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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art11 Abs2Leitsatz
Teilweise Zurückweisung, teilweise Abweisung, teilweise Stattgabe der Anträge zweier Landesregierungen und des Unabhängigen Bundesasylsenates auf Aufhebung von Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sowie des Bundesbetreuungsgesetzes; Verstoß des nur bei medizinisch belegbarer Traumatisierung des Asylwerbers ausgeschlossenen Neuerungsverbotes im Berufungsverfahren gegen das Rechtsstaatsprinzip, das Recht auf eine wirksame Beschwerde und die Bedarfskompetenz; Verstoß des generellen Ausschlusses einer aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit einer Ausweisung bei Berufungen gegen bestimmte Zurückweisungsentscheidungen gegen das Rechtsstaatsprinzip und die Bedarfskompetenz; Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die Regelung über die Verhängung der Schubhaft bei Stellung eines Folgeantrags; keine Verfassungswidrigkeit der Drittstaatsicherheit der Schweiz und Liechtensteins, der Liste sicherer Herkunftsstaaten, des beschränkten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in bestimmten Fällen, der Unzulässigkeit einer Antragsrückziehung, der Bestimmungen über eine Durchsuchung von Kleidung und Behältnissen sowie Sicherstellung von Dokumenten, der Stellungnahmefrist im Zulassungsverfahren, der Schubhaftregelung bei ungerechtfertigter Entfernung von der Erstaufnahmestelle sowie der Regelungen über den Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Bundesbetreuung in bestimmten FällenSpruch
I. 1. Der Antrag der oberösterreichischen Landesregierung wirdrömisch eins. 1. Der Antrag der oberösterreichischen Landesregierung wird
zurückgewiesen, soweit er die nachstehenden Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, zum Gegenstand hat:zurückgewiesen, soweit er die nachstehenden Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zum Gegenstand hat:
II. 1. Die folgenden Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, werden als verfassungswidrig aufgehoben:römisch zwei. 1. Die folgenden Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
Die Aufhebung des §34b Abs1 Z3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 in Kraft. Diese Bestimmung ist in den am 15. Oktober 2004 beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof und beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
3. Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. 4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
III. Die übrigen Anträge werden abgewiesen.römisch drei. Die übrigen Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die Schriftsätzerömisch eins. Die Schriftsätze
1. Der Antrag der oberösterreichischen Landesregierung
Mit dem am 19. Dezember 2003 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Gesetzesprüfungsantrag begehrte die oberösterreichische Landesregierung die Aufhebung folgender Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, jeweils idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2003: Mit dem am 19. Dezember 2003 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Gesetzesprüfungsantrag begehrte die oberösterreichische Landesregieru