TE Bvwg Erkenntnis 2026/10/12 W232 2349167-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2026
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Entscheidungsdatum

12.10.2026

Norm

AsylG 2005 §4 Abs1
AsylG 2005 §4 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1a Z1
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylVfVO 2024/1348 Art38 Abs1 litc
B-VG Art133 Abs4
FPG §61 Abs1 Z1
  1. AsylG 2005 § 4 heute
  2. AsylG 2005 § 4 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 4 heute
  2. AsylG 2005 § 4 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W232 2349167-1/4E
, W232 2349167-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX geb. XXXX , StA. Äthiopien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2026, Zl. 1476928708/260830972, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Äthiopien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2026, Zl. 1476928708/260830972, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Äthiopiens, stellte am 09.07.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage ergab mehrere Treffermeldungen der Kategorie 1 (Antrag auf internationalen Schutz in Italien am 25.06.2021, in Deutschland am 12.08.2023 sowie am 15.10.2025, in der Schweiz am 16.04.2024, in Frankreich am 24.07.2024 sowie am 13.03.2026, in den Niederlanden am 01.08.2025, in Belgien am 22.03.2026).

Im Rahmen der Registrierung des Antrages auf internationalen Schutz am 10.07.2026 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, am 08.07.2026 von Frankreich aus über die Schweiz nach Österreich gelangt zu sein. Der Beschwerdeführer leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Verfahren beeinträchtigen würden. In Frankreich sei es nicht angenehm gewesen, und habe er unter gesundheitlichen Problemen gelitten. Er leide an Bauchschmerzen, und seien ihm diesbezügliche Medikamente verschrieben worden. Zum Fluchtgrund wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund des dort herrschenden ethnischen Konflikts verlassen habe. Der Beschwerdeführer führte abschließend aus, keinen Aufenthaltstitel oder internationalen Schutz in einem anderen Staat erhalten zu haben.

Mit Verfahrensanordnung vom 10.07.2026 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Zuständigkeitsverfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1351 des europäischen Parlaments und Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in der Folge: AMMVO) geführt werde.Mit Verfahrensanordnung vom 10.07.2026 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Zuständigkeitsverfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1351 des europäischen Parlaments und Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (in der Folge: AMMVO) geführt werde.

Am 13.07.2026 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rücknahmebenachrichtigung an Frankreich. Die zuständigen französischen Behörden gaben am 22.07.2026 bekannt, dass der Beschwerdeführer bereits Schutz in Italien genießen würde.

Am 23.07.2026 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rücknahmebenachrichtigung an Italien. Am 31.07.2026 lehnte Italien die Rückübernahme des Beschwerdeführers ab, da diesem in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei (Gültigkeit des Aufenthaltstitels bis 10.11.2026).

Mit Verfahrensanordnung vom 03.08.2026 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz auf das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen nach Art. 38 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1384 des europäischen Parlaments und Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (in der Folge: VerfVO) iVm § 4 AsylG 2005 geprüft werde.Mit Verfahrensanordnung vom 03.08.2026 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz auf das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen nach Artikel 38, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2024/1384 des europäischen Parlaments und Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (in der Folge: VerfVO) in Verbindung mit Paragraph 4, AsylG 2005 geprüft werde.

Mit gegenständlichem Bescheid vom 06.08.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.07.2026 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 38 Abs. 1 lit. c VerfVO als unzulässig abgelehnt (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass er sich gemäß § 4 Abs 1 AsylG 2005 unverzüglich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1a Z 1 und Abs. 3 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung nach Italien angeordnet (Spruchpunkt IV.). Zur Lage von Schutzberechtigten in Italien wurden folgende Feststellungen getroffen:Mit gegenständlichem Bescheid vom 06.08.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.07.2026 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 38, Absatz eins, Litera c, VerfVO als unzulässig abgelehnt (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass er sich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 unverzüglich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins a, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung nach Italien angeordnet (Spruchpunkt römisch vier.). Zur Lage von Schutzberechtigten in Italien wurden folgende Feststellungen getroffen:

„Zur Lage von anerkannten Flüchtlingen bzw. subsidiär Schutzberechtigten in Italien:

Letzte Änderung 2026-02-09 17:08

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse. Wenn Schutzberechtigte eine solche nicht haben, geben sie oft fiktive Adressen oder Adressen von Hilfsorganisationen an, was oft zu Ablehnungen durch Behörden führt. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über seinen Wohnsitz als ausreichend angesehen wird. Dennoch verlangen Behörden in ganz Italien weiterhin Adressnachweise (ASGI/ECRE 7.2025).

Zur Unterbringung von Schutzberechtigten sind die SAI-Zentren [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] vorgesehen. Wenn Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einem CAS untergebracht sein sollten, sollen sie in ein SAI verlegt werden. Zwar wird den Schutzberechtigten der Verbleib im CAS gelegentlich noch für einige Monate erlaubt, aber die meisten Präfekturen erlauben dies nur für einige Tage. Der Mangel an Plätzen im SAI-System und verfahrenstechnische Probleme führen häufig dazu, dass Personen aus dem CAS entlassen werden, bevor ihre Aufnahme in einer SAI-Einrichtung organisiert oder überhaupt angestoßen ist. In den SAI können Schutzberechtigte bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf bis 18 Monate. Gemäß Gesetz 50/2023 verlieren jedoch Personen mit einem internationalen Schutz bzw. einem Aufenthaltstitel das Recht auf Zugang zum SAI, wenn sie sich nicht innerhalb von sieben Tagen ab der Mitteilung der Zuerkennung in der zugewiesenen Unterbringungseinrichtung einfinden (Ausnahme: Fälle höherer Gewalt) (ASGI/ECRE 7.2025).Zur Unterbringung von Schutzberechtigten sind die SAI-Zentren [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] vorgesehen. Wenn Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einem CAS untergebracht sein sollten, sollen sie in ein SAI verlegt werden. Zwar wird den Schutzberechtigten der Verbleib im CAS gelegentlich noch für einige Monate erlaubt, aber die meisten Präfekturen erlauben dies nur für einige Tage. Der Mangel an Plätzen im SAI-System und verfahrenstechnische Probleme führen häufig dazu, dass Personen aus dem CAS entlassen werden, bevor ihre Aufnahme in einer SAI-Einrichtung organisiert oder überhaupt angestoßen ist. In den SAI können Schutzberechtigte bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf bis 18 Monate. Gemäß Gesetz 50 aus 2023, verlieren jedoch Personen mit einem internationalen Schutz bzw. einem Aufenthaltstitel das Recht auf Zugang zum SAI, wenn sie sich nicht innerhalb von sieben Tagen ab der Mitteilung der Zuerkennung in der zugewiesenen Unterbringungseinrichtung einfinden (Ausnahme: Fälle höherer Gewalt) (ASGI/ECRE 7.2025).

Betreffend Wohnunterstützung haben Flüchtlinge dem Gesetz nach dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. In Italien können Menschen unter einer gewissen Einkommensgrenze bei ihrer Gemeinde den Zugang zu öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen) beantragen. Der Anteil der Sozialwohnungen liegt bei fünf bis sechs Prozent des Wohnungsmarktes. Darüber hinaus sind die Kriterien für die Zuteilung von Sozialwohnungen in vielen Fällen für viele Einwanderer nachteilig, da eine Mindestwohnsitzdauer erforderlich ist. Die Möglichkeit, sich um die Zuteilung von Sozialwohnungen zu bewerben, haben Italiener, EU-Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten. Personen mit internationalem Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Die Antragsvoraussetzungen variieren von Region zu Region und manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Einige Regionen haben spezielle Zugangskriterien für Flüchtlinge. Die Anträge werden anhand einer Rangliste bewertet, deren Kriterien sind aber von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Einige Regionen und Gemeinden verlangen einen mehrjährigen Wohnsitz oder eine mehrjährige Arbeitstätigkeit in dem betreffenden Gebiet. Das Verfassungsgericht hat 2021 und 2024 festgestellt, dass die Dauer des Wohnsitzes nicht als Kriterium für die Vergabe von Sozialwohnungen herangezogen werden darf (ASGI/ECRE 7.2025).

UNHCR, IOM und NGOs berichteten von Flüchtlingen, die in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes leben, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich demnach insbesondere in Großstädten nicht leisten, Wohnungen zu mieten (USDOS 23.4.2024).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (ASGI/ECRE 7.2025). Ebenso haben sie Anspruch auf Gleichbehandlung mit italienischen Staatsbürgern im Bereich der Gesundheitsversorgung und der sozialen Sicherheit (ASGI/ECRE 7.2025; vgl. PdR 19.11.2007). Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist jedoch an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden, was ein erhebliches Zugangshindernis für Schutzberechtigte darstellen kann (ASGI/ECRE 7.2025).Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (ASGI/ECRE 7.2025). Ebenso haben sie Anspruch auf Gleichbehandlung mit italienischen Staatsbürgern im Bereich der Gesundheitsversorgung und der sozialen Sicherheit (ASGI/ECRE 7.2025; vergleiche PdR 19.11.2007). Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist jedoch an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden, was ein erhebliches Zugangshindernis für Schutzberechtigte darstellen kann (ASGI/ECRE 7.2025).

Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (ASGI/ECRE 7.2025).

Quellen

?        ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025

?        PdR - Presidente della Repubblica [Präsident der Republik, Italien] (19.11.2007): Decreto Legislativo No. 251 (Letzte Aktualisierung des Gesetzes veröffentlicht am 05.05.2023), https://www.normattiva.it/esporta/attoCompleto?atto.dataPubblicazioneGazzetta=2008-01-04&atto.codiceRedazionale=007G0259, Zugriff 3.12.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107736.html, Zugriff 19.12.2025”

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte zudem aus, dass aufgrund des Schreibens der italienischen Behörden vom 31.07.2026 feststehe, dass der Beschwerdeführer in Italien den Flüchtlingsstatus innehabe. Er habe im Rahmen der polizeilichen Registrierungsbefragung am 10.07.2026 nicht vorgebracht und sei aus den herangezogenen Länderinformationen ebenfalls nicht ersichtlich, dass er in Italien konkret Gefahr laufen würde, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden oder dass sein Leben und seine Freiheit infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bzw. durch die Verhängung der Todesstrafe bedroht wären. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der polizeilichen Registrierungsbefragung nicht behauptet, an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit zu leiden. Seinen angeführten gesundheitlichen Problemen könne mittels Medikamentengabe begegnet werden. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien einer unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, habe er nicht vorgebracht, zudem steht es ihm auch frei, Medikamente für eine Übergangszeit von Österreich mitzunehmen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der polizeilichen Registrierungsbefragung am 10.07.2026 zudem nicht vorgebracht, über familiäre oder private Bindungen im Inland zu verfügen und halte er sich darüber hinaus erst wenige Wochen im Bundesgebiet auf. Da dem Beschwerdeführer in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, sei der gegenständliche Antrag gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. c VerfVO unzulässig, sodass gemäß Art. 13 Abs. 11 lit. e iVm Art. 38 Abs. 1 lit. c VerfVO auf eine persönliche Anhörung verzichtet habe werden können.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte zudem aus, dass aufgrund des Schreibens der italienischen Behörden vom 31.07.2026 feststehe, dass der Beschwerdeführer in Italien den Flüchtlingsstatus innehabe. Er habe im Rahmen der polizeilichen Registrierungsbefragung am 10.07.2026 nicht vorgebracht und sei aus den herangezogenen Länderinformationen ebenfalls nicht ersichtlich, dass er in Italien konkret Gefahr laufen würde, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden oder dass sein Leben und seine Freiheit infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bzw. durch die Verhängung der Todesstrafe bedroht wären. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der polizeilichen Registrierungsbefragung nicht behauptet, an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit zu leiden. Seinen angeführten gesundheitlichen Problemen könne mittels Medikamentengabe begegnet werden. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien einer unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, habe er nicht vorgebracht, zudem steht es ihm auch frei, Medikamente für eine Übergangszeit von Österreich mitzunehmen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der polizeilichen Registrierungsbefragung am 10.07.2026 zudem nicht vorgebracht, über familiäre oder private Bindungen im Inland zu verfügen und halte er sich darüber hinaus erst wenige Wochen im Bundesgebiet auf. Da dem Beschwerdeführer in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, sei der gegenständliche Antrag gemäß Artikel 38, Absatz eins, Litera c, VerfVO unzulässig, sodass gemäß Artikel 13, Absatz 11, Litera e, in Verbindung mit Artikel 38, Absatz eins, Litera c, VerfVO auf eine persönliche Anhörung verzichtet habe werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12.08.2026, verbunden mit einem Antrag auf Recht auf Verbleib gemäß Art. 68 Abs. 4 VerfVO iVm § 18 Abs. 1 BFA-VG. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer in Italien, wo er zweieinhalb Jahre lang gelebt habe, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer sei dort obdachlos geworden und habe keine staatliche Unterstützung erhalten bzw. keine Möglichkeiten gesehen, Sprach- oder Weiterbildungskurse zu absolvieren. Ihm seien auch keine Erwerbsmöglichkeiten offen gestanden. Der Beschwerdeführer habe Magenschmerzen sowie Knochen- und Gelenksschmerzen gehabt; der Zugang zur medizinischen Versorgung wäre ihm nur offen gestanden, sofern er im Besitz einer Gesundheitskarte gewesen wäre – diese sei ihm jedoch nie ausgefolgt worden. Dem Beschwerdeführer seien ohne eine „ordentliche“ Untersuchung nur Schmerztabletten ausgefolgt worden. Er habe daher Italien verlassen und wiederholt Anträge auf internationalen Schutz in anderen Mitgliedsstaaten gestellt, um als Asylwerber zumindest kurzfristig Zugang zu Nahrung, Wohnung und medizinischer Versorgung zu haben. Der Beschwerdeführer wolle aufgrund seiner in Italien gesammelten negativen Erfahrungen nicht nochmals perspektivlos ohne Obdach leben und würde eine Rückkehr nach Äthiopien diesem Schicksal vorziehen. Es sei zudem keine persönliche Anhörung durchgeführt worden. ECRI Reports würden Auskunft darüber geben, dass international Schutzberechtigte Personen häufig aufgrund von Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Flüchtlinge sowie bei der Ausstellung von Ausweispapieren große Probleme hätten. Das Fehlen dieser Dokumente behindere den Zugang zu öffentlichen und privaten Dienstleistungen, und könne sie auch daran hindern, ihren Wohnsitz bei den lokalen Behörden anzumelden, was sich langfristig negativ auf ihren Anspruch auf verschiedene von diesen Behörden gewährte Vergünstigungen und auf die Möglichkeit auswirken könne, die Einbürgerung zu beantragen. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Nachweis, dass ihm in Italien ein Schutzstatus verliehen worden sei; es sei daher nicht ausreichend gesichert, dass der BF eine Unterkunft bzw. Versorgung erhalten werde – die belangte Behörde hätte deswegen zumindest eine Einzelfallzusicherung von den italienischen Behörden einholen müssen. In Italien hätten international Schutzberechtigte Personen beim Zugang zum Wohnungsmarkt erhebliche Schwierigkeiten, Wohnungen über das SAI Programm seien nur für maximal sechs Monate verfügbar. Da regelmäßig und gerade in der Zeit nach der Rückkehr kein effektiver Zugang zu einer Unterkunft, angemessener medizinischer Versorgung sowie existenzsichernder Arbeit oder anderen Hilfe anzunehmen sei, bestehe für den Beschwerdeführer die reale Gefahr von Verelendung und extremer materieller Not, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art 3 EMRK verstoße.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12.08.2026, verbunden mit einem Antrag auf Recht auf Verbleib gemäß Artikel 68, Absatz 4, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer in Italien, wo er zweieinhalb Jahre lang gelebt habe, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer sei dort obdachlos geworden und habe keine staatliche Unterstützung erhalten bzw. keine Möglichkeiten gesehen, Sprach- oder Weiterbildungskurse zu absolvieren. Ihm seien auch keine Erwerbsmöglichkeiten offen gestanden. Der Beschwerdeführer habe Magenschmerzen sowie Knochen- und Gelenksschmerzen gehabt; der Zugang zur medizinischen Versorgung wäre ihm nur offen gestanden, sofern er im Besitz einer Gesundheitskarte gewesen wäre – diese sei ihm jedoch nie ausgefolgt worden. Dem Beschwerdeführer seien ohne eine „ordentliche“ Untersuchung nur Schmerztabletten ausgefolgt worden. Er habe daher Italien verlassen und wiederholt Anträge auf internationalen Schutz in anderen Mitgliedsstaaten gestellt, um als Asylwerber zumindest kurzfristig Zugang zu Nahrung, Wohnung und medizinischer Versorgung zu haben. Der Beschwerdeführer wolle aufgrund seiner in Italien gesammelten negativen Erfahrungen nicht nochmals perspektivlos ohne Obdach leben und würde eine Rückkehr nach Äthiopien diesem Schicksal vorziehen. Es sei zudem keine persönliche Anhörung durchgeführt worden. ECRI Reports würden Auskunft darüber geben, dass international Schutzberechtigte Personen häufig aufgrund von Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Flüchtlinge sowie bei der Ausstellung von Ausweispapieren große Probleme hätten. Das Fehlen dieser Dokumente behindere den Zugang zu öffentlichen und privaten Dienstleistungen, und könne sie auch daran hindern, ihren Wohnsitz bei den lokalen Behörden anzumelden, was sich langfristig negativ auf ihren Anspruch auf verschiedene von diesen Behörden gewährte Vergünstigungen und auf die Möglichkeit auswirken könne, die Einbürgerung zu beantragen. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Nachweis, dass ihm in Italien ein Schutzstatus verliehen worden sei; es sei daher nicht ausreichend gesichert, dass der BF eine Unterkunft bzw. Versorgung erhalten werde – die belangte Behörde hätte deswegen zumindest eine Einzelfallzusicherung von den italienischen Behörden einholen müssen. In Italien hätten international Schutzberechtigte Personen beim Zugang zum Wohnungsmarkt erhebliche Schwierigkeiten, Wohnungen über das SAI Programm seien nur für maximal sechs Monate verfügbar. Da regelmäßig und gerade in der Zeit nach der Rückkehr kein effektiver Zugang zu einer Unterkunft, angemessener medizinischer Versorgung sowie existenzsichernder Arbeit oder anderen Hilfe anzunehmen sei, bestehe für den Beschwerdeführer die reale Gefahr von Verelendung und extremer materieller Not, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK verstoße.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2026 wurde dem Antrag auf Verbleib nicht stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Äthiopiens, stellte am 09.07.2026 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er in Italien am 25.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde ihm dort der Flüchtlingsstatus zuerkannt und eine bis 10.11.2026 gültige Aufenthaltserlaubnis ausgestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation in Italien an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer gab an, an Bauch-, Knochen- sowie Gelenksschmerzen zu leiden und diesbezügliche Medikamente einzunehmen. Er leidet an keinen körperlichen und/oder psychischen Krankheiten, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Im Bundesgebiet bestehen auch sonst keine privaten oder beruflichen Bindungen. Er ist im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, der gegenständlichen Antragstellung und der Antragstellung des Beschwerdeführers in Italien sowie des ihm dort zukommenden Schutzstatus gründen auf dem Verfahrensakt (insbesondere auf den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen sowie der Korrespondenz mit den zuständigen italienischen Behörden).

Die Gesamtsituation in Italien resultiert aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Diese zeigen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation von Schutzberechtigten in Italien. Den Länderinformationen lässt sich entnehmen, dass zur Unterbringung von Schutzberechtigten SAI-Zentren vorgesehen sind, wo Schutzberechtigte bis zu sechs Monate – in Ausnahmefällen auch zwölf bis 18 Monate – untergebracht werden. Betreffend Wohnunterstützung haben Flüchtlinge dem Gesetz nach dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. Personen mit internationalem Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben zudem Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Ebenso haben sie Anspruch auf Gleichbehandlung mit italienischen Staatsbürgern im Bereich der Gesundheitsversorgung und der sozialen Sicherheit. Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt. Konkrete in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen ebenfalls nicht vor.

Die Feststellung zu den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers vorgebracht basiert auf seinen eigenen Angaben. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass keine entsprechenden medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden. Die vorgebrachten Beschwerden sind nicht geeignet, eine körperlichen und/oder psychische Krankheit darzustellen, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würde. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben sowie auf dem Umstand, dass auch in der Beschwerde keine diesbezüglich maßgeblichen Angaben erstattet wurden. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (= AsylVfVO) gilt die Ver-ordnung ab dem 12. Juni 2026. Gemäß Artikel 79, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (= AsylVfVO) gilt die Ver-ordnung ab dem 12. Juni 2026.

Gemäß Art. 79 Abs. 3 erster Satz leg. cit. gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Gemäß Artikel 79, Absatz 3, erster Satz leg. cit. gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden.

Da der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz nach dem 12.06.2026 eingereicht wurde, kommen das AsylG 2005, das BFA-VG und das FPG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 zur Anwendung. Da der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz nach dem 12.06.2026 eingereicht wurde, kommen das AsylG 2005, das BFA-VG und das FPG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, zur Anwendung.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. c AsylVfVO kann die Asylbehörde die Zulässigkeit eines Antrags gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II prüfen, und sie kann nach nationalem Recht befugt sein, einen Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat als der den Antrag prüfende Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat.Gemäß Artikel 38, Absatz eins, Litera c, AsylVfVO kann die Asylbehörde die Zulässigkeit eines Antrags gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel römisch zwei prüfen, und sie kann nach nationalem Recht befugt sein, einen Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat als der den Antrag prüfende Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

„Unzulässige Anträge

§ 4 AsylG 2005 (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig abzulehnen, wenn der DrittstaatsangehörigeParagraph 4, AsylG 2005 (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig abzulehnen, wenn der Drittstaatsangehörige

1 in einem Drittstaat wirksamen Schutz gemäß Kapitel III Abschnitt V der Verfahrensverordnung gefunden hat (Schutz im ersten Asylstaat) oder finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat),1 in einem Drittstaat wirksamen Schutz gemäß Kapitel römisch drei Abschnitt römisch fünf der Verfahrensverordnung gefunden hat (Schutz im ersten Asylstaat) oder finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat),

2 in einem anderen Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder der Schweiz internationalen Schutz zuerkannt bekommen und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat,

3 einer in Art. 38 Abs. 1 lit. d der Verfahrensverordnung genannten Maßnahme unterliegt oder3 einer in Artikel 38, Absatz eins, Litera d, der Verfahrensverordnung genannten Maßnahme unterliegt oder

4 den Antrag unter den in Art. 38 Abs. 1 lit. e der Verfahrensverordnung genannten Umständen gestellt hat.4 den Antrag unter den in Artikel 38, Absatz eins, Litera e, der Verfahrensverordnung genannten Umständen gestellt hat.

Mit der Ablehnungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Drittstaatsangehörige zu begeben hat.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die mit der Ablehnung zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012) führen würde.“(2) Absatz eins, gilt nicht, wenn die mit der Ablehnung zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) führen würde.“

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57 AsylG 2005 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, AsylG 2005 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1 wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1 wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2 zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3 wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3 wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

„Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58 AsylG 2005 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, AsylG 2005 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1 der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird;

2 die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt;

3 der Status subsidiären Schutzes entzogen wird.

Dies gilt auch, wenn ein nach einer Entscheidung gemäß Z 1, 2 oder 3 eingereichter Folgeantrag wegen entschiedener Sache (Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG) zurückgewiesen oder abgelehnt wird, und für jeden weiteren aus diesem Grund zurückgewiesenen oder abgelehnten Folgeantrag.Dies gilt auch, wenn ein nach einer Entscheidung gemäß Ziffer eins, 2, oder 3 eingereichter Folgeantrag wegen entschiedener Sache (Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG) zurückgewiesen oder abgelehnt wird, und für jeden weiteren aus diesem Grund zurückgewiesenen oder abgelehnten Folgeantrag.

(1a) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn(1a) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1 der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 als unzulässig abgelehnt wird,1 der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, als unzulässig abgelehnt wird,

2 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird,

3 einem Fremden die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt,

4 einem Fremden der Status subsidiären Schutzes entzogen wird oder

5 ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

und in den Fällen der Z 2 bis 4 ein Aufenthaltstitel gemäß § 54a jeweils nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, jeweils nicht erteilt wird.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a, 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. (…)“(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 54 a, 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. (…)“

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

„Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9 BFA-VG (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, BFA-VG (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1 die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4 der Grad der Integration,

5 die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

§ 61 FPG 2005 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 lautet:

„Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61 FPG (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61, FPG (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1 dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG,1 dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 2, oder 5 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG,

2 ihm in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind. § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.2 ihm in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 erfüllt sind. Paragraph 52, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz und Absatz 6, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.

Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 72, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 72,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,)“

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in Italien bereits Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht von der Anwendung des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ausgegangen ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in Italien bereits Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht von der Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ausgegangen ist.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht geduldet, er ist kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht geduldet, er ist kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von Schutzberechtigten im Hinblick auf Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von Schutzberechtigten im Hinblick auf Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.

Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.

Vor dem Hintergrund der Länderberichte zu Italien und der erstinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Bescheides kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Italien überstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.

Wie aus den Feststellungen zur Situation in Italien hervorgeht, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Aus den Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien als Asylberechtigter in Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt und/oder zu einer Sozialwohnung verwehrt werden würde. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Wie beweiswürdigend ausgeführt, sind zur Unterbringung von Schutzberechtigten SAI-Zentren vorgesehen, wo Schutzberechtigte bis zu sechs Monate – in Ausnahmefällen auch zwölf bis 18 Monate – untergebracht werden. Betreffend Wohnunterstützung haben Flüchtlinge dem Gesetz nach dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. Personen mit internationalem Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben zudem Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Ebenso haben sie Anspruch auf Gleichbehandlung mit italienischen Staatsbürgern im Bereich der Gesundheitsversorgung und der sozialen Sicherheit. Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Beschwerdeführer kann sich somit bei entsprechender Eigeninitiative und allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen Zugang zu einer Unterkunft, Sprachkursen und einer Anstellung verschaffen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz zumutbarer Anstrengungen in eine existenzielle Notlage geraten würde, die nicht aus eigener Kraft abgewendet werden könnte.

Es ist zudem darauf zu verweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ledigen arbeitsfähigen Mann handelt, der an keinen schwerwiegenden Erkrankungen oder Beeinträchtigungen leidet. In der Beschwerde wurde darüber hinaus lediglich allgemein gehalten vorgebracht, dass er in Italien obdachlos gewesen sei, keine staatliche Unterstützung oder medizinische Versorgung erhalten habe und über keinen Nachweis betreffend seinen Schutzstatus in Italien bzw. eine „Gesundheitskarte“ verfüge. Dieses Vorbringen wurde weder durch Nachweise belegt noch erweist es sich als substantiiert. Es ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, in Italien Schmerztabletten erhalten zu haben – ein Umstand, der gegen sein Vorbringen im Zusammenhang mit einer fehlenden medizinischen Versorgung spricht.

Sofern in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass „ECRI Reports“ von Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen sowie bei der Ausstellung von Ausweispapieren berichten würden, ist darauf zu verweisen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Rechte – eventuell unter Zuhilfenahme von Hilfsorganisationen – bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.

Zur Notwendigkeit einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung ist darauf zu verweisen, dass das Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, die Überstellung einer mehrköpfigen Familie nach der Dublin III-VO betroffen hat, und dass eine solche Konstellation bzw. daraus resultierende besondere Bedürfnisse verfahrensgegenständlich nicht vorliegen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Es ist nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer in einer stationären Behandlung befinden würde oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Dass er darüber hinaus an keinen körperlichen oder psychischen Krankheiten, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen, leidet, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Die von ihm vage ins Treffen geführten sowie unbelegt gebliebenen Krankheitsbilder sind bei einer Inanspruchnahme einer entsprechenden medizinischen Behandlung generell als nicht lebensbedrohlich anzusehen.

Wie bereits ausgeführt, haben Schutzberechtigte in Italien Anspruch auf Gleichbehandlung mit italienischen Staatsbürgern im Bereich der Gesundheitsversorgung und müssen sie sich beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Da somit für den Beschwerdeführer als Schutzberechtigten der Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien eine allfällig notwendige medizinische Behandlung erhalten wird, sofern diese notwendig wird. Dass eine Behandlung in Italien nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als in Österreich ist, ist gemäß der Rechtsprechung als unerheblich zu beurteilen.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

Zusammenfassend haben sich gegenständlich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leidet, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Italien unzumutbar erscheinen lassen würde. Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen. Zusammenfassend haben sich gegenständlich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leidet, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Italien unzumutbar erscheinen lassen würde. Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen.

Jedenfalls hat er die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat er die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen.

Ebenso wenig sind weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz rund drei Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum nicht als ausreichend lang zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann. Der Umstand, dass ein Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).Ebenso wenig sind weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz rund drei Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum nicht als ausreichend lang zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann. Der Umstand, dass ein Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).

In einer abwägenden Gesamtbetrachtung all der genannten Umstände zeigt sich, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig und der Eingriff in sein (allenfalls vorhandenes) Familien- und Privatleben durch ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass in dem vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Italien der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden ist und er – vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation des Beschwerdeführers – sohin in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich registrierten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt und festgestellt, dass er sich nach Italien zurück zu begeben hätte.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass in dem vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Italien der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden ist und er – vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation des Beschwerdeführers – sohin in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich registrierten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt und festgestellt, dass er sich nach Italien zurück zu begeben hätte.

Nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 VerfVO oder § 68 Abs. 1 AVG.Nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 2, oder 5 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Artikel 38, Absatz 2, VerfVO oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 gegeben, da festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist unter Berücksichtigung von Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 gegeben, da festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte unter Berücksichtigung von § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach (neben einer Befragung im Rahmen der Registrierung des gegenständlichen Antrags) keine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei, ist abschließend festzuhalten, dass die in der Beschwerde getätigten Angaben vom Bundesverwaltungsgericht bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurden und der Sachverhalt somit ausreichend erhoben wurde. Die Beschwerde zeigte - wie ausführlich begründet - keinen Anhaltspunkt für eine den Beschwerdeführer in Italien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf.Eine mündliche Verhandlung konnte unter Berücksichtigung von Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach (neben einer Befragung im Rahmen der Registrierung des gegenständlichen Antrags) keine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei, ist abschließend festzuhalten, dass die in der Beschwerde getätigten Angaben vom Bundesverwaltungsgericht bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurden und der Sachverhalt somit ausreichend erhoben wurde. Die Beschwerde zeigte - wie ausführlich begründet - keinen Anhaltspunkt für eine den Beschwerdeführer in Italien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK bzw. Artikel 7, GRC/"Art". 8 EMRK geschützten Rechte auf.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W232.2349167.1.01

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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