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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art11 Abs2Leitsatz
Teilweise Zurückweisung, teilweise Abweisung, teilweise Stattgabe der Anträge zweier Landesregierungen und des Unabhängigen Bundesasylsenates auf Aufhebung von Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sowie des Bundesbetreuungsgesetzes; Verstoß des nur bei medizinisch belegbarer Traumatisierung des Asylwerbers ausgeschlossenen Neuerungsverbotes im Berufungsverfahren gegen das Rechtsstaatsprinzip, das Recht auf eine wirksame Beschwerde und die Bedarfskompetenz; Verstoß des generellen Ausschlusses einer aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit einer Ausweisung bei Berufungen gegen bestimmte Zurückweisungsentscheidungen gegen das Rechtsstaatsprinzip und die Bedarfskompetenz; Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die Regelung über die Verhängung der Schubhaft bei Stellung eines Folgeantrags; keine Verfassungswidrigkeit der Drittstaatsicherheit der Schweiz und Liechtensteins, der Liste sicherer Herkunftsstaaten, des beschränkten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in bestimmten Fällen, der Unzulässigkeit einer Antragsrückziehung, der Bestimmungen über eine Durchsuchung von Kleidung und Behältnissen sowie Sicherstellung von Dokumenten, der Stellungnahmefrist im Zulassungsverfahren, der Schubhaftregelung bei ungerechtfertigter Entfernung von der Erstaufnahmestelle sowie der Regelungen über den Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Bundesbetreuung in bestimmten FällenRechtssatz
Teilweise Zulässigkeit der Anträge der oberösterreichischen und der Wiener Landesregierung auf Aufhebung von Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl I 101/2003.Teilweise Zulässigkeit der Anträge der oberösterreichischen und der Wiener Landesregierung auf Aufhebung von Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,.
§4 Abs2 steht in keinem rechtlich untrennbaren Zusammenhang mit §17 AsylG, sodass die Anfechtung auch bloß einer der beiden Bestimmungen zulässig ist.
Ausreichende Darlegung der Bedenken bezüglich des Gleichheitssatzes.
Die Bezugnahme bloß auf den Gleichheitssatz betrifft alle Bestimmungen, die die Gleichheit regeln.
Abweisung der Anträge auf Aufhebung des §4 Abs2 (Drittstaatsicherheit der Schweiz und von Liechtenstein) und §17 AsylG (Zurückweisung an der Grenze).
Durch die Einführung einer sog Liste sicherer Drittstaaten (§4 Abs2 AsylG) wollte der Gesetzgeber für die auf dieser Liste aufscheinenden Staaten kein anderes Schutzniveau als in der Definition des §4a Abs1 AsylG vorsehen. Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte die Behörde im Einzelfall die Möglichkeit haben, weitere als in der Liste aufscheinende Staaten unter den Voraussetzungen des §4a Abs1 und Abs2 AsylG als sichere Drittstaaten zu behandeln.
Die antragstellenden Landesregierungen haben keine Argumente vorgebracht, dass in der Schweiz und in Liechtenstein, die beide Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK sind, die Voraussetzungen für die Sicherheit im Allgemeinen fehlen würden.
Sollte ausnahmsweise die Drittstaatsicherheit nicht gewährleistet sein, etwa aus besonderen in der Person des Asylwerbers gelegenen Umständen einschließlich des Umstandes, dass der Gesetzgeber bei Erfüllung seiner Pflicht zur Änderung der Rechtslage säumig ist, so ist die Behörde ohnehin nach §4 Abs2 AsylG verpflichtet, dies zu berücksichtigen.
Als Staat, aus dem ein Fremder gemäß §17 AsylG an der Landgrenze einzureisen beabsichtigt, kommt nur ein solcher in Frage, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, noch von der Drittstaatsregelung des §4 Abs2 AsylG erfasst wird. Es würden dann nur Staaten übrig bleiben, die nicht an das österreichische Bundesgebiet angrenzen.
Fremde, die nach Anreise über einen Flugplatz einen Asylantrag stellen, sind aber einer Erstaufnahmestelle vorzuführen (vgl §18 Abs2 AsylG) und nicht bei der Einreise zurückzuweisen. Auch bei illegaler Einreise kommt es zu keiner Zurückweisung, weil §17 AsylG ausdrücklich auf den Anlass der Grenzkontrolle an der Landesgrenze abstellt und nicht auf einen Aufgriff einer Person, die bereits die Grenze überschritten hat.Fremde, die nach Anreise über einen Flugplatz einen Asylantrag stellen, sind aber einer Erstaufnahmestelle vorzuführen vergleiche §18 Abs2 AsylG) und nicht bei der Einreise zurückzuweisen. Auch bei illegaler Einreise kommt es zu keiner Zurückweisung, weil §17 AsylG ausdrücklich auf den Anlass der Grenzkontrolle an der Landesgrenze abstellt und nicht auf einen Aufgriff einer Person, die bereits die Grenze überschritten hat.
Für §17 AsylG gibt es daher keinen Anwendungsfall.
Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §6 Abs1 Z1 und Abs2 sowie des Wortes "begründeten" in §6 Abs1 AsylG (Liste sicherer Herkunftsstaaten).
Nach Art4 des 4. ZP EMRK sind Kollektivausweisungen von Fremden nicht zulässig.
Der Regelung des AsylG liegt kein Bestreben des Staates zu Grunde, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist.
Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in §6 Abs2 AsylG in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.
Was die Sicherheit in Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen und der Schweiz betrifft, so hat die antragstellende Landesregierung nichts vorgebracht, was an der Sicherheit dieser Staaten zweifeln lässt.
Wenn die Wiener Landesregierung Entscheidungen anführt, in denen die Sicherheit von Ländern der Europäischen Union, vor allem solcher Staaten, die erst seit dem 01.05.04 Mitgliedstaaten sind, in Frage gestellt worden sei, so werden die Asylbehörden begründeten Hinweisen der Asylwerber nachzugehen haben.
§6 AsylG enthebt die Asylbehörden nicht der Aufgabe, ein Asylverfahren mit den vollen Garantien der Verwaltungsverfahrensgesetze durchzuführen und eine Abweisung eines Asylantrages erst dann zu verfügen, wenn sich im Verfahren dessen Unbegründetheit herausstellt.
Mit den Worten "begründeter Hinweis" wird keineswegs eine zu Lasten des Asylwerbers gehende Beweislast festgelegt.
Die Neuregelung bedeutet nicht etwa, dass der Asylwerber eine qualifizierte Begründung vorzulegen hätte. Wenn der Gesetzgeber einen begründeten Hinweis auf eine Ausnahmesituation - sei es durch den Asylwerber selbst, sei es auf Grund anderer Umstände - verlangt, so folgt er damit nur der selbstverständlichen und auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommenden Voraussetzung für ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde, nämlich dass konkrete Anhaltspunkte für Umstände vorhanden sein müssen, um diesen nachzugehen.
Unzulässigkeit des Antrags der Wr Landesregierung auf Aufhebung des §1 Z6 AsylG.
§1 Z6 AsylG enthält eine Definition des Begriffes "Familienangehöriger". Eine Definition hat keine eigenständige normative Bedeutung. Sie erhält eine solche Bedeutung erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen, die diesen Begriff verwenden. Die Wiener Landesregierung ficht die Definition allerdings gemeinsam mit §4a Abs3 Z3 und §8 Abs2 AsylG an. Keine der beiden Bestimmungen verwendet aber den Begriff "Familienangehöriger".
Zurückweisung des Antrags des UBAS auf Aufhebung des Wortes "Ausweisung" in §8 Abs2 AsylG; die Aufhebung würde einen sprachlich unverständlichen Torso zurücklassen.
Zurückweisung des Eventualantrags des UBAS auf Aufhebung des gesamten §8 Abs2 AsylG.
Die behaupteten Verfassungswidrigkeiten könnten mit Wirkung für den beim UBAS anhängigen Übergangsfall durch bloße Beseitigung des Verweises in §44 Abs3 beseitigt werden. Eine Aufhebung des §8 Abs2 AsylG würde aber mehr aus dem Rechtsbestand entfernen, als im Anlassfall beim UBAS zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit erforderlich ist.
Ein weiterer Eventualantrag wird von der Art der Entscheidung über die Frist (Art140 Abs5 B-VG) und den Ausspruch über die Anwendung des Gesetzes auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände abhängig gemacht. Die Stellung einer Bedingung für den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes ist aber unzulässig.
Abweisung des Anträge der Landesregierungen auf Aufhebung des §4a Abs3 Z3 (Unbeachtlichkeit der Drittstaatsicherheit bloß bei Kernfamilie) sowie §8 Abs2 AsylG (Verbindung des Asylbescheides mit der Ausweisung).
Der Wortlaut des Einleitungssatzes des §4a Abs3 AsylG zeigt, dass die in Z1 bis Z3 genannten Fälle nur Beispiele sein sollen, in denen - ohne nähere Detailprüfung - die Drittstaatsicherheit unbeachtlich ist.
Der Gesetzgeber hebt in Z3 bloß die Ehegatten und minderjährigen Kinder hervor, bei denen eine Einzelfallprüfung unterbleiben kann, weil bei diesen Angehörigen nahezu ausnahmslos ein Familienleben iSd Art8 EMRK bestehen wird. Einer solchen - letztlich Art8 EMRK berücksichtigenden - Lösung kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden.
Auch §8 Abs2 AsylG ist in diesem Sinne (verfassungskonform) auszulegen. Auch wenn er sprachlich keinen Hinweis auf Art8 EMRK enthält, so ist bei der Prüfung, ob eine Ausweisung erfolgen darf, iSd Judikatur (vgl VfSlg 16122/2001) auch Art8 EMRK mit zu berücksichtigen.Auch §8 Abs2 AsylG ist in diesem Sinne (verfassungskonform) auszulegen. Auch wenn er sprachlich keinen Hinweis auf Art8 EMRK enthält, so ist bei der Prüfung, ob eine Ausweisung erfolgen darf, iSd Judikatur vergleiche VfSlg 16122/2001) auch Art8 EMRK mit zu berücksichtigen.
Ausreichende Darlegung der Bedenken der Oö Landesregierung gegen die angefochtenen Bestimmungen des §32 AsylG in Hinblick auf Art13 EMRK.
Unzulässigkeit des Antrags der Oö Landesregierung auf Aufhebung (nur) des §32 Abs2 AsylG (nicht gemeinsam mit §5a Abs1 zweiter Satz); Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §32 Abs3, Abs4 und Abs4a nur hinsichtlich jeweils der Worte "und 6".
Für jene Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung generell ausgeschlossen ist (Berufungen gegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit gemäß §5 - vgl §32 Abs2), wiederholt §5a Abs1 zweiter Satz bloß, was sich schon aus dem Umstand ergibt, dass einer Berufung generell keine aufschiebende Wirkung zukommt, nämlich dass die Entscheidung erster Instanz, mit der eine Ausweisung zu verbinden ist, mit ihrer Erlassung durchsetzbar ist.Für jene Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung generell ausgeschlossen ist (Berufungen gegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit gemäß §5 - vergleiche §32 Abs2), wiederholt §5a Abs1 zweiter Satz bloß, was sich schon aus dem Umstand ergibt, dass einer Berufung generell keine aufschiebende Wirkung zukommt, nämlich dass die Entscheidung erster Instanz, mit der eine Ausweisung zu verbinden ist, mit ihrer Erlassung durchsetzbar ist.
Für jene Fälle, in denen das Gesetz die Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch den UBAS ermöglicht (§32 Abs3 AsylG), ist §5a Abs1 zweiter Satz einschränkend auszulegen und mit §32 Abs3 und Abs4 so zu harmonisieren, dass der Bescheid, der die Ausweisung verfügt,
entgegen den Worten "mit ihrer ... Erlassung durchsetzbar" erst mit
Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. - wurde ein Rechtsmittel erhoben - sieben Tage ab Einlangen der Berufungsvorlage beim UBAS durchsetzbar wird. In den Fällen des §4 und §4a AsylG (Zurückweisung wegen Drittstaatsicherheit) wird also §5a Abs1 AsylG durch die spezielleren Bestimmungen des §32 AsylG Abs3, Abs4 und Abs4a AsylG verdrängt. In Fällen der Abweisung nach §6 AsylG (offensichtlich unbegründete Asylanträge) gelten ohnehin nur die genannten Absätze des §32 AsylG.
Die Anfechtung des §32 Abs2 AsylG ist unzulässig, da die Aufhebung dieser Bestimmungen nicht dazu führen würde, dass die Ausweisungen nun nicht mehr sofort nach Erlassung des die Ausweisung aussprechenden Bescheids durchsetzbar wären. Dem stünde §5a Abs1 zweiter Satz entgegen.
Gleiches gilt für Zurückweisungen wegen Drittstaatsicherheit (§4 und '4a AsylG). Im Falle der Aufhebung der Abs3, Abs4 und Abs4a fielen diese spezielleren Normen weg, und §5a Abs1 zweiter Satz käme vollständig zum Tragen. Hingegen würde §5a AsylG nicht für die Fälle des §6 AsylG gelten, da diese Fälle dort nicht genannt sind.
Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung des §32 Abs8 AsylG (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Berufungen gegen Zurückweisung wegen entschiedener Sache) mangels Darlegung spezieller Bedenken.
Gesetzliche Maßnahmen, die von den Bestimmungen des AVG abweichen, aber die Vielzahl von Asylverfahren (30.135