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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art10 Abs1 Z3Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Asylgesetzes in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003 betreffend die mit einer Abweisung von Asylanträgen zu verbindende Ausweisung durch die Asylbehörden; keine kompetenzrechtlichen Bedenken; keine Bedenken gegen die Vollziehung durch eigene Bundesbehörden; kein Widerspruch zum Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander im Hinblick auf die im Ermessen der Fremdenpolizeibehörden stehende Ausweisung von Fremden; grundrechtliche Position von Asylwerbern im Sinne der EMRK bei der Ausweisungsentscheidung zu beachten; ausreichende Bestimmtheit der RegelungenRechtssatz
Zurückweisung des (Haupt-)Antrags des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) zu G78/04 auf Aufhebung des Wortes "Ausweisung" in §8 Abs2 AsylG 1997 idF BGBl I 101/2003.Zurückweisung des (Haupt-)Antrags des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) zu G78/04 auf Aufhebung des Wortes "Ausweisung" in §8 Abs2 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,.
Die Aufhebung bloß dieses Wortes würde zu einem unverständlichen Torso führen.
Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §8 Abs2 zur Gänze.
Der antragstellende UBAS hat seine sämtlichen Bedenken in einem Antrag selbst darzulegen. Die in diesem Antrag nicht im Einzelnen dargelegten Bedenken können weder in einem nachfolgenden Schriftsatz oder in einer Verhandlung nachgeholt werden, noch reicht zur Darlegung der Bedenken aus, auf Äußerungen des selben Antragstellers in anderen Verfahren hinzuweisen, ohne dass eine präzise Zuordnung der Bedenken erfolgt und ohne dass der Antrag des selben Antragstellers, auf den verwiesen wird, schon beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist. Hinweise auf andere schriftliche Ausführungen, wie etwa Schriftsätze, Gutachten, Aufsätze oder gar - wie im vorliegenden Fall - auf andere Anträge, deren Einbringung überhaupt erst beabsichtigt ist, mögen zeigen, dass solche Bedenken auch sonst geäußert werden, und damit der Bestärkung der geltend gemachten Bedenken dienen, können aber die Darlegung dieser Bedenken im Antrag nicht ersetzen.
Zulässigkeit des Antrags zu G88/04 auf Aufhebung des §6 Abs3 AsylG, " überdies in eventu (dh für den Fall der Stattgebung des Antrages)" den gesamten §8 Abs2 AsylG, jeweils idF BGBl I 101/2003.Zulässigkeit des Antrags zu G88/04 auf Aufhebung des §6 Abs3 AsylG, " überdies in eventu (dh für den Fall der Stattgebung des Antrages)" den gesamten §8 Abs2 AsylG, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,.
Die vom UBAS im Antrag behauptete Verfassungswidrigkeit, mit der die Ausweisung nach §6 Abs3 bekämpft wird, kann nur durch Aufhebung sowohl des §6 Abs3 als auch des §8 Abs2 AsylG beseitigt werden.
Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Zeichenfolge "8, 15," in §44 Abs3 AsylG in Folge eines untrennbaren Zusammenhanges der Zeichenfolge '8,' - dem Sitz der Verfassungswidrigkeit - mit der folgenden Zeichenfolge '15,'.
Abweisung der Anträge des UBAS auf Aufhebung des §6 Abs3, §8 Abs2 und der Verweisungsnorm des §44 Abs3 AsylG 1997 idF BGBl I 101/2003.Abweisung der Anträge des UBAS auf Aufhebung des §6 Abs3, §8 Abs2 und der Verweisungsnorm des §44 Abs3 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,.
Keine kompetenzrechtlichen Bedenken.
Der Verfassungsgesetzgeber ging bei Erlassung der Verfassungsbestimmung des §10 Abs1 Z1 AsylG 1991 (betr. Einrichtung des Bundesasylamtes) davon aus, dass die in diesem Gesetz geregelten und von den Asylbehörden zu besorgenden Angelegenheiten kompetenzrechtlich solche der "Fremdenpolizei" iSd Art10 Abs1 Z7 bzw Art102 Abs2 B-VG sind. Für die im Fremdenpolizeigesetz, auf das im AsylG 1991 mehrfach Bezug genommen wird, geregelten Angelegenheiten kann ebenso wenig etwas anderes gelten, wie insb. für die in §9 Abs2