TE Vfgh Erkenntnis 2005/6/18 WI-9/04

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2005
beobachten
merken

Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0300 Landtagswahl

Norm

B-VG Art26 Abs6
B-VG Art141 Abs1 lita
EMRK 1. ZP Art3
VfGG §68
Vlbg Landesverfassung Art3, Art13
Vlbg LandtagswahlG (LWG) §6, §19, §23, §26, §36, §40, §62

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Vorarlberger Landtagswahl 2004; keine Verletzung des geheimen und des aktiven Wahlrechts durch die Stimmzettelzusendung bzw durch die Regelungen über die Wahlberechtigung; keine verfassungsrechtlich relevante "Unfairness der Wahlauseinandersetzung"

Spruch

Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung, LGBl. 2004/32, wurde die Wahl des Vorarlberger Landtages für den 19. September 2004 ausgeschrieben und als Stichtag der 6. Juli 2004 festgesetzt.

1.2. Dieser Wahl lagen die von der Landeswahlbehörde gemäß §32 des Vorarlberger Landtagswahlgesetzes, LGBl. 1988/60, idF LGBl. 2004/15, (im Folgenden: LWG) abgeschlossenen und kundgemachten Landes- und Bezirkswahlvorschläge folgender wahlwerbenden Parteien zu Grunde:

1. ÖVP Vorarlberg - Landeshauptmann Dr. Herbert Sausgruber (ÖVP), 2. Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ),

3.

Sozialdemokratische Partei Österreichs - Dr. Elke Sader (SPÖ),

4.

DIE GRÜNEN - Grüne Alternative Vorarlberg (GRÜNE),

5.

www.vau-heute.at (VAU), 6. Liste Freier Bürger - FNG, 7. Liste für alle Unzufriedenen und Selbstdenker (FRIZZ), 8. Die Buntkarierten

(DBK).

Mit Ausnahme der wahlwerbenden Partei DBK, die für den Wahlbezirk Feldkirch keinen Bezirkswahlvorschlag erstattete, reichten diese Wahlparteien jeweils für sämtliche Wahlbezirke (§1 LWG) Bezirkswahlvorschläge sowie einen Landeswahlvorschlag ein.

1.3. Zu Folge der Kundmachungen der Landeswahlbehörde sowie der Bezirkswahlbehörden über die Ergebnisse der Landtagswahl vom 19. September 2004 im Amtsblatt für das Land Vorarlberg vom 2. Oktober 2004, Nr. 40, (§§58 und 60 LWG) entfielen von den bei dieser Landtagswahl abgegebenen 145.863 gültigen Stimmen -

1.184 Stimmen werteten die Wahlbehörden als ungültig - sowie von den dabei zu vergebenden 36 Mandaten auf die

         ÖVP  ................... 80.112 Stimmen, 21 Mandate,

         FPÖ  ................... 18.881 Stimmen, 5 Mandate,

         SPÖ  ................... 24.609 Stimmen, 6 Mandate,

         GRÜNE  ................. 14.829 Stimmen, 4 Mandate,

         VAU  ...................  3.046 Stimmen, 0 Mandate,

         Liste Freier Bürger -

         FNG  ...................  1.373 Stimmen, 0 Mandate,

         FRIZZ  .................  2.806 Stimmen, 0 Mandate,

         DBK  ...................    207 Stimmen, 0 Mandate.

2. Mit ihrer am 19. Oktober 2004 zur Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und auf Art141 B-VG gestützten Anfechtung begehrt die wahlwerbende Partei "Liste Freier Bürger - FNG" die

"Vorarlberger Landtagswahl 2004 ... insgesamt, also ab ovo, in eventu ab jedem späteren Verfahrensabschnitt, für ungültig zu erklären und auszusprechen, dass die angefochtene Vorarlberger Landtagswahl 2004 zur Gänze, in eventu ab jedem Verfahrensabschnitt, für den der Verfassungsgerichtshof einen Fehler findet, zu wiederholen ist."

3. Die Landeswahlbehörde legte die Bezug habenden Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Ausführungen der Anfechtungswerberin entgegentritt und beantragt, der Wahlanfechtung nicht stattzugeben.

4. Darauf replizierte die Anfechtungswerberin.

II. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch zu den Landtagen.

1.2. Nach §68 Abs1 VfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

Nun sieht zwar §62 LWG administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VfGG - vor, doch nur gegen ziffernmäßige Ermittlungen der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde (vgl. VfSlg. 9085/1981, 16.034/2000).

Zur Geltendmachung aller anderen Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iSd. §68 Abs1 VfGG nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VfGG) offen (vgl. zB VfSlg. 10.610/1985, 12.064/1989).

1.3.1. Im vorliegenden Fall strebt die anfechtende Partei in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - nach dem Gesagten dem Einspruchsverfahren nach §62 LWG vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallende Umstände, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist.

1.3.2. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist in diesem Fall die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 9085/1981, 9940/1984), d.i. bei der Wahl des Vorarlberger Landtages die der Landeswahlbehörde obliegende Kundmachung des Ergebnisses des zweiten Ermittlungsverfahrens durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Vorarlberger Landesregierung sowie im Amtsblatt für das Land Vorarlberg gemäß §60 Abs5 LWG (vgl. VfSlg. 11.739/1988).

Diese Verlautbarungen fanden hier am 22. September 2004 (Amtstafel) und am 2. Oktober 2004 (Amtsblatt) statt.

Die am 19. Oktober 2004 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift (s. Pkt. I.2.) wurde daher rechtzeitig eingebracht.

1.4. Da auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Wahlanfechtung zulässig.

2. Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG kann die Anfechtung einer Landtagswahl auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

Vorauszuschicken ist, dass der Verfassungsgerichtshof ein Wahlverfahren nur in den Grenzen der von den Anfechtungswerbern - in der Anfechtungsschrift - behaupteten Rechtswidrigkeiten nachzuprüfen hat, es ihm darüber hinaus aber nicht zukommt, die Rechtmäßigkeit eines Wahlverfahrens - von Amts wegen - einer weiteren Überprüfung zu unterziehen (vgl. VfSlg. 15.645/1999 uam.).

2.1.1. In der vorliegenden Wahlanfechtung wird zum einen das Folgende vorgebracht:

"Verstoß gegen das Wahlgeheimnis

Der landesweit einheitlich praktizierte Wahlvorgang lief - wie schon bei früheren Wahlen - wie folgt ab:

Jeder Wahlberechtigte bekommt mit normaler Post (kein Einschreiben) einen Wahlausweis und den amtlichen Stimmzettel zugeschickt. Der Wähler nimmt den Wahlausweis und den amtlichen Stimmzettel zur Wahl mit, gibt den Wahlausweis bei der Wahlkommission ab, bekommt von der Wahlkommission das Wahlkuvert, begibt sich in die Wahlzelle, um dort den mitgebrachten amtlichen Stimmzettel in das Kuvert zu stecken und wirft den Stimmzettel sodann in die Wahlurne.

Einzelne haben sich gegenüber dem Beschwerdevertreter mündlich oder per E-Mail darüber beschwert, dass ihnen der Wahlausweis nicht zugestellt worden sei. Sie hätten daher auch nicht zur Wahl gehen können.

Tatsächlich ist die Zusendung eines Wahlausweises mit einfacher Post jedenfalls bedenklich. Sollte der Verfassungsgerichtshof diese Bedenken teilen, wird er die Wahl schon aus diesem Grund aufzuheben haben, diesfalls ab dem Zeitpunkt nach der Einreichung der Listen der wahlwerbenden Parteien.

Abgesehen vom Kundmachungscharakter, den die Zusendung des Wahlausweises haben müsste, wird der Wahlausweis auch jeweils vor der Stimmabgabe von der Kommission gefordert.

Dass derartige Abwicklungsmängel zur Wahlabstinenz einer größeren Zahl von Bürgern geführt haben, scheint evident und würde auch eine Erklärung dafür bilden, warum fast 40% der Wähler der Urne ferngeblieben sind.

Im Wahllokal hätte der Wähler einen amtlichen Stimmzettel von der Wahlkommission verlangen können, wobei nicht für jeden Wähler ein amtlicher Stimmzettel vorhanden gewesen wäre.

Das System des nach Hause geschickten und zur Wahl mitgebrachten amtlichen Stimmzettels bedeutet, dass der Stimmzettel zu Hause unter unkontrollierbaren Bedingungen ausgefüllt worden ist. Angesichts des nicht gerade einfachen Wahlrechts und der großen Zahl von Kandidaten ist davon auszugehen, dass viele Wähler ihre Wahlentscheidung jeweils gemeinsam zu Hause besprochen und den amtlichen Stimmzettel gemeinsam ausgefüllt haben. Wo mehrere Personen gemeinsam zur Stimmabgabe geschritten sind, wäre es auffällig gewesen, wenn jemand seinen nicht von zu Hause mitgebrachten Stimmzettel verwendet hätte. Abgesehen davon dass er/sie die Wahlkommission um einen Stimmzettel fragen hätte müssen, hätte das Entfalten und Wiederzusammenfalten des Stimmzettels wesentlich länger benötigt als das einfache Einlegen des bereits ausgefüllten amtlichen Stimmzettels in das Wahlkuvert. Unter Hausgenossen war die Stimmabgabe sohin nicht geheim.

...

Nach §68 Abs2 zweiter Satz Nationalratswahlordnung füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel in der Wahlzelle aus. Das gegenteilige System der Zusendung des amtlichen Stimmzettels nach Hause verletzt daher das Wahlgeheimnis unter Hausgenossen."

2.1.2. Die Landeswahlbehörde hält dem in ihrer Gegenschrift ua. Folgendes entgegen:

"Dem Wahlausweis kann der Wähler den Wahlsprengel, welchen er bei der Wahl aufzusuchen hat, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal entnehmen. Die Vorlage des Wahlausweises ist für die Wahlbehörde auch nützlich beim Austrag des Wählers aus dem Wählerverzeichnis und beschleunigt somit den Wahlgang. Ein Wähler kann auch ohne Vorlage eines Wahlausweises seine Stimme abgeben. ...

Die Zustellung des amtlichen Wahlausweises stellt somit nur eine Serviceleistung für den Wähler dar. Dem Wahlausweis kommt keine Legitimationswirkung zu.

Dies ergibt sich auch zweifelsfrei aus der Ausschussvorlage zum Landtagswahlgesetz (24. Beilage im Jahre 1988 zu den Sitzungsberichten des XXIV. Vorarlberger Landtages).

'Nach §25a des Entwurfes sind nunmehr allen Wahlberechtigten vor dem Wahltag ein Wahlausweis und ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen. Die Neuerung, dass ein Wahlausweis jetzt in allen Gemeinden zu übermitteln ist, bedeutet keine Veränderung der Funktion des Wahlausweises als Hilfsmittel bei der Durchführung des Abstimmungsvorganges. Der Wahlausweis ist daher, so wie schon nach dem geltenden Gesetz, keine Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechtes.

Weil der Wahlausweis keine Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechtes ist und weil der Stimmzettel auch im Wahllokal erhältlich ist, verlangt die vorgeschlagene Regelung des §25a Abs1 keinen Nachweis des Einlangens der Unterlagen.' §25a entspricht §26 des geltenden Landtagswahlgesetzes.

Außerdem wird angeführt, dass der Landeswahlbehörde kein einziger Fall bekannt ist, wonach die Zustellung eines Wahlausweises unterblieben ist. Die von der Anfechtungswerberin vorgebrachten Argumente sind zudem zu wenig konkret ausgeführt.

Gemäß §36 Abs4 Landtagswahlgesetz ist dafür Sorge zu tragen, dass in der Wahlzelle während der Wahlzeit stets genügend Stimmzettel des betreffenden Wahlbezirkes aufliegen.

Gemäß §40 Abs2 ist dem Wähler, wenn er sich entsprechend ausgewiesen hat und im Wählverzeichnis eingetragen ist, vom Wahlleiter ein undurchsichtiges, leeres Wahlkuvert zu übergeben.

Die Behauptung der Anfechtungswerberin, dass der Wähler von der Wahlkommission einen Stimmzettel verlangen hätte müssen, geht sohin absolut ins Leere. Auch das Vorbringen, dass das Entfalten und wieder Zusammenfalten des Stimmzettels länger benötige als das einfache Einlegen des bereits ausgefüllten amtlichen Stimmzettels in das Wahlkuvert im Wahllokal, lässt nicht darauf schließen, dass der Wähler nicht den bereits zu Hause ausgefüllten Stimmzettel, sondern einen in der Wahlzelle liegenden ins Wahlkuvert gesteckt hat. Es bleibt dem Wähler unbenommen, einen zu Hause ausgefüllten Stimmzettel in der Wahlzelle zu ergänzen bzw abzuändern oder aber auch einen neuen, dort aufliegenden Stimmzettel auszufüllen.

Somit ist die Behauptung, wonach die Stimmabgabe unter Hausgenossen nicht geheim sei, verfehlt und überdies zu wenig konkret. Es handelt sich dabei auch um eine Unterstellung gegenüber mündigen und vernünftigen Wahlberechtigten.

...

Auch hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2.12.2000 (WI-5/00) keine Bedenken gegen die in §15 Vorarlberger Gemeindewahlgesetz vorgesehene Zusendung von Stimmzetteln geäußert.

...

Nachdem die zitierten Bestimmungen des Gemeindewahlgesetzes inhaltlich vollkommen ident mit den Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes sind, ist das Vorbringen auch diesbezüglich nicht zutreffend.

Außerdem ist der Landeswahlbehörde kein einziger Fall bekannt, wonach die Stimmzettel in einer Wahlzelle bei der Landtagswahl 2004 gefehlt hätten.

..."

2.1.3. Die anfechtende Partei ist aus den nachstehenden Erwägungen mit ihrem oben unter Pkt. II.2.1.1. wiedergegebenen Vorbringen nicht im Recht.

2.1.3.1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des LWG lauten wie folgt:

"§26

Zustellung der Wahlunterlagen

(1) Jedem Wahlberechtigten sind ein amtlicher Wahlausweis und ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, daß diese Unterlagen spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der im Wählerverzeichnis angeführten Adresse des Wahlberechtigten einlangen.

(2) Der Wahlausweis muß den Familien- und Vornamen des Wahlberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Wahlsprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal enthalten."

"§34

Leitung der Wahl, Ausstattung der Wahllokale

(1) Die Leitung der Wahl im Wahlsprengel steht der Sprengelwahlbehörde zu.

(2) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen. Ebenso ist darauf zu sehen, daß in dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

..."

"§36

Wahlzelle

(1) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Kuvert geben kann.

(2) Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zweck eigens hergestellte feste Zellen nicht zu Gebote stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert; die Wahlzelle wird somit beispielsweise durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln usw. gebildet werden können.

(3) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

(4) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß in der Wahlzelle während der Wahlzeit stets genügend Stimmzettel des betreffenden Wahlbezirkes aufliegen.

(5) In einem Wahllokal sind so viele Wahlzellen aufzustellen, daß die Wahlberechtigten den Stimmzettel ohne Zeitnot ausfüllen können. Die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde darf jedoch nicht gefährdet sein."

"§40

Stimmabgabe

(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung und legt gegebenenfalls seine Wahlkarte (§6) und seinen Wahlausweis (§26) sowie, falls er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2) Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter ein undurchsichtiges leeres Wahlkuvert zu übergeben. Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken ist ein nur für solche Wahlkartenwähler bestimmtes, verschließbares Wahlkuvert, auf welchem der Wahlleiter die Bezeichnung des auf der Wahlkarte angegebenen Wahlbezirkes deutlich lesbar anzubringen hat, sowie ein Stimmzettel des entsprechenden Wahlbezirkes auszuhändigen.

(3) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen. Er hat sodann aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben. Dieser hat das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken haben das Wahlkuvert, bevor sie es dem Wahlleiter übergeben, zu verschließen. Der Wahlleiter hat die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken in eine besondere Wahlurne zu legen.

(4) Jener Beisitzer, welcher die Namen der Wähler im Wählerverzeichnis abstreicht (§41 Abs2), hat darauf zu achten, daß der Wahlleiter

a) auf den Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken die im letzten Satz des Abs2 vorgesehene Bezeichnung anbringt und

b) die Wahlkuverts solcher Wähler in die besondere Wahlurne legt.

(5) Ist einem Wahlkartenwähler bei der Ausfüllung des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel jenes Wahlbezirkes auszufolgen, der auf der Wahlkarte des betreffenden Wählers angegeben ist.

(6) Wenn für Heil- und Pflegeanstalten gemäß §4 Abs3 besondere Wahlsprengel eingerichtet sind, so hat die Sprengelwahlbehörde, nachdem die gehfähigen Wähler ihre Stimme im vorgeschriebenen Wahllokal abgegeben haben, die Stimmen der bettlägerigen Wähler in deren Liegeräumen entgegenzunehmen. Hiebei sind die für die Stimmabgabe bestehenden allgemeinen Vorschriften zu beachten. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können."

"§47

Amtlicher Stimmzettel

(1) Der amtliche Stimmzettel ist nach dem im Anhang dargestellten Muster herzustellen. Er ist so zu falten, daß das Ausmaß der einzelnen Seiten ungefähr 10 cm in der Breite und 21 cm in der Länge beträgt.

(2) Die Angaben auf den Stimmzetteln sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle Parteien die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepaßt werden. Die Parteien und ihre Wahlwerber sind auf dem Stimmzettel zuerst in der oberen Hälfte von links nach rechts und dann in der unteren Hälfte von links nach rechts in der im §32 Abs3 und 4 für die Bezirkswahlvorschläge vorgeschriebenen Reihenfolge anzuführen. Die Wahlwerber sind mit Familien- und Vornamen sowie Geburtsjahr anzugeben. Die Reihenfolge der Wahlwerber hat jener auf den kundgemachten Bezirkswahlvorschlägen zu entsprechen.

(3) Das Ausmaß des Stimmzettels bestimmt sich nach der Anzahl der Parteien.

(4) Die Stimmzettel sind von der Landeswahlbehörde anfertigen zu lassen und jeder Gemeinde in einer Anzahl, die 110 v.H. der Wahlberechtigten der Gemeinde entspricht, zur Verfügung zu stellen. Die Landeswahlbehörde hat jeder Gemeinde überdies Stimmzettel eines jeden anderen Wahlbezirkes in einer Anzahl, die 10 v.H. der Wahlberechtigten der Gemeinde entspricht, zur Verfügung zu stellen. Die Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung, welche in doppelter Ausfertigung herzustellen ist, auszufolgen. Eine Ausfertigung der Empfangsbestätigung hat der Übergeber, die andere der Übernehmer zu sich zu nehmen.

(5) Mit Ausnahme des im Abs4 festgesetzten Vorganges ist es verboten, amtliche Stimmzettel oder den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag zu geben, herzustellen, zu vertreiben oder zu verteilen.

(6) Vor der Stimmenzählung ist die Kennzeichnung von Stimmzetteln, ausgenommen durch den Wähler, verboten."

"§48

Ausfüllen des Stimmzettels

(1) Der Wähler hat den Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen. Dies kann in der Wahlzelle oder außerhalb des Wahllokals geschehen. Er darf nur einen amtlichen Stimmzettel verwenden.

(2) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will.

..."

2.1.3.2.1. Die von der Anfechtungswerberin mit dem oben unter Pkt. II.2.1.1. wiedergegebenen Vorbringen als verfassungswidrig gerügte Regelung der Stimmzettelzusendung in §26 Abs1 LWG rührt zwar an den Grundsatz des geheimen Wahlrechtes (so bereits VfSlg. 16.034/2000 betreffend eine in allen wesentlichen Belangen gleichartige Vorschrift des Vorarlberger Gemeindewahlgesetzes, LGBl. 1999/30); vor dem Hintergrund der Bestimmungen des §36 Abs4 LWG über die Auflage von Stimmzetteln in der Wahlzelle - die an Stelle des zugesendeten Stimmzettels verwendet werden können, ohne dass dies für andere Personen erkennbar ist -, des §40 Abs2 LWG, wonach das (undurchsichtige leere) Wahlkuvert erst im Wahllokal vom Wahlleiter dem Wähler zu übergeben ist (bevor dieser in die Wahlzelle tritt), sowie des §40 Abs3 LWG über die (zwingend vorgeschriebene) Benützung der Wahlzelle bestehen dagegen aber letztlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfSlg. 16.034/2000), weil nach dem System des LWG somit gewährleistet ist, dass spätestens in der Wahlzelle eine gesetzlich gebotene unbeobachtete Stimmzettelausfüllung erfolgen kann.

2.1.3.2.2. Das weitere Vorbringen der Anfechtungswerberin, nicht für jeden Wähler sei in der Wahlzelle ein amtlicher Stimmzettel vorhanden gewesen, ist indes nicht hinreichend substantiiert (vgl. zB VfSlg. 12.938/1991, 14.556/1996, 15.695/1999). Ebenso wenig trifft diese Voraussetzung auf die Behauptung, "Einzelne [hätten] sich gegenüber dem Beschwerdevertreter mündlich oder per E-Mail darüber beschwert, dass ihnen der Wahlausweis nicht zugestellt worden sei", zu. Diese nicht näher konkretisierten Mutmaßungen genügen sohin den gesetzlichen Anforderungen einer Wahlanfechtung nicht. Den Auftrag des §67 Abs1 VfGG, die Wahlanfechtung zu begründen, erfüllt eine wahlanfechtende Partei nämlich nur dann, wenn sie einen Wahlanfechtungsgrund konkretisiert und glaubhaft macht (vgl. zB VfSlg. 14.556/1996, VfGH 8.6.2004 WI-6/04).

2.2.1. Die Anfechtungswerberin bringt ferner das Folgende vor:

"Zahlreiche Personen haben sich im Rahmen des Wahlkampfs beim Beschwerdevertreter darüber beschwert, dass sie bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt seien, obwohl sie zuletzt sowohl bei der Bundespräsidentenwahl als auch bei der Europawahl mitgestimmt hätten. Viele haben erklärt, sie wären zur Stimmabgabe gerne auch nach Vorarlberg gekommen.

Tatsächlich enthält das Landeswahlrecht eine Vielzahl von unzulässigen Beschränkungen, die auch im Zuge der Landtagswahl tatsächlich so gehandhabt wurden.

Wahlberechtigt sind nach Art3 Landesverfassung nur österreichische Staatsbürger, die in einer Vorarlberger Gemeinde ihren Hauptwohnsitz, also den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben. Das Vorarlberger Landtagswahlrecht kennt weder die Briefwahl noch die Möglichkeit der vorzeitigen Stimmabgabe noch die Möglichkeit der Stimmabgabe bei einer österreichischen Vertretungsbehörde noch die Möglichkeit, vor einer Wahlkommission in einem anderen Bundesland oder im Ausland die Stimme abzugeben.

Ein 'Auslandsvorarlberger' konnte auch nicht in Vorarlberg seine Stimme abgeben, selbst wenn er zur Wahl nach Vorarlberg gekommen wäre.

Es waren also folgende Personengruppen vom Wahlrecht ausgeschlossen, die bei Nationalratswahlen wählen hätten können:

1. Vorarlberger, die sich kurzfristig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des EWR oder eines Assoziationsstaates (im Folgenden 'Europäisches Ausland') bzw. im sonstigen Ausland (im Folgenden 'Drittausland') aufgehalten haben.

2. Vorarlberger mit Hauptwohnsitz im Europäischen und im Drittausland.

3. Vorarlberger, die sich ohne Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland aufgehalten haben.

4. Personen mit mehreren Hauptwohnsitzen, die sich in einem anderen Bundesland aufgehalten haben.

Vorarlberger, die sich vorübergehend im Europäischen Ausland aufhalten, bewegen sich dort im Rahmen der passiven Dienstleistungsfreiheit. Wer im Ausland studiert, bewegt sich dort zudem im Rahmen der Studentenrichtlinie.

Der Anteil der Vorarlberger mit Wohnsitz im Ausland ist verhältnismäßig höher als der Anteil von Auslandsösterreichern aus anderen Bundesländern. Dafür sind geographische und sprachliche Gründe hauptverantwortlich. Vorarlberg war seit jeher besonders exportorientiert und waren die Grenzen seit jeher auch im Verständnis der Bevölkerung besonders offen. Vier Fünftel der Grenzen Vorarlbergs sind Staatsgrenzen, und die Nachbarstaaten sprechen dieselbe Sprache. Auch hat es nie schwer durchdringbare Grenzen gegeben wie im Fall des Eisernen Vorhangs.

Viele Auslandsvorarlberger wohnen im grenznahen Raum und kommen wöchentlich, teilweise mehrfach, nach Vorarlberg, auf die Märkte, zum Einkaufen, zu Verwandtenbesuchen etc. Viele davon haben erklärt, dass sie gerne auch zur Landtagswahl nach Vorarlberg gekommen wären.

Manche Auslandsvorarlberger arbeiten in Vorarlberg und leben aus familiären Gründen im Rahmen der familiären Freizügigkeit im Europäischen Ausland, wie etwa der Personalchef der Stadt Bregenz oder ein Beamter der Bezirkshauptmannschaft Bregenz.

Andere haben den Wohnsitz und den Haupterwerb im grenznahen Ausland, kommen aber regelmäßig nach Vorarlberg zu Besuch.

Europarechtlich gesehen befinden sich die einen im Europäischen Ausland aufgrund einer Familienzusammenführung, die anderen aufgrund einer innereuropäischer Arbeitsmigration. Kaum ein Auslandsvorarlberger mit Arbeitsplatz in Vorarlberg lebt im Ausland ohne familiären Grund. Es gibt also so gut wie keinen Auslandsvorarlberger ohne 'grenzüberschreitenden Sachverhalt'.

Bei den Vorarlbergern, die sich vorübergehend in anderen Bundesländern aufhalten, handelt es sich überwiegend um eine große Zahl von Studenten. Es wäre problemlos möglich, je eine Wahlkommission in den Hauptstudierstädten Innsbruck, Wien und Graz einzurichten. Während Innsbrucker Studenten eine Wahlabgabe in Vorarlberg eventuell noch zumutbar wäre, ist das für Wiener oder Grazer Studenten zu verneinen, weil deren Zugfahrt in jede Richtung eine Tagesreise in Anspruch nimmt. (Graz ist dabei noch mühseliger als Wien.)

Nach dem System der geteilten Staatssouveränität kann keinerlei Zweifel daran bestehen, dass die Wahlen zum Landtag Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper im Sinne des Art3 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (ZPEMRK) darstellen.

Nach Art95 Abs2 B-VG dürfen die Landtagswahlordnungen die Bedingungen des aktiven Wahlrechts nicht enger ziehen als die Bundesverfassung die Bedingungen des aktiven Wahlrechts für Wahlen zum Nationalrat.

Nach dem Gemeinschaftsrecht dürfen Personen, die eine der Grundfreiheiten in Anspruch nehmen oder in Anspruch genommen haben, gegenüber Personen, die sich nicht bewegt haben, nicht diskriminiert werden. Dabei schlägt das Gemeinschaftsrecht aufgrund der direkten Anwendbarkeit der Art39, 43 und 49 ausdrücklich durch.

Evident ist, dass es sich bei den Wahlen zum Landtag um eine Wahl zu einem allgemeinen gesetzlichen Vertretungskörper handelt, denn nach dem System der Bundesverfassung ist die Staatssouveränität geteilt zwischen dem Bund und den Ländern. Den Ländern sind auch wichtige Kompetenzen bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht übertragen, wie etwa in den Bereichen Grundverkehr und Naturschutz, wo jeweils auch bereits mehrfach Verfahren vor Europäischen Gerichten stattgefunden haben.

Welche Auslandsösterreicher Vorarlberger sind, lässt sich anhand inhaltlicher Kriterien definieren oder anhand formeller. Hier hätte der Gesetzgeber wohl einen gewissen Spielraum.

Klar muss sein, dass jeder Auslandsösterreicher auch Auslandsbürger eines Landes sein muss, sonst würde er um sein Wahlrecht auf Landesebene gebracht - und damit gemeinschaftsrechtswidrig diskriminiert. Er kann jedenfalls nicht allein durch eine 'Wanderung' seine Landesbürgerschaft zu gar allen Bundesländern verlieren.

Nahe liegende Anknüpfungspunkte für die Landesbürgerschaft wären ein aktueller Arbeitsplatz in Vorarlberg, der Wegzug nach einem letzten Hauptwohnsitz in Vorarlberg oder die Stimmabgabe bei der letzten Landtagswahl vor dem Wegzug.

Wer in Vorarlberg arbeitet, wer vor dem Wegzug in Vorarlberg gelebt hat oder wer bei der letzten Landtagswahl vor seinem Wegzug aus Österreich in Vorarlberg gewählt hat, ist jedenfalls Landesbürger im Sinne des Gemeinschaftsrechts, will man diesen Personen nicht in diskriminierender Weise eine Mitbestimmung auf Landesebene verweigern.

In vielen Fällen leben auch Vorfahren dieser Personen in Vorarlberg, haben diese Auslandsvorarlberger Liegenschaftseigentum in Vorarlberg, oft sind sie nach in Vorarlberg verstorbenen Vorfahren erbberechtigt, etc., sie haben also bei Regelbetrachtung durchaus noch Interesse am Geschehen im Lande.

Art 3 des Ersten ZPEMRK verlangt nicht nur das Fehlen von Willkür oder Diskriminierung, sondern gegebenenfalls auch gesetzgeberische Maßnahmen. Es wäre keinerlei Problem, in den Hauptorten der anderen Bundesländer Wahlkommissionen einzurichten, wobei bereits mit Wien, Innsbruck und Graz eine relativ gute Abdeckung des gesamten Staatsgebiets gegeben wäre. Es stellt daher eine Verzerrung des Wahlergebnisses dar, wenn Personen mit vorübergehendem Aufenthalt in anderen Bundesländern faktisch dadurch von der Wahl ausgeschlossen wurden, dass ihnen keine Wahlkommission eingerichtet wurde.

Auch die Auslandsstimmabgabe wäre bei gutem Willen problemlos durchführbar. Wenn Auslandsstellen für die Nationalratswahlen zuständig sein können, stellt sich nicht einmal mehr die Frage, dass sie dies auch für Landtagswahlen sein könnten.

Es verletzt daher das Verbot des Art95 Abs2 B-VG und des Gemeinschaftsrechts, Personen in Wahrnehmung einer Grundfreiheit nicht zu diskriminieren, wenn nur Vorarlberger mit Hauptwohnsitz und zusätzlich auch tagesaktuellem Aufenthalt in Vorarlberg wahlberechtigt waren.

Es ist hoch an der Zeit, dass das Landtagswahlrecht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und der Nationalratswahlordnung angepasst wird.

Weil Art3 Landesverfassung Art39, 43 und 49 EG entgegensteht, muss diese Bestimmung tatsächlich unanwendbar gewesen sein, soweit sie auf den Hauptwohnsitz abstellt und es sich bei den Betroffenen um Personen handelte, die eine Grundfreiheit des Gemeinschaftsrechts wahrgenommen haben oder wahrnehmen. Die Wahlbehörden, die nach dieser Bestimmung vorgegangen sind, haben daher das Wahlrecht verletzt, indem sie vielen tausenden Wahlberechtigten zu Unrecht die Teilnahme an der Landtagswahl verweigert haben.

In eventu wird in diesem Zusammenhang Art3 der Landesverfassung, in eventu dessen erster Satz aufzuheben sein. Nur für den Eventualfall wird die Normaufhebung angeregt, wobei der Landesgesetzgeber sehr wohl zur Gesetzesaufhebung verpflichtet ist, wie sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.09.2004, Kommission/Österreich, C-465/01, zweifelsfrei ergibt.

Es wird daher angeregt, Art3 der Vorarlberger Landesverfassung wegen Verfassungswidrigkeit und wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit aufzuheben.

Diese Anregung erfolgt allerdings nur subsidiär, denn tatsächlich geht die Anfechtungswerberin davon aus, dass das Gemeinschaftsrecht unmittelbar durchschlägt und daher die diskriminierenden Regelungen des Art3 der Landesverfassung und der darauf gründenden einfachgesetzlichen landesrechtlichen Vorgaben der Landtagswahlordnung und des Wählerkarteigesetzes unanwendbar bleiben hätten müssen. Der Europäische Gerichtshof hat die unmittelbare Anwendbarkeit und Durchschlagswirkung des Art39 EG bereits im Urteil vom 08.05.2003, Wählergruppe Gemeinsam Zajedno/Birlikte Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/UG, Rs. C-171/01 ausdrücklich ausgesprochen.

Wegen Verstoßes gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot wird die Wahl vom Beginn an aufzuheben sein, weil bereits bei der Bestimmung der Wahlberechtigten diese unzulässigen Einschränkungen aufgrund landesverfassungsgesetzlicher Vorgaben getroffen wurden (und demnach auch nicht im Einspruchswege bekämpft und beseitigt werden konnten)."

2.2.2. Dem gegenüber vertritt die Landeswahlbehörde in ihrer Gegenschrift die folgende Auffassung:

"Grundsätzlich ist anzuführen, dass es dem Landesgesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt sein dürfte, bei Landtagswahlen die so genannte Briefwahl (Wahl mit Wahlkarten aus dem Ausland) vorzusehen. Nachdem bei Landtagswahlen in anderen Bundesländern keine Wahlbehörden eingerichtet und vorgesehen sind, ist auch hier eine Stimmabgabe nicht möglich. Studenten, Schülern und Lehrlingen, die zur Teilnahme an der Landtagswahl 2004 von ihrem in einem anderen Bundesland oder im Ausland gelegenen Studien- bzw Ausbildungsort nach Vorarlberg gefahren sind, wurden aus Landesmitteln die Kosten der Benützung von Verkehrsmitteln für die Hin- und Rückreise ersetzt. Für Präsenz- und Zivildiener bestehen im Heeresgebührengesetz bzw im Zivildienstgesetz Regelungen über eine Fahrkostenvergütung für Heimfahrten.

Art 95 Abs1 B-VG regelt die Wahl der Landtage nach den gleichen Prinzipien wie die Wahl zum Nationalrat (vgl Art26 Abs1 B-VG). Die Mitglieder der Landtage sind danach auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts zu wählen. Das Wahlrecht ist auch ein allgemeines: Wahlberechtigt sind alle nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Landesbürger (vgl auch Art6 Abs2 B-VG).

Ein Staatsbürger ist in dem Land Landesbürger, in dem er seinen Hauptwohnsitz hat. Verfassungsrechtliche Voraussetzung für das Wahlrecht zum Landtag ist die Landesbürgerschaft (Art95 Abs1 iVm Art6 Abs2 B-VG). Staatsbürger, die in keinem Land Landesbürger sind, sind zwar zum Nationalrat wahlberechtigt, nicht jedoch zu einem Landtag. Die Beschränkung des Wahlrechtes zum Vorarlberger Landtag auf österreichische Staatsbürger, die ihren Wohnsitz in Vorarlberg haben, ist somit verfassungsrechtlich geboten, die Einschränkung auf österreichische Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Vorarlberg ist jedenfalls verfassungsrechtlich zulässig.

Eine Ausnahme von dieser beschränkten Wahlberechtigung besteht lediglich im Bereich der Kommunalwahlen. Hier kann der Landesgesetzgeber auch nichtösterreichischen Unionsbürgern das aktive und passive Wahlrecht einräumen (Art117 Abs2 B-VG). Auf Grund des Art19 Abs1 EGV kommt allen Unionsbürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat dort das Kommunalwahlrecht (nicht aber das Wahlrecht bei Landtagswahlen) zu.

Was den von der Anfechtungswerberin vorgebrachten Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot der Art39, 43 und 48 EGV betrifft - 'Vorarlberger', die keinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg, sondern im EU-Ausland haben bzw Landesbürger, die zwar einen Hauptwohnsitz in Vorarlberg haben, sich aber kurzfristig im EU-Ausland aufhalten, seien vom Wahlrecht ausgeschlossen - ist festzuhalten, dass österreichische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten, unter den persönlichen Anwendungsbereich des EGV fallen können. Sie haben das Recht, im sachlichen Anwendungsbereich des EGV nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden, wobei das Anknüpfen an den Wohnsitz zwar keine direkte, möglicherweise aber eine indirekte Diskriminierung darstellen kann.

Was nun allerdings den sachlichen Anwendungsbereich des EGV betrifft, ist mit Art6 Abs3 EUV mit der der EU gebotenen Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten eine Integrationsschranke festgelegt worden, die sich insbesondere auf das Verfassungsrecht und hier auf die Grundsätze, die die Verfassungsidentität eines Mitgliedstaates ausmachen, beziehen. Zu diesen gehören ohne Zweifel auch die Regelungen betreffend die Staats- oder Landesbürgerschaft und daran anknüpfend das Wahlrecht zu gesetzgebenden Körperschaften wie Nationalrat oder Landtag. Diese Regelungen sind somit nicht an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Grundfreiheiten oder am allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art12 EGV zu messen. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass in jenen - eingeschränkten - Bereichen, wo die EG mit den Richtlinien 94/80/EG betreffend Kommunalwahlen und 93/109/EG betreffend Wahlen zum Europäischen Parlament wahlrechtliche Regelungen getroffen hat, mit Art19 EGV eine eigene Kompetenzgrundlage geschaffen worden ist.

Die Anfechtungswerberin verweist weiters auf die Rechtsache C-465/01 (Kommission/Österreich). Zwar hat der EuGH in den Rechtsachen C-213/90 (ASTI I), C-118/92 (ASTI II) und C-465/01 festgestellt, dass EU-ausländischen Arbeitnehmern, die sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, das passive Wahlrecht zu Körperschaften der Berufsvertretung zusteht. Der EuGH hat dies aber als ein gewerkschaftliches Recht angesehen, dessen diskriminierungsfreie Ausübung mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit untrennbar verbunden ist. Wahlen zu einer gesetzgebenden Körperschaft, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit stehen und Ausfluss des allgemeinen demokratischen Prinzips sind, sind damit nicht vergleichbar."

2.2.3. Auch das oben unter Pkt. II.2.2.1. wiedergegebene Vorbringen der anfechtenden Partei ist - soweit es sich nicht |berhaupt bloß in rechtspolitischen Erwägungen erschöpft, die hier schon als solche irrelevant sind (vgl. VfGH 8.6.2004 WI-6/04) - aus den nachstehenden Gründen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aufzuzeigen.

2.2.3.1.1. Die für das Wahlrecht zum Vorarlberger Landtag maßgeblichen Bestimmungen der Vorarlberger Landesverfassung, LBGl. 1999/9, idF LGBl. 2004/14, haben folgenden Wortlaut:

"Artikel 3

Landesbürger

(1) Österreichische Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes ihren Hauptwohnsitz haben, sind Vorarlberger Landesbürger.

(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat."

"Artikel 13

Wahl und Stimmrecht

(1) Das Wahl- und Stimmrecht ist gleich und wird unmittelbar, geheim und persönlich ausgeübt. Soweit bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann die briefliche Stimmabgabe vorgesehen werden.

(2) Wahl- und stimmberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl oder Abstimmung Landesbürger ist, im Wahl- bzw. Abstimmungsgebiet seinen Hauptwohnsitz hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und spätestens am Wahltag oder am Tag der Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der spätestens am Wahltag das 19. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Für alle Wahlen in Vertretungskörper gilt das Verhältniswahlverfahren.

(5) Die Ausschließung vom Wahl- und Stimmrecht sowie von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein."

2.2.3.1.2. Die die Wahlberechtigung sowie die Teilnahme an der Wahl betreffenden Vorschriften der §§19 und 23 bis 25 LWG lauten (zT auszugsweise) wie folgt:

"§19

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§22 Abs1) Landesbürger ist, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat."

"§23

Wählerverzeichnis

(1) Der Bürgermeister hat ein Wählerverzeichnis nach dem im Anhang dargestellten Muster anzulegen, in welches alle am Stichtag (§22 Abs1) in der Wählerkartei eingetragenen Wahlberechtigten aufzunehmen sind, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Wählerverzeichnis ist in gleicher Weise zu gliedern wie die Wählerkartei. Am 21. Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Einsichtsfrist hat zehn Tage zu betragen, wobei auch an Sonn- und Feiertagen Gelegenheit zur Einsicht geboten sein muß. Während dieser Frist und der für die Einsicht bestimmten Stunden können Auskünfte über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis auch telefonisch eingeholt werden.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsicht bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche entgegengenommen werden, und die Bestimmung des Abs4 als Belehrung zu enthalten.

(3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Schreibfehler und ähnliche Formgebrechen.

(4) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger, der entweder als Wähler eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter und wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Einspruch erheben. Der Einspruch ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu erheben. Wenn der Einspruch mündlich erhoben wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Einspruchswerber zu unterfertigen ist, festzuhalten. Wenn im Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis begehrt wird, sind nach Möglichkeit auch die zur Begründung des Begehrens notwendigen Belege anzuschließen.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat die Person, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe mit der Belehrung zu verständigen, daß sie innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann. Über den Einspruch hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb einer Woche zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber und jener Person, deren Aufnahme oder Streichung im Einspruch begehrt wurde, zuzustellen und, soferne sie eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.

(6) Jede Person, der die Entscheidung gemäß Abs5 zuzustellen ist, kann dagegen innerhalb von drei Tagen ab der Zustellung die Berufung an die Bezirkswahlbehörde bei der Gemeindewahlbehörde einbringen. Für die Form der Berufung gilt Abs4 sinngemäß.

(7) Die Bezirkswahlbehörde hat einen allfälligen Berufungsgegner unverzüglich vom Einlangen der Berufung unter Bekanntgabe der Berufungsgründe mit der Belehrung zu verständigen, daß er innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann. Die Bezirkswahlbehörde hat über die Berufung innerhalb einer Woche in letzter Instanz zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Berufungswerber und dem Berufungsgegner zuzustellen."

"§24

Abschluß der Wählerverzeichnisse

Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis abzuschließen ..."

"§25

Teilnahme an der Wahl

An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind."

2.2.3.1.3. Die Ausübung des Wahlrechtes wird in §6 LWG wie folgt geregelt:

"§6

Wahlkarten

(1) Die Wahlberechtigten üben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel aus, dem sie aufgrund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch in einem anderen als dem im Abs1 bezeichneten Wahlsprengel bzw. im Falle des Abs3 litb zweiter Satz vor einer Wahlkommission für Gehunfähige ausüben.

(3) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,

a) die sich am Wahltag voraussichtlich in einem anderen als dem im Abs1 bezeichneten Wahlsprengel aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten,

b) die infolge Krankheit oder aus ähnlichen Gründen gehbehindert oder gehunfähig sind. Gehunfähige, die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige in Anspruch nehmen wollen, haben dies bei der Antragstellung zu erklären und ihre Gehunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen. Vom Erfordernis der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses kann bei jenen Personen abgesehen werden, deren Gehunfähigkeit amtsbekannt ist.

..."

2.2.3.2.1. Die anfechtende Partei erblickt die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Landtagswahl im hier vorliegenden Zusammenhang der Sache nach darin, dass dieser Wahl verfassungswidrige, allenfalls auch gemeinschaftsrechtswidrige Bestimmungen betreffend die Wahlberechtigung zu Grunde gelegen seien.

Dabei verkennt die anfechtende Partei aber, dass diese Bestimmungen, namentlich §19 LWG iVm. Art3 und 13 der Vorarlberger Landesverfassung, in einem Abschnitt des Wahlverfahrens zur Anwendung gelangen, der der Kognition des Verfassungsgerichtshofes im Wahlanfechtungsverfahren nach Art141 B-VG entzogen ist und vielmehr nur in einem Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Art144 B-VG zu prüfen wäre (vgl. VfSlg. 15.890/2000). So hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt über Beschwerden gemäß Art144 B-VG gegen Bescheide abgesprochen, mit denen Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurden, die die Eintragung von Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis zum Gegenstand hatten (vgl. zB VfSlg. 15.339/1998 betreffend die NÖ Landtagswahlordnung oder VfSlg. 11.220/1987 betreffend die NRWO). Der Verfassungsger

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten