TE Vfgh Erkenntnis 2004/6/9 A16/03

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

B-VG Art137 / Liquidierungsklage
Wr SozialhilfeG §11

Leitsatz

Abweisung einer Klage auf Auszahlung einer zuerkannten, zur Begleichung einer offenen Stromrechnung jedoch nicht ausbezahlten Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Wiener Sozialhilfegesetz infolge schuldbefreiender Wirkung der direkten Überweisung des eingeklagten Betrages an Wien Energie; kein Kostenersatz für das Land Wien mangels Vertretung durch einen Rechtsanwalt

Spruch

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - damals MA 12 wien sozial - vom 10. November 2003 wurde dem Kläger eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß §12 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. Nr. 11/1973 idgF, in Höhe von EUR 618,40 zuerkannt.

2. Die vorliegende, auf Art137 B-VG gestützte Klage begehrt, das Land Wien möge schuldig erkannt werden, dem Kläger den (im soeben genannten Betrag enthaltenen) Betrag von EUR 389,77 samt 4 vH Zinsen seit 11. November 2003 sowie die Kosten dieses Rechtsstreites binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu zahlen.

3. Die beklagte Partei erstattete eine Gegenschrift, worin sie dem Klagsvorbringen entgegentritt und die kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, der in Rede stehende Betrag sei zur Begleichung der seit August 2003 offenen Stromrechnung des Klägers diesem nicht bar ausbezahlt, sondern direkt an Wien Energie überwiesen worden. Die beklagte Partei habe den bescheidmäßig zuerkannten Betrag somit geleistet.

Der Kläger erstattete dazu eine Gegenäußerung, worin das Vorbringen des beklagten Landes ausdrücklich bestritten wird.

II. Die - zulässige (vgl. VfGH 10. Juni 2003, A3/03 mwN) - Klage ist unbegründet:

1. Die §§11, 12 und 13 WSHG lauten auszugsweise:

"§11. (1) Zum Lebensbedarf gehören

1.

Lebensunterhalt,

2.

Pflege,

3.

Krankenhilfe,

4.

Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,

5.

Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.

(2) Der Lebensbedarf kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden.

§12. Der Lebensunterhalt umfaßt insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.

§13. (1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

(2) ...

(3) Der Richtsatz ist so zu bemessen, daß er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt.

(4) - (5) ...

(6) Der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung ist durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Bei alten oder erwerbsunfähigen Beziehern wiederkehrender monatlicher Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes kann dieser Bedarf durch einen Zuschlag zum Richtsatz pauschal abgedeckt werden.

(7) - (10) ..."

2. Gemäß §11 Abs2 WSHG kann der persönliche Lebensbedarf nicht nur durch Geldleistungen, sondern auch durch Sachleistungen gesichert werden. Dieser Form der Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist es gleichzuhalten, wenn das Land als Träger der Sozialhilfe Geldleistungen nicht dem Hilfesuchenden, sondern an Dritte auszahlt, um die zweckentsprechende Verwendung der zuerkannten Geldleistungen (hier: die Abdeckung eines Rückstandes an Stromkosten zur Sicherung der Stromversorgung des klägerischen Haushaltes, dem auch drei minderjährige Kinder angehören) sicherzustellen.

Die direkte Überweisung des eingeklagten Betrages an Wien Energie entsprach somit dem Gesetz und hatte daher schuldbefreiende Wirkung, weshalb die Klage abzuweisen war.

3. Dem anwaltlich nicht vertretenen beklagten Land waren die begehrten - wenn auch ziffernmäßig verzeichneten - Kosten nicht zuzusprechen (vgl. VfGH 24. Februar 2004, A11/03 mwN).

4. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs4 erster Satz VfGG).

Schlagworte

Sozialhilfe, VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:A16.2003

Dokumentnummer

JFT_09959391_03A00016_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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