der Agrarstruktur vor, welche durch ein Flurbereinigungsverfahren im größtmöglichen Ausmaß behoben werden könnten. Die in Paragraph eins, des Niederösterreichischen Flurverfassungs- Landesgesetzes 1975, Landesgesetzblatt 6650, -6 (FLG), genannten Ziele seien erreichbar und der zu erwartende Erfolg entspreche dem voraussichtlichen Aufwand und den Kosten. Eine Mehrheit von Parteien habe einen Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens gestellt. Vom landwirtschaftlichen Standpunkt aus seien daher die Voraussetzungen für die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. die Beschwerdeführer Berufung, in der sie sich jeweils mit näherer Begründung gegen die Einleitung einer Flurbereinigung aussprachen.

Am 25. April 2005 fand eine Besprechung abgeordneter Mitglieder der belangten Behörde mit den Beschwerdeführern statt, welche zu keinem abschließenden Ergebnis führte.

Am 5. März 2007 erstatteten der agrartechnische Sachverständige DI Friedrich Sch. und die landwirtschaftliche Sachverständige DI Veronika Sch. einen Erhebungsbericht. Demnach sei an Ort und Stelle das landwirtschaftliche Einleitungsgutachten des DI L. überprüft und als den Tatsachen entsprechend bewertet worden. Das Gutachten sei in seiner Gesamtheit schlüssig und nachvollziehbar aufgebaut. Das gesamte Gebiet weise schwere Agrarstrukturmängel (Form, Erschließung) auf. An vielen Stellen des Verfahrensgebietes stimmten Katasterstand und Natur nicht mehr überein, speziell im Bereich der Wegführungen. Viele Grundstücke besäßen eine ungünstig zu bewirtschaftende Form, hervorgerufen durch variierende Normalbreite, ungünstiges Längen-Breitenverhältnis oder einspringende Grundstücke in Fremdbesitz. Viele Grundstücke seien nur über Privatgrund erreichbar. Dies bedinge eine Vielzahl an gegenseitigen Überfahrtsrechten, was in der Praxis in vielen Fällen zum momentanen Zeitpunkt kein Problem darstelle, jedoch objektiv als Agrarstrukturmangel gewertet werde. Solche nicht mappierten Wege seien im Besitzstand der jeweiligen Eigentümer ausgewiesen, stellten aber keine bewirtschaftbaren Flächen dar. Ein entsprechend strukturiertes Wegenetz durch die Zufahrtsmöglichkeiten über öffentlichen Grund im Zusammenhang mit vermessenen, somit eindeutig definierten und jederzeit wiederherstellbaren Grenzen schaffe ein Maß an Rechtssicherheit, wie es derzeit nicht gegeben sei. In weiterer Folge nahmen die Sachverständigen jeweils zur speziellen Lage der Grundstücke der jeweiligen Beschwerdeführer Stellung.

Dieser Erhebungsbericht wurde den Beschwerdeführern jeweils zur Kenntnis gebracht, welche am 30. April 2007 dazu Stellung nahmen und beantragten, einen Lokalaugenschein unter Beiziehung der Sachverständigen und der "Flurbereinigungsgegner" durchzuführen, weil die Örtlichkeiten, die Erreichbarkeit über das öffentliche Wegenetz sowie die vorhandenen Servitutswege unrichtig dargestellt worden seien. Eine Plandarstellung des Vorschlages über die Flurbereinigung sei ihnen zukommen zu lassen. Die Möglichkeit der Begradigung von Grenzen und der Beseitigung von kleinen Teilstücken und Zwickeln rechtfertige nicht die Einbeziehung ihrer Grundstücke. Geringfügige Begradigungen ihrer Grundstücke wären auch ohne Flurbereinigung möglich. Im Falle des Ausscheidens ihrer Grundstücke könnten diese Bereinigungen über Flurbereinigungsverträge erreicht werden. Sie könnten bereits jetzt ihre Grundstücke optimal erreichen und bewirtschaften. Der Aufwand der Flurbereinigung stünde in keinem Verhältnis zum Nutzen.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde teilte die zuständige Straßenbauabteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung mit, dass auf Grund des derzeitigen Planungsstandes keine gesicherte Auskunft über einen eventuellen neuen Trassenverlauf einer zu bauenden Straße von Zwettl Richtung Budweis bekannt gegeben werden könnte. Im Landesverkehrskonzept sei diese Straßenbaumaßnahme mit Priorität 3 ("langfristiger Planungshorizont") eingestuft.

Am 12. Juni 2007 bzw 19. Juni 2007 fanden vor der belangten Behörde mündliche Verhandlungen statt, in denen der Vertreter der Beschwerdeführer das bisherige Vorbringen anhand der vorhandenen Pläne erläuterte und das Berufungsvorbringen wiederholte. Die im Gutachten DI L. dargestellten Mängel der Agrarstruktur lägen nicht vor oder seien keine solchen. Im Einleitungsverfahren sei bereits ein ökologisches Gutachten einzuholen; die Erhebungen des landwirtschaftlichen Gutachters DI L. lägen einige Jahre zurück und wären für eine verlässliche Aussage nicht mehr aktuell. Dem gemeinsamen Erhebungsbericht vom 5. März 2007 fehle nicht nur die Qualität eines Gutachtens, sondern es begnüge sich dieser in wesentlichen Punkten ohne erforderliche Begründungstiefe mit Hinweisen und Wiederholungen des nicht mehr aktuellen Gutachtens von DI L.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 12. Juni 2007 bzw. vom 19. Juni 2007 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmungen der §§ 1 bis 3, 5 und 41 FLG damit begründet, dass dann, wenn Mängel in der Agrarstruktur vorlägen und im Rahmen eines Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens beseitigt oder gemildert werden könnten, die Agrarbehörde von Amts wegen verpflichtet sei, das Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsgebiet zu bestimmen. Dessen Größe habe sich nach Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitserwägungen zu richten. Der in § 2 Abs. 1 FLG enthaltene Begriff "möglichst" sei so zu verstehen, dass sich die Agrarbehörden bei der Bestimmung des Flurbereinigungsgebietes zu bemühen hätten, den Vorgaben der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu entsprechen, was jedoch auch bedeute, dass diese Vorgaben - einzelfallbezogen beurteilt, dass heiße für den einzelnen Grundeigentümer - nicht immer erreicht werden müssten. Allerdings müsse die Einbeziehung der Flächen nach der Zielsetzung des § 1 FLG gerechtfertigt sein, um die festgestellten Mängel zu beseitigen und zu mildern.Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3, 5 und 41 FLG damit begründet, dass dann, wenn Mängel in der Agrarstruktur vorlägen und im Rahmen eines Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens beseitigt oder gemildert werden könnten, die Agrarbehörde von Amts wegen verpflichtet sei, das Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsgebiet zu bestimmen. Dessen Größe habe sich nach Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitserwägungen zu richten. Der in Paragraph 2, Absatz eins, FLG enthaltene Begriff "möglichst" sei so zu verstehen, dass sich die Agrarbehörden bei der Bestimmung des Flurbereinigungsgebietes zu bemühen hätten, den Vorgaben der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu entsprechen, was jedoch auch bedeute, dass diese Vorgaben - einzelfallbezogen beurteilt, dass heiße für den einzelnen Grundeigentümer - nicht immer erreicht werden müssten. Allerdings müsse die Einbeziehung der Flächen nach der Zielsetzung des Paragraph eins, FLG gerechtfertigt sein, um die festgestellten Mängel zu beseitigen und zu mildern.

Die belangte Behörde halte die im Gutachten DI L. und die im gemeinsamen Erhebungsbericht vom 5. März 2007 enthaltenen Aussagen für plausibel und hinreichend schlüssig, um die aufgeworfenen Rechtsfragen erschöpfend lösen zu können. Ein Blick auf den in der Verhandlung vom 12. bzw. 19. Juni 2007 aufgelegten Plan über alle derzeitigen Besitzverhältnisse habe überzeugend die Aussagen über den hohen Zersplitterungsgrad im gesamten Flurbereinigungsgebiet bestätigt. Das vorliegende Gebilde sei für die Notwendigkeit einer Flurbereinigung typisch. Primär richte sich die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer darauf, leistungsfähigere und ertragssichere landwirtschaftliche Betriebe zu schaffen und zu erhalten. Unter diesem Gesichtspunkt lägen offensichtlich Mängel der Agrarstruktur, wie z.B. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung oder ungünstige Geländeform vor.

Es liege nach der Zielsetzung des § 1 FLG im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft, diese Mängel zu beseitigen, zumindest aber zu mildern. Die Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse der Beschwerdeführer, insbesondere die Zersplitterung ihres Besitzes, der Gestalt der einbezogenen Grundstücke, sowie die geschwungenen Grenzen und Größen seien für eine zeitgemäße Bewirtschaftung ungünstig. Es könnten durchaus für die Beschwerdeführer im Rahmen der angestrebten Flurbereinigung die Grundstücksformen ihres Besitzes entsprechend der Zielsetzung des § 1 FLG verbessert werden.Es liege nach der Zielsetzung des Paragraph eins, FLG im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft, diese Mängel zu beseitigen, zumindest aber zu mildern. Die Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse der Beschwerdeführer, insbesondere die Zersplitterung ihres Besitzes, der Gestalt der einbezogenen Grundstücke, sowie die geschwungenen Grenzen und Größen seien für eine zeitgemäße Bewirtschaftung ungünstig. Es könnten durchaus für die Beschwerdeführer im Rahmen der angestrebten Flurbereinigung die Grundstücksformen ihres Besitzes entsprechend der Zielsetzung des Paragraph eins, FLG verbessert werden.

Durch die in Aussicht gestellte Verbesserung der derzeit unbefriedigenden Situation sowie die Herstellung der Grenzsicherheit werde ein zeitgemäßer Vorteil in der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes der Beschwerdeführer erreicht werden können. Eine von ihnen geforderte Interessensabwägung sei weder gesetzlich vorgesehen noch erlangten die mit dem Bescheid der ABB bewirkten Eigentumsbeschränkungen eine solche Eingriffsintensität, dass eine Interessensabwägung nach dem grund- und verfassungsrechtlich eingeräumten Eigentumsschutz erforderlich wäre.

Die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens bewirke, dass die Agrarbehörden bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Verfahrens zuständig seien, über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, etwa über Eigentum und Besitz an den einbezogenen Grundstücken zu entscheiden. Das Grundbuchsgericht habe die Einleitung des Verfahrens in den Grundbuchseinlagen anzumerken. Gemessen an der Struktur der Eigentumsgarantie des Art. 1 erstes Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention führe die Verfahrenseinleitung weder zu einer Enteignung oder Nutzungsregelung noch zu einem sonstigen Eingriff. Es habe daher in diesem Punkt eine weitergehende Prüfung der Verhältnismäßigkeit entfallen können. Die Anordnungen, wonach eine Änderung der Benutzungsart sowie bestimmte bautechnische Maßnahmen einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürften und dass im Jahr der Anordnung der Übernahme der Grundabfindungen die alten Grundstücke so hergerichtet sein müssten, dass sie ordentlich bewirtschaftet werden könnten, seien Nutzungsbeschränkungen, die im Sinne des § 1 FLG erforderlich, geeignet und verhältnismäßig seien, um die beabsichtigte Neuordnung zu erreichen. Damit würden den Beschwerdeführern keine exzessiven Lasten auferlegt. Es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass kein fairer Ausgleich zwischen den Anforderungen der Öffentlichkeit sowie dem allgemeinen Interesse einerseits und den rechtlichen Interessen der Beschwerdeführer andererseits vorliege.Die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens bewirke, dass die Agrarbehörden bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Verfahrens zuständig seien, über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, etwa über Eigentum und Besitz an den einbezogenen Grundstücken zu entscheiden. Das Grundbuchsgericht habe die Einleitung des Verfahrens in den Grundbuchseinlagen anzumerken. Gemessen an der Struktur der Eigentumsgarantie des Artikel eins, erstes Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention führe die Verfahrenseinleitung weder zu einer Enteignung oder Nutzungsregelung noch zu einem sonstigen Eingriff. Es habe daher in diesem Punkt eine weitergehende Prüfung der Verhältnismäßigkeit entfallen können. Die Anordnungen, wonach eine Änderung der Benutzungsart sowie bestimmte bautechnische Maßnahmen einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürften und dass im Jahr der Anordnung der Übernahme der Grundabfindungen die alten Grundstücke so hergerichtet sein müssten, dass sie ordentlich bewirtschaftet werden könnten, seien Nutzungsbeschränkungen, die im Sinne des Paragraph eins, FLG erforderlich, geeignet und verhältnismäßig seien, um die beabsichtigte Neuordnung zu erreichen. Damit würden den Beschwerdeführern keine exzessiven Lasten auferlegt. Es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass kein fairer Ausgleich zwischen den Anforderungen der Öffentlichkeit sowie dem allgemeinen Interesse einerseits und den rechtlichen Interessen der Beschwerdeführer andererseits vorliege.

Die belangte Behörde verneine, dass die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens allein von der Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte abhängig sei. Die ABB werde diese Gesichtspunkte im Zuge des weiteren Flurbereinigungsverfahrens (vgl. etwa die §§ 14 und 16 FLG) wahrzunehmen haben. Die Einleitung der Flurbereinigung und die Größe der Fläche des Gebietes sei nicht von Einzelinteressen der Eigentümer jener Grundstücke abhängig, welche in das Flurbereinigungsgebiet einbezogen würden. Es sei unbestritten geblieben, dass im Flurbereinigungsgebiet Mängel in der Agrarstruktur bestünden, die im Rahmen des angestrebten Flurbereinigungsverfahrens beseitigt oder gemildert werden könnten. Das Verfahrensgebiet werde nach örtlichen Gegebenheiten abgegrenzt, jedoch innerhalb dieser nach ganzheitlichen Grundsätzen bearbeitet, da eine sinnvolle Vorgangsweise bei der Beseitigung der Bewirtschaftungsnachteile (Festlegung des Wegenetzes, Erzielung einer Flureinteilung mit besser geformten Grundstücken) anders nicht möglich wäre.Die belangte Behörde verneine, dass die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens allein von der Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte abhängig sei. Die ABB werde diese Gesichtspunkte im Zuge des weiteren Flurbereinigungsverfahrens vergleiche , etwa die Paragraphen 14 und 16 FLG) wahrzunehmen haben. Die Einleitung der Flurbereinigung und die Größe der Fläche des Gebietes sei nicht von Einzelinteressen der Eigentümer jener Grundstücke abhängig, welche in das Flurbereinigungsgebiet einbezogen würden. Es sei unbestritten geblieben, dass im Flurbereinigungsgebiet Mängel in der Agrarstruktur bestünden, die im Rahmen des angestrebten Flurbereinigungsverfahrens beseitigt oder gemildert werden könnten. Das Verfahrensgebiet werde nach örtlichen Gegebenheiten abgegrenzt, jedoch innerhalb dieser nach ganzheitlichen Grundsätzen bearbeitet, da eine sinnvolle Vorgangsweise bei der Beseitigung der Bewirtschaftungsnachteile (Festlegung des Wegenetzes, Erzielung einer Flureinteilung mit besser geformten Grundstücken) anders nicht möglich wäre.

In weiterer Folge ging die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden auf die einzelnen Argumente der Beschwerdeführer und die diesbezüglichen Ergebnisse des Erhebungsberichtes jeweils näher ein. Sie vertrat die Meinung, dass die durch den Erhebungsbericht bestätigten Aussagen des DI L. über den zu erwartenden Erfolg, den Arbeitsaufwand und die Kosten entsprechend dem üblichen Verfahrensstandard zu einer hinreichend klaren Prognose führten. Es wäre Sache der Beschwerdeführer gewesen, dem schlüssigen Gutachten von DI L. auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Die bloße Behauptung, das Gutachten sei nicht nachvollziehbar, genüge noch nicht, um einen Begründungsmangel darzutun. Vielmehr sei es notwendig, fachliche Argumente darzulegen, die Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens hervorriefen.

Dem in der jeweiligen Berufung enthaltenen Antrag, eine zusätzliche (weitergehende) "Wirtschaftlichkeitsberechnung" einzuholen, komme keine Berechtigung zu. Ob einzelne im Flurbereinigungsverfahren gesetzte Maßnahmen wirtschaftlich sein würden, könne und müsse derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Die vorliegenden Kriterien reichten für eine positive Beurteilung nach § 2 FLG aus. Die Beschwerdeführer würden im Rahmen ihrer Parteistellung während des Verfahrens darauf Einfluss nehmen können, dass diese Ziele möglichst wirtschaftlich verwirklicht würden. Abschließend sei zu bemerken, dass Eigentümer einbezogener Grundstücke, die aus dem Verfahren keine oder nur geringfügige Vorteile erzielten, gemäß § 115 Abs. 3 FLG eine teilweise oder gänzliche Befreiung von den Kosten beantragen könnten.Dem in der jeweiligen Berufung enthaltenen Antrag, eine zusätzliche (weitergehende) "Wirtschaftlichkeitsberechnung" einzuholen, komme keine Berechtigung zu. Ob einzelne im Flurbereinigungsverfahren gesetzte Maßnahmen wirtschaftlich sein würden, könne und müsse derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Die vorliegenden Kriterien reichten für eine positive Beurteilung nach Paragraph 2, FLG aus. Die Beschwerdeführer würden im Rahmen ihrer Parteistellung während des Verfahrens darauf Einfluss nehmen können, dass diese Ziele möglichst wirtschaftlich verwirklicht würden. Abschließend sei zu bemerken, dass Eigentümer einbezogener Grundstücke, die aus dem Verfahren keine oder nur geringfügige Vorteile erzielten, gemäß Paragraph 115, Absatz 3, FLG eine teilweise oder gänzliche Befreiung von den Kosten beantragen könnten.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Beschwerdeführer replizierten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des FLG (LGBl 6650-6) haben folgenden Wortlaut: 1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des FLG Landesgesetzblatt 6650, -6) haben folgenden Wortlaut:

"Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

§ 1. (1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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