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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art95 Abs1Leitsatz
Aufhebung der Wahl zur Gemeindevertretung der Stadt Feldkirch vom 02.04.2000 wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Auflage von Stimmzetteln in den Wahlzellen; keine Bedenken gegen die Regelung der Wahlpflicht im Vlbg GWG sowie gegen die vorgesehene Zusendung von StimmzettelnSpruch
Die Wahl zur Gemeindevertretung der Stadt Feldkirch wird in Stattgebung der Anfechtung - ab dem Beginn des Abstimmungsverfahrens - aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Am 2.4.2000 fanden in allen Gemeinden des Landes Vorarlberg die - von der Vorarlberger Landesregierung mit Verordnung vom 11.1.2000, LGBl. 1, ausgeschriebenen - Wahlen in die Gemeindevertretung statt. 1.1.1. Am 2.4.2000 fanden in allen Gemeinden des Landes Vorarlberg die - von der Vorarlberger Landesregierung mit Verordnung vom 11.1.2000, Landesgesetzblatt 1, ausgeschriebenen - Wahlen in die Gemeindevertretung statt.
1.1.2. In der Stadt Feldkirch lagen dieser Wahl die von den folgenden Wählergruppen (Parteien) eingebrachten, gemäß §20 des (Vorarlberger) Gemeindewahlgesetzes - GWG, LGBl. 1999/30, kundgemachten Wahlvorschläge zu Grunde:
Bürgermeister Berchtold - Feldkircher Volkspartei,
Die Freiheitlichen (FPÖ) Feldkirch,
SPÖ-Feldkirch und Parteifreie,
Feldkirch Blüht - Die Grünen,
Lüt für Feldkirch - Die Naturgesetzpartei.
1.1.3. Die Wahl in die Gemeindevertretung der Stadt Feldkirch führte zu Folge der Kundmachung der Gemeindewahlbehörde vom 3.4.2000 (§49 Abs5 GWG) zu folgendem Ergebnis:
Bürgermeister Berchtold -
Feldkircher Volkspartei .................... 21 Mandate,
Die Freiheitlichen (FPÖ) Feldkirch .......... 6 Mandate,
SPÖ-Feldkirch und Parteifreie ............... 5 Mandate,
Feldkirch Blüht - Die Grünen ................ 4 Mandate,
Lüt für Feldkirch - Die Naturgesetzpartei ... 0 Mandate.
1.2.1. Mit ihrer am 2.5.2000 zur Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und auf Art141 B-VG gestützten Anfechtung begehrt die Wählergruppe "Lüt für Feldkirch - Die Naturgesetzpartei", vertreten durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter, "das gesamte Wahlverfahren, in eventu das Wahlverfahren ab der Zustellung der amtlichen Wahlunterlagen; Beginn der Wahlhandlung am Wahltag aufzuheben."
Begründend legt die Anfechtungswerberin zunächst - zusammenfassend - das Folgende dar:
"(D)urch die (im Vbg. GWG vorgesehene) Zusendung der Stimmzettel vor der Wahl und der tatsächlich genutzten Möglichkeit, diese im Familien- bzw. Freundeskreis auszufüllen (resp. ausfüllen zu lassen), (war) der Grundsatz der geheimen, freien und persönlichen Wahl nicht gewährleistet. Der Verstoß gegen §40 (1), Stimmzettel 'unbeobachtet' auszufüllen, war nach unserem Eindruck eher die Regel als die Ausnahme.
(A)ngesichts des Fehlens von amtlichen Stimmzetteln in den Wahlzellen (wurde) ganz offensichtlich gegen §28 GWG verstossen.
(Z)umindest (in) 17, vermutlich jedoch in allen 31 Wahllokalen (haben) die meisten Wähler die Wahlzelle gar nicht benutzt, in offensichtlichem Gegensatz zu §32 (3) Vlbg. GWG.
(D)urch die im §66 GWG festgelegte Wahlpflicht (wird) das 'Wahlrecht' ad absurdum geführt.
(E)ine wahlwerbende Partei (hat) das grafische Hauptelement des offiziellen Emblems der Stadt Feldkirch als durchgängigen Bestandteil ihrer Wahlwerbung verwendet, damit gezielte Manipulation betrieben und somit Bedingungen geschaffen, welche 'die freie Äusserung der Meinung des Volkes' nicht gewährleisteten."
1.2.2. Die im verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Erstattung einer Gegenschrift aufgeforderte Landeswahlbehörde beim Amt der Vorarlberger Landesregierung legte die Wahlakten vor, gab jedoch keine Äußerung ab; sie fügte aber ihrem Vorlageschreiben eine für den Bürgermeister der Stadt Feldkirch gefertigte und an die Landeswahlbehörde adressierte Stellungnahme bei.
2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:
2.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeindevertretungswahl (zB. VfSlg. 14.847/1997). Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.
2.1.2.1. Nach §68 Abs1 VerfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem anzuwendenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.
2.1.2.2.1. Nun sieht zwar §50 GWG administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VerfGG - vor, doch nur gegen ziffernmäßige Ermittlungen einer Gemeindewahlbehörde (sh. VfSlg. 14.282/1995).
Zur Geltendmachung aller anderen (d.s. alle nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iSd §68 Abs1 VerfGG nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (§68 Abs1 erster Teilsatz VerfGG) offen (vgl. zB VfSlg. 11.167/1986, 13.089/1992, 14.282/1995). Zur Geltendmachung aller anderen (d.s. alle nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iSd §68 Abs1 VerfGG nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (§68 Abs1 erster Teilsatz VerfGG) offen vergleiche zB VfSlg. 11.167/1986, 13.089/1992, 14.282/1995).
2.1.2.2.2. Im vorliegenden Fall strebt die anfechtende Partei in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - nach dem Gesagten dem Einspruchsverfahren nach §50 GWG vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallende Umstände, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist.
2.1.2.3. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist in diesem Fall die Beendigung des Wahlverfahrens (sh. VfSlg. 9085/1981, 10.610/1985), das ist bei Gemeindevertretungswahlen in Vorarlberg die der jeweiligen Gemeindewahlbehörde obliegende Kundmachung des Wahlergebnisses in Form der Veröffentlichung gemäß §49 GWG (vgl. VfSlg. 14.282/1995). 2.1.2.3. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist in diesem Fall die Beendigung des Wahlverfahrens (sh. VfSlg. 9085/1981, 10.610/1985), das ist bei Gemeindevertretungswahlen in Vorarlberg die der jeweiligen Gemeindewahlbehörde obliegende Kundmachung des Wahlergebnisses in Form der Veröffentlichung gemäß §49 GWG vergleiche VfSlg. 14.282/1995).
Diese Verlautbarung fand hier am 3.4.2000 statt.
Der letzte Tag der Anfechtungsfrist wäre demgemäß der 1.5.2000 gewesen. Da dieser Tag aber ein Feiertag (Staatsfeiertag) war, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen (§126 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG), weshalb die am 2.5.2000 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift (sh. Pkt. 1.2.1.) rechtzeitig eingebracht wurde. Der letzte Tag der Anfechtungsfrist wäre demgemäß der 1.5.2000 gewesen. Da dieser Tag aber ein Feiertag (Staatsfeiertag) war, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen (§126 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG), weshalb die am 2.5.2000 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift (sh. Pkt. 1.2.1.) rechtzeitig eingebracht wurde.
2.1.3. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.
2.2.1.1. Die anfechtungswerbende Partei steht zunächst auf dem Standpunkt, dass die in §66 GWG geregelte Wahlpflicht in einem offensichtlichen Gegensatz zum Wahlrecht stünde, ja dieses in sein Gegenteil verkehre. Dies sei als einer freien Gesellschaft unwürdig sowie als rechtswidrig zu bewerten.
2.2.1.2. Die §§66 und 67 GWG lauten samt Überschrift wie folgt:
"§66
Inhalt der Wahlpflicht
Jeder Wahlberechtigte hat die Pflicht, bei den Wahlen der Mitglieder der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters an dem festgesetzten Wahltag innerhalb der für die Stimmabgabe vorgeschriebenen Zeit vor der für ihn zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und seine Stimme abzugeben (Wahlpflicht)."
"§67
Entschuldigungsgründe
Als Entschuldigungsgrund, der die Nichtbeteiligung an der Wahl rechtfertigt, ist insbesondere anzusehen:
2.2.1.3. Dem Anfechtungsvorbringen ist in diesem Punkt Folgendes entgegen zu halten: Gemäß Art117 Abs2 B-VG finden die Bestimmungen über die Wahlpflicht bei den Wahlen zum Landtag (Art95 Abs1 letzter Satz B-VG) für die Wahlen in den Gemeinderat sinngemäß Anwendung. Nach Art95 Abs1 B-VG werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und über die allfällige Wahlpflicht bei den Wahlen zum Landtag durch Landesgesetz getroffen. In einem solchen Landesgesetz sind insbesondere auch die Gründe festzusetzen, aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt (Art95 Abs1 letzter Satz B-VG). Somit sind die (Gesetzgebungsorgane der) Länder von Bundesverfassungs wegen ermächtigt, bei Landtags- und Gemeindevertretungswahlen die Wahlpflicht anzuordnen. Der Vorarlberger Landes-Verfassungsgesetzgeber hat davon Gebrauch gemacht und in Art13 Abs5 der Landesverfassung angeordnet, dass jeder Wahl- und Stimmberechtigte verpflichtet ist, an allen Landtags- und Gemeindevertretungswahlen (sowie an allen von einer Landesbehörde angeordneten Abstimmungen) teilzunehmen (Wahl- und Stimmpflicht). Der Vorarlberger Landesgesetzgeber schließlich regelte in Ausführung dieser verfassungsgesetzlichen Bestimmungen den Inhalt der Wahlpflicht (§66 GWG) sowie - in §67 GWG - jene Gründe, die eine Nichtbeteiligung an der Wahl entschuldigen. Gegen die solcher Art geregelte Wahlpflicht bestehen keine wie immer gearteten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch VfSlg. 9049/1981). Die großteils rechtspolitischen Überlegungen der einschreitenden Wählergruppe zur für die Vorarlberger Gemeindevertretungswahlen landes(verfassungs)gesetzlich vorgesehenen Wahlpflicht vermögen der Anfechtung somit nicht zum Erfolg zu verhelfen. 2.2.1.3. Dem Anfechtungsvorbringen ist in diesem Punkt Folgendes entgegen zu halten: Gemäß Art117 Abs2 B-VG finden die Bestimmungen über die Wahlpflicht bei den Wahlen zum Landtag (Art95 Abs1 letzter Satz B-VG) für die Wahlen in den Gemeinderat sinngemäß Anwendung. Nach Art95 Abs1 B-VG werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und über die allfällige Wahlpflicht bei den Wahlen zum Landtag durch Landesgesetz getroffen. In einem solchen Landesgesetz sind insbesondere auch die Gründe festzusetzen, aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt (Art95 Abs1 letzter Satz B-VG). Somit sind die (Gesetzgebungsorgane der) Länder von Bundesverfassungs wegen ermächtigt, bei Landtags- und Gemeindevertretungswahlen die Wahlpflicht anzuordnen. Der Vorarlberger Landes-Verfassungsgesetzgeber hat davon Gebrauch gemacht und in Art13 Abs5 der Landesverfassung angeordnet, dass jeder Wahl- und Stimmberechtigte verpflichtet ist, an allen Landtags- und Gemeindevertretungswahlen (sowie an allen von einer Landesbehörde angeordneten Abstimmungen) teilzunehmen (Wahl- und Stimmpflicht). Der Vorarlberger Landesgesetzgeber schließlich regelte in Ausführung dieser verfassungsgesetzlichen Bestimmungen den Inhalt der Wahlpflicht (§66 GWG) sowie - in §67 GWG - jene Gründe, die eine Nichtbeteiligung an der Wahl entschuldigen. Gegen die solcher Art geregelte Wahlpflicht bestehen keine wie immer gearteten verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche auch VfSlg. 9049/1981). Die großteils rechtspolitischen Überlegungen der einschreitenden Wählergruppe zur für die Vorarlberger Gemeindevertretungswahlen landes(verfassungs)gesetzlich vorgesehenen Wahlpflicht vermögen der Anfechtung somit nicht zum Erfolg zu verhelfen.
2.2.2.1. Die Anfechtungswerberin macht des Weiteren geltend, dass die im GWG vorgesehene Zusendung von Stimmzetteln vor der Wahl gegen in der (Landes)Verfassung verankerte Wahlrechtsgrundsätze verstoße und - damit im Zusammenhang - dass bei der in Rede stehenden Gemeindevertretungswahl entgegen der Vorschrift des §28 Abs4 GWG in den Wahlzellen Stimmzettel nicht aufgelegen seien.
2.2.2.2. Die im hier maßgeblichen Zusammenhang relevanten Bestimmungen der §§15, 26, 28, 32, 39 und 40 GWG lauten samt Überschriften wie folgt:
"§15
Zustellung der Wahlunterlagen
"§26
Ausstattung der Wahllokale
"§28
Wahlzelle
"§32
Stimmabgabe
"§39
Amtlicher Stimmzettel
"§40
Ausfüllen des Stimmzettels
2.2.2.3. Im Einzelnen führt die Anfechtungswerberin aus:
"In §40 GWG heisst es: 'Der Wähler hat den Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen'.
Offensichtlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass jeder Wähler seinen Stimmzettel eigenhändig ausfüllt. Die Erfahrung zeigt nun, dass dies nicht immer geschehen ist. Wir wissen aus 1. Hand von einem Fall, wo die Ehefrau zuerst ihren Stimmzettel ausfüllte und danach den ihres Ehemannes. Auch wenn das mit seinem Einverständnis geschah, so ist doch offensichtlich, dass in diesem Fall das Wahlrecht nicht persönlich und unmittelbar, wie in Art117 (2) B-VG vorgeschrieben, ausgeübt wurde ... .
Jedenfalls ist es im Rahmen dieser Wahl in Feldkirch sehr oft vorgekommen, dass der Stimmzettel zuhause im Beisein von mehreren Familienmitgliedern ausgefüllt wurde, möglicherweise war das sogar die Regel ..., dies ist aber ein Verstoß gegen §40 (1) GWG. Der erste Satz dieses §40 (1) GWG wird von §15 (1) sowie dem 2. Satz von §40 (1) geradezu konterkariert, die rechtswidrige Vorgangsweise wurde so geradezu programmiert.
Da der Stimmzettel schon am 10. Tage vor der Wahl in den Haushalten ankam, zweifelsohne in vielen Fällen 7 - 9 Tage vor der Wahl ausgefüllt wurde und dann bis zur Wahl im jeweiligen Hause liegenblieb, kann es 'keine Gewissheit geben, dass Dritten unerkannt' blieb 'wie gewählt wurde' (VfGH 10.10.1984 WI-7/83).
In einem anderen Fall sagte der Vater zu seinem Sohn: 'Ich hab' meinen Stimmzettel schon ausgefüllt. Soll ich deinen auch noch ausfüllen?' Der Sohn zweifelte nicht daran, dass der Vater sein Angebot in die Tat umgesetzt hätte. (Siehe Leserbrief 13.4.2000). Auch wenn das Angebot in diesem Fall nicht angenommen wurde, so zeigt das Beispiel doch die Gefahr des Missbrauchs auf, der durch die Möglichkeit geschaffen wurde, den Stimmzettel zuhause oder woanders auszufüllen. Keine Frage, dass diese Regelung 'Tür und Tor für sogenannte Ausfüllübungen am Frühstückstisch öffnet' (siehe Beilage, Brief v. Mag. G K v. 19.4. 2000). Gerade bei uns in Vorarlberg gibt es traditionell noch genügend Familienpatriarchen, die ihren Ehefrauen (und Kindern) gerne die 'Mühe' des Kreuzerl-Machens abnehmen.
(Anmerkung: Wir waren selber überrascht, als im Zuge unserer Recherchen zu Tage kam, wie häufig in den Familien offensichtlich Einflussnahmen zumindest versucht wurden. So sagt ein Jugendlicher bei der Lektüre einer von uns mitgebrachten Kopie des Leserbriefs 'Soll ich deinen Stimmzettel ausfüllen?': 'Das Beispiel ist gut, mein Vater hat mich auch gefragt, ob er meinen Stimmzettel ausfüllen soll, aber wer das zulässt, ist selber schuld!' Ein anderer jugendlicher Wähler meinte dazu: 'Wer genug Durchsetzungsvermögen hat, der lässt das Ankreuzen durch einen Elternteil ohnehin nicht zu'. Aber die Schwachen haben bei diesem System (Ankreuzen zuhause) nicht mehr die Chance, sich durchzusetzen, so wie sie es bei der geheimen Wahl (in der Zelle) hatten. Rechtswidrige Einflußnahmen selber sind in diesem Zusammenhang schwer nachweisbar, weil verständlicherweise niemand seine Eltern oder seinen Partner öffentlich anschwärzt. Deshalb ist von einer sehr hohen Dunkelziffer auszugehen. Die Zitate zeigen jedoch, dass rechtswidrige Einflussversuche gang und gebe sind.)
Das Gegenargument, in der Zelle könne jeder einen leeren Stimmzettel verwenden, sticht nicht: In aller Regel gehen z.B. Ehepaare miteinander zur Wahl. Wer nun den mitgebrachten Stimmzettel nicht verwenden wollte, musste
Eine ungleich umständlichere Prozedur als das bloße Einstecken des mitgebrachten und vorgefalteten Stimmzettels - und wer fällt schon gerne dadurch auf, dass er/sie länger in der Wahlzelle hantiert als die anderen? Unseres Erachtens stand also bei Berücksichtigung der faktisch existierenden innergesellschaftlichen Autoritätsverhältnisse nicht allen Wähler/Innen die Möglichkeit einer tatsächlich geheimen Stimmabgabe ... offen, weil der Stimmzettel eben auch ausserhalb des Wahllokals ausgefüllt werden konnte. Wie eingangs erwähnt, ist unbeobachtetes Ausfüllen im beschriebenen Fall nicht geschehen, und es kann mit Sicherheit angenommen werden, dass dies in sehr vielen Fällen so war und dass dadurch das Wahlergebnis beeinflusst wurde. Demnach entsprach diese Wahl nicht §13 der Landesverfassung und war somit rechtswidrig.