Index
L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art26 Abs6Leitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung der Vorarlberger Landtagswahl 2004; keine Verletzung des geheimen und des aktiven Wahlrechts durch die Stimmzettelzusendung bzw durch die Regelungen über die Wahlberechtigung; keine verfassungsrechtlich relevante "Unfairness der Wahlauseinandersetzung"Spruch
Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung, LGBl. 2004/32, wurde die Wahl des Vorarlberger Landtages für den 19. September 2004 ausgeschrieben und als Stichtag der 6. Juli 2004 festgesetzt.römisch eins. 1.1. Mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung, LGBl. 2004/32, wurde die Wahl des Vorarlberger Landtages für den 19. September 2004 ausgeschrieben und als Stichtag der 6. Juli 2004 festgesetzt.
1.2. Dieser Wahl lagen die von der Landeswahlbehörde gemäß §32 des Vorarlberger Landtagswahlgesetzes, LGBl. 1988/60, idF LGBl. 2004/15, (im Folgenden: LWG) abgeschlossenen und kundgemachten Landes- und Bezirkswahlvorschläge folgender wahlwerbenden Parteien zu Grunde: 1.2. Dieser Wahl lagen die von der Landeswahlbehörde gemäß §32 des Vorarlberger Landtagswahlgesetzes, LGBl. 1988/60, in der Fassung LGBl. 2004/15, (im Folgenden: LWG) abgeschlossenen und kundgemachten Landes- und Bezirkswahlvorschläge folgender wahlwerbenden Parteien zu Grunde:
1. ÖVP Vorarlberg - Landeshauptmann Dr. Herbert Sausgruber (ÖVP), 2. Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ),
Mit Ausnahme der wahlwerbenden Partei DBK, die für den Wahlbezirk Feldkirch keinen Bezirkswahlvorschlag erstattete, reichten diese Wahlparteien jeweils für sämtliche Wahlbezirke (§1 LWG) Bezirkswahlvorschläge sowie einen Landeswahlvorschlag ein.
1.3. Zu Folge der Kundmachungen der Landeswahlbehörde sowie der Bezirkswahlbehörden über die Ergebnisse der Landtagswahl vom 19. September 2004 im Amtsblatt für das Land Vorarlberg vom 2. Oktober 2004, Nr. 40, (§§58 und 60 LWG) entfielen von den bei dieser Landtagswahl abgegebenen 145.863 gültigen Stimmen -
1.184 Stimmen werteten die Wahlbehörden als ungültig - sowie von den dabei zu vergebenden 36 Mandaten auf die
ÖVP ................... 80.112 Stimmen, 21 Mandate,
FPÖ ................... 18.881 Stimmen, 5 Mandate,
SPÖ ................... 24.609 Stimmen, 6 Mandate,
GRÜNE ................. 14.829 Stimmen, 4 Mandate,
VAU ................... 3.046 Stimmen, 0 Mandate,
Liste Freier Bürger -
FNG ................... 1.373 Stimmen, 0 Mandate,
FRIZZ ................. 2.806 Stimmen, 0 Mandate,
DBK ................... 207 Stimmen, 0 Mandate.
2. Mit ihrer am 19. Oktober 2004 zur Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und auf Art141 B-VG gestützten Anfechtung begehrt die wahlwerbende Partei "Liste Freier Bürger - FNG" die
"Vorarlberger Landtagswahl 2004 ... insgesamt, also ab ovo, in eventu ab jedem späteren Verfahrensabschnitt, für ungültig zu erklären und auszusprechen, dass die angefochtene Vorarlberger Landtagswahl 2004 zur Gänze, in eventu ab jedem Verfahrensabschnitt, für den der Verfassungsgerichtshof einen Fehler findet, zu wiederholen ist."
3. Die Landeswahlbehörde legte die Bezug habenden Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Ausführungen der Anfechtungswerberin entgegentritt und beantragt, der Wahlanfechtung nicht stattzugeben.
4. Darauf replizierte die Anfechtungswerberin.
II. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:römisch zwei. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:
1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch zu den Landtagen.
1.2. Nach §68 Abs1 VfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.
Nun sieht zwar §62 LWG administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VfGG - vor, doch nur gegen ziffernmäßige Ermittlungen der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde (vgl. VfSlg. 9085/1981, 16.034/2000). Nun sieht zwar §62 LWG administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VfGG - vor, doch nur gegen ziffernmäßige Ermittlungen der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde vergleiche VfSlg. 9085/1981, 16.034/2000).
Zur Geltendmachung aller anderen Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iSd. §68 Abs1 VfGG nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VfGG) offen (vgl. zB VfSlg. 10.610/1985, 12.064/1989). Zur Geltendmachung aller anderen Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iSd. §68 Abs1 VfGG nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VfGG) offen vergleiche zB VfSlg. 10.610/1985, 12.064/1989).
1.3.1. Im vorliegenden Fall strebt die anfechtende Partei in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - nach dem Gesagten dem Einspruchsverfahren nach §62 LWG vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallende Umstände, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist.
1.3.2. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist in diesem Fall die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 9085/1981, 9940/1984), d.i. bei der Wahl des Vorarlberger Landtages die der Landeswahlbehörde obliegende Kundmachung des Ergebnisses des zweiten Ermittlungsverfahrens durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Vorarlberger Landesregierung sowie im Amtsblatt für das Land Vorarlberg gemäß §60 Abs5 LWG (vgl. VfSlg. 11.739/1988). 1.3.2. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist in diesem Fall die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 9085/1981, 9940/1984), d.i. bei der Wahl des Vorarlberger Landtages die der Landeswahlbehörde obliegende Kundmachung des Ergebnisses des zweiten Ermittlungsverfahrens durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Vorarlberger Landesregierung sowie im Amtsblatt für das Land Vorarlberg gemäß §60 Abs5 LWG vergleiche VfSlg. 11.739/1988).
Diese Verlautbarungen fanden hier am 22. September 2004 (Amtstafel) und am 2. Oktober 2004 (Amtsblatt) statt.
Die am 19. Oktober 2004 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift (s. Pkt. I.2.) wurde daher rechtzeitig eingebracht. Die am 19. Oktober 2004 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift (s. Pkt. römisch eins.2.) wurde daher rechtzeitig eingebracht.
1.4. Da auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Wahlanfechtung zulässig.
2. Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG kann die Anfechtung einer Landtagswahl auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.
Vorauszuschicken ist, dass der Verfassungsgerichtshof ein Wahlverfahren nur in den Grenzen der von den Anfechtungswerbern - in der Anfechtungsschrift - behaupteten Rechtswidrigkeiten nachzuprüfen hat, es ihm darüber hinaus aber nicht zukommt, die Rechtmäßigkeit eines Wahlverfahrens - von Amts wegen - einer weiteren Überprüfung zu unterziehen (vgl. VfSlg. 15.645/1999 uam.). Vorauszuschicken ist, dass der Verfassungsgerichtshof ein Wahlverfahren nur in den Grenzen der von den Anfechtungswerbern - in der Anfechtungsschrift - behaupteten Rechtswidrigkeiten nachzuprüfen hat, es ihm darüber hinaus aber nicht zukommt, die Rechtmäßigkeit eines Wahlverfahrens - von Amts wegen - einer weiteren Überprüfung zu unterziehen vergleiche VfSlg. 15.645/1999 uam.).
2.1.1. In der vorliegenden Wahlanfechtung wird zum einen das Folgende vorgebracht:
"Verstoß gegen das Wahlgeheimnis
Der landesweit einheitlich praktizierte Wahlvorgang lief - wie schon bei früheren Wahlen - wie folgt ab:
Jeder Wahlberechtigte bekommt mit normaler Post (kein Einschreiben) einen Wahlausweis und den amtlichen Stimmzettel zugeschickt. Der Wähler nimmt den Wahlausweis und den amtlichen Stimmzettel zur Wahl mit, gibt den Wahlausweis bei der Wahlkommission ab, bekommt von der Wahlkommission das Wahlkuvert, begibt sich in die Wahlzelle, um dort den mitgebrachten amtlichen Stimmzettel in das Kuvert zu stecken und wirft den Stimmzettel sodann in die Wahlurne.
Einzelne haben sich gegenüber dem Beschwerdevertreter mündlich oder per E-Mail darüber beschwert, dass ihnen der Wahlausweis nicht zugestellt worden sei. Sie hätten daher auch nicht zur Wahl gehen können.
Tatsächlich ist die Zusendung eines Wahlausweises mit einfacher Post jedenfalls bedenklich. Sollte der Verfassungsgerichtshof diese Bedenken teilen, wird er die Wahl schon aus diesem Grund aufzuheben haben, diesfalls ab dem Zeitpunkt nach der Einreichung der Listen der wahlwerbenden Parteien.
Abgesehen vom Kundmachungscharakter, den die Zusendung des Wahlausweises haben müsste, wird der Wahlausweis auch jeweils vor der Stimmabgabe von der Kommission gefordert.
Dass derartige Abwicklungsmängel zur Wahlabstinenz einer größeren Zahl von Bürgern geführt haben, scheint evident und würde auch eine Erklärung dafür bilden, warum fast 40% der Wähler der Urne ferngeblieben sind.
Im Wahllokal hätte der Wähler einen amtlichen Stimmzettel von der Wahlkommission verlangen können, wobei nicht für jeden Wähler ein amtlicher Stimmzettel vorhanden gewesen wäre.
Das System des nach Hause geschickten und zur Wahl mitgebrachten amtlichen Stimmzettels bedeutet, dass der Stimmzettel zu Hause unter unkontrollierbaren Bedingungen ausgefüllt worden ist. Angesichts des nicht gerade einfachen Wahlrechts und der großen Zahl von Kandidaten ist davon auszugehen, dass viele Wähler ihre Wahlentscheidung jeweils gemeinsam zu Hause besprochen und den amtlichen Stimmzettel gemeinsam ausgefüllt haben. Wo mehrere Personen gemeinsam zur Stimmabgabe geschritten sind, wäre es auffällig gewesen, wenn jemand seinen nicht von zu Hause mitgebrachten Stimmzettel verwendet hätte. Abgesehen davon dass er/sie die Wahlkommission um einen Stimmzettel fragen hätte müssen, hätte das Entfalten und Wiederzusammenfalten des Stimmzettels wesentlich länger benötigt als das einfache Einlegen des bereits ausgefüllten amtlichen Stimmzettels in das Wahlkuvert. Unter Hausgenossen war die Stimmabgabe sohin nicht geheim.
...
Nach §68 Abs2 zweiter Satz Nationalratswahlordnung füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel in der Wahlzelle aus. Das gegenteilige System der Zusendung des amtlichen Stimmzettels nach Hause verletzt daher das Wahlgeheimnis unter Hausgenossen."
2.1.2. Die Landeswahlbehörde hält dem in ihrer Gegenschrift ua. Folgendes entgegen:
"Dem Wahlausweis kann der Wähler den Wahlsprengel, welchen er bei der Wahl aufzusuchen hat, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal entnehmen. Die Vorlage des Wahlausweises ist für die Wahlbehörde auch nützlich beim Austrag des Wählers aus dem Wählerverzeichnis und beschleunigt somit den Wahlgang. Ein Wähler kann auch ohne Vorlage eines Wahlausweises seine Stimme abgeben. ...
Die Zustellung des amtlichen Wahlausweises stellt somit nur eine Serviceleistung für den Wähler dar. Dem Wahlausweis kommt keine Legitimationswirkung zu.
Dies ergibt sich auch zweifelsfrei aus der Ausschussvorlage zum Landtagswahlgesetz (24. Beilage im Jahre 1988 zu den Sitzungsberichten des XXIV. Vorarlberger Landtages). Dies ergibt sich auch zweifelsfrei aus der Ausschussvorlage zum Landtagswahlgesetz (24. Beilage im Jahre 1988 zu den Sitzungsberichten des römisch 24 . Vorarlberger Landtages).
'Nach §25a des Entwurfes sind nunmehr allen Wahlberechtigten vor dem Wahltag ein Wahlausweis und ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen. Die Neuerung, dass ein Wahlausweis jetzt in allen Gemeinden zu übermitteln ist, bedeutet keine Veränderung der Funktion des Wahlausweises als Hilfsmittel bei der Durchführung des Abstimmungsvorganges. Der Wahlausweis ist daher, so wie schon nach dem geltenden Gesetz, keine Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechtes.
Weil der Wahlausweis keine Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechtes ist und weil der Stimmzettel auch im Wahllokal erhältlich ist, verlangt die vorgeschlagene Regelung des §25a Abs1 keinen Nachweis des Einlangens der Unterlagen.' §25a entspricht §26 des geltenden Landtagswahlgesetzes.
Außerdem wird angeführt, dass der Landeswahlbehörde kein einziger Fall bekannt ist, wonach die Zustellung eines Wahlausweises unterblieben ist. Die von der Anfechtungswerberin vorgebrachten Argumente sind zudem zu wenig konkret ausgeführt.
Gemäß §36 Abs4 Landtagswahlgesetz ist dafür Sorge zu tragen, dass in der Wahlzelle während der Wahlzeit stets genügend Stimmzettel des betreffenden Wahlbezirkes aufliegen.
Gemäß §40 Abs2 ist dem Wähler, wenn er sich entsprechend ausgewiesen hat und im Wählverzeichnis eingetragen ist, vom Wahlleiter ein undurchsichtiges, leeres Wahlkuvert zu übergeben.
Die Behauptung der Anfechtungswerberin, dass der Wähler von der Wahlkommission einen Stimmzettel verlangen hätte müssen, geht sohin absolut ins Leere. Auch das Vorbringen, dass das Entfalten und wieder Zusammenfalten des Stimmzettels länger benötige als das einfache Einlegen des bereits ausgefüllten amtlichen Stimmzettels in das Wahlkuvert im Wahllokal, lässt nicht darauf schließen, dass der Wähler nicht den bereits zu Hause ausgefüllten Stimmzettel, sondern einen in der Wahlzelle liegenden ins Wahlkuvert gesteckt hat. Es bleibt dem Wähler unbenommen, einen zu Hause ausgefüllten Stimmzettel in der Wahlzelle zu ergänzen bzw abzuändern oder aber auch einen neuen, dort aufliegenden Stimmzettel auszufüllen.
Somit ist die Behauptung, wonach die Stimmabgabe unter Hausgenossen nicht geheim sei, verfehlt und überdies zu wenig konkret. Es handelt sich dabei auch um eine Unterstellung gegenüber mündigen und vernünftigen Wahlberechtigten.
...
Auch hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2.12.2000 (WI-5/00) keine Bedenken gegen die in §15 Vorarlberger Gemeindewahlgesetz vorgesehene Zusendung von Stimmzetteln geäußert.
...
Nachdem die zitierten Bestimmungen des Gemeindewahlgesetzes inhaltlich vollkommen ident mit den Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes sind, ist das Vorbringen auch diesbezüglich nicht zutreffend.
Außerdem ist der Landeswahlbehörde kein einziger Fall bekannt, wonach die Stimmzettel in einer Wahlzelle bei der Landtagswahl 2004 gefehlt hätten.
..."
2.1.3. Die anfechtende Partei ist aus den nachstehenden Erwägungen mit ihrem oben unter Pkt. II.2.1.1. wiedergegebenen Vorbringen nicht im Recht. 2.1.3. Die anfechtende Partei ist aus den nachstehenden Erwägungen mit ihrem oben unter Pkt. römisch zwei.2.1.1. wiedergegebenen Vorbringen nicht im Recht.
2.1.3.1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des LWG lauten wie folgt:
"§26
Zustellung der Wahlunterlagen
"§34
Leitung der Wahl, Ausstattung der Wahllokale
..."
"§36
Wahlzelle
"§40
Stimmabgabe
a) auf den Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken die im letzten Satz des Abs2 vorgesehene Bezeichnung anbringt und
b) die Wahlkuverts solcher Wähler in die besondere Wahlurne legt.
"§47
Amtlicher Stimmzettel
"§48
Ausfüllen des Stimmzettels
..."
2.1.3.2.1. Die von der Anfechtungswerberin mit dem oben unter Pkt. II.2.1.1. wiedergegebenen Vorbringen als verfassungswidrig gerügte Regelung der Stimmzettelzusendung in §26 Abs1 LWG rührt zwar an den Grundsatz des geheimen Wahlrechtes (so bereits VfSlg. 16.034/2000 betreffend eine in allen wesentlichen Belangen gleichartige Vorschrift des Vorarlberger Gemeindewahlgesetzes, LGBl. 1999/30); vor dem Hintergrund der Bestimmungen des §36 Abs4 LWG über die Auflage von Stimmzetteln in der Wahlzelle - die an Stelle des zugesendeten Stimmzettels verwendet werden können, ohne dass dies für andere Personen erkennbar ist -, des §40 Abs2 LWG, wonach das (undurchsichtige leere) Wahlkuvert erst im Wahllokal vom Wahlleiter dem Wähler zu übergeben ist (bevor dieser in die Wahlzelle tritt), sowie des §40 Abs3 LWG über die (zwingend vorgeschriebene) Benützung der Wahlzelle bestehen dagegen aber letztlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfSlg. 16.034/2000), weil nach dem System des LWG somit gewährleistet ist, dass spätestens in der Wahlzelle eine gesetzlich gebotene unbeobachtete Stimmzettelausfüllung erfolgen kann. 2.1.3.2.1. Die von der Anfechtungswerberin mit dem oben unter Pkt. römisch zwei.2.1.1. wiedergegebenen Vorbringen als verfassungswidrig gerügte Regelung der Stimmzettelzusendung in §26 Abs1 LWG rührt zwar an den Grundsatz des geheimen Wahlrechtes (so bereits VfSlg. 16.034/2000 betreffend eine in allen wesentlichen Belangen gleichartige Vorschrift des Vorarlberger Gemeindewahlgesetzes, LGBl. 1999/30); vor dem Hintergrund der Bestimmungen des §36 Abs4 LWG über die Auflage von Stimmzetteln in der Wahlzelle - die an Stelle des zugesendeten Stimmzettels verwendet werden können, ohne dass dies für andere Personen erkennbar ist -, des §40 Abs2 LWG, wonach das (undurchsichtige leere) Wahlkuvert erst im Wahllokal vom Wahlleiter dem Wähler zu übergeben ist (bevor dieser in die Wahlzelle tritt), sowie des §40 Abs3 LWG über die (zwingend vorgeschriebene) Benützung der Wahlzelle bestehen dagegen aber letztlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfSlg. 16.034/2000), weil nach dem System des LWG somit gewährleistet ist, dass spätestens in der Wahlzelle eine gesetzlich gebotene unbeobachtete Stimmzettelausfüllung erfolgen kann.
2.1.3.2.2. Das weitere Vorbringen der Anfechtungswerberin, nicht für jeden Wähler sei in der Wahlzelle ein amtlicher Stimmzettel vorhanden gewesen, ist indes nicht hinreichend substantiiert (vgl. zB VfSlg. 12.938/1991, 14.556/1996, 15.695/1999). Ebenso wenig trifft diese Voraussetzung auf die Behauptung, "Einzelne [hätten] sich gegenüber dem Beschwerdevertreter mündlich oder per E-Mail darüber beschwert, dass ihnen der Wahlausweis nicht zugestellt worden sei", zu. Diese nicht näher konkretisierten Mutmaßungen genügen sohin den gesetzlichen Anforderungen einer Wahlanfechtung nicht. Den Auftrag des §67 Abs1 VfGG, die Wahlanfechtung zu begründen, erfüllt eine wahlanfechtende Partei nämlich nur dann, wenn sie einen Wahlanfechtungsgrund konkretisiert und glaubhaft macht (vgl. zB VfSlg. 14.556/1996, VfGH 8.6.2004 WI-6/04). 2.1.3.2.2. Das weitere Vorbringen der Anfechtungswerberin, nicht für jeden Wähler sei in der Wahlzelle ein amtlicher Stimmzettel vorhanden gewesen, ist indes nicht hinreichend substantiiert vergleiche zB VfSlg. 12.938/1991, 14.556/1996, 15.695/1999). Ebenso wenig trifft diese Voraussetzung auf die Behauptung, "Einzelne [hätten] sich gegenüber dem Beschwerdevertreter mündlich oder per E-Mail darüber beschwert, dass ihnen der Wahlausweis nicht zugestellt worden sei", zu. Diese nicht näher konkretisierten Mutmaßungen genügen sohin den gesetzlichen Anforderungen einer Wahlanfechtung nicht. Den Auftrag des §67 Abs1 VfGG, die Wahlanfechtung zu begründen, erfüllt eine wahlanfechtende Partei nämlich nur dann, wenn sie einen Wahlanfechtungsgrund konkretisiert und glaubhaft macht vergleiche zB VfSlg. 14.556/1996, VfGH 8.6.2004 WI-6/04).
2.2.1. Die Anfechtungswerberin bringt ferner das Folgende vor:
"Zahlreiche Personen haben sich im Rahmen des Wahlkampfs beim Beschwerdevertreter darüber beschwert, dass sie bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt seien, obwohl sie zuletzt sowohl bei der Bundespräsidentenwahl als auch bei der Europawahl mitgestimmt hätten. Viele haben erklärt, sie wären zur Stimmabgabe gerne auch nach Vorarlberg gekommen.
Tatsächlich enthält das Landeswahlrecht eine Vielzahl von unzulässigen Beschränkungen, die auch im Zuge der Landtagswahl tatsächlich so gehandhabt wurden.
Wahlberechtigt sind nach Art3 Landesverfassung nur österreichische Staatsbürger, die in einer Vorarlberger Gemeinde ihren Hauptwohnsitz, also den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben. Das Vorarlberger Landtagswahlrecht kennt weder die Briefwahl noch die Möglichkeit der vorzeitigen Stimmabgabe noch die Möglichkeit der Stimmabgabe bei einer österreichischen Vertretungsbehörde noch die Möglichkeit, vor einer Wahlkommission in einem anderen Bundesland oder im Ausland die Stimme abzugeben.
Ein 'Auslandsvorarlberger' konnte auch nicht in Vorarlberg seine Stimme abgeben, selbst wenn er zur Wahl nach Vorarlberg gekommen wäre.
Es waren also folgende Personengruppen vom Wahlrecht ausgeschlossen, die bei Nationalratswahlen wählen hätten können:
1. Vorarlberger, die sich kurzfristig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des EWR oder eines Assoziationsstaates (im Folgenden 'Europäisches Ausland') bzw. im sonstigen Ausland (im Folgenden 'Drittausland') aufgehalten haben.
2. Vorarlberger mit Hauptwohnsitz im Europäischen und im Drittausland.
3. Vorarlberger, die sich ohne Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland aufgehalten haben.
4. Personen mit mehreren Hauptwohnsitzen, die sich in einem anderen Bundesland aufgehalten haben.
Vorarlberger, die sich vorübergehend im Europäischen Ausland aufhalten, bewegen sich dort im Rahmen der passiven Dienstleistungsfreiheit. Wer im Ausland studiert, bewegt sich dort zudem im Rahmen der Studentenrichtlinie.
Der Anteil der Vorarlberger mit Wohnsitz im Ausland ist verhältnismäßig höher als der Anteil von Auslandsösterreichern aus anderen Bundesländern. Dafür sind geographische und sprachliche Gründe hauptverantwortlich. Vorarlberg war seit jeher besonders exportorientiert und waren die Grenzen seit jeher auch im Verständnis der Bevölkerung besonders offen. Vier Fünftel der Grenzen Vorarlbergs sind Staatsgrenzen, und die Nachbarstaaten sprechen dieselbe Sprache. Auch hat es nie schwer durchdringbare Grenzen gegeben wie im Fall des Eisernen Vorhangs.
Viele Auslandsvorarlberger wohnen im grenznahen Raum und kommen wöchentlich, teilweise mehrfach, nach Vorarlberg, auf die Märkte, zum Einkaufen, zu Verwandtenbesuchen etc. Viele davon haben erklärt, dass sie gerne auch zur Landtagswahl nach Vorarlberg gekommen wären.
Manche Auslandsvorarlberger arbeiten in Vorarlberg und leben aus familiären Gründen im Rahmen der familiären Freizügigkeit im Europäischen Ausland, wie etwa der Personalchef der Stadt Bregenz oder ein Beamter der Bezirkshauptmannschaft Bregenz.
Andere haben den Wohnsitz und den Haupterwerb im grenznahen Ausland, kommen aber regelmäßig nach Vorarlberg zu Besuch.
Europarechtlich gesehen befinden sich die einen im Europäischen Ausland aufgrund einer Familienzusammenführung, die anderen aufgrund einer innereuropäischer Arbeitsmigration. Kaum ein Auslandsvorarlberger mit Arbeitsplatz in Vorarlberg lebt im Ausland ohne familiären Grund. Es gibt also so gut wie keinen Auslandsvorarlberger ohne 'grenzüberschreitenden Sachverhalt'.
Bei den Vorarlbergern, die sich vorübergehend in anderen Bundesländern aufhalten, handelt es sich überwiegend um eine große Zahl von Studenten. Es wäre problemlos möglich, je eine Wahlkommission in den Hauptstudierstädten Innsbruck, Wien und Graz einzurichten. Während Innsbrucker Studenten eine Wahlabgabe in Vorarlberg eventuell noch zumutbar wäre, ist das für Wiener oder Grazer Studenten zu verneinen, weil deren Zugfahrt in jede Richtung eine Tagesreise in Anspruch nimmt. (Graz ist dabei noch mühseliger als Wien.)
Nach dem System der geteilten Staatssouveränität kann keinerlei Zweifel daran bestehen, dass die Wahlen zum Landtag Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper im Sinne des