TE Vfgh Erkenntnis 2000/12/2 WI-5/00

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Veröffentlicht am 02.12.2000
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art95 Abs1
B-VG Art117 Abs2
B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §68
Vlbg GWG §15
Vlbg GWG §28 Abs4
Vlbg GWG §50
Vlbg GWG §66, §67
Vlbg Landesverfassung Art13 Abs5

Leitsatz

Aufhebung der Wahl zur Gemeindevertretung der Stadt Feldkirch vom 02.04.2000 wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Auflage von Stimmzetteln in den Wahlzellen; keine Bedenken gegen die Regelung der Wahlpflicht im Vlbg GWG sowie gegen die vorgesehene Zusendung von Stimmzetteln

Spruch

Die Wahl zur Gemeindevertretung der Stadt Feldkirch wird in Stattgebung der Anfechtung - ab dem Beginn des Abstimmungsverfahrens - aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Am 2.4.2000 fanden in allen Gemeinden des Landes Vorarlberg die - von der Vorarlberger Landesregierung mit Verordnung vom 11.1.2000, LGBl. 1, ausgeschriebenen - Wahlen in die Gemeindevertretung statt.

1.1.2. In der Stadt Feldkirch lagen dieser Wahl die von den folgenden Wählergruppen (Parteien) eingebrachten, gemäß §20 des (Vorarlberger) Gemeindewahlgesetzes - GWG, LGBl. 1999/30, kundgemachten Wahlvorschläge zu Grunde:

Bürgermeister Berchtold - Feldkircher Volkspartei,

Die Freiheitlichen (FPÖ) Feldkirch,

SPÖ-Feldkirch und Parteifreie,

Feldkirch Blüht - Die Grünen,

Lüt für Feldkirch - Die Naturgesetzpartei.

1.1.3. Die Wahl in die Gemeindevertretung der Stadt Feldkirch führte zu Folge der Kundmachung der Gemeindewahlbehörde vom 3.4.2000 (§49 Abs5 GWG) zu folgendem Ergebnis:

       Bürgermeister Berchtold -

       Feldkircher Volkspartei .................... 21 Mandate,

       Die Freiheitlichen (FPÖ) Feldkirch .......... 6 Mandate,

       SPÖ-Feldkirch und Parteifreie ............... 5 Mandate,

       Feldkirch Blüht - Die Grünen ................ 4 Mandate,

       Lüt für Feldkirch - Die Naturgesetzpartei ... 0 Mandate.

1.2.1. Mit ihrer am 2.5.2000 zur Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und auf Art141 B-VG gestützten Anfechtung begehrt die Wählergruppe "Lüt für Feldkirch - Die Naturgesetzpartei", vertreten durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter, "das gesamte Wahlverfahren, in eventu das Wahlverfahren ab der Zustellung der amtlichen Wahlunterlagen; Beginn der Wahlhandlung am Wahltag aufzuheben."

Begründend legt die Anfechtungswerberin zunächst - zusammenfassend - das Folgende dar:

"(D)urch die (im Vbg. GWG vorgesehene) Zusendung der Stimmzettel vor der Wahl und der tatsächlich genutzten Möglichkeit, diese im Familien- bzw. Freundeskreis auszufüllen (resp. ausfüllen zu lassen), (war) der Grundsatz der geheimen, freien und persönlichen Wahl nicht gewährleistet. Der Verstoß gegen §40 (1), Stimmzettel 'unbeobachtet' auszufüllen, war nach unserem Eindruck eher die Regel als die Ausnahme.

(A)ngesichts des Fehlens von amtlichen Stimmzetteln in den Wahlzellen (wurde) ganz offensichtlich gegen §28 GWG verstossen.

(Z)umindest (in) 17, vermutlich jedoch in allen 31 Wahllokalen (haben) die meisten Wähler die Wahlzelle gar nicht benutzt, in offensichtlichem Gegensatz zu §32 (3) Vlbg. GWG.

(D)urch die im §66 GWG festgelegte Wahlpflicht (wird) das 'Wahlrecht' ad absurdum geführt.

(E)ine wahlwerbende Partei (hat) das grafische Hauptelement des offiziellen Emblems der Stadt Feldkirch als durchgängigen Bestandteil ihrer Wahlwerbung verwendet, damit gezielte Manipulation betrieben und somit Bedingungen geschaffen, welche 'die freie Äusserung der Meinung des Volkes' nicht gewährleisteten."

1.2.2. Die im verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Erstattung einer Gegenschrift aufgeforderte Landeswahlbehörde beim Amt der Vorarlberger Landesregierung legte die Wahlakten vor, gab jedoch keine Äußerung ab; sie fügte aber ihrem Vorlageschreiben eine für den Bürgermeister der Stadt Feldkirch gefertigte und an die Landeswahlbehörde adressierte Stellungnahme bei.

2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

2.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeindevertretungswahl (zB. VfSlg. 14.847/1997). Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

2.1.2.1. Nach §68 Abs1 VerfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem anzuwendenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

2.1.2.2.1. Nun sieht zwar §50 GWG administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VerfGG - vor, doch nur gegen ziffernmäßige Ermittlungen einer Gemeindewahlbehörde (sh. VfSlg. 14.282/1995).

Zur Geltendmachung aller anderen (d.s. alle nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iSd §68 Abs1 VerfGG nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (§68 Abs1 erster Teilsatz VerfGG) offen (vgl. zB VfSlg. 11.167/1986, 13.089/1992, 14.282/1995).

2.1.2.2.2. Im vorliegenden Fall strebt die anfechtende Partei in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - nach dem Gesagten dem Einspruchsverfahren nach §50 GWG vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallende Umstände, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist.

2.1.2.3. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist in diesem Fall die Beendigung des Wahlverfahrens (sh. VfSlg. 9085/1981, 10.610/1985), das ist bei Gemeindevertretungswahlen in Vorarlberg die der jeweiligen Gemeindewahlbehörde obliegende Kundmachung des Wahlergebnisses in Form der Veröffentlichung gemäß §49 GWG (vgl. VfSlg. 14.282/1995).

Diese Verlautbarung fand hier am 3.4.2000 statt.

Der letzte Tag der Anfechtungsfrist wäre demgemäß der 1.5.2000 gewesen. Da dieser Tag aber ein Feiertag (Staatsfeiertag) war, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen (§126 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG), weshalb die am 2.5.2000 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift (sh. Pkt. 1.2.1.) rechtzeitig eingebracht wurde.

2.1.3. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.

2.2.1.1. Die anfechtungswerbende Partei steht zunächst auf dem Standpunkt, dass die in §66 GWG geregelte Wahlpflicht in einem offensichtlichen Gegensatz zum Wahlrecht stünde, ja dieses in sein Gegenteil verkehre. Dies sei als einer freien Gesellschaft unwürdig sowie als rechtswidrig zu bewerten.

2.2.1.2. Die §§66 und 67 GWG lauten samt Überschrift wie folgt:

"§66

Inhalt der Wahlpflicht

Jeder Wahlberechtigte hat die Pflicht, bei den Wahlen der Mitglieder der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters an dem festgesetzten Wahltag innerhalb der für die Stimmabgabe vorgeschriebenen Zeit vor der für ihn zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und seine Stimme abzugeben (Wahlpflicht)."

"§67

Entschuldigungsgründe

Als Entschuldigungsgrund, der die Nichtbeteiligung an der Wahl rechtfertigt, ist insbesondere anzusehen:

a)

wenn ein Wähler durch Krankeit oder Gebrechlichkeit am Erscheinen im Wahllokal verhindert ist;

b)

wenn ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten wird;

c)

wenn ein Wähler auf Reisen außerhalb des Landes Vorarlberg vom Wahlort abwesend ist;

d)

wenn ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern oder durch sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;

e)

wenn ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände abgehalten wird."

2.2.1.3. Dem Anfechtungsvorbringen ist in diesem Punkt Folgendes entgegen zu halten: Gemäß Art117 Abs2 B-VG finden die Bestimmungen über die Wahlpflicht bei den Wahlen zum Landtag (Art95 Abs1 letzter Satz B-VG) für die Wahlen in den Gemeinderat sinngemäß Anwendung. Nach Art95 Abs1 B-VG werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und über die allfällige Wahlpflicht bei den Wahlen zum Landtag durch Landesgesetz getroffen. In einem solchen Landesgesetz sind insbesondere auch die Gründe festzusetzen, aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt (Art95 Abs1 letzter Satz B-VG). Somit sind die (Gesetzgebungsorgane der) Länder von Bundesverfassungs wegen ermächtigt, bei Landtags- und Gemeindevertretungswahlen die Wahlpflicht anzuordnen. Der Vorarlberger Landes-Verfassungsgesetzgeber hat davon Gebrauch gemacht und in Art13 Abs5 der Landesverfassung angeordnet, dass jeder Wahl- und Stimmberechtigte verpflichtet ist, an allen Landtags- und Gemeindevertretungswahlen (sowie an allen von einer Landesbehörde angeordneten Abstimmungen) teilzunehmen (Wahl- und Stimmpflicht). Der Vorarlberger Landesgesetzgeber schließlich regelte in Ausführung dieser verfassungsgesetzlichen Bestimmungen den Inhalt der Wahlpflicht (§66 GWG) sowie - in §67 GWG - jene Gründe, die eine Nichtbeteiligung an der Wahl entschuldigen. Gegen die solcher Art geregelte Wahlpflicht bestehen keine wie immer gearteten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch VfSlg. 9049/1981). Die großteils rechtspolitischen Überlegungen der einschreitenden Wählergruppe zur für die Vorarlberger Gemeindevertretungswahlen landes(verfassungs)gesetzlich vorgesehenen Wahlpflicht vermögen der Anfechtung somit nicht zum Erfolg zu verhelfen.

2.2.2.1. Die Anfechtungswerberin macht des Weiteren geltend, dass die im GWG vorgesehene Zusendung von Stimmzetteln vor der Wahl gegen in der (Landes)Verfassung verankerte Wahlrechtsgrundsätze verstoße und - damit im Zusammenhang - dass bei der in Rede stehenden Gemeindevertretungswahl entgegen der Vorschrift des §28 Abs4 GWG in den Wahlzellen Stimmzettel nicht aufgelegen seien.

2.2.2.2. Die im hier maßgeblichen Zusammenhang relevanten Bestimmungen der §§15, 26, 28, 32, 39 und 40 GWG lauten samt Überschriften wie folgt:

"§15

Zustellung der Wahlunterlagen

(1) Jedem Wahlberechtigten sind ein amtlicher Wahlausweis und ein amtlicher Stimmzettel zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der im Wählerverzeichnis angeführten Adresse des Wahlberechtigten einlangen.

(2) Der Wahlausweis muss den Familien- und Vornamen des Wahlberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Wahlsprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Wahltag, die Wahlzeit, das Wahllokal und einen Hinweis auf die Wahlpflicht enthalten."

"§26

Ausstattung der Wahllokale

(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen. Ebenso ist darauf zu sehen, dass in dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

(2) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt werden, kann das Wahllokal eines Wahlsprengels auch in ein den Wahlberechtigten ohne besondere Schwierigkeiten erreichbares Gebäude außerhalb des Wahlsprengels verlegt werden. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlbehörden ein gemeinsames Lokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum zur gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und im Gebäude entsprechende Warteräume für die Wähler vorhanden sind."

"§28

Wahlzelle

(1) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Kuvert geben kann.

(2) Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zweck eigens hergestellte feste Zellen nicht zu Gebote stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert; die Wahlzelle wird somit beispielsweise durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln usw. gebildet werden können.

(3) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

(4) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass in der Wahlzelle während der Wahlzeit stets genügend Stimmzettel aufliegen.

(5) In einem Wahllokal sind so viele Wahlzellen aufzustellen, dass die Wahlberechtigten den Stimmzettel ohne Zeitnot ausfüllen können. Die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde darf jedoch nicht gefährdet sein."

"§32

Stimmabgabe

(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung und legt gegebenenfalls seine Wahlkarte (§5) und seinen Wahlausweis (§15) sowie, falls er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2) Der Wahlleiter hat dem Wähler ein undurchsichtiges leeres Wahlkuvert zu übergeben.

(3) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, legt den ausgefüllten Stimmzettel in das Kuvert, tritt dann aus der Zelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es ungeöffnet in die Urne legt.

(4) Es dürfen zur Wahl nur die amtlichen Kuverts verwendet werden.

(5) Wenn für Krankenanstalten besondere Wahlsprengel gemäß §4 Abs3 geschaffen sind, so hat die Sprengelwahlbehörde, nachdem die gehfähigen Wahlberechtigten ihre Stimme im vorgeschriebenen Wahllokal abgegeben haben, die Stimmen der bettlägerigen Wahlberechtigten in deren Liegeräumen entgegenzunehmen. Hiebei sind die für die Stimmabgabe bestehenden allgemeinen Vorschriften zu beachten, insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wahlberechtigten bei der Ausfüllung des Stimmzettels und dessen Einlegung in das Wahlkuvert nicht beobachtet werden können."

"§39

Amtlicher Stimmzettel

(1) Für die Wahlen ist ein amtlicher Stimmzettel zu verwenden. Das Ausmaß des Stimmzettels bestimmt sich nach der Zahl der Parteien und der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters. Er ist so zu falten, dass das Ausmaß der einzelnen Seiten ungefähr 10 cm in der Breite und 21 cm in der Länge beträgt.

(2) Die Angaben auf den Stimmzetteln sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle Parteien die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden.

(3) Der Stimmzettel für die gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters ist nach den im Anhang dargestellten Mustern herzustellen und besteht aus zwei selbständigen Teilen. Der für die Wahl des Bürgermeisters bestimmte Teil und der für Wahlen in die Gemeindevertretung bestimmte Teil ist jeweils als 'Amtlicher Stimmzettel' zu bezeichnen. In dem für die Wahl des Bürgermeisters bestimmten Teil ist der Wahlwerber jeweils über dem Wahlvorschlag seiner Partei für die Wahlen in die Gemeindevertretung anzuführen. Ist nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters zu veröffentlichen, hat der Stimmzettel die Frage zu enthalten, ob dieser Wahlwerber Bürgermeister werden soll. Die Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters sind mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf sowie der Partei, die sie vorgeschlagen hat, anzugeben. Die Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung sind in der Reihenfolge der veröffentlichten Wahlvorschläge (§20 Abs2) mit der Parteibezeichnung und einer allfälligen Kurzbezeichnung anzuführen. Die Wahlwerber für die Wahlen in die Gemeindevertretung sind mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr und Beruf in der Reihenfolge der veröffentlichten Wahlvorschläge (§20 Abs1) anzugeben.

(4) Wenn in einer Gemeinde aufgrund von Wahlvorschlägen nur Wahlen in die Gemeindevertretung stattfinden, ist ein amtlicher Stimmzettel nach dem im Anhang dargestellten Muster zu verwenden. Der Abs3 gilt, soweit er nicht die Wahl des Bürgermeisters betrifft, sinngemäß.

(5) Sofern es zur Unterscheidung der Wahlwerber mit gleichem oder ähnlichem Vor- oder Familiennamen erforderlich ist, kann die Gemeindewahlbehörde auch weitere Angaben auf dem Stimmzettel, wie die Adresse oder einen Hausnamen, anführen.

(6) Die Stimmzettel sind von der Gemeindewahlbehörde anfertigen zu lassen und dem Bürgermeister zur Zustellung nach §15 zu übergeben. Für den Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde den Sprengelwahlbehörden Stimmzettel in der Anzahl von 20 v.H. der Wahlberechtigten zu übergeben; sind keine Sprengelwahlbehörden eingerichtet, hat die Gemeindewahlbehörde diese Stimmzettel bereitzuhalten. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung, welche in doppelter Ausfertigung herzustellen ist, zu übergeben. Eine Ausfertigung der Empfangsbestätigung hat der Übergeber, die andere der Übernehmer zu sich zu nehmen.

(7) Mit Ausnahme des im Abs6 festgesetzten Vorganges ist es verboten, amtliche Stimmzettel oder den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag zu geben, herzustellen, zu vertreiben oder zu verteilen.

(8) Vor der Stimmenzählung ist die Kennzeichnung von Stimmzetteln, ausgenommen durch den Wähler, verboten."

"§40

Ausfüllen des Stimmzettels

(1) Der Wähler hat den Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen. Dies kann in der Wahlzelle oder außerhalb des Wahllokals geschehen. Er darf nur einen amtlichen Stimmzettel verwenden.

(2) Der Wähler hat auf dem für die Wahl des Bürgermeisters bestimmten Teil des Stimmzettels jenen Wahlwerber zu bezeichnen, den er wählen will. Wenn nur ein Wahlwerber aufscheint, hat der Wähler anzuzeichnen, ob er diesem Wahlwerber seine Stimme geben will oder nicht.

(3) Auf dem für die Wahlen in die Gemeindevertretung bestimmten Teil des Stimmzettels oder auf dem Stimmzettel nach §39 Abs4 hat der Wähler jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will. Zudem ist der Wähler berechtigt,

a)

einen nicht im Wahlvorschlag der Partei enthaltenen Namen (freien Wahlwerber) beizufügen. Der freie Wahlwerber muss in dieser Gemeinde wählbar sein und darf nicht der Parteiliste einer anderen Partei entnommen sein; er muss so klar bezeichnet sein, dass er mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden kann;

b)

Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu fünf Vorzugsstimmen zu geben. Auf denselben Wahlwerber kann er höchstens zwei Vorzugsstimmen vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.

(4) Als Wahlwerber einer Partei gelten jeweils die von der Partei in den Wahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerber und der allenfalls vom Wähler beigefügte freie Wahlwerber."

2.2.2.3. Im Einzelnen führt die Anfechtungswerberin aus:

"In §40 GWG heisst es: 'Der Wähler hat den Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen'.

Offensichtlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass jeder Wähler seinen Stimmzettel eigenhändig ausfüllt. Die Erfahrung zeigt nun, dass dies nicht immer geschehen ist. Wir wissen aus 1. Hand von einem Fall, wo die Ehefrau zuerst ihren Stimmzettel ausfüllte und danach den ihres Ehemannes. Auch wenn das mit seinem Einverständnis geschah, so ist doch offensichtlich, dass in diesem Fall das Wahlrecht nicht persönlich und unmittelbar, wie in Art117 (2) B-VG vorgeschrieben, ausgeübt wurde ... .

Jedenfalls ist es im Rahmen dieser Wahl in Feldkirch sehr oft vorgekommen, dass der Stimmzettel zuhause im Beisein von mehreren Familienmitgliedern ausgefüllt wurde, möglicherweise war das sogar die Regel ..., dies ist aber ein Verstoß gegen §40 (1) GWG. Der erste Satz dieses §40 (1) GWG wird von §15 (1) sowie dem 2. Satz von §40 (1) geradezu konterkariert, die rechtswidrige Vorgangsweise wurde so geradezu programmiert.

Da der Stimmzettel schon am 10. Tage vor der Wahl in den Haushalten ankam, zweifelsohne in vielen Fällen 7 - 9 Tage vor der Wahl ausgefüllt wurde und dann bis zur Wahl im jeweiligen Hause liegenblieb, kann es 'keine Gewissheit geben, dass Dritten unerkannt' blieb 'wie gewählt wurde' (VfGH 10.10.1984 WI-7/83).

In einem anderen Fall sagte der Vater zu seinem Sohn: 'Ich hab' meinen Stimmzettel schon ausgefüllt. Soll ich deinen auch noch ausfüllen?' Der Sohn zweifelte nicht daran, dass der Vater sein Angebot in die Tat umgesetzt hätte. (Siehe Leserbrief 13.4.2000). Auch wenn das Angebot in diesem Fall nicht angenommen wurde, so zeigt das Beispiel doch die Gefahr des Missbrauchs auf, der durch die Möglichkeit geschaffen wurde, den Stimmzettel zuhause oder woanders auszufüllen. Keine Frage, dass diese Regelung 'Tür und Tor für sogenannte Ausfüllübungen am Frühstückstisch öffnet' (siehe Beilage, Brief v. Mag. G K v. 19.4. 2000). Gerade bei uns in Vorarlberg gibt es traditionell noch genügend Familienpatriarchen, die ihren Ehefrauen (und Kindern) gerne die 'Mühe' des Kreuzerl-Machens abnehmen.

(Anmerkung: Wir waren selber überrascht, als im Zuge unserer Recherchen zu Tage kam, wie häufig in den Familien offensichtlich Einflussnahmen zumindest versucht wurden. So sagt ein Jugendlicher bei der Lektüre einer von uns mitgebrachten Kopie des Leserbriefs 'Soll ich deinen Stimmzettel ausfüllen?': 'Das Beispiel ist gut, mein Vater hat mich auch gefragt, ob er meinen Stimmzettel ausfüllen soll, aber wer das zulässt, ist selber schuld!' Ein anderer jugendlicher Wähler meinte dazu: 'Wer genug Durchsetzungsvermögen hat, der lässt das Ankreuzen durch einen Elternteil ohnehin nicht zu'. Aber die Schwachen haben bei diesem System (Ankreuzen zuhause) nicht mehr die Chance, sich durchzusetzen, so wie sie es bei der geheimen Wahl (in der Zelle) hatten. Rechtswidrige Einflußnahmen selber sind in diesem Zusammenhang schwer nachweisbar, weil verständlicherweise niemand seine Eltern oder seinen Partner öffentlich anschwärzt. Deshalb ist von einer sehr hohen Dunkelziffer auszugehen. Die Zitate zeigen jedoch, dass rechtswidrige Einflussversuche gang und gebe sind.)

Das Gegenargument, in der Zelle könne jeder einen leeren Stimmzettel verwenden, sticht nicht: In aller Regel gehen z.B. Ehepaare miteinander zur Wahl. Wer nun den mitgebrachten Stimmzettel nicht verwenden wollte, musste

1.

diesen Stimmzettel verschwinden lassen

2.

eigens von der Wahlbehörde einen leeren verlangen

3.

den neuen Stimmzettel ausfüllen

4.

diesen falten und einstecken.

Eine ungleich umständlichere Prozedur als das bloße Einstecken des mitgebrachten und vorgefalteten Stimmzettels - und wer fällt schon gerne dadurch auf, dass er/sie länger in der Wahlzelle hantiert als die anderen? Unseres Erachtens stand also bei Berücksichtigung der faktisch existierenden innergesellschaftlichen Autoritätsverhältnisse nicht allen Wähler/Innen die Möglichkeit einer tatsächlich geheimen Stimmabgabe ... offen, weil der Stimmzettel eben auch ausserhalb des Wahllokals ausgefüllt werden konnte. Wie eingangs erwähnt, ist unbeobachtetes Ausfüllen im beschriebenen Fall nicht geschehen, und es kann mit Sicherheit angenommen werden, dass dies in sehr vielen Fällen so war und dass dadurch das Wahlergebnis beeinflusst wurde. Demnach entsprach diese Wahl nicht §13 der Landesverfassung und war somit rechtswidrig.

§28 (4) GWG schreibt vor, dass 'in der Wahlzelle während der Wahlzeit stets genügend Stimmzettel aufliegen'. In den Wahlzellen in Feldkirch lagen am 2. April keine Stimmzettel auf, was rechtswidrig ist ... . Dies wiegt zudem schwerer, weil es im Zusammenhang mit dem oben Gesagten jenen Personen, die einen (aus welchen Gründen immer) nicht wunschgemäß ausgefüllten Stimmzettel mitbrachten, die Alternative raubte, einen in der Wahlzelle aufliegenden leeren Stimmzettel zu nehmen und dort anzukreuzen. In den Wahllokalen lagen schon leere Stimmzettel auf (z.B.: im Wahllokal Sonderschule im hinteren Teil), doch dies tut dem Gesetz nicht Genüge und bereitet Umstände."

2.2.2.4. Die in §15 Abs1 GWG vorgesehene Regelung der Stimmzettelzusendung rührt zwar an den Grundsatz des geheimen Wahlrechtes; vor dem Hintergrund der Bestimmungen des §28 Abs4 GWG über die Auflage von Stimmzetteln in der Wahlzelle, des §32 Abs2 GWG, wonach das (undurchsichtige leere) Wahlkuvert erst im Wahllokal vom Wahlleiter dem Wähler zu übergeben ist (bevor dieser in die Wahlzelle tritt), sowie des §32 Abs3 GWG über die (zwingend vorgeschriebene) Benützung der Wahlzelle bestehen dagegen aber letztlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die von der Anfechterin ins Treffen geführte bloße Möglichkeit, dass ein Wähler seiner Pflicht zur unbeobachteten Stimmzettelausfüllung nicht nachkommt, macht die gesetzliche Vorschrift über die Zustellung des amtlichen Stimmzettels als Wahlunterlage nicht verfassungswidrig. Von Relevanz ist im hier maßgeblichen Zusammenhang vielmehr, dass nach dem System des GWG gewährleistet ist, dass spätestens in der Wahlzelle eine gesetzlich gebotene unbeobachtete Stimmzettelausfüllung erfolgen kann; vorausgesetzt, dass dem abstimmungsbereiten Wähler in der Wahlzelle selbst - auch weil die Ausgabe von Stimmzetteln an Wahlberechtigte am Wahltag in welcher Form auch immer im GWG gar nicht vorgesehen ist - (neben dem ihm nach §15 GWG zugesandten) ein weiterer Stimmzettel zur Verfügung steht. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung auch hinsichtlich einer Gemeindewahlordnung verfassungsrechtliche Bedenken nicht als gegeben erachtete, wonach ua. die Ausgabe von nichtamtlichen (Partei)Stimmzetteln und ihre Verwendung bei der Wahl zugelassen war (VfSlg. 7731/1975, 12.489/1990).

2.2.2.5.1. Zur Behauptung der Anfechterin, dass in den Wahlzellen (amtliche) Stimmzettel nicht aufgelegen seien, findet sich in der für den Bürgermeister der Stadt Feldkirch gefertigten und an die Landeswahlbehörde adressierten Stellungnahme (sh. Pkt. 1.2.2.) das Folgende:

       "Die von der Stadt Feldkirch in Verwendung befindlichen

Wahlzellen bestehen aus 2 klappbaren Holzelementen (Seitenwände), die

auf der Innenseite mit einem Holzbord (Stehpult) ausgestattet sind,

auf dem der Stimmzettel unbeobachtet ausgefüllt werden kann ... . Auf

Grund der außergewöhnlichen Größe der Stimmzettel konnten sie nicht

zusätzlich in den Wahlzellen aufgelegt werden, da das Holzbord

(Stehpult) hierfür zu klein dimensioniert

war ... ."

2.2.2.5.2. Dieses - den Umständen nach nicht anzuzweifelnde - Tatsachenvorbringen wird der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde gelegt. In rechtlicher Hinsicht ist von der Norm des §28 Abs4 GWG auszugehen, wonach "dafür Sorge zu tragen (ist), dass in der Wahlzelle während der Wahlzeit stets genügend Stimmzettel aufliegen". Gegen diese strikt nach ihrem Wortlaut auszulegende - zwingende - Vorschrift wurde hier von der - für die Einrichtung der Wahlzellen verantwortlichen - Gemeindewahlbehörde eindeutig verstoßen (sh. Abschn. 2.2.2.3. u. 2.2.2.5.1.), eine Rechtsverletzung, die - da Stimmzettel in sämtlichen Wahlzellen während der gesamten Wahlzeit fehlten - alle Wähler der Stadt Feldkirch betraf (vgl. VfSlg. 11.021/1986).

Nun ist einer Wahlanfechtung aber nicht schon dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens - wie hier - erwiesen wurde; sie muss darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein (Art141 Abs1 dritter Satz B-VG, §70 Abs1 VerfGG). Dazu sprach der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt aus, dass diese (zweite) Voraussetzung bereits gegeben ist, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte (vgl. VfSlg. 6424/1971 und die dort angeführte Vorjudikatur; 7392/1974, 7784/1976, 7850/1976, 8853/1980, 10.906/1986).

Ein solcher Einfluss der unterlaufenen und das Abstimmungsverfahren von Beginn an belastenden Rechtsverletzung auf das Wahlergebnis ist in dieser Wahlsache in der Tat nicht auszuschließen: Das GWG kennt nur amtliche Stimmzettel (§39 GWG), wobei gemäß §15 Abs1 GWG jedem Wahlberechtigten - neben einem amtlichen Wahlausweis - ein solcher amtlicher Stimmzettel zur Verfügung zu stellen ist, und zwar in der Form, dass ihm der Stimmzettel an seine (im Wählerverzeichnis angeführte) Adresse zuzustellen ist. Dem Wähler, der gemäß §40 Abs1 GWG den Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen hat, und zwar entweder in der Wahlzelle (sh. auch §28 Abs1 GWG) oder außerhalb des Wahllokales, stand bei der Wahl zur Gemeindevertretung der Stadt Feldkirch - so er etwa den ihm nach §15 GWG zugemittelten (bereits vor dem Betreten der Wahlzelle ausgefüllten) amtlichen Stimmzettel nicht zur Stimmabgabe verwenden wollte - in der Wahlzelle kein (weiterer) amtlicher Stimmzettel mehr zur Verfügung. Ihm jedoch noch in der Abgeschiedenheit der Wahlzelle diese für eine unbeobachtete Stimmzettelausfüllung unter Umständen unabdingbare Voraussetzung zu bieten, ist Sinn und Zweck der Vorschrift des §28 Abs4 GWG (zur Bedeutung dieser Bestimmung für den Schutz des Wahlgeheimnisses vgl. 5 BlgLT 22. GP 11). Dass in den Wahllokalen (außerhalb der Wahlzellen) - wie es ebenfalls unbestritten feststeht - amtliche Stimmzettel auflagen, vermag das Fehlen von Stimmzetteln in den Wahlzellen selbst schon deshalb nicht zu ersetzen, weil diese Form der Ausgabe von Stimmzetteln an die Wahlberechtigten - neben der erwähnten Zustellung an der Adresse - von Gesetzes wegen gar nicht vorgesehen ist (sh. auch §39 Abs7 GWG); der Wahlleiter hat dem Wähler lediglich ein undurchsichtiges Wahlkuvert zu übergeben (§32 Abs2 GWG), worauf sich dieser in die Wahlzelle zu begeben hat (Abs3 leg.cit.).

2.2.2.5.3. Der Wahlanfechtung war darum, weil die festgestellte Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte, stattzugeben.

2.2.3. Schließlich behauptet die Anfechtungswerberin die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zu Folge des Umstandes, dass eine wahlwerbende Partei das grafische Hauptelement des offiziellen Emblems der Stadt Feldkirch als Bestandteil ihrer Wahlwerbung verwendet und damit gezielte Manipulation betrieben hätte.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens darzutun. Selbst wenn die Behauptung zutreffen sollte, handelte es sich dabei um ein Verhalten im Rahmen der den Parteien zuzurechnenden Wahlwerbung, die vom GWG nicht erfasst ist und demnach - wovon im Übrigen auch die Anfechterin selbst dem Sinn nach ausgeht - keinen Teil des Wahlverfahrens bildet (vgl. VfSlg. 13.090/1992, VfGH 16.10.1999 WI-5,6,7/99).

2.2.4. Bei dieser Sachlage brauchte auf das Vorbringen der Anfechtungswerberin, dass "die meisten Wähler" die Wahlzelle gar nicht benützt hätten, nicht mehr eingegangen zu werden. Zu bemerken bleibt aber, dass für den Fall des Zutreffens dieser Behauptung darin eine maßgebliche Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens (nämlich eine Verletzung des §32 Abs3 GWG, wonach sich der Wähler - nachdem ihm vom Wahlleiter ein undurchsichtiges leeres Wahlkuvert übergeben worden war - in die Wahlzelle zu begeben hat) läge.

3. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und im Hinblick auf die Feststellungen im Abschnitt 2.2.2. die Wahl zur Gemeindevertretung der Stadt Feldkirch ab dem Beginn des Abstimmungsverfahrens aufzuheben.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Wahlrecht geheimes, Stimmzettel, Wahlwerbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:WI5.2000

Dokumentnummer

JFT_09998798_00W00I05_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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