TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/21 2006/07/0060

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Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §14;
AVG §15;
AVG §44 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
AVG §52;
AVG §56;
FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §4 Abs6;
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §13 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §13 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §13;
VwGG §62 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des JS in M, vertreten durch Dr. Johannes Jarolim, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1. OG, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Februar 2006, Zl. LF6-LAS-150/004-2005, betreffend den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsverfahren M, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) erließ mit Bescheid vom 25. Februar 2005 im Zusammenlegungsverfahren M gemäß den §§ 13 und 14 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650-5 (Nö. FLG) den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (GMA). Dieser Plan sieht in der Ried H die Anlegung des Weges Nr. 6 mit einer Ausscheidungsbreite von 4 m vor. Dieser Weg verläuft parallel zu einem nordwestlich davon bestehenden und aufzulassenden, nicht mappierten Weg. Weiter im Nordwesten, an der dort befindlichen Grenze des Rieds H und des Zusammenlegungsgebietes verläuft der Weg Nr. 1, die nordöstliche Grenze der Ried wird vom Weg Nr. 5 gebildet, der an den geplanten Weg Nr. 6 anbindet. Der Weg Nr. 6 stellt in diesem Bereich die südöstliche Grenze des Zusammenlegungsgebietes dar.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstückes Nr. 835/1 (das ebenfalls in seinem Eigentum stehende Grundstück Nr. 835/3 wurde aus dem Zusammenlegungsverfahren ausgeschieden), über welches der Weg Nr. 6 führen soll. Der Weg Nr. 6 verläuft an der Grenze des nordwestlich des Weges gelegenen Grundstückes 835/1, welches durchgehend als Acker genutzt wird, und des südöstlichen, vorwiegend als Garten genutzten Grundstückes 835/3.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der nun über sein Grundstück Nr. 835/1 geführte Weg ans westliche Ende seines Grundstückes verlegte werde. Er lehne die Errichtung des im Teilplan eingezeichneten Weges Nr. 6 über sein Grundstück Nr. 835/1 ab. Er werde sogar gerichtliche Schritte ergreifen, würde ein Baufahrzeug der ABB über seinen Grund fahren, um die geplante Weganlage herzustellen.

Die ABB teilte dazu in ihrem Instruierungsbericht vom 20. April 2005 mit, dass der Weg Nr. 6, der das Grundstück Nr. 835/1 des Beschwerdeführers sowie alle anderen Grundstücke im Ried durchschneide, aus der Überlegung heraus geplant worden sei, dass das Gebiet westlich des Weges Nr. 6 (Zusammenlegungsgebiet) landwirtschaftlich genutzt werde, die östlich gelegenen Obstgärten seien ausgeschlossenes Gebiet. Die Grundstücke hätten nur eine Zufahrt durch das Haus und den Garten. Durch den geplanten Weg Nr. 6 würden Obstgärten und landwirtschaftliche Nutzungsflächen getrennt. Sie würden bis zum Weg Nr. 1 verlängert und hätten somit zwei öffentliche Zufahrten. Weiters sei jeder Partei im Zusammenlegungsgebiet die Verlängerung ihres Obstgartens zugesagt worden; jedem werde wieder auf Wunsch sein Grundstück zugeteilt, nur werde es bis zum Weg Nr. 1 verlängert.

Im Berufungsverfahren holte die belangte Behörde einen Erhebungsbericht ihres agrartechnischen Mitgliedes ein. Demnach ziehe auch der Beschwerdeführer aus dem neu geplanten Weg Nutzen, zumal der nordwestliche Teil des Grundstückes derzeit nur über einen nicht markierten Weg zu erreichen sei und durch den neu geplanten Weg ordnungsgemäß erschlossen sein werde. Außerdem verlaufe dieser Weg an der zukünftigen Zusammenlegungsgrenze. Es sei geplant, alle geteilten, aus dem Südosten kommend an den Weg anstoßenden Grundstücke nachträglich vom Zusammenlegungsgebiet wieder auszuschließen. Den Vorschlag des Beschwerdeführers, den Weg im Nordosten, also am Ende seines Grundstückes anzulegen, würde bedeuten, dass der Weg etwa an der Stelle des derzeit verlaufenden, nicht markierten Weges zu liegen käme. In diesem Fall wäre es aber nicht möglich, den nordwestlich an diesen Weg anschließenden Riedteil mit seinen nur zwischen 75 und 115 m langen Grundstücken auch nur irgendwie zu verändern, zumal eine Verbesserung der Situation nur mit wirtschaftlich sinnvollen Ackerlängen erzielt werden könne. Mit der Anlage des geplanten bzw. der Auflassung des nicht markierten Weges werde der jetzt bestehende und unwirtschaftlich kleine Riedteil in die übrige Ried integriert. Dadurch würden in der gesamten Ried mit Ackerlängen zwischen 160 und 310 m halbwegs vernünftige Ausmaße erreicht.

Die belangte Behörde führte am 21. Februar 2006 mit dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durch.

Die Verhandlungsschrift lautet nach der Nennung des Gegenstands und der anwesenden Mitglieder der belangten Behörde sowie der Schriftführerin in ihren wesentlichen Teilen wie folgt:

"Beginn: 15.25 Uhr

Eröffnung:

Der Vorsitzende eröffnete die öffentliche mündliche

Verhandlung und stellt fest, dass folgende Personen erschienen sind:

Herr JS

Sachverhalt:

Der Berichterstatter trägt den Sachverhalt vor.

Erklärungen:

Die NÖ Agrarbezirksbehörde erließ mit Bescheid vom 25. Februar 2005 im Zusammenlegungsverfahren M gemäß §§ 13 und 14 FLG und § 7 Abs. 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 den Plan der Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen.

Dagegen hat Herr JS rechtzeitig berufen und sinngemäß beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der nun über sein Grundstück Nr. 835/1 geführte Weg ans westliche Ende seines Grundstückes verlegt werde. Er lehne die Errichtung des im Teilplan eingezeichneten Weges über sein Grundstück 835/1 weiterhin ab. Er werde 'gerichtliche Schritte' ergreifen, würde 'ein Baufahrzeug der NÖ Agrarbezirksbehörde nach der geplanten Lage über seinen Grund fahren', um die geplante Weganlage herzustellen.

Schluss:

Der Vorsitzende schließt die Verhandlung.

Ende: 15.35 Uhr

Die Schriftführerin Der Vorsitzende

elektronisch unterfertigt"

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gleichen Tag wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Nach (rudimentärer) Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens nahm die belangte Behörde auf die mündliche Verhandlung Bezug und gab den Inhalt der vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme wieder (eine solche Stellungnahme ist der Verhandlungsschrift nicht zu entnehmen). Demnach "könne man bereits jetzt über sein Gartengrundstück fahren". Im Garten habe er selbst vor Jahren Bäume gesetzt. Einige wären eingegangen. Derzeit existierten noch 21 Koniferen, zwei Trauerweiden, drei Nussbäume und alte Zwetschkenbäume und Birnenbäume. Die Zwetschkenbäume und Birnenbäume nütze er selbst nicht mehr. Er möchte sich den Garten nicht zerstören lassen. Der geplante Weg sei für ihn nicht zweckmäßig. Auf die Frage des Berichterstatters in der mündlichen Verhandlung, ob die geplante und von ihm bekämpfte Wegführung seiner Meinung nach zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der in die Flurbereinigung einbezogenen Grundstücke führen würde, habe der Beschwerdeführer ausdrücklich eingeräumt, dass seiner Meinung nach für alle anderen Parteien, vor allem für die hauptberuflichen Bauern ein Aufschließungsvorteil eintreten würde, für ihn sei jedoch der in Rede stehende Weg unzweckmäßig.

Nach der Wiedergabe dieses Sachverhaltes zitierte die belangte Behörde die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Nö. FLG und schloss daran die rechtliche Beurteilung, dass ohne die berufungsgegenständliche Weganlage keine ordnungsgemäße Erschließung vorliege. Auch der Beschwerdeführer werde aus dem neu geplanten Weg Nutzen ziehen. Derzeit erreiche er den nordwestlichen Teil des Grundstückes nur über einen nicht mappierten Weg und es sei zweckmäßiger, diesen Weg aufzulassen. Jetzt bestehende und unwirtschaftlich kleine Teilflächen könnten in die übrige Ried integriert werden. Eine Veränderung des nordwestlich an diesen Weg anschließenden Riedteils mit seinen nur zwischen 75 und 115 m langen Grundstücken sei zur Schaffung von Ackerlängen zwischen 160 und 310 m wirtschaftlich sinnvoll. Erst durch den neu geplanten Weg werde "sein Weg" ordnungsgemäß erschlossen sein. Dieser Weg verlaufe an der zukünftigen Zusammenlegungsgrenze. Entgegen den Vorstellungen des Beschwerdeführers sei die belangte Behörde der Ansicht, dass der neu geplante Weg zur Erlangung der Zielsetzungen des FLG notwendig sei. "Sie" werde einer zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke dienen. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass damit nicht dem Zweck der Zusammenlegung entsprochen werde. Zudem übersehe der Beschwerdeführer, dass die Anlage nach dem Wortlaut des § 13 FLG nicht für alle Parteien, sondern nur für eine Mehrheit nützlich sein müsse, was der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen nicht in Zweifel ziehe. Hinzu komme, dass er den überzeugenden Ausführungen des vorliegenden Erhebungsberichtes nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer meint unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 1 und 13 Nö. FLG, im Hinblick auf die dort festgeschriebenen land- und forstwirtschaftlichen Ziele sei der hinter den Häusern neu anzulegende Weg Nr. 6 in keiner Weise notwendig oder auch nur im Interesse der Mehrheit erforderlich. Die landwirtschaftlichen Grundstücke würden auch über die an den anderen drei Seiten der Ried gelegenen öffentlichen Wege erschlossen. Der hinter den Häusern neu angelegte Weg erkläre sich ausschließlich aus einer nicht landwirtschaftlichen Zielsetzung. Diese Grundstücke seien in unmittelbarer Nähe des Dorfgebietes gelegen und würden deshalb als so genanntes Bauhoffnungsgebiet betrachtet. So sei im Zusammenlegungsverfahren wiederholt von den Grundeigentümern erörtert worden, dass sich die Grundstücke entlang des neu angelegten Weges als Baugrundstücke bestens eigneten und dass mit einer Umwidmung durch die Gemeinde zu rechnen sei. Dadurch vervielfache sich der Wert dieser Grundstück mit einem Schlag. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass zwar früher die genannten Ackerflächen der Ried H (in seinem Fall das Grundstück 835/1) von den Eigentümern der davor liegenden Haus- und Gartengrundstücke bewirtschaftet worden seien. Nunmehr bewirtschafte niemand diese Grundflächen selbst, sie seien an andere Landwirte verpachtet bzw. zum Teil verkauft worden. An sich seien alle diese Ackerflächen von den davor liegenden Haus- und Gartengrundstücken zugänglich, ebenso wie sein Grundstück 835/1. Für andere Landwirte, die diese Flächen bewirtschafteten, sei hingegen eine Zufahrt erforderlich. Diese sei schon bisher gegeben, nämlich durch die westlich und nördlich der Ried vorbei führenden Wege. Der Weg Nr. 6 erkläre sich ausschließlich aus der Hoffnung der Umwandlung dieser Grundstücke in Baugrundstücke, was nur bei der Erschließung durch einen öffentlichen Weg möglich sei. In diesem Sinne seien auch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesagrarsenat zu verstehen, nämlich dass die anderen Grundstücksnachbarn sehr wohl einen Vorteil durch den Weg hätten, nämlich einen "Aufschließungsvorteil". Dieser Vorteil sei aber kein Zweck, dem das Zusammenlegungsverfahren und die Errichtung von gemeinsamen Anlagen gemäß § 13 Abs. 1 FLG zu dienen hätten.

Tatsächlich sei das ganze Zusammenlegungsverfahren im Bereich dieser Ried primär mit der Zielsetzung geführt worden, diesen Weg errichten zu können, wie sich aus den Verfahrensakten ergebe, in denen von Anfang an von diesem Weg die Rede sei. Schon die Teilung seines Grundstückes 835/1 und die nachfolgende Ausscheidung als Grundstück Nr. 835/3 aus dem Zusammenlegungsverfahren sei von der Zielsetzung getragen, anschließend diesen Weg zu errichten. Dann würde dieser Weg im Verfahren damit rechtlich begründet werden, dass er an der Grenze des Zusammenlegungsgebietes verlaufe, wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch tue. Dies sei aber eine unzulässige Zirkelargumentation. Zuerst führe man ein Zusammenlegungsgebiet herbei, wie man es zur Anlage eines Weges wünsche und anschließend begründe man den Weg mit dem Verlauf an der Grenze des Zusammenlegungsgebietes. Diese Absicht zeige sich auch im beigelegten Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 21. Juni 2001, wo darauf hingewiesen werde, dass die Ried H zur Zusammenlegung schlecht geeignet sei. Bei den neu geschaffenen Flächen auf der Ried H handle es sich keinesfalls um so große Wirtschaftsflächen, dass eine kostengünstige Erschließung zwei öffentliche Zufahrten erfordere. Im Falle der Ried H werde eine Zufahrt sogar von allen Seiten ermöglicht, ohne dass dies für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Vergleich zum Aufwand vorteilhaft wäre.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei deshalb unrichtig, weil der Beschwerdeführer das Grundstück von seinem eigenen Grundstück aus erreichen könne, wenn er das wolle, und vor allem sei es nach der in Aussicht genommenen und vorläufig angeordneten Zusammenlegung von den bestehenden, im Westen und Norden der Ried H gelegenen Wegen erreichbar. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, wenn die Behörde darauf verweise, dass es zweckmäßiger sei, den nicht mappierten Weg aufzulassen. Gerade durch die Zusammenlegung entstehe nämlich eine neue Zufahrt von Westen her, worauf die erkennende Behörde in ihrer Bescheidbegründung in keiner Weise eingehe. Ebenfalls unrichtig sei, dass die Anlage des Weges für die Mehrheit der Grundeigentümer nützlich wäre und dies ausreiche. Der Weg sei zwar für eine Mehrheit der Grundeigentümer nützlich, aber nicht für landwirtschaftliche Zielsetzungen, sondern als Erschließung eines späteren Baugebietes.

Weiters macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die er in der Mangelhaftigkeit der Verhandlungsschrift vom 21. Februar 2006 erblickt. So fehle entgegen § 14 Abs. 7 AVG die Feststellung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein technisches Hilfsmittel verwendet werde. Entgegen § 14 Abs. 3 AVG sei die Niederschrift dem Beschwerdeführer weder zur Durchsicht vorgelegt oder vorgelesen oder auf andere Weise wiedergegeben worden, insbesondere auch nicht durch Einsicht am Bildschirm. Es finde sich auch kein Vermerk über den Verzicht auf eine Wiedergabe oder der Hinweis auf das Abgehen von der Wiedergabe durch den Leiter der Amtshandlung. Die Niederschrift sei entgegen § 14 Abs. 5 AVG auch dem Beschwerdeführer nicht zur Unterfertigung vorgelegt worden, obwohl der Amtshandlung nicht mehr als 20 Personen beigezogen gewesen und die Niederschrift sehr wohl an Ort und Stelle ausgedruckt hätte werden können. Es fehle auch die Angabe des Grundes für das Unterbleiben der Unterfertigung der Niederschrift gemäß § 14 Abs. 5 AVG. Obwohl er im Verfahren vor der belangten Behörde nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen sei, sei er nicht über die Möglichkeit informiert worden, die Zustellung einer Ausfertigung der Niederschrift zu verlangen und dagegen Einwendungen zu erheben. Dementsprechend habe er auch keine Einwendungen erhoben.

Da die Niederschrift nicht sämtlichen Erfordernissen des § 14 AVG entspreche, liefere sie gemäß § 15 leg. cit. keinen vollen Beweis über den Verlauf der betreffenden Amtshandlung, auch wenn er keine Einwendungen erhoben habe. Der Niederschrift könne nicht einmal der Verlauf der Amtshandlung entnommen werden, sodass sie schon aus diesem Grund keine Beweiskraft entfalte. Unter der Überschrift "Erklärungen" werde lediglich die Tatsache der erstinstanzlichen Bescheiderlassung sowie das Berufungsvorbringen in knapp zusammengefasster Form wiedergegeben. Tatsächlich habe er aber ein in der Verhandlung wesentliches Vorbringen abgegeben, auf das auch die Behörde selbst auf den Seiten 3 und 4 ihres Bescheides Bezug nehme, allerdings nur zum Teil und in teilweise sinnentstellter Form.

So habe er einerseits sehr wohl auf seine Zufahrtsmöglichkeit über Eigengrund verwiesen, andererseits darauf, dass - entgegen der Wiedergabe im angefochtenen Bescheid - für die anderen Parteien ein Aufschließungsvorteil eintrete, und zwar unter der Annahme der Nutzung der Nachbargrundstücke als Bauland; ein solcher Vorteil trete allerdings nicht für die Nutzung durch die hauptberuflichen Bauern ein, die ohnedies auch über den östlich an dem Grundstück vorbeiführenden Weg ohne wesentliche Anfahrtsverlängerung zufahren könnten. Da dieses wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung in der Niederschrift fehle, und die Behörde darauf auch in ihrem Bescheid nicht entsprechend eingegangen sei, seien Verfahrensvorschriften verletzt worden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte kommen können.

Weiters sei der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt, nämlich hinsichtlich der Erschließung von Westen her, nicht ermittelt worden. Tatsächlich habe die Behörde die Grundstücke vorläufig so zusammen gelegt, dass sie im Westen bis an den bereits bestehenden Weg heranreichten, der, ebenso wie der nach Norden verlaufende, lediglich begradigt werde. Die Behörde hätte daher schon von Amts wegen, umso mehr aber auf Grund seines Vorbringens ermitteln müssen, ob nicht über diesen bereits bestehenden öffentlichen Weg eine ausreichende Erschließung möglich sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§§ 44, 14 und 15 AVG lauten:

"§ 44. (1) Über jede mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift nach den §§ 14 und 15 aufzunehmen.

(2) Schriftliche Äußerungen und Mitteilungen von Beteiligten, Niederschriften über Beweise, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, aber außerhalb dieser aufgenommen wurden, Berichte und schriftliche Sachverständigengutachten sind der Verhandlungsschrift anzuschließen. Dies ist in der Verhandlungsschrift zu vermerken. Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung dürfen ihre Erklärungen jedoch nicht schriftlich abgeben.

(3) Sobald die zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen sind und die Beweisaufnahme beendet ist, hat der Verhandlungsleiter die Verhandlung, gegebenenfalls nach Wiedergabe der Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3) und nach mündlicher Verkündung des Bescheides (§ 62 Abs. 2), für geschlossen zu erklären.

Niederschriften

§ 14. (1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.

(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:

...

§ 15. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig."

Eine ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde. Sie liefert auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollen Beweis dessen, was darin festgehalten wird, wobei allerdings nach § 15 zweiter Satz AVG der Beweis der Unrichtigkeit eines durch eine Niederschrift bezeugten Vorganges (hier: des Verlaufes der Verhandlung und des Inhaltes der dabei abgegebenen Erklärungen) jedenfalls zulässig ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 2004, 2001/08/0026, und vom 21. Februar 2001, 2001/07/0119).

Im vorliegenden Fall zeigt schon die Begründung des angefochtenen Bescheides, dass die Verhandlungsschrift den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung nicht richtig wiedergibt, und damit dem Gebot des § 14 Abs. 1 AVG widerspricht. So findet sich in der Verhandlungsschrift, die sich - wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt - auf die knappe Darstellung des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides und des Berufungsvorbringens beschränkt, keine Wiedergabe der vom Beschwerdeführer erstatteten und im angefochtenen Bescheid zitierten Stellungnahme. Bereits deshalb kann die Verhandlungsschrift nicht als eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift angesehen werden, sodass auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den weiteren Mängeln der Verhandlungsschrift nicht weiter einzugehen war.

Die Verhandlungsschrift macht daher gemäß § 15 AVG keinen vollen Beweis über den Verlauf der betreffenden Amtshandlung. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben hat.

Die belangte Behörde bestreitet nun in der Gegenschrift nicht, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die von ihm in der Beschwerde näher ausgeführten Aussagen erstattet hat, die sich nur zum Teil mit den Angaben im angefochtenen Bescheid decken. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung die in seiner Beschwerde wiedergegebenen Angaben erstattete.

Neben dem Umstand, dass die Verhandlungsschrift mangelhaft aufgenommen wurde, stellt auch die - in Hinblick auf das vom Beschwerdeführer richtig gestellte Vorbringen in der Berufungsverhandlung - unvollständige Begründung des angefochtenen Bescheides einen Verfahrensmangel dar. Ein solcher führt aber nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel ein anderes Ergebnis des Verfahrens hervorgekommen wäre.

Dies ist im Gegenstand aber aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:

§§ 1 und 13 Nö. FLG haben folgenden auszugsweisen Wortlaut:

"§ 1

Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

(3) ...

§ 13

Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen

(1) Die Behörde muss für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen.

(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.

(3) ...."

Dem Beschwerdeführer ist zwar darin Recht zu geben, dass die allgemeinen Ziele des § 1 Nö. FLG auch bei der Schaffung der GMA zu beachten sind. Die entscheidende Rechtsgrundlage für die Schaffung der GMA stellt aber § 13 leg. cit. dar, der ausgehend von der Notwendigkeit der zweckmäßigen Erschließung der Abfindungsgrundstücke und der langfristigen Sicherung der natürlichen Ertragsbedingungen als Ziel und Zweck einer GMA die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke und die sonstige Förderung des Zwecks der Zusammenlegung nennt, wobei diese Anlage oder Maßnahme mehreren Parteien dienen muss. Der vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdepunkt genannte weitere Aspekt eines möglichst geringen Eingriffs in sein Eigentumsrecht bei der Schaffung einer GMA tritt demgegenüber aber in den Hintergrund. Der Grund für die GMA ist nämlich nach § 13 Abs. 2 leg. cit. - von den dort genannten Fällen von frei zur Verfügung stehenden Flächen abgesehen - von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, wobei die Möglichkeit der ganzen oder teilweisen Befreiung von der Grundaufbringung für den Fall besteht, dass sich durch die GMA für eine Partei kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt. Auf diesem Weg wäre ein möglichst geringer Eingriff in das "Eigentumsrecht," - das im Zusammenlegungsverfahren als Wert der Grundabfindungen zu verstehen ist - einer dem Zusammenlegungsverfahren unterzogenen Partei erzielbar. Dass der Beschwerdeführer eine solche Befreiung beantragt hätte bzw. dass ihm eine solche Befreiung bescheidmäßig gewährt worden wäre, bringt er aber nicht vor. Dieser im Übrigen auch nicht weiter ausgeführte Aspekt des Beschwerdevorbringens verfängt daher nicht.

Der Weg Nr. 6 quert die in der Ried H gelegenen Streifengrundstücke mehrerer Grundeigentümer an der Bewirtschaftungsgrenze zwischen Gartenbereich und den als Acker genutzten Bereichen dieser Grundstücke. Die dadurch im Vergleich zur bisherigen Erschließung dieser Grundstücke über den nicht mappierten Weg eingetretene Veränderung in Erschließung und Bewirtschaftung der Grundstücke liegt vor allem darin, dass durch die Verlegung des Weges nach Südosten durchgängig sinnvoll bewirtschaftbare Ackerlängen entstehen, in die die nordwestlich des bestehenden nicht mappierten Weges liegenden Riedteile integriert werden können. Die Vorteile dieser Veränderung und Gestaltungsmöglichkeit betreffen nicht nur den Beschwerdeführer sondern eine Vielzahl von Grundeigentümern, handelt es sich doch bei der Ried H um eine Streifenflur, hinsichtlich derer darüber hinaus - folgt man dem Instruierungsbericht der ABB - der Wunsch der Wiederzuteilung an die Voreigentümer besteht. Die Grundstücke der Ried H schließen an die (vom Zusammenlegungsverfahren ausgeschlossenen) Gartenflächen an, die sich hinter den an einer öffentlichen Straße liegenden Wohngebäuden erstrecken. Dass gerade die Schaffung des Weges Nr. 6 geeignet ist, die in dieser Ried liegenden Abfindungsgrundstücke im Sinne des § 13 Nö. FLG zweckmäßig zu erschließen, und auch mehreren Parteien dient, zeigt bereits der Blick auf den Plan der GMA.

Gegen die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Variante der Eigenzufahrt über den Garten als Erschließungsmöglichkeit bei gleichzeitiger Belassung des nicht mappierten Weges spricht die dann nicht mögliche Umgestaltung des nordwestlich dieses Weges gelegenen Riedteils. Dazu kommt, dass eine solche Zufahrt über Eigengrund, auf die auch die übrigen Verfahrensparteien in diesem Teilbereich bei einer Bewirtschaft von Osten her angewiesen wären, nach der fachkundigen Meinung des Agrartechnikers keine zweckmäßige Erschließung darstellt, weil ein Zufahren über Gartenflächen in der Regel nur unter beengten und die Umgebung (Wohngebäude) durch Lärm bzw. Staub beeinträchtigenden Bedingungen möglich erscheint. Abgesehen davon bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass die meisten Ackerflächen zwischenzeitig verpachtet oder verkauft worden seien, sodass von einer für die Bewirtschaftung der Ried H zweckmäßigen Zufahrtsvariante über Eigengrund nicht bei jeder betroffenen Partei ausgegangen werden kann.

Auch das gegen die Auflassung des nicht mappierten Weges gerichtete Argument des Beschwerdeführers, dass durch die Zusammenlegung eine Neuzufahrt von Westen her entstehe (Weg Nr. 1) und die Erschließung damit jedenfalls gegeben sei, übersieht, dass die Belassung des nicht mappierten Weges dazu führt, dass der nordwestlich vom nicht mappierten Weg gelegene unwirtschaftlich kleine Riedteil nicht in den übrigen Riedteil integriert und damit keine zweckmäßigen Ackerlängen geschaffen werden könnten. Die Trennfunktion, die der nicht mappierte Weg in diesem Bereich ausübt, wird nur durch seine Auflassung gegenstandslos; dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Ried zusätzlich auch vom Westen her erschlossen wird oder nicht. Für weitere Ermittlungen der belangten Behörde in diese Richtung bestand daher keine Veranlassung.

Dazu kommt, dass das weitere, in der Beschwerde enthaltene Argument, wonach die Grundstücke der Ried H auf allen vier Seiten mit öffentlichen Wegen erschlossen wären und es des Weges Nr. 6 daher nicht bedürfe, nicht den Tatsachen entspricht. Es trifft zwar zu, dass entlang der vier Außenseiten der gesamten, aus zahlreichen Streifengrundstücken bestehenden Ried H nach Umsetzung des GMA-Planes öffentliche Wege führen (inklusive des im Südosten gelegenen Weges Nr. 6). Das hat aber keinesfalls zu Folge, dass die dort liegenden einzelnen Abfindungsgrundstücke selbst an allen vier Seiten erschlossen wären; eine solche Erschließung ist bei keinem einzigen Grundstück gegeben.

Entscheidend ist vielmehr, ob die einzelnen Abfindungsgrundstücke zweckmäßig erschlossen sind bzw. ob sie durch die GMA zweckmäßig erschlossen werden. Dass dies durch die Errichtung des Weges Nr. 6 der Fall ist, hat der Agrartechniker in seinem Erhebungsbericht ausdrücklich festgehalten.

Die Beschwerde bringt weiter vor, dass im Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen vom 21. Juni 2001 zur Einleitungsverordnung davon die Rede sei, dass die Ried H zur Zusammenlegung schlecht geeignet sei. Diese Einschätzung bezog sich bei der damaligen Prüfung der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens vorliegen, auf die vorhandenen Neigungen und die damit verbundenen Erosionsgefahren in diesem Gebiet. Dennoch gelangte der Sachverständige damals zur Einschätzung, die Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens auch in der Ried H sei sinnvoll und führe zu einer weit über den bisherigen Zustand hinausgehenden Verbesserung. Die vom Beschwerdeführer gezogene Schlussfolgerung, wonach der Weg Nr. 6 zur zweckmäßigen Erschließung gar nicht notwendig sei, kann aus diesem Gutachten jedenfalls nicht abgeleitet werden.

Ergibt sich aber aus der auf sachkundiger Basis erfolgten Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, der der Beschwerdeführer im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1987, 86/07/0266), dass der von § 13 Nö. FLG als Voraussetzung für die Schaffung einer GMA genannte Bewirtschaftungsvorteil für die Abfindungsgrundstücke durch die Errichtung des Weges Nr. 6 eintritt, so ist den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Dies ungeachtet dessen, dass dieser Weg möglicherweise in einem ungewissen zukünftigen Zeitpunkt als Erschließungsweg für erst zu schaffende Baugrundstücke dienen könnte. Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer GMA ist die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des GMA-Planes. Dass in diesem Zeitpunkt die entlang des Weges Nr. 6 liegenden Grundstücke kein Bauland darstellen, ist unbestritten. Auf allfällige zukünftige raumordnungsrechtliche Entwicklungen, insbesondere darauf, ob in diesem Gebiet Bauland geschaffen werden könnte oder nicht, kommt es hingegen nicht an.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass selbst bei Berücksichtung des Vorbringens des Beschwerdeführers, das dieser - nach seinen Angaben in der Beschwerde - im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde erstattet hat, und bei korrekter Aufnahme der Verhandlungsschrift kein anderes Verfahrensergebnis zu erwarten gewesen wäre. Die der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmängel erweisen sich daher als für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die angefochtene Entscheidung stammt von einem Landesagrarsenat und damit einem Tribunal im Sinn des Art. 6 MRK. Der Landesagrarsenat hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Durchführung einer solchen vor dem Verwaltungsgerichtshof war daher entbehrlich (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 1998, 97/07/0219 und vom 24. November 2005, 2004/07/0190). Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. Juni 2007

Schlagworte

Beweismittel UrkundenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltGutachten ParteiengehörBeweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070060.X00

Im RIS seit

20.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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