TE Vfgh Erkenntnis 2003/6/10 A3/03

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Veröffentlicht am 10.06.2003
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

B-VG Art137 / Liquidierungsklage
B-VG Art137 / Verzug
B-VG Art137 / Zinsen
VfGG §17a
VfGG §41
Wr SozialhilfeG §13 Abs6
ABGB §905
ZPO §43 Abs2
ZPO §63 Abs1
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
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  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 17a heute
  2. VfGG § 17a gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. VfGG § 17a gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. VfGG § 17a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. VfGG § 17a gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  6. VfGG § 17a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 17a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 17a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. VfGG § 17a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. VfGG § 17a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  11. VfGG § 17a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  12. VfGG § 17a gültig von 01.08.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  1. VfGG § 41 heute
  2. VfGG § 41 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 41 gültig von 08.02.1958 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958
  1. ABGB § 905 heute
  2. ABGB § 905 gültig ab 13.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014
  3. ABGB § 905 gültig von 16.03.2013 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013
  4. ABGB § 905 gültig von 01.01.2007 bis 15.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  5. ABGB § 905 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung des Hauptbegehrens einer Klage auf Auszahlung eines einmaligen Zuschusses nach dem Wiener Sozialhilfegesetz wegen zwischenzeitig erfolgter Zahlung; teilweise Stattgabe des Zinsbegehrens; Verzug wegen Überschreitung einer angemessenen Erfüllungsfrist

Spruch

Das Land Wien ist schuldig, dem Kläger zu Handen seines Rechtsvertreters 4 vH Zinsen aus € 199,69 vom 18. März 2003 bis 29. April 2003 binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Wiener Landesregierung hatte mit Berufungsbescheid vom 24. Dezember 2002, MA 15-II-J 63/2002, dem Kläger zugestellt am 3. März 2003, dem Antrag des Klägers auf Gewährung eines einmaligen Zuschusses von € 199,69 zur Anschaffung von Hausrat (Kindermöbel, Kindermatratze, Kindersitz, Kindertextilien) Folge gegeben.römisch eins. 1. Die Wiener Landesregierung hatte mit Berufungsbescheid vom 24. Dezember 2002, MA 15-II-J 63/2002, dem Kläger zugestellt am 3. März 2003, dem Antrag des Klägers auf Gewährung eines einmaligen Zuschusses von € 199,69 zur Anschaffung von Hausrat (Kindermöbel, Kindermatratze, Kindersitz, Kindertextilien) Folge gegeben.

Diese Entscheidung hatte sich auf §13 Abs6 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. Nr. 11/1973 idgF, gegründet, wonach "[d]er nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung ... durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken [ist], deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist". Diese Entscheidung hatte sich auf §13 Abs6 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1973, idgF, gegründet, wonach "[d]er nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung ... durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken [ist], deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist".

2. Die vorliegende, auf Art137 B-VG gestützte Klage - beim Verfassungsgerichtshof am 16. April 2003 eingelangt - begehrt, das Land Wien schuldig zu erkennen, dem Kläger den vorgenannten Betrag zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 4. März 2003 zu zahlen sowie ihm die mit insgesamt € 166,66 bezifferten Kosten dieses Rechtsstreites binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründend wird dazu ua. folgendes ausgeführt:

"Bei Vorsprache des Klägers bei der MA 12 am 18.03.2003 wurde die Auszahlung des gegenständlichen Betrages verweigert. Als Grund dafür nannte man die Erkrankung der Leiterin des Bezirkssozialreferates. Die Auszahlung hätte jedoch jemand anderer genauso gut vornehmen können. Der Betrag ist längst fällig. Bis dato hat der Kläger jedoch keinerlei Zahlung erhalten."

3. Das Land Wien hat eine Gegenschrift erstattet, worin die Abweisung der Klage beantragt wird. Dazu heißt es:

"Nach Mitteilung der Magistratsabteilung 12 ist die Auszahlung des Herrn W J ... zuerkannten Betrages ... bereits durch die Magistratsabteilung 12, Sozialreferat für den 11. Bezirk am 29.4.2003 persönlich an den Kläger erfolgt, was dieser eigenhändig mit seiner Unterschrift bestätigte."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Klage ist zulässig.

Gegenstand einer auf Art137 B-VG gestützten Klage können ausschließlich bestimmte vermögensrechtliche Ansprüche (gegen die in Art137 B-VG bezeichneten Rechtsträger, etwa gegen ein Land) sein, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (vgl. zB VfSlg. 7171/1973, 8048/1977, 13.312/1992 und 13.401/1993). Gegenstand einer auf Art137 B-VG gestützten Klage können ausschließlich bestimmte vermögensrechtliche Ansprüche (gegen die in Art137 B-VG bezeichneten Rechtsträger, etwa gegen ein Land) sein, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind vergleiche zB VfSlg. 7171/1973, 8048/1977, 13.312/1992 und 13.401/1993).

Der Verfassungsgerichtshof hat demnach wiederholt ausgesprochen, daß er gemäß Art137 B-VG zuständig ist, über Liquidierungsbegehren bezüglich besoldungsrechtlicher Ansprüche von Beamten zu entscheiden (vgl. zB VfSlg. 8371/1978, 11.356/1987 und 11.395/1987). Diese Rechtsprechung ist auf den Fall der Liquidierung von Ansprüchen auf Sozialhilfeleistungen sinngemäß anzuwenden (zu Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung vgl. schon VfSlg. 14.419/1996, 15.718/2000; vgl. auch VwGH 28. November 1995, 94/08/0153). Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG ist somit gegeben, da hinsichtlich der Liquidierung solcher Ansprüche weder eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht noch die Erlassung eines Bescheides vorgesehen ist (vgl. VfSlg. 3259/1957, 5732/1968, 6198/1970, 14.618/1996). Der Verfassungsgerichtshof hat demnach wiederholt ausgesprochen, daß er gemäß Art137 B-VG zuständig ist, über Liquidierungsbegehren bezüglich besoldungsrechtlicher Ansprüche von Beamten zu entscheiden vergleiche zB VfSlg. 8371/1978, 11.356/1987 und 11.395/1987). Diese Rechtsprechung ist auf den Fall der Liquidierung von Ansprüchen auf Sozialhilfeleistungen sinngemäß anzuwenden (zu Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung vergleiche schon VfSlg. 14.419/1996, 15.718/2000; vergleiche auch VwGH 28. November 1995, 94/08/0153). Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG ist somit gegeben, da hinsichtlich der Liquidierung solcher Ansprüche weder eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht noch die Erlassung eines Bescheides vorgesehen ist vergleiche VfSlg. 3259/1957, 5732/1968, 6198/1970, 14.618/1996).

2. Die Klage ist nur zum Teil begründet.

2.1. Der Kläger hat den ihm mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. Dezember 2002 zuerkannten Betrag am 29. April 2003 ausbezahlt erhalten.

Da die Klage dessen ungeachtet weder zurückgezogen noch auf Zinsen und Kosten eingeschränkt worden ist, war das Hauptbegehren abzuweisen (vgl. VfSlg. 10.006/1984, 13.201/1992, 15.750/2000). Da die Klage dessen ungeachtet weder zurückgezogen noch auf Zinsen und Kosten eingeschränkt worden ist, war das Hauptbegehren abzuweisen vergleiche VfSlg. 10.006/1984, 13.201/1992, 15.750/2000).

2.2. Wenn das Gesetz - wie hier - nichts Gegenteiliges bestimmt, sind nach der ständigen, mit dem Erkenntnis VfSlg. 28/1919 beginnenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch bei öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen Verzugszinsen zu entrichten, und zwar ab dem Zeitpunkt des Verzuges (vgl. zB auch VfSlg. 3909/1961, 5079/1965, 6924/1972, 10.498/1985, 10.889/1986, 11.064/1986 uva.). 2.2. Wenn das Gesetz - wie hier - nichts Gegenteiliges bestimmt, sind nach der ständigen, mit dem Erkenntnis VfSlg. 28/1919 beginnenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch bei öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen Verzugszinsen zu entrichten, und zwar ab dem Zeitpunkt des Verzuges vergleiche zB auch VfSlg. 3909/1961, 5079/1965, 6924/1972, 10.498/1985, 10.889/1986, 11.064/1986 uva.).

Nach dem WSHG bleibt offen, wie die darin geregelten Leistungen dem Berechtigten auszuzahlen sind. Gemäß §905 Abs2 ABGB sind Geldzahlungen (unter der Voraussetzung, daß Erfüllungsort der zugrunde liegenden Verbindlichkeit der Wohnsitz bzw. der Ort der Niederlassung des Schuldners ist) - im Zweifel - auf Gefahr und Kosten des Schuldners dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu "übermachen"; es handelt sich um Schickschulden (vgl. auch VwGH 28. November 1995, 94/08/0153). Taugliche Übersendungsart einer Schickschuld ist insbesondere die Versendung von Bargeld zur Auszahlung. Geldschulden können aber auch Holschulden sein, wenn sich das nach der sinngemäß anzuwendenden Regel des §905 Abs1 ABGB aus der Verabredung, der Natur oder dem Zweck des Geschäftes ergibt (vgl. VwGH 1. Dezember 1992, 92/08/0181). Nach dem WSHG bleibt offen, wie die darin geregelten Leistungen dem Berechtigten auszuzahlen sind. Gemäß §905 Abs2 ABGB sind Geldzahlungen (unter der Voraussetzung, daß Erfüllungsort der zugrunde liegenden Verbindlichkeit der Wohnsitz bzw. der Ort der Niederlassung des Schuldners ist) - im Zweifel - auf Gefahr und Kosten des Schuldners dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu "übermachen"; es handelt sich um Schickschulden vergleiche auch VwGH 28. November 1995, 94/08/0153). Taugliche Übersendungsart einer Schickschuld ist insbesondere die Versendung von Bargeld zur Auszahlung. Geldschulden können aber auch Holschulden sein, wenn sich das nach der sinngemäß anzuwendenden Regel des §905 Abs1 ABGB aus der Verabredung, der Natur oder dem Zweck des Geschäftes ergibt vergleiche VwGH 1. Dezember 1992, 92/08/0181).

Aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles braucht aber nicht geklärt zu werden, ob die dem Kläger mit Bescheid vom 24. Dezember 2002 zuerkannte Geldleistung nach dem soeben Gesagten als Schickschuld oder - wovon die beklagte Partei auszugehen scheint - als Holschuld anzusehen ist:

Der Kläger wäre seiner Obliegenheit aus einer Holschuld nämlich durch seine Vorsprache am 18. März 2003 nachgekommen. Als weitere Voraussetzung der Fälligkeit ist zwar dem zur Zahlung Verpflichteten auch eine angemessene Erfüllungsfrist einzuräumen (vgl. zB VfGH 24. September 2002, A7/02, sowie §59 Abs2 AVG bzw. §409 Abs1 ZPO). Ein Verzug der beklagten Partei liegt somit nicht schon seit 4. März 2003, dh. seit dem auf die Zustellung des Bescheides vom 24. Dezember 2002 folgenden Tag vor, wie in der Klage vorgebracht wird. Es ist aber der zwischen dem 4. März 2003 und dem Tag der Vorsprache des Klägers (18. März 2003) liegende Zeitraum von zwei Wochen nach den Umständen des Falles als für eine Erfüllungsfrist (sc. zumindest zur Bereithaltung des Geldes zur Abholung) ausreichend anzusehen, sodaß davon auszugehen ist, daß sich die beklagte Partei seit 18. März 2003 in Verzug befunden hat. Verzugszinsen sind sohin nicht im Sinne des Klagebegehrens schon ab 4. März 2003, sondern erst ab 18. März 2003 bis 29. April 2003, dem Tag der Zahlung des zuerkannten Betrages, zuzusprechen. Der Kläger wäre seiner Obliegenheit aus einer Holschuld nämlich durch seine Vorsprache am 18. März 2003 nachgekommen. Als weitere Voraussetzung der Fälligkeit ist zwar dem zur Zahlung Verpflichteten auch eine angemessene Erfüllungsfrist einzuräumen vergleiche zB VfGH 24. September 2002, A7/02, sowie §59 Abs2 AVG bzw. §409 Abs1 ZPO). Ein Verzug der beklagten Partei liegt somit nicht schon seit 4. März 2003, dh. seit dem auf die Zustellung des Bescheides vom 24. Dezember 2002 folgenden Tag vor, wie in der Klage vorgebracht wird. Es ist aber der zwischen dem 4. März 2003 und dem Tag der Vorsprache des Klägers (18. März 2003) liegende Zeitraum von zwei Wochen nach den Umständen des Falles als für eine Erfüllungsfrist (sc. zumindest zur Bereithaltung des Geldes zur Abholung) ausreichend anzusehen, sodaß davon auszugehen ist, daß sich die beklagte Partei seit 18. März 2003 in Verzug befunden hat. Verzugszinsen sind sohin nicht im Sinne des Klagebegehrens schon ab 4. März 2003, sondern erst ab 18. März 2003 bis 29. April 2003, dem Tag der Zahlung des zuerkannten Betrages, zuzusprechen.

Das Mehrbegehren war abzuweisen.

3. Kostenersatzansprüche sind bei Klagen gemäß Art137 B-VG vom Erfolgsprinzip beherrscht; sie hängen demnach vom Prozeßausgang ab (vgl. OGH 31. August 1972, 3 Ob 84/72; 5. Mai 1987, 4 Ob 390/86 uva.). Da der Kläger nach Zahlung des eingeklagten Betrages - trotz Gelegenheit - seine Klage nicht auf Zinsen und Kosten eingeschränkt hat, ist er nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, nämlich mit einem Teil seines Zinsenbegehrens, als obsiegend, im übrigen aber als unterliegend anzusehen (vgl. OGH 2. Oktober 1974, 5 Ob 184/74), sodaß ihm keine Kosten zuzusprechen waren (vgl. §§41, 35 VfGG iVm §43 Abs2 ZPO). 3. Kostenersatzansprüche sind bei Klagen gemäß Art137 B-VG vom Erfolgsprinzip beherrscht; sie hängen demnach vom Prozeßausgang ab vergleiche OGH 31. August 1972, 3 Ob 84/72; 5. Mai 1987, 4 Ob 390/86 uva.). Da der Kläger nach Zahlung des eingeklagten Betrages - trotz Gelegenheit - seine Klage nicht auf Zinsen und Kosten eingeschränkt hat, ist er nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, nämlich mit einem Teil seines Zinsenbegehrens, als obsiegend, im übrigen aber als unterliegend anzusehen vergleiche OGH 2. Oktober 1974, 5 Ob 184/74), sodaß ihm keine Kosten zuzusprechen waren vergleiche §§41, 35 VfGG in Verbindung mit §43 Abs2 ZPO).

Da das beklagte Land Kosten weder begehrt noch ziffernmäßig verzeichnet hat, waren auch ihm keine Kosten zuzusprechen (zB VfSlg. 9280/1981).

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Sozialhilfe, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:A3.2003

Dokumentnummer

JFT_09969390_03A00003_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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