§ 3 FLG Information der Grundeigentümer

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Behörde muß die Eigentümer der einbezogenen Grundstücke über die Rechtslage, die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens informieren. Kommen während des Verfahrens Parteien hinzu, weil ihre Grundstücke nachträglich einbezogen werden (§ 2 Abs. 4), müssen sie auf ihren Wunsch ebenso informiert werden. Die Behörde muß im Einbeziehungsbescheid darauf hinweisen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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