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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Stattgabe der Klage auf Auszahlung einer zuerkannten, zur Begleichung eines offenen Mietzinses jedoch nicht ausbezahlten Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Wiener Sozialhilfegesetz; Direktüberweisung der - neben der Mietbeihilfe zuerkannten - richtsatzgemäßen Geldleistung an den Vermieter nicht gesetzmäßig; keine Doppelliquidation des Sozialhilfeanspruches; teilweise Stattgabe des Zinsenbegehrens; KostenzuspruchSpruch
Das Land Wien ist schuldig, dem Kläger zu Handen seines Rechtsvertreters den Betrag von EUR 369,77 samt 4 vH Zinsen seit 24. Jänner 2004 sowie die mit EUR 274,82 bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - damals MA 15A - vom 8. Jänner 2004 wurden dem Kläger nach dem Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG, LGBl. Nr. 11/1973 idgF, für den Zeitraum 2.-31. Jänner 2004 folgende Geldleistungen zuerkannt:römisch eins. 1. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - damals MA 15A - vom 8. Jänner 2004 wurden dem Kläger nach dem Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1973, idgF, für den Zeitraum 2.-31. Jänner 2004 folgende Geldleistungen zuerkannt:
Richtsatz EUR 788,93
Mietbeihilfe EUR 256,65
Mehrbedarf Miete EUR 171,48 sowie
Mehrbedarf Gaskosten EUR 112,80,
sodass sich - nach Abzug des vom Kläger bezogenen Karenzurlaubsgeldes (EUR 292,89) - eine Geldaushilfe in Höhe von EUR 1037,-- (gerundet) ergab.
Von diesem Betrag überwies das beklagte Land (MA 15A) EUR 797,90 direkt an den Vermieter des Klägers (zur Begleichung des vom Kläger noch nicht bezahlten Mietzinses für Jänner 2004 sowie eines Mietzinsrückstandes für Dezember 2003) sowie EUR 232,80 direkt an Wien Energie. Lediglich der Restbetrag (EUR 6,27) wurde dem Kläger bar ausbezahlt.
2. Die vorliegende, auf Art137 B-VG gestützte Klage begehrt, das Land Wien schuldig zu erkennen, dem Kläger den Betrag von EUR 369,77 samt 4 vH Zinsen seit 9. Jänner 2004 sowie die Kosten dieses Rechtsstreites binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu zahlen. Dieses Leistungsbegehren betrifft den Unterschiedsbetrag zwischen dem direkt an den Vermieter überwiesenen Betrag (EUR 797,90) und den für den Mietaufwand gewährten Geldleistungen (insgesamt EUR 428,13). Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Direktüberweisung - auch - eines Teiles des zuerkannten Richtsatzes an den Vermieter sei ohne jede gesetzliche Grundlage erfolgt.
Die beklagte Partei erstattete eine Gegenschrift, worin sie dem Klagsvorbringen entgegentritt und die kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt. Begründend wird dazu ua. Folgendes ausgeführt:
"Da zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 8.1.2004 nach eigenen Angaben des Antragstellers die Mieten seit Oktober 2003 offen waren, obwohl diese vom Wiener Sozialhilfeträger monatlich gewährt worden waren, und er darüber hinaus glaubhaft ankündigte, die Miete auch weiterhin nicht zu bezahlen, konnte von einer zweckentsprechenden Verwendung der zuerkannten Mittel durch den Antragsteller nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus hat der Antragsteller in seinem Antrag vom 24.12.2003 auf Gewährung des Mietzinses für 01, 02 und 03/2004 unter Angabe des Kontos des Vermieters selbst die direkte Überweisung des Mietzinses auf das Vermieterkonto beantragt.
Dem Hilfe Suchenden, der für drei im gemeinsamen Haushalt lebende, minderjährige Kinder unterhalts- und sorgepflichtig ist, drohte der Verlust der Wohnung. Der Betrag in Höhe von EUR 797,90 wurde dem Hilfe Suchenden somit zum Schutz der minderjährigen Kinder vor der drohenden Obdachlosigkeit nicht bar ausbezahlt, sondern zur Zahlung des Mietzinses - entsprechend dem Antrag vom 24.12.2003 - direkt an die Hausverwaltung M S überwiesen. Im Ergebnis stand dem Antragsteller zur Deckung seines restlichen Bedarfes der gleiche Betrag zur Verfügung, der vorhanden gewesen wäre, wenn er die Miete selbst aus dem von Sozialhilfeträger übergebenen Betrag bezahlt hätte, er erlitt durch die direkte Überweisung keinen Nachteil gegenüber einer Barauszahlung des entsprechenden Betrages.
Unter normalen Umständen wäre der Gesamtbetrag von EUR 1.037,00 an Herrn J bar ausbezahlt worden und er hätte von diesem Betrag die Miete für Jänner 2004 in Höhe von EUR 515,34 sowie den Mietrückstand von Dezember 2003 in Höhe von EUR 282,56 und die Strom- und Gaskosten in Höhe von EUR 232,80 zu bezahlen und den sonstigen Unterhalt seiner Familie zu decken gehabt. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Hilfesuchende den Gesamtbetrag ausbezahlt erhält und davon die - die gewährte Mietbeihilfe übersteigende - Miete bezahlen muss oder ob die Behörde die Miete direkt dem Vermieter überweist, wobei noch einmal ausdrücklich betont werden muss, dass dies auf Wunsch des Antragstellers (siehe Antrag vom 24.12.2003) geschah und zum Schutz der minderjährigen Kinder des Hilfesuchenden vor der drohenden Obdachlosigkeit geboten war, da der Hilfesuchende glaubhaft angekündigt hatte, die Miete nicht zu bezahlen und zum Zeitpunkt der Antragstellung am 8.1.2004 laut eigenen Angaben des Hilfesuchenden bereits die Mieten seit Oktober 2003 unbezahlt aushafteten, obwohl diese vom Sozialhilfeträger monatlich gewährt worden waren.
Sollte der Verfassungsgerichtshof dennoch zu der Auffassung gelangen, dass die Gesamtmieten zu Unrecht direkt überwiesen wurden und dass der Differenzbetrag zwischen der gewährten Mietbeihilfe und der tatsächlichen Miete an den Antragsteller auszuzahlen ist, so würde dies zu einer Doppelzahlung führen."
Der Kläger erstattete dazu eine Replik.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. VfGH 10. Juni 2003, A3/03, Slg. 16.858 mwN) - Klage erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige vergleiche VfGH 10. Juni 2003, A3/03, Slg. 16.858 mwN) - Klage erwogen:
1. Die §§11-13 WSHG (in der im vorliegenden Fall relevanten Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2003) lauten auszugsweise samt Überschriften: 1. Die §§11-13 WSHG (in der im vorliegenden Fall relevanten Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2003,) lauten auszugsweise samt Überschriften:
"Lebensbedarf
§11. (1) Zum Lebensbedarf gehören
Lebensunterhalt
§12. Der Lebensunterhalt umfaßt insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.
Geldleistungen
§13. (1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
Der in Z. 1 bezeichnete Richtsatz hat im Umfang des Abs3 den Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden zu decken, der keine mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen hat. Die in Z. 2 und 3 bezeichneten Richtsätze haben zusammen den Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden, seines Ehegatten oder Lebensgefährten und der sonst mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen im Umfange des Abs3 zu decken. Bezieht ein mit dem Hilfesuchenden in Familiengemeinschaft lebender unterhaltsberechtigter Angehöriger von einem außerhalb der Familiengemeinschaft lebenden Dritten eine Unterhaltsleistung, die die Höhe des Richtsatzes für einen Mitunterstützten übersteigt, so ist dieser Angehörige bei der Bedarfsermittlung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch für Lehrlingsentschädigungen oder für ein allfälliges sonstiges Einkommen dieses Angehörigen.Der in Ziffer eins, bezeichnete Richtsatz hat im Umfang des Abs3 den Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden zu decken, der keine mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen hat. Die in Ziffer 2 und 3 bezeichneten Richtsätze haben zusammen den Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden, seines Ehegatten oder Lebensgefährten und der sonst mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen im Umfange des Abs3 zu decken. Bezieht ein mit dem Hilfesuchenden in Familiengemeinschaft lebender unterhaltsberechtigter Angehöriger von einem außerhalb der Familiengemeinschaft lebenden Dritten eine Unterhaltsleistung, die die Höhe des Richtsatzes für einen Mitunterstützten übersteigt, so ist dieser Angehörige bei der Bedarfsermittlung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch für Lehrlingsentschädigungen oder für ein allfälliges sonstiges Einkommen dieses Angehörigen.
13. oder 14. Monatsbezug, den der Hilfeempfänger von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
(8)-(10) ..."
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 13/1973 in der im vorliegenden Fall relevanten Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 142/2001, lautet auszugsweise samt Überschriften: Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1973, in der im vorliegenden Fall relevanten Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 142 aus 2001,, lautet auszugsweise samt Überschriften:
"Richtsätze für den Lebensunterhalt
§1. (1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten 390,33 Euro
2. für den Hauptunterstützten 380,55 Euro
3. für den Mitunterstützten
a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 195,47 Euro
b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe 117,03 Euro
§2. Sofern nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ist zu den im §1 bezeichneten Richtsätzen die Familienbeihilfe zu gewähren. §2. Sofern nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ist zu den im §1 bezeichneten Richtsätzen die Familienbeihilfe zu gewähren.
§3. ...
§4. (1) Bei Dauersozialhilfebeziehern, die das 65. Lebensjahr
bei Männern, das 60. Lebensjahr bei Frauen überschritten haben oder für mindestens ein halbes Jahr erwerbsunfähig sind, ist der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes durch einen Zuschlag zum Richtsatz pauschal abzudecken.
§5. (1) Bei anderen als in §4 Abs1 genannten Sozialhilfebeziehern ist der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist.
Personen eine Wohnungsgröße bis inklusive 50 m², für drei bis vier
Personen eine Wohnungsgröße bis inklusive 70 m², für fünf bis sechs
Personen eine Wohnungsgröße bis inklusive 90 m² und ab sieben Personen auch eine Wohnungsgröße über 90 m² anzusehen.
bis inkl. 50 m² einen Betrag von 242,36 Euro, für eine Wohnungsgröße
bis inkl. 70 m² einen Betrag von 256,65 Euro, für eine Wohnungsgröße
bis inkl. 90 m² einen Betrag von 279,98 Euro und für eine Wohnungsgröße ab 90 m² einen Betrag von 303,31 Euro nicht überschreiten.
..."
2. Gemäß §11 Abs2 WSHG kann der persönliche Lebensbedarf nicht nur durch Geldleistungen, sondern auch durch Sachleistungen gesichert werden. Dieser Form der Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist es gleichzuhalten, wenn das Land als Träger der Sozialhilfe Geldleistungen nicht dem Hilfesuchenden, sondern an Dritte auszahlt, um die zweckentsprechende Verwendung der zuerkannten Geldleistungen sicherzustellen (vgl. VfGH 9. Juni 2004, A16/03; 28. September 2004, A13/04). 2. Gemäß §11 Abs2 WSHG kann der persönliche Lebensbedarf nicht nur durch Geldleistungen, sondern auch durch Sachleistungen gesichert werden. Dieser Form der Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist es gleichzuhalten, wenn das Land als Träger der Sozialhilfe Geldleistungen nicht dem Hilfesuchenden, sondern an Dritte auszahlt, um die zweckentsprechende Verwendung der zuerkannten Geldleistungen sicherzustellen vergleiche VfGH 9. Juni 2004, A16/03; 28. September 2004, A13/04).
2.1. Der Kläger stellt eine "zweckentsprechende" Verwendung der ihm gewährten Geldleistungen insoweit in Abrede, als der direkt an seinen Vermieter überwiesene Betrag die für den Unterkunftsaufwand bescheidmäßig zuerkannten Beträge übersteigt. Das beklagte Land hingegen bestreitet, dass sich aus dem WSHG eine "Zweckbindung" der Verwendung der einzelnen Teile der zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuerkannten Geldleistung ergebe; vielmehr sei "der gesamte zuerkannte Betrag zur Deckung des gesamten Bedarfes zu verwenden".
2.2. Diese Auffassung des beklagten Landes steht in Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes:
Wie sich nämlich aus §13 Abs3 WSHG ergibt (und in §13 Abs6 WSHG ausdrücklich festgestellt wird), ist der Aufwand für die Unterkunft des Hilfesuchenden nicht durch den Richtsatz gedeckt, sondern "durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist" (vgl. auch VwGH 30. Mai 2001, 2000/11/0015; 15. September 2003, 2003/10/0059; 24. November 2003, 2003/10/0050). Wie sich nämlich aus §13 Abs3 WSHG ergibt (und in §13 Abs6 WSHG ausdrücklich festgestellt wird), ist der Aufwand für die Unterkunft des Hilfesuchenden nicht durch den Richtsatz gedeckt, sondern "durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist" vergleiche auch VwGH 30. Mai 2001, 2000/11/0015; 15. September 2003, 2003/10/0059; 24. November 2003, 2003/10/0050).
Die (nicht im Zuerkennungsbescheid verfügte) Direktüberweisung des Mietzinses an den Vermieter des Klägers ist somit insoweit nicht als eine dem Gesetz entsprechende Vollziehung dieses Bescheides anzusehen, als der an den Vermieter überwiesene Betrag die dem Kläger für den Mietzins gewährten Geldleistungen überstieg (und daher zu Lasten jener sonstigen Bedürfnisse des täglichen Lebens ging, die nach dem Gesetz mit Geldleistungen im Rahmen des Richtsatzes zu decken sind). Die dadurch bewirkte - faktische - Kürzung der richtsatzgemäßen Geldleistung entbehrt auch unter den vom beklagten Land ins Treffen geführten Umständen der gesetzlichen Grundlage.
2.3. Dadurch kommt es auch zu keiner "Doppelzahlung" (im Sinne einer Doppelliquidation des öffentlich-rechtlichen Sozialhilfeanspruchs des Klägers), wie das beklagte Land in seiner Gegenschrift meint: Der dem Kläger bescheidmäßig zuerkannte Sozialhilfeanspruch wurde im Umfang des Klagebegehrens bisher überhaupt nicht liquidiert. Das beklagte Land hat vielmehr in der irrtümlichen Annahme, auch damit den Sozialhilfeanspruch des Klägers zu erfüllen, an einen Dritten geleistet. Dadurch hat es zwar den Kläger von einer zivilrechtlichen Schuld befreit; auch kommt dem Land in diesem Umfang ein Ersatzanspruch gegen den Kläger zu (zur möglichen Rechtsgrundlage des §1431 ABGB in solchen Fällen vgl. etwa P. Bydlinski, Zivilrechtsfragen bei Zahlung auf ein nicht autorisiertes Gläubigerkonto, ÖBA 1995, 599). Das Recht des Klägers auf ordnungsgemäße Liquidierung seines Sozialhilfeanspruchs bleibt davon aber unberührt. 2.3. Dadurch kommt es auch zu keiner "Doppelzahlung" (im Sinne einer Doppelliquidation des öffentlich-rechtlichen Sozialhilfeanspruchs des Klägers), wie das beklagte Land in seiner Gegenschrift meint: Der dem Kläger bescheidmäßig zuerkannte Sozialhilfeanspruch wurde im Umfang des Klagebegehrens bisher überhaupt nicht liquidiert. Das beklagte Land hat vielmehr in der irrtümlichen Annahme, auch damit den Sozialhilfeanspruch des Klägers zu erfüllen, an einen Dritten geleistet. Dadurch hat es zwar den Kläger von einer zivilrechtlichen Schuld befreit; auch kommt dem Land in diesem Umfang ein Ersatzanspruch gegen den Kläger zu (zur möglichen Rechtsgrundlage des §1431 ABGB in solchen Fällen vergleiche etwa P. Bydlinski, Zivilrechtsfragen bei Zahlung auf ein nicht autorisiertes Gläubigerkonto, ÖBA 1995, 599). Das Recht des Klägers auf ordnungsgemäße Liquidierung seines Sozialhilfeanspruchs bleibt davon aber unberührt.
2.4. Das auf gesetzmäßige Liquidierung der bescheidmäßig zuerkannten Leistung gerichtete Hauptbegehren besteht somit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
3. Wenn das Gesetz - wie hier - nichts Gegenteiliges bestimmt, sind nach der ständigen, mit dem Erkenntnis VfSlg. 28/1919 beginnenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch bei öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen Verzugszinsen zu entrichten, und zwar ab dem Zeitpunkt des Verzuges (zB VfGH 10. Juni 2003, A3/03, Slg. 16.858 mwN).
Da der Kläger das beklagte Land mit Schreiben vom 8. Jänner 2004 (beim beklagten Land eingelangt am 9. Jänner 2004) aufgefordert hat, den eingeklagten Betrag binnen vierzehn Tagen auf das vom Kläger bekanntgegebene Bankkonto zu überweisen, befand sich das beklagte Land erst nach Ablauf dieser vom Kläger eingeräumten - angemessenen (VfGH 10. Juni 2003, A3/03, Slg. 16.858) - Zahlungsfrist in Verzug. Verzugszinsen waren sohin nicht im Sinne des Klagebegehrens schon ab 9. Jänner 2004, sondern erst ab 24. Jänner 2004 zuzusprechen.
4. Die dem Kläger gebührenden Kosten waren gemäß §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO nach dem RATG, BGBl. Nr. 189/1969 idgF, auszumessen. Die Klage war gemäß TP3 C mit EUR 104,10 zu honorieren. In den zugesprochenen Kosten sind 120 vH Einheitssatz (§23 Abs6 RATG; vgl. VfSlg. 15.839/2000) sowie Umsatzsteuer in Höhe von EUR 45,80 enthalten. 4. Die dem Kläger gebührenden Kosten waren gemäß §41 in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO nach dem RATG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969, idgF, auszumessen. Die Klage war gemäß TP3 C mit EUR 104,10 zu honorieren. In den zugesprochenen Kosten sind 120 vH Einheitssatz (§23 Abs6 RATG; vergleiche VfSlg. 15.839/2000) sowie Umsatzsteuer in Höhe von EUR 45,80 enthalten.
5. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs4 erster Satz VfGG).
Schlagworte
Sozialhilfe, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, Zivilrecht, BereicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:A1.2004Dokumentnummer
JFT_09958870_04A00001_00