Entscheidungsdatum
25.09.2026Norm
AsylG 2005 §54aSpruch
,
I416 2351012-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN (alias XXXX , geb. am XXXX , StA. LIBYEN), vertreten durch BBU-Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 03.09.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN (alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. LIBYEN), vertreten durch BBU-Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 03.09.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorangegangenes Verfahren:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein algerischer Staatsangehöriger, stellte nach einer Asylantragstellung in Italien am 02.08.2024 und Asylantragstellungen in Deutschland am 22.10.2024 und 21.01.2025, erstmalig am 14.11.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei er sich einer libyschen Alias-Identität bediente und als Fluchtgrund angab, dass er wegen dem Krieg aus Libyen geflohen sei. Nach seiner Ersteinvernahme taucht der BF im Bundesgebiet unter. 1. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein algerischer Staatsangehöriger, stellte nach einer Asylantragstellung in Italien am 02.08.2024 und Asylantragstellungen in Deutschland am 22.10.2024 und 21.01.2025, erstmalig am 14.11.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei er sich einer libyschen Alias-Identität bediente und als Fluchtgrund angab, dass er wegen dem Krieg aus Libyen geflohen sei. Nach seiner Ersteinvernahme taucht der BF im Bundesgebiet unter.
In seiner BFA-Einvernahme vom 03.03.2026 führte der BF befragt zu seinem Fluchtgrund aus wie folgt:
„F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie Ihre konkreten und Ihre individuellen Fluchtgründe dafür?
A: Es gibt mir kein anderes Land, das mir so gut gefällt. Ich war in Deutschland, Frankreich und Italien. Österreich ist das beste Land.
F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Das waren alle Gründe.“
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „BFA” oder belangte Behörde) vom 31.03.2026, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1, 4 BFA Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung erwuchs am 07.05.2026 unbekämpft in Rechtskraft I. Instanz. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF in weiterer Folge nicht nach.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „BFA” oder belangte Behörde) vom 31.03.2026, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1, 4 BFA Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung erwuchs am 07.05.2026 unbekämpft in Rechtskraft römisch eins. Instanz. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF in weiterer Folge nicht nach.
Am 15.05.2026 wurde der BF von Interpol Rabat, als XXXX , geb. am XXXX in XXXX /Algerien, StA: Algerien, identifiziert. Am 15.05.2026 wurde der BF von Interpol Rabat, als römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 /Algerien, StA: Algerien, identifiziert.
Gegenständliches Verfahren:
Am 12.06.2026 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens gab der BF bei der niederschriftlichen Registrierungsbefragung am 12.06.2026 bei der Landespolizeidirektion XXXX , Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, XXXX , wörtlich an: Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens gab der BF bei der niederschriftlichen Registrierungsbefragung am 12.06.2026 bei der Landespolizeidirektion römisch 40 , Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, römisch 40 , wörtlich an:
“ Ich wurde in Algerien unrechtmäßig mit 10 Jahren Haftstrafe aufgrund eines Diebstahls verurteilt.”
Am 12.06.2026 wurde dem BF eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Z 1 AsylG 2005 ausgefolgt, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass sein Antrag auf internationalen Schutz auf das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen nach Artikel 38 Abs. 1 iVm § 4 AsylG bzw. Artikel 38 Abs. 2 VerfVO geprüft werde. Am 12.06.2026 wurde dem BF eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, AsylG 2005 ausgefolgt, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass sein Antrag auf internationalen Schutz auf das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen nach Artikel 38 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, AsylG bzw. Artikel 38 Absatz 2, VerfVO geprüft werde.
Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tauchte der BF erneut im Bundesgebiet unter und wurde am 08.08.2026 wegen § 142 (1) StGB § 15 StGB § 84 (4) StGB in Untersuchungshaft genommen.Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tauchte der BF erneut im Bundesgebiet unter und wurde am 08.08.2026 wegen Paragraph 142, (1) StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 84, (4) StGB in Untersuchungshaft genommen.
Am 27.08.2026 wurde der BF zu seinem Folgeantrag vom BFA niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme führte er aus, dass er gesund und arbeitsfähig sei, dass er ein wenig Deutsch sprechen würde, bisher aber keinen Deutschkurs besucht habe. In Algerien würden noch sein Mutter, vier Brüder und eine Schwester leben, sein Vater sei verstorben. Kontakt habe er zuletzt vor seiner Festnahme gehabt. Zu seinen Lebensumständen im Bundesgebiet gab er an, dass er seit ca. 4 Monaten eine Freundin habe, die rumänische Staatsangehörige sei und mit der zusammengewohnt habe. Zu seiner erneuten Antragstellung befragt gab der BF an:
“LA: Sind Ihre Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht?
AST: Ja. Bin jetzt schon.
LA: Sie haben bereits am 14.11.2025 unter der Zahl XXXX , einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?LA: Sie haben bereits am 14.11.2025 unter der Zahl römisch 40 , einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?
AST: Ich habe die weiße Karte bekommen, mein Antrag wurde nicht abgelehnt.
LA: Warum haben Sie einen neuen Asylantrag gestellt, bitte nennen Sie mir Ihre Gründe.
AST: Ich habe neuen Antrag auf Asyl gestellt, weil ich nicht nach Algerien zurückkehren kann, die Familie meiner Freundin wird mich vielleicht umbringen.
LA: Sind das alle Ihre Gründe, warum Sie jetzt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellen?
AST: Das sind alle meine Gründe, aber ich verstehe nach wie vor nicht, dass ich einen neuen Antrag auf Asyl gestellt habe.
Vorhalt: Können Sie sich noch an die Einvernahme am 11.06.2026 in XXXX erinnern?Vorhalt: Können Sie sich noch an die Einvernahme am 11.06.2026 in römisch 40 erinnern?
AST: Ja, ich kann mich erinnern, Ich habe danach eine Beschwerde eingereicht.
LA: Ich meine folgende Aussage von Ihnen: „Ich möchte nicht abgeschoben werden, Kann ich nochmal Asyl betragen, ich habe politische Gründe, keine menschlichen“.
AST: Ich habe Angst gehabt, deswegen habe ich politische Gründe genannt, aber meine Gründe sind menschliche Gründe, weil ich Probleme mit meiner Freundin hatte.
LA: Haben Sie sonstige neue Gründe?
AST: Nein. Aber warum habe ich eine weiße Karte.”
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.09.2026 wurde der Antrag des BF vom 03.07.2026 gemäß Art 38 Abs 2 Verfahrensverordnung (EU 2024/1348) als unzulässig abgelehnt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a iVm § 58 Abs 1 und 3 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs.4 Z 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren kein neuer Sachverhalt vorgebracht worden ist, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens zur Zahl XXXX entstanden ist. Zudem weist das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Kern auf und habe der BF selbst angegeben, dass er im Vorverfahren nicht alle seine Fluchtgründe angegeben hätte. Weiters wurde festgestellt, dass die nun im gegenständlichen Verfahren angeführten Fluchtgründe bereits im Vorverfahren bestanden haben, er diese jedoch nicht vorgebracht hat. Auch seien keine Umstände eingetreten seien, wonach dem Beschwerdeführer in Algerien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es sei auch keine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Algerien eingetreten.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.09.2026 wurde der Antrag des BF vom 03.07.2026 gemäß Artikel 38, Absatz 2, Verfahrensverordnung (EU 2024/1348) als unzulässig abgelehnt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins und 3 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren kein neuer Sachverhalt vorgebracht worden ist, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens zur Zahl römisch 40 entstanden ist. Zudem weist das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Kern auf und habe der BF selbst angegeben, dass er im Vorverfahren nicht alle seine Fluchtgründe angegeben hätte. Weiters wurde festgestellt, dass die nun im gegenständlichen Verfahren angeführten Fluchtgründe bereits im Vorverfahren bestanden haben, er diese jedoch nicht vorgebracht hat. Auch seien keine Umstände eingetreten seien, wonach dem Beschwerdeführer in Algerien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es sei auch keine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Algerien eingetreten.
Gegen den dem BF am darauffolgenden Tag zugestellten Bescheid richtete sich die Beschwerde der BBU GmbH vom 11.09.2026. Im Übrigen wurde ein Antrag auf Verbleib gem. Art 68 Abs 4 AsylVfVO gestellt.Gegen den dem BF am darauffolgenden Tag zugestellten Bescheid richtete sich die Beschwerde der BBU GmbH vom 11.09.2026. Im Übrigen wurde ein Antrag auf Verbleib gem. Artikel 68, Absatz 4, AsylVfVO gestellt.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2026 vorgelegt und langten am 18.09.2026 in der Gerichtsabteilung I416 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Seine Identität steht fest. Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Seine Identität steht fest.
Der BF leidet an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. Der BF ist arbeitsfähig.
Der BF ist ledig und hart keine Sorgepflichten.
Die Mutter, vier Brüder und eine Schwester des BF leben in Algerien und besteht regelmäßiger Kontakt zu Ihnen.
Der BF hat laut eigenen Angaben sei ca. vier Monaten eine Freundin, die rumänische Staatsangehörige ist und mit der er laut seinen Angaben vor seiner Inhaftierung zusammengewohnt hat, wobei der BF im Bundesgebiet außer in Haftanstalten über keine aufrechte Meldeadresse verfügt hat.
Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland beharrlich nicht nachgekommen. Gegen den BF besteht eine aufrechte Rückehrentscheidung.
Der BF weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er weist keine relevanten Deutschkenntnisse auf und ist kein Mitglied in einem Verein.
Der BF befindet sich derzeit in Untersuchungshaft.
1.2. Zum Verfahrensgang und dem bisherigen Antrag auf internationalen Schutz sowie dem Aufenthalt des BF:
Der BF reiste 2025 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.11.2025 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.03.2026, Zl. XXXX sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Diese Entscheidung erwuchs in I. Instanz in Rechtskraft. Der BF reiste 2025 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.11.2025 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.03.2026, Zl. römisch 40 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Diese Entscheidung erwuchs in römisch eins. Instanz in Rechtskraft.
Festgestellt wurde, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe keine Asylrelevanz aufweisen und der BF keiner konkreten persönlichen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat Algerien ausgesetzt war oder eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Der BF ist gesund, und leben in seinem Heimatstaat noch seine Mutter und Geschwister, zu welchen Kontakt besteht. Er kann dorthin zurückkehren und wie schon zuvor seine Existenzgrundlage – sei es durch Unterstützung seines sozialen Netzwerkes, sei es durch die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit – sichern. Er läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.
Der BF ist in der Folge seiner Verpflichtung auszureisen nicht nachgekommen und hielt sich seit Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 07.05.2026 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Am 12.06.2026 brachte der BF aus dem Stande der Schubhaft den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Art. 38 Abs. 2 Verfahrensverordnung als unzulässig abgelehnt wurde und ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG 2005 wurde von Amts wegen nicht erteilt (Spruchpunkte I. und II.). Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, in welcher ein Antrag auf Verbleib und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde.Am 12.06.2026 brachte der BF aus dem Stande der Schubhaft den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Artikel 38, Absatz 2, Verfahrensverordnung als unzulässig abgelehnt wurde und ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 wurde von Amts wegen nicht erteilt (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, in welcher ein Antrag auf Verbleib und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde.
1.3. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des BF:
Seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Verfahrens auf internationalen Schutz am 31.03.2026 ist keine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich der Fluchtgründe des BF, seiner individuellen Situation oder der allgemeinen Lage in Algerien eingetreten.
Im gegenständlichen Folgeverfahren wurden vom BF keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, die zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, und brachte er keine neuen Beweismittel mit wesentlicher Bedeutung betreffend seiner Ausreisegründe aus seinem Herkunftsstaat in das Verfahren ein.
Auch hat sich die individuelle Situation für den BF sowie die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat Algerien nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF wird Folgendes festgestellt:
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 1 Z 10 HStV. Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 10, HStV.
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Algerien (Version 11, vom 17.11.2025) auszugsweise, soweit entscheidungsrelevant, wiedergegeben:
Länderspezifische Anmerkungen
Derzeit ist in Beobachtung, ob die Todesstrafe wiedervollzogen wird. Dies würde eine Neubewertung nach sich ziehen. Mit Stand Oktober 2025 sind keine Hinweise darauf zu finden, dass Algerien die Todesstrafe wieder anwendet. Äußerungen eines hohen Justizbeamten im Oktober 2025 und des Justizministers im Mai 2025 haben ein Medienecho ausgelöst. Es wurde gemutmaßt, dass die neuerliche Anwendung der Todesstrafe beschlossene Sache ist. Eine Quelle innerhalb des Justizministeriums sah sich daraufhin zu einer Klarstellung gegenüber der Zeitung El Khabar genötigt, wonach sich die Initiative zur Wiedereinführung der Anwendung der Todesstrafe weiterhin auf der Ebene einer Absicht, einer Ausrichtung oder einer Überlegung befindet.
Siehe hierzu auch Kapitel: Todesstrafe
Politische Lage
Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 12.3.2025; vgl. AA 25.4.2025). Der Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 25.4.2025). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform brachte eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankerte stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB Algier 21.5.2024).Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 12.3.2025; vergleiche AA 25.4.2025). Der Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 25.4.2025). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform brachte eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankerte stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB Algier 21.5.2024).
Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekte und die Richter des Landes. Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB Algier 21.5.2024).
Präsident Abdelaziz Bouteflika wurde 2019 nach massiven Demonstrationen („ Hirak“) gestürzt. Er war seit 1999, damals 62-jährig, im Amt. Während die Öffentlichkeit eine grundlegende Erneuerung des politischen Systems, mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit fordert(e), konsolidierte sich dieses in Richtung eines „ Clanwechsels“, dominiert vom neuen Staatspräsidenten Abdelmajid Tebboune und der Armee unter Generalstabschef Saïd Chengriha. Der damals neue [Anm.: und gegenwärtige] Präsident war Premierminister und Minister Bouteflikas, wurde im Dezember 2019 bei einer offiziellen Wahlbeteiligung von knapp unter 40 % gleich im ersten Wahlgang gewählt, es standen nur „ Systemkandidaten“ zu Auswahl (ÖB Algier 21.5.2024). Bei der Präsidentschaftswahl in Algerien am 7.9.2024 hat sich Amtsinhaber Abdelmadjid Tebboune eine zweite Amtszeit von weiteren fünf Jahren gesichert. Laut Wahlbehörde hat Tebboune 94,6 % der Stimmen erhalten. Die beiden Gegenkandidaten blieben demnach völlig chancenlos und erhielt nur 3 % beziehungsweise 2 % der abgegebenen Stimmen. Die Wahlbeteiligung war mit nur 48 % ähnlich gering wie fünf Jahre zuvor. Der Sieg hat für Tebboune damit einen bitteren Beigeschmack und ist auch Ausdruck der Frustration bei vielen Menschen in dem nordafrikanischen Land (Tagesschau 8.9.2024).
Das algerische Parlament besteht aus der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünf-Prozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) und einer zweiten Kammer (Conseil de la Nation oder Senat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 12.3.2025; vgl. FH 2025, AA 25.4.2025). Die Mitglieder der Nationalen Volksversammlung, des Unterhauses des Parlaments, werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die nach der Verfassungsreform von 2020 nur einmal verlängert werden kann (FH 2025). Vorgezogene Parlamentswahlen [Anm.: des Unterhauses] fanden 2021 statt; es kam zu Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten (FH 2025; vgl. AA 25.4.2025). Unter den ersten vier Wahlsiegern fanden sich jene drei Parteien, die bereits unter Bouteflika die Regierungsmehrheit gebildet hatten. Zudem ist die Zahl der unabhängigen Abgeordneten ohne Parteizugehörigkeit gewachsen. Dagegen hat sich der Anteil an Frauen infolge einer Wahlrechtsreform drastisch reduziert (AA 25.4.2025). Die Teilwahlen zum Oberhaus fanden im Februar 2022 statt. Die Kommunal- und Regionalwahlen im Jahr 2021 fanden bei geringer Wahlbeteiligung statt (FH 2025). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 25.4.2025).Das algerische Parlament besteht aus der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünf-Prozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) und einer zweiten Kammer (Conseil de la Nation oder Senat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 12.3.2025; vergleiche FH 2025, AA 25.4.2025). Die Mitglieder der Nationalen Volksversammlung, des Unterhauses des Parlaments, werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die nach der Verfassungsreform von 2020 nur einmal verlängert werden kann (FH 2025). Vorgezogene Parlamentswahlen [Anm.: des Unterhauses] fanden 2021 statt; es kam zu Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten (FH 2025; vergleiche AA 25.4.2025). Unter den ersten vier Wahlsiegern fanden sich jene drei Parteien, die bereits unter Bouteflika die Regierungsmehrheit gebildet hatten. Zudem ist die Zahl der unabhängigen Abgeordneten ohne Parteizugehörigkeit gewachsen. Dagegen hat sich der Anteil an Frauen infolge einer Wahlrechtsreform drastisch reduziert (AA 25.4.2025). Die Teilwahlen zum Oberhaus fanden im Februar 2022 statt. Die Kommunal- und Regionalwahlen im Jahr 2021 fanden bei geringer Wahlbeteiligung statt (FH 2025). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 25.4.2025).
Die politischen Angelegenheiten in Algerien werden seit Langem von einer geschlossenen Elite beherrscht, die sich auf das Militär und die Regierungspartei, die Nationale Befreiungsfront (FLN), stützt. Es gibt zwar mehrere Oppositionsparteien im Parlament, aber die Wahlen werden durch Betrug verzerrt, und die Wahlverfahren sind nicht transparent. Weitere Probleme sind die Unterdrückung von Straßenprotesten, rechtliche Einschränkungen der Medienfreiheit und die grassierende Korruption. Die Hirak-Protestbewegung im Jahr 2019 setzte das Regime unter Reformdruck. Ein hartes Vorgehen gegen Andersdenkende in den darauffolgenden Jahren hat verhindert, dass es weiterhin zu groß angelegten Demonstrationen kommt (FH 2025).
Seit Algerien 2021 die Beziehungen zu Marokko abgebrochen hat, ist es den beiden Ländern gelungen, trotz mehrerer Zwischenfälle in der Westsahara, die zu einer Eskalation hätten führen können, eine bewaffnete Konfrontation zu vermeiden. Marokko hatte 2020 Schritte unternommen, um die Beziehungen zu Israel zu normalisieren und eine militärische Zusammenarbeit anzustreben. Algerien sah die zunehmend engeren Beziehungen Israels zu Marokko – neben anderen Entwicklungen – als Bedrohung für seine nationale Sicherheit an. Der wichtigste Konfliktpunkt zwischen den beiden Ländern ist jedoch die Westsahara, wo Marokko seine Souveränität geltend macht und Algerien die für eine Unabhängigkeit eintretende Polisario-Front unterstützt. Bislang haben gegenseitige Zurückhaltung und die Diplomatie der USA den Frieden zwischen den Nachbarn gewahrt, doch die Feindseligkeiten in der Westsahara, Desinformation im Internet, ein bilaterales Wettrüsten und der Amtsantritt der Regierung von Präsidenten Donald Trump stellen allesamt Risiken dar (ICG 29.11.2024).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.3.2025): Algerien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/222160-222160?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 30.7.2025
? FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html, Zugriff 30.7.2025
? ICG - International Crisis Group (29.11.2024): Managing Tensions between Algeria and Morocco, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/north-africa/247-algeria-morocco-western-sahara/managing-tensions-between, Zugriff 30.7.2025
? ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
? Tagesschau - Tagesschau (8.9.2024): Tebboune gewinnt die Wahl in Algerien, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/algerien-wahl-tebboune-100.html, Zugriff 17.9.2024
Sicherheitslage
Demonstrationen
Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 24.6.2025).
Terrorismus
Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus ist stark zurückgedrängt worden und die Kapazitäten algerischer Terrorgruppen sind aufgrund erfolgreicher Antiterror-Operationen begrenzt. Im Jahr 2024 gab es gemäß Global Terrorism Index 2025 nur zwei Anschläge bzw. terroristische Vorfälle. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte halten Reste terroristischer Gruppen unter starkem Druck. Terroristen wurden großteils entweder ausgeschaltet, festgenommen oder haben das Land verlassen. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar, wenn auch in geringerem Ausmaß. Zu erkennen ist die Verringerung terroristischer Aktivitäten auch an den statistischen Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2024 (STDOK 5.6.2025).
Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 24.6.2025). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB Algier 21.5.2024). Das Fortbestehen bewaffneter islamistischer Gruppen, die in den Bergregionen im Norden und Osten sowie in den Grenzgebieten im Süden sporadische Angriffe auf das Militär verüben, wird allerdings anerkannt. Obwohl diese Gruppen die Unterstützung der lokalen Bevölkerung verloren haben, sind sie weiterhin aktiv und unterhalten Verbindungen zu kriminellen Netzwerken in der Sahelzone (BS 2024).
Spezifische regionale Risiken – Terrorismus
In manchen Teilen des Landes ist die Sicherheitslage weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 24.6.2025). Die Sicherheitskräfte haben aber auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.10.2025; vgl. AA 24.6.2025), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 24.6.2025). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen die Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 1.10.2025).In manchen Teilen des Landes ist die Sicherheitslage weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 24.6.2025). Die Sicherheitskräfte haben aber auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.10.2025; vergleiche AA 24.6.2025), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 24.6.2025). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen die Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 1.10.2025).
Subjektives Sicherheitsempfinden
In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Zeitraum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 96 % der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder „ sehr sicher“ oder „ eher sicher“ zu fühlen (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Sicherheitsempfinden in den in diesem Kapitel erwähnten weniger sicheren Regionen bestehen.]
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.6.2025): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 31.10.2025
? BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (1.10.2025): Reisehinweise: Algerien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/algerien, Zugriff 31.10.2025
? BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
? ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.10.2025): Algeria: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/
? 2025-10-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - ALGERIA, Version_1-1a5f.pdf, Zugriff 30.10.2025 [Login erforderlich]
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (5.6.2025): Themenbericht der Staatendokumentation: Terrorismus Nordafrika, https://www.ecoi.net/en/file/local/2129603/2025-06-05_COI_CMS_Themenberichte Terrorismus Nordafrika_Version_-2.pdf, Zugriff 31.10.2025
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch bzw. mangelt es ihr an Unabhängigkeit (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, BS 2024), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024) bzw. hat die Exekutive weitgehende Befugnisse über die Justiz (AA 25.4.2025). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, FH 2025, BS 2024). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024, AA 10.5.2023).Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch bzw. mangelt es ihr an Unabhängigkeit (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 25.4.2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 25.4.2025, BS 2024), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024) bzw. hat die Exekutive weitgehende Befugnisse über die Justiz (AA 25.4.2025). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 25.4.2025, FH 2025, BS 2024). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 2024, AA 10.5.2023).
Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere bei Revision und Berufung zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben nach Einschätzungen von diversen algerischen Menschenrechtsverteidigern keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Vielen Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 25.4.2025).
Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden (AA 25.4.2025). Mit der Verordnung 21-08 wurde im Juni 2021 per Präsidialdekret die Terrorismusdefinition in Artikel 87 des Strafgesetzbuches vage ausgeweitet. Seitdem werden unter Bezugnahme auf diesen Artikel zunehmend auch lediglich kritische Äußerungen gegen die Staatsführung in Medien oder sozialen Netzwerken als Förderung von Terrorismus oder Angriff auf die nationale Einheit ausgelegt. Mehrere kritische Journalisten und Aktivisten wurden bereits unter Artikel 87 mit teils langen Haftstrafen belegt (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Algier 21.5.2024).Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden (AA 25.4.2025). Mit der Verordnung 21-08 wurde im Juni 2021 per Präsidialdekret die Terrorismusdefinition in Artikel 87 des Strafgesetzbuches vage ausgeweitet. Seitdem werden unter Bezugnahme auf diesen Artikel zunehmend auch lediglich kritische Äußerungen gegen die Staatsführung in Medien oder sozialen Netzwerken als Förderung von Terrorismus oder Angriff auf die nationale Einheit ausgelegt. Mehrere kritische Journalisten und Aktivisten wurden bereits unter Artikel 87 mit teils langen Haftstrafen belegt (AA 25.4.2025; vergleiche ÖB Algier 21.5.2024).
Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden diese rechtlichen Bestimmungen nicht immer (USDOS 23.4.2024). Die fehlende Unabhängigkeit von Justiz und Staatsanwaltschaft untergräbt häufig die Rechte der Angeklagten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, insbesondere in politisch heiklen Fällen gegen ehemalige Beamte oder Bürgeraktivisten. Es kommt häufig zu langen Verzögerungen bei der Anhörung von Angeklagten, und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft wird in der Regel stattgegeben. Die Sicherheitskräfte führen häufig Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl durch und nehmen willkürliche Verhaftungen und kurzfristige Inhaftierungen vor (FH 2025). Die meisten Prozesse sind öffentlich, es sei denn, der Richter stellt fest, dass das Verfahren eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die „ Moral“ darstellt. Das Strafgesetzbuch sieht kostenfreie Übersetzer für Angeklagte vor. Die Angeklagten haben das Recht, während des Prozesses anwesend zu sein, können aber in Abwesenheit verurteilt werden, wenn sie einer Vorladung nicht Folge leisten (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieh das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten; die Regierung hält sich jedoch nicht konsequent an diese Vorgaben. Inhaftierte haben auch das Recht, gegen die Anordnung der Untersuchungshaft durch ein Gericht Berufung einzulegen und, falls sie freigelassen wurden, eine Entschädigung von der Regierung zu verlangen. Dennoch bleibt der übermäßige Einsatz von Untersuchungshaft ein Problem, wobei mehr als ein Dutzend Fälle von Untersuchungshaft mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten im Jahr 2024 gemeldet worden sind (USDOS 12.8.2025).
Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidungen Einfluss nehmen. Mitunter scheinen politische Prozesse und die gerichtliche Verfolgung von unliebsamen Personen oder Kritikern auf der Basis gerichtlich belangbarer Vorwürfe konstruiert zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen „ die Würde des Staates und die Staatssicherheit“ festgenommen zu werden. In der Amtszeit von Präsident Tebboune (seit Dezember 2019) wurde die Repression in Algerien erheblich verschärft. 2023 ist von über 300 politischen Gefangenen die Rede. Trotz dieser Zahlen ist die algerische Regierung bemüht, eine oberflächlich versöhnliche Haltung einzunehmen (ÖB Algier 21.5.2024).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
? BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
? FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html, Zugriff 30.7.2025
? ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
Sicherheitsbehörden
Die 130.000 Mitglieder starke Nationale Gendarmerie, die unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums Polizeiaufgaben außerhalb städtischer Gebiete wahrnimmt, und die 200.000 Mitglieder starke Generaldirektion für Nationale Sicherheit oder nationale Polizei, die dem Innenministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee hat einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (OSAC 8.7.2025; vgl. CIA 29.7.2025). Die zivilen Behörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (OSAC 8.7.2025).Die 130.000 Mitglieder starke Nationale Gendarmerie, die unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums Polizeiaufgaben außerhalb städtischer Gebiete wahrnimmt, und die 200.000 Mitglieder starke Generaldirektion für Nationale Sicherheit oder nationale Polizei, die dem Innenministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee hat einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (OSAC 8.7.2025; vergleiche CIA 29.7.2025). Die zivilen Behörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (OSAC 8.7.2025).
Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen „ Direction des Services de Sécurité“ (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB Algier 21.5.2024).
Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte bleibt ein Problem, da Mitglieder der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (OSAC 8.7.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, USDOS 12.8.2025). Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit hat Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durchgeführt und Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte ergriffen, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium hat mehrere strafrechtliche Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung gemeldet (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2024 hat das Justizministerium angegeben, dass es drei Strafverfahren und Suspendierungen von Polizeibeamten wegen Missbrauchs gegeben hat (USDOS 12.8.2025). Nach anderen Angaben werden Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden entweder nicht verfolgt oder nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB Algier 21.5.2024).Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte bleibt ein Problem, da Mitglieder der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (OSAC 8.7.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024, USDOS 12.8.2025). Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit hat Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durchgeführt und Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte ergriffen, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium hat mehrere strafrechtliche Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung gemeldet (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2024 hat das Justizministerium angegeben, dass es drei Strafverfahren und Suspendierungen von Polizeibeamten wegen Missbrauchs gegeben hat (USDOS 12.8.2025). Nach anderen Angaben werden Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden entweder nicht verfolgt oder nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB Algier 21.5.2024).
Quellen:
? CIA - Central Intelligence Agency [USA] (29.7.2025): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security, Zugriff 1.8.2025
? ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
? OSAC - Overseas Security Advisory Council [USA] (8.7.2025): Algeria Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/b7e9876d-31fa-4ec1-bebc-1c2257891373, Zugriff 1.8.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen wirksam um. Es gibt vereinzelte Berichte, wonach Korruption in der Regierung gerichtlich verfolgt wird (USDOS 23.4.2024). Gemäß anderen Angaben beruht Korruption in der Regierung hauptsächlich auf unangemessenen Anti-Korruptionsgesetzen, intransparenten Strukturen, mangelnder Unabhängigkeit der Justiz und aufgeblasener Bürokratie.
Ermittlungen zur Korruptionsbekämpfung werden häufig dazu genutzt, Zwistigkeiten zwischen den Fraktionen innerhalb des Regimes auszutragen und die Popularität der amtierenden Behörden zu steigern (FH 2025).
Aus realem Anlass, um der Bevölkerung entgegenzukommen, aber auch um das Aufkommen alternativer Machtfaktoren zu behindern, wurden mit teilweise fragwürdigen juristischen Mitteln Verfahren gegen zahlreiche Mitglieder ehemaliger Regierungen, Verwaltungsbeamte und Unternehmer wegen korruptionsbezogener Vorgänge eingeleitet bzw. diese inhaftiert. Die Repression hat mit über 300 politischen Gefangenen ein neues Level erreicht, welches mit jenem unter Präsident Bouteflika nicht vergleichbar ist (ÖB Algier 21.5.2024). Eine Reihe ehemaliger politischer und wirtschaftlicher Verbündeter Bouteflikas wurden im Rahmen der Antikorruptionskampagne, die auf seinen Rücktritt folgte, zu harten Gefängnisstrafen verurteilt (FH 2025; vgl. ÖB Algier 21.5.2024).Aus realem Anlass, um der Bevölkerung entgegenzukommen, aber auch um das Aufkommen alternativer Machtfaktoren zu behindern, wurden mit teilweise fragwürdigen juristischen Mitteln Verfahren gegen zahlreiche Mitglieder ehemaliger Regierungen, Verwaltungsbeamte und Unternehmer wegen korruptionsbezogener Vorgänge eingeleitet bzw. diese inhaftiert. Die Repression hat mit über 300 politischen Gefangenen ein neues Level erreicht, welches mit jenem unter Präsident Bouteflika nicht vergleichbar ist (ÖB Algier 21.5.2024). Eine Reihe ehemaliger politischer und wirtschaftlicher Verbündeter Bouteflikas wurden im Rahmen der Antikorruptionskampagne, die auf seinen Rücktritt folgte, zu harten Gefängnisstrafen verurteilt (FH 2025; vergleiche ÖB Algier 21.5.2024).
Am 19.7.2022 richtete die Regierung eine neue Antikorruptionsbehörde ein, die Hohe Behörde für Transparenz, Prävention und Korruptionsbekämpfung, eine unabhängige Antikorruptionsbehörde, die mit der Durchführung von administrativen und finanziellen Ermittlungen in Bezug auf mutmaßliche illegale Bereicherung von Amtsträgern beauftragt ist. Der Rat der Hohen Behörde setzt sich aus Richtern, nationalen Persönlichkeiten und Vertretern der Zivilgesellschaft zusammen (USDOS 20.3.2023).
Auf dem Corruption Perceptions Index für das Jahr 2024 liegt Algerien mit einer Punktezahl von 34 von 100 [Anm.: 100 ist das bestmögliche Ergebnis] auf Platz 107 von 180 untersuchten Staaten (TI 2025).
Quellen:
? FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html, Zugriff 30.7.2025
? ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
? TI - Transparency International (2025): Corruption Perceptions Index 2024, https://www.transparency.org/en/cpi/2024, Zugriff 5.8.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 22.8.2024
Allgemeine Menschenrechtslage
Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 12.3.2025). Trotz der Verankerung des Grundrechtsschutzes in der Verfassung sowie der Stärkung dieser durch Spezifizierungen im Rahmen der Verfassungsreformen von 2016 und 2020, bestehen de facto insbesondere aufgrund Gesetzesvorbehaltes weiterhin Defizite bei der Einhaltung des Grundrechtsschutzes. Systematische staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 25.4.2025).
Die Behörden halten den öffentlichen Raum durch ein hartes Vorgehen gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (AI 29.4.2025; vgl. HRW 16.1.2025) sowie Bewegungsfreiheit (HRW 16.1.2025) weiterhin geschlossen (AI 29.4.2025, HRW 16.1.2025). Es werden weiterhin unbegründete Terrorismusvorwürfe erhoben, um friedlichen Widerstand zu unterdrücken, darunter gegen politische Aktivisten, Journalisten, Gewerkschafter und Menschenrechtsverteidiger (AI 29.4.2025; vgl. HRW 16.1.2025). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit (AA 12.3.2025; vgl. USDOS 12.8.2025, HRW 16.1.2025, AI 29.4.2025) - in diesen Bereichen verschlechterte sich die Lage im Jahr 2024 (USDOS 12.8.2025). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschleppungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, darunter Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgungen von Journalisten sowie Zensur; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Menschenhandel, darunter Zwangsarbeit; sowie Gewalt oder Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten oder Gewerkschaftsmitglieder (USDOS 12.8.2025).Die Behörden halten den öffentlichen Raum durch ein hartes Vorgehen gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (AI 29.4.2025; vergleiche HRW 16.1.2025) sowie Bewegungsfreiheit (HRW 16.1.2025) weiterhin geschlossen (AI 29.4.2025, HRW 16.1.2025). Es werden weiterhin unbegründete Terrorismusvorwürfe erhoben, um friedlichen Widerstand zu unterdrücken, darunter gegen politische Aktivisten, Journalisten, Gewerkschafter und Menschenrechtsverteidiger (AI 29.4.2025; vergleiche HRW 16.1.2025). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit (AA 12.3.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025, HRW 16.1.2025, AI 29.4.2025) - in diesen Bereichen verschlechterte sich die Lage im Jahr 2024 (USDOS 12.8.2025). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschleppungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, darunter Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgungen von Journalisten sowie Zensur; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Menschenhandel, darunter Zwangsarbeit; sowie Gewalt oder Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten oder Gewerkschaftsmitglieder (USDOS 12.8.2025).
Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.8.2025), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.8.2025; vgl. HRW 16.1.2025, FH 2025, AI 29.4.2025). Die Behörden nutzen rechtliche Mechanismen, um die Medienarbeit einzuschränken (FH 2025). Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten und andere Personen werden regelmäßig strafrechtlich verfolgt, wobei Beobachter die Anklagen als Vergeltungsmaßnahmen für Kritik an der Regierung bewerten, oft unter Berufung auf die übermäßig weit gefasste Definition des Begriffs „Terrorismus“ im Strafgesetzbuch (USDOS 12.8.2025). Die Behörden setzen Journalisten und Kritiker Schikanen und Einschüchterungen aus (FH 2025). Sie schränken die Arbeit von Journalisten weiterhin durch willkürliche Festnahmen und Strafverfolgungen sowie durch unrechtmäßige Sanktionen gegen unabhängige Medien ein. Die Behörden verhängen oder behalten willkürliche Reiseverbote und andere Beschränkungen für Aktivisten, Rechtsanwälte, Gewerkschafter und Journalisten in Bezug auf die Ausübung ihrer Menschenrechte, einschließlich der Meinungsfreiheit, bei (AI 29.4.2025).Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.8.2025), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.8.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, FH 2025, AI 29.4.2025). Die Behörden nutzen rechtliche Mechanismen, um die Medienarbeit einzuschränken (FH 2025). Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten und andere Personen werden regelmäßig strafrechtlich verfolgt, wobei Beobachter die Anklagen als Vergeltungsmaßnahmen für Kritik an der Regierung bewerten, oft unter Berufung auf die übermäßig weit gefasste Definition des Begriffs „Terrorismus“ im Strafgesetzbuch (USDOS 12.8.2025). Die Behörden setzen Journalisten und Kritiker Schikanen und Einschüchterungen aus (FH 2025). Sie schränken die Arbeit von Journalisten weiterhin durch willkürliche Festnahmen und Strafverfolgungen sowie durch unrechtmäßige Sanktionen gegen unabhängige Medien ein. Die Behörden verhängen oder behalten willkürliche Reiseverbote und andere Beschränkungen für Aktivisten, Rechtsanwälte, Gewerkschafter und Journalisten in Bezug auf die Ausübung ihrer Menschenrechte, einschließlich der Meinungsfreiheit, bei (AI 29.4.2025).
Obwohl öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung weit verbreitet sind, sind Einzelpersonen in ihrer Fähigkeit, ungeschriebene „ rote Linien“ zu überschreiten, eingeschränkt. Im April 2024 verabschiedete die Regierung Änderungen des Strafgesetzbuches, welche die Verbreitung „ falscher Nachrichten“, welche „ die nationale Einheit schädigen“, unter Strafe stellen, ohne jedoch diese Begriffe zu definieren oder zwischen Nachrichtenberichten, sozialen Medien und anderen Medien zu unterscheiden. Die Strafen umfassen Freiheitsstrafen von zwei bis fünf Jahren sowie Geldstrafen. Neue Bestimmungen stellen die Offenlegung von als „ vertraulich“eingestuften Informationen unter Strafe, ohne zu definieren, was als „ vertraulich“ angesehen werden kann, und führten lebenslange Haftstrafen für Hochverrat ein, wenn die Informationen als sensibel für die „ nationale Sicherheit“, die „ Verteidigung“ oder die „ Wirtschaft“ angesehen werden, wenn sie „ zum Vorteil eines anderen Landes oder eines seiner Vertreter“ weitergegeben werden. Keiner dieser Begriffe oder Themen wurde gesetzlich definiert. Menschenrechtsorganisationen sind zu dem Schluss gekommen, dass die Änderungen willkürliche Auslegungen ermöglichen, um damit die Zivilgesellschaft und unabhängige Medien weiter einzuschränken (USDOS 12.8.2025).
Die algerische Presse zeichnet sich seit der Hirak-Bewegung 2019 durch rapide schwindenden Pluralismus aus. Der Staat übt Druck gegen unabhängige Zeitungen aus, da er die öffentlichen Druckereien, die Vergabe von Anzeigen und subventionierte Papierlieferungen kontrolliert (AA 25.4.2025). Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle staatlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren. Ein Rückgang dieser Werbeeinahmen hat in den letzten Jahren zur Schließung mehrerer Zeitungen geführt. Die Abhängigkeit von diesen Ressourcen führt zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure (AA 25.4.2025; vgl. FH 2025). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 12.8.2025). In der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen für 2024 liegt Algerien auf Platz 139 von 180 Staaten (AA 12.3.2025).Die algerische Presse zeichnet sich seit der Hirak-Bewegung 2019 durch rapide schwindenden Pluralismus aus. Der Staat übt Druck gegen unabhängige Zeitungen aus, da er die öffentlichen Druckereien, die Vergabe von Anzeigen und subventionierte Papierlieferungen kontrolliert (AA 25.4.2025). Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle staatlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren. Ein Rückgang dieser Werbeeinahmen hat in den letzten Jahren zur Schließung mehrerer Zeitungen geführt. Die Abhängigkeit von diesen Ressourcen führt zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure (AA 25.4.2025; vergleiche FH 2025). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 12.8.2025). In der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen für 2024 liegt Algerien auf Platz 139 von 180 Staaten (AA 12.3.2025).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt (AA 25.4.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) bzw. wird die Versammlungsfreiheit massiv eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Die Behörden zeigen sich weiterhin äußerst intolerant gegenüber friedlichen Versammlungen und Zusammenkünften. Im Laufe des Jahres 2024 verhinderten die Sicherheitskräfte mindestens drei Menschenrechts- und Kulturveranstaltungen und verhafteten mindestens 64 Aktivisten, die versucht haben, friedliche Versammlungen zu organisieren (AI 29.4.2025). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und auch anderswo ist es schwierig, eine Genehmigung zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Die bestehenden gesetzlichen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit werden uneinheitlich durchgesetzt. Obwohl die Hirak-Proteste, die 2019 begannen, manchmal toleriert worden sind, griffen die Behörden häufig zu Gewalt und willkürlichen Verhaftungen, um Kundgebungen zu verhindern oder aufzulösen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verloren hat. Im Jahr 2023 kam es zu keinen größeren Hirak-Protesten, aber die Polizei nahm im Laufe des Jahres 2024 weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 2025).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt (AA 25.4.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024) bzw. wird die Versammlungsfreiheit massiv eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Die Behörden zeigen sich weiterhin äußerst intolerant gegenüber friedlichen Versammlungen und Zusammenkünften. Im Laufe des Jahres 2024 verhinderten die Sicherheitskräfte mindestens drei Menschenrechts- und Kulturveranstaltungen und verhafteten mindestens 64 Aktivisten, die versucht haben, friedliche Versammlungen zu organisieren (AI 29.4.2025). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024) und auch anderswo ist es schwierig, eine Genehmigung zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Die bestehenden gesetzlichen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit werden uneinheitlich durchgesetzt. Obwohl die Hirak-Proteste, die 2019 begannen, manchmal toleriert worden sind, griffen die Behörden häufig zu Gewalt und willkürlichen Verhaftungen, um Kundgebungen zu verhindern oder aufzulösen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verloren hat. Im Jahr 2023 kam es zu keinen größeren Hirak-Protesten, aber die Polizei nahm im Laufe des Jahres 2024 weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 2025).
Die Sicherheitskräfte nehmen regelmäßig Personen fest, die an nicht genehmigten Protesten teilgenommen oder die Regierung öffentlich kritisiert haben. Festgenommene haben berichtet, dass die Behörden sie vier bis acht Stunden lang festgehalten und dann ohne Anklage wieder freigelassen haben. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und Aktivisten wurden im Laufe des Jahres 2024 mindestens 250 Personen willkürlich festgenommen, weil sie ihre Meinung geäußert hatten. Im September 2024 äußerten Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen ernsthafte Besorgnis über Vorwürfe willkürlicher Inhaftierungen von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, Menschenrechtsanwälten und Gewerkschaftern in Algerien (USDOS 12.8.2025).
Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden. Nach der Registrierung müssen die Organisationen die Regierung über ihre Aktivitäten, Finanzierungsquellen und Mitarbeiter informieren und auch personelle Veränderungen mitteilen. Dennoch sind verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation nur selten mit dieser möglich (USDOS 23.4.2024).
Eine Parteigründung bleibt weiterhin schwierig (ÖB Algier 21.5.2024). Für die Gründung einer Partei ist - wie bei anderen Vereinigungen - eine Genehmigung des Innenministeriums nötig. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten, aber verschiedene politische Parteien mit religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit werden toleriert (USDOS 23.4.2024). Die Zunahme neuer politischer Parteien nach dem Arabischen Frühling und dem Hirak hat neue Bevölkerungsgruppen mobilisiert. Sie hat jedoch auch zu einer möglichen Zersplitterung der Opposition geführt und kleinere Unterstützergruppen für die regierende Nationale Befreiungsfront (FLN) geschaffen (BS 2024). Oppositionsparteien können sich gemäß einer Quelle grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind. In den privaten Medien sind oppositionelle Parteien wenig, in den staatlichen Medien gar nicht präsent. Mehrere Parteien haben kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 25.4.2025). Gemäß einer anderen Quelle schränken die Behörden weiterhin das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit von Mitgliedern oppositioneller politischer Parteien ein und verhaften und verfolgen willkürlich politische Oppositionelle wegen der Ausübung ihrer Menschenrechte (AI 29.4.2025). Politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB Algier 21.5.2024).
Der Nationale Menschenrechtsrat (CNDH) verfügt über Haushaltsautonomie und hat die verfassungsmäßige Aufgabe, mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, offiziell zu den von der Regierung vorgeschlagenen Gesetzen Stellung zu nehmen und dem Präsidenten, dem Premierminister und den beiden Parlamentspräsidenten einen veröffentlichten Jahresbericht vorzulegen. Die CNDH ist in fast allen Gemeinden und in fünf regionalen Delegationen in Chlef, Biskra, Setif, Bechar und Bejaia vertreten. Für das Jahr 2025 hat die CNDH folgende Aktivitäten festgestellt: Gefängnisbesuche; Sitzungen mit der Arabischen Liga und Penal Reform International; Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen, um einen gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsversorgung für gefährdete Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten; Sondersitzungen, um den Klimawandel nach den Waldbränden im Nordosten des Landes zu thematisieren (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.3.2025): Algerien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/222160-222160?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 30.7.2025
? AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025
? BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
? FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html, Zugriff 30.7.2025
? HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120051.html, Zugriff 7.8.2025
? ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
Grundversorgung
Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Das Land stützt sich wirtschaftlich auf Förderung und Export von Öl und Gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben der Modernisierung und dem Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 8.2025).
Als größtes afrikanisches Land und drittgrößte arabische Volkswirtschaft kehrte Algerien im Juli 2024 in die Kategorie der Länder mit hohem mittlerem Einkommen gemäß der Einkommensklassifizierung der Weltbank zurück. In den letzten zwei Jahrzehnten hat Algerien Fortschritte bei der wirtschaftlichen und menschlichen Entwicklung erzielt, indem es in Infrastrukturprojekte investiert und umverteilende Sozialpolitiken eingeführt hat, welche die Armut gemildert und die Indikatoren für die menschliche Entwicklung erheblich verbessert haben (WB 25.4.2025). Die Inflation betrug 2022 und 2023 9,3 %, im Jahr 2024 ist sie auf 4 % gesunken (WB 2025a). Um die Kaufkraft zu sichern, hat die Regierung Maßnahmen wie die Anhebung der Gehälter im öffentlichen Dienst und die Einführung von Arbeitslosenunterstützung ergriffen. Dieses Ausgabenniveau könnte jedoch zu einer Herausforderung werden, wenn die Gaspreise in Zukunft sinken (BS 2024).
Die Economist Intelligence Unit (EIU) rechnet für Algerien im Jahr 2025 mit einem Wirtschaftswachstum von 3,3 % (WKO 16.5.2025). Die größte Herausforderung für die algerische Wirtschaft bleibt die hohe Abhängigkeit von Einnahmen aus dem Erdöl- und Erdgassektor sowie von öffentlichen Ausgaben. Der Erdöl- und Erdgassektor machte zwischen 2019 und 2023 14 % des BIP, 83 % der Exporte und 47 % der Haushaltseinnahmen aus. Algerien strebt eine Diversifizierung seiner Wirtschaft an, um die Einnahmequellen des Landes zu variieren und die Beschäftigungsaussichten insbesondere für junge Menschen angesichts seines demografischen Profils zu verbessern (WB 25.4.2025).
Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB Algier 21.5.2024).
Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren „ Selbsthilfegruppen“ in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 25.4.2025).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch heimische Produktion wie auch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Lebensmitteln, oft ausgelöst durch Hamsterkäufe. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 25.4.2025).
In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Zeitraum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben:
Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser gaben 85 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten können. 11 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 2 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 2 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können.
79 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 17 % der Befragten dies gerade so schaffen. 1 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 2 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 1 % gab keine Antwort.
80 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 14 % dies nur mit Mühe schaffen. 4 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 2 % dies gar nicht schaffen.
Interessant ist ein Vergleich nach Geschlecht. Dieser zeigt, dass zwar 55 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies nur bei 44 % der weiblichen Befragten der Fall ist. Der Anteil der Vollzeitbeschäftigten unter den weiblichen Befragten (87 %) ist allerdings höher als unter den männlichen Befragten (80 %).
Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ist es zu Verbesserungen bei Wohnkosten (2024 konnten sich 63 % der Befragten die Wohnkosten leisten, 2025 85 %) und Elektrizität (2024 hatten 86 % der Befragten immer Eelktrizität, 2025 93 %) sowie Verbesserungen in folgenden Bereichen gekommen:
Erwerb von Lebensmitteln (2024 konnten sich 63 % der Befragten ausreichend Lebensmittel für die Familie leisten, 2025 73 %).
Zugang zu Trinkwasser (2024 konnten sich 82 % der Befragten ausreichend Lebensmittel für die Familie leisten, 2025 89 %).
Bei der Versorgung der Familie mit grundlegenden Konsumgütern ist eine deutliche Verbesserung zu verzeichnen. (Während im Jahr 2024 52 % der Bevölkerung in der Lage waren, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 80 % gestiegen) (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.]
Die Arbeitslosigkeit (15-64-Jährige) lag im Jahr 2024 bei 11,4 % (WKO 9.2025, WB 2025b), nach anderen Angaben der Weltbank bei 12,7 % (WB 25.4.2025),die Arbeitslosigkeit hat in den letzten Jahren abgenommen: 2020 14,1%, 2021 13,6%, 2022 12,3%, 2023 11,7% (WB 2025b). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-Jährige) 2024 bei 29,8 % (WKO 9.2025) bzw. 29,3 % (WB 25.4.2025). Die Perspektivenlosigkeit der Jugend ist ungebrochen, eine hohe Zahl findet keine geregelte Arbeit. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB Algier 21.5.2024).
Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen. Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft worden sind. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB Algier 21.5.2024).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]
? ABG - Africa Business Guide (8.2025): Länderprofil - Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 15.10.2025
? BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
? ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.10.2025): Algeria: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/2025-10-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - ALGERIA, Version_1-1a5f.pdf, Zugriff 30.10.2025 [Login erforderlich]
? WB - Weltbank (25.4.2025): Algeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/overview, Zugriff 15.10.2025
? WB - Weltbank (2025a): World Bank Open Data Inflation - Algeria, https://data.worldbank.org/indicator/FP.CPI.TOTL.ZG?locations=DZ, Zugriff 13.11.2025
? WB - Weltbank (2025b): World Bank Open Data Unemployment - Algeria, https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.TOTL.ZS?locations=DZ, Zugriff 13.11.2025
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2025): Länderprofil Algerien, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 15.10.2025
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.5.2025): Algerien: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/algerien-wirtschaftslage, Zugriff 15.10.2025
Medizinische Versorgung
Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 25.4.2025). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB Algier 21.5.2024).Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 25.4.2025). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 25.4.2025). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB Algier 21.5.2024).
Im Jahr 2022 gab es in Algerien 16,6 Ärzte pro 10.000 Einwohner, insgesamt 75.512. Davon waren 37.679 Allgemeinmediziner und 37.833 Fachärzte (WHO o.D.).
Bei einer mit einem repräsentativen Sample (n = 600) in drei großen algerischen Städten im Zeitraum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben:
88 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sich diese leisten, während 5 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 1 % hat überhaupt keinen Zugang zu Impfungen. 6 % haben keine Antwort gegeben.
86 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 7 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 2 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 5 % haben keine Antwort gegeben.
Was die medizinische Grundversorgung durch einen Hausarzt betrifft, so haben 83 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 8 % Zugang haben, sich aber keinen Hausarzt leisten können. 2 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 7 % haben keine Antwort gegeben.
76 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 13 % Zugang haben, sich den Besuch jedoch nicht leisten können. 3 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 8 % haben keine Antwort gegeben.
66 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 16 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sich diese aber nicht leisten, während 4 % überhaupt keinen Zugang haben. 14 % haben keine Antwort gegeben.
74 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen, Labore) und können sich diese leisten, während 13 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 3 % haben keinen Zugang. 10 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 27.10.2025).
Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ergibt sich folgendes Bild: Die Bereiche Impfungen, Medikamente und Arzneimittel, Zugang zu einem Hausarzt sowie Facharzt blieben stabil, mit einer mehr oder minder starken Zunahme jener, die Zugang hatten, aber finanziell nicht über ausreichende Mittel verfügten, in allen genannten Bereichen außer Impfungen, wo sich kein signifikanter Trend ablesen lässt. Während im Jahr 2024 50 % stets Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen hatten und sich diese auch leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 66 % gestiegen. Gleichzeitig ist der Anteil derjenigen, die Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können, von 33 % im Jahr 2024 auf 16 % im Jahr 2025 zurückgegangen. Während im Jahr 2024 69 % Zugang zu medizinischer Diagnostik hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 74 % gestiegen (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.]
Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z. B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten sowie von Behinderten. Oft wird zu Bestechung gegriffen, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten (ÖB Algier 21.5.2024).
Zum Schutz der lokalen Produktion gilt seit 2015 für viele Arzneimittel und Medizinprodukte ein Einfuhrverbot. Die entsprechende gesetzliche Grundlage inklusive der damaligen Warenliste wurde im algerischen Amtsblatt Nr. 62 vom 25.11.2015 veröffentlicht. Eine aktualisierte Warenliste ist nicht öffentlich einsehbar. Obwohl viele Medikamente als lokal produzierte Generika verfügbar sind, kommt es immer noch zu Presseberichten über einen Mangel an bestimmten Medikamenten in den Apotheken, beispielsweise solchen für die Krebsbehandlung (AA 25.4.2025).
Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Krankenversichert ist jedoch nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB Algier 21.5.2024).Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 25.4.2025). Krankenversichert ist jedoch nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB Algier 21.5.2024).
In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 25.4.2025).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]
? ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.10.2025): Algeria: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/2025-10-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - ALGERIA, Version_1-1a5f.pdf, Zugriff 30.10.2025 [Login erforderlich]
? WHO - World Health Organization (o.D.): Global Health Workforce statistics database - Medical Doctors, https://www.who.int/data/gho/data/themes/topics/health-workforce, Zugriff 13.11.2025
Rückkehr
Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der österreichischen Botschaft in Algier nicht bekannt (ÖB Algier 21.5.2024). Es gibt seitens der algerischen Regierung keine Reintegrationsprojekte. In der Regel werden Rückkehrer von der Familie aufgefangen. Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung werden von den Familienmitgliedern geleistet. Rückkehrer werden erst wieder in das staatliche Sozialversicherungssystem aufgenommen, wenn sie erwerbstätig sind (AA 25.4.2025).
Von 2018 bis 2022 gab es allerdings das Europäische Rückkehr- und Reintegrationsnetzwerk (ERRIN) – eine Arbeitsgemeinschaft aus 16 EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (EBCGA/FRONTEX) und der Europäischen Kommission – die in Fragen der Hilfestellung und Begleitung von Rückkehrern tätig war. Als Fortführung des ERRIN-Projekts wurde mit 1.4.2022 das JRS-Programm (Joint Reintegration Services) gestartet. Dieses bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrer in ihre Herkunftsländer. Für die Koordinierung der Reintegrationshilfen bleibt das BMI auf nationaler Ebene weiterhin zuständig. Reintegrationshilfen können ab 1.7.2022 über das europäische JRS-Programm beantragt werden. Für die Umsetzung der 12-monatigen Reintegrationshilfen gelten die bisherigen Projektinhalte fort. Es kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen; häufig sind Fälle, in denen Familien Angehörige mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützt haben. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000 - 2.000 €) durch Frankreich und Deutschland, für Personen, die freiwillig ausgereist sind, ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten. In Österreich bietet Return From Austria in Kooperation mit Frontex (JRS) finanzielle Rückkehrhilfe an (ÖB Algier 21.5.2024). IOM führt ein Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach und der Integration in Algerien durch. Das Programm wird aus EU-Mitteln und auch bilateral von deutscher Seite unterstützt (AA 25.4.2025).
Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststeht, dass es sich um algerische Staatsbürger handelt. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB Algier 21.5.2024).
Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025) zwischen 20.000 bis 60.000 Dinar [Anm.: ca. 137-410 Euro] vor (ÖB Algier 21.5.2024). Üblicherweise werden lediglich Geldstrafen in Höhe von 20.000 Dinar (nach offiziellem Kurs rd. 150 Euro, am Schwarzmarkt ca. 100 Euro) verhängt, die Höhe richtet sich nach der Art der illegalen Ausreise. So wird eine Ausreise mit dem Boot etwa höher bestraft als ein simpler „ Overstay“ (ÖB Algier 21.5.2024). Nach anderen Angaben werden Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge („ harraga“) sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 25.4.2025). Die Behörden haben im Jahr 2024 die Strafen für die illegale Ausreise verschärft und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren für die Beihilfe zur illegalen Ausreise eingeführt. Mit dem Gesetz 24-06 wurde die Höchststrafe für die illegale Ausreise von sechs Monaten auf drei Jahre Haft erhöht. Mit Artikel 175bis1 wurde zudem eine neue Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug für „jeden, der direkt oder indirekt eine illegale Ausreise ermöglicht oder zu ermöglichen versucht“ eingeführt (AI 29.4.2025).Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 25.4.2025). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 25.4.2025) zwischen 20.000 bis 60.000 Dinar [Anm.: ca. 137-410 Euro] vor (ÖB Algier 21.5.2024). Üblicherweise werden lediglich Geldstrafen in Höhe von 20.000 Dinar (nach offiziellem Kurs rd. 150 Euro, am Schwarzmarkt ca. 100 Euro) verhängt, die Höhe richtet sich nach der Art der illegalen Ausreise. So wird eine Ausreise mit dem Boot etwa höher bestraft als ein simpler „ Overstay“ (ÖB Algier 21.5.2024). Nach anderen Angaben werden Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge („ harraga“) sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 25.4.2025). Die Behörden haben im Jahr 2024 die Strafen für die illegale Ausreise verschärft und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren für die Beihilfe zur illegalen Ausreise eingeführt. Mit dem Gesetz 24-06 wurde die Höchststrafe für die illegale Ausreise von sechs Monaten auf drei Jahre Haft erhöht. Mit Artikel 175bis1 wurde zudem eine neue Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug für „jeden, der direkt oder indirekt eine illegale Ausreise ermöglicht oder zu ermöglichen versucht“ eingeführt (AI 29.4.2025).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]
? AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025
? ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Die getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes des BF, der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde aus dem Vorverfahren, sowie den bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Algerien, und stehen in Einklang mit dem vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-WEB), der Grundversorgung, dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des BF:
Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere zu seiner Staatsangehörigkeit beruhen auf dem diesbezüglich unstrittigen Inhalt der Verwaltungsakten. Die Identität des BF steht aufgrund der Identifizierung durch Interpol Rabat fest.
Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand ergibt sich aus seinen Angaben. Dahingehend war auch die Feststellung zu treffen, dass der BF arbeitsfähig war.
Die Feststellung zu seinen Familienangehörigen in Algerien ergeben sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme.
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich, seinen familiären und privaten Lebensumständen im Bundesgebiet sowie der fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der Einvernahme vom 27.08.2026.
Der BF brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Damit übereinstimmend lässt sich die mangelnde Erwerbstätigkeit des BF dem eingeholten AJ-Web-Auszug entnehmen.
Die Feststellung, dass der BF derzeit in Untersuchungshaft ist ergibt sich aus dem aktuellen ZMR-Auszug.
Dass der BF seine Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland nach Abschluss des letzten Asylverfahrens in Österreich beharrlich nicht nachgekommen ist und sich seiner Abschiebung durch „Untertauchen“ entzogen hat, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes.
2.3. Zu den Feststellungen betreffend den Verfahrensgang und dem bisherigen Antrag auf internationalen Schutz sowie dem Aufenthalt des BF:
Die Feststellungen zur Einreise, zum Aufenthalt und zum vorangegangen Asylverfahren des BF beruhen auf dem unstrittigen Inhalt der Bezug habenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 31.03.2026, Zl. XXXX erwuchs I. Instanz in Rechtskraft und hielt sich der BF nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.Der Bescheid des Bundesamtes vom 31.03.2026, Zl. römisch 40 erwuchs römisch eins. Instanz in Rechtskraft und hielt sich der BF nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Nach einem erneuten Aufgriff im Bundesgebiet stellte der BF am 12.06.2026 aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen Folgeantrag.
2.4. Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe und die Rückkehrsituation des BF:
Der BF hat in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht, Libyer zu sein und Libyen wegen des Bürgerkrieges verlassen zu haben. Mit Bescheid vom 31.03.2026 wurde umfassend rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats Algerien glaubhaft machen konnte.
Sein gegenständlicher, zweiter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2026 als unzulässig abgelehnt.
Zur Begründung seines nunmehrigen Folgeantrages gab der BF bei der im Rahmen der Registrierung erfolgten Einvernahme zu seinen Fluchtgründen an, dass er in seinem Heimatland zu einer zehnjährigen Haftstrafe aufgrund eines Diebstahls verurteilt worden sei, wobei er davon seit November 2025 wissen würde.
Vor dem Bundesamt gab der BF zur Begründung seines Folgeantrags an, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch aufrecht seien (AS 132) und er im Vorverfahren alle Fluchtgründe angeben habe. Im groben Widerspruch zu seinem Vorbringen, dass einerseits seine „alten“ Fluchtgründe noch aufrecht seien und andererseits, dass er wegen Diebstahls zu 10 Jahren verurteilt worden sei, führte er nunmehr Probleme mit den Brüdern seiner Freundin und die Verurteilung wegen Verletzung der Ehre an.
Eine behauptete Sachverhaltsänderung müsste in Bezug auf wiederholte Asylanträge zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen. Diesem glaubhaften Kern muss Asylrelevanz zukommen, an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch nach der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021, Zl. Rs C-18/20 in Bezug auf ein Vorabentscheidungsersuchen zu Ro 2019/14/006 bezüglich der Auslegung des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) im Hinblick auf die dort verwendeten Wortfolgen „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, aufrecht erhalten; siehe VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127).Eine behauptete Sachverhaltsänderung müsste in Bezug auf wiederholte Asylanträge zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen. Diesem glaubhaften Kern muss Asylrelevanz zukommen, an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch nach der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021, Zl. Rs C-18/20 in Bezug auf ein Vorabentscheidungsersuchen zu Ro 2019/14/006 bezüglich der Auslegung des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) im Hinblick auf die dort verwendeten Wortfolgen „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, aufrecht erhalten; siehe VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127).
Aus diesem Grund ist in weiterer Folge das Vorbringen des BF, das er wegen der Beziehung zu seiner Freundin, von deren Brüdern bedroht werde und deswegen auch zu einer 10-jährigen Haftstrafe verurteilt worden, einer näheren Prüfung zu unterziehen.
Zunächst bleibt festzuhalten, dass sich der BF im ersten Asylverfahren einer Aliasidentität bedient hat und diese erst durch eine Identifizierung durch Interpol Rabat richtig gestellt wurde, wodurch die persönliche Glaubwürdigkeit des BF nicht gegeben ist. Dass der BF zudem vor seiner Einreise in Österreich bereits in Italien und 2x in Deutschland Asylanträge gestellt hat, die negativ beschieden wurden, zeigt neben seinen Angaben zum Fluchtgrund in der Einvernahme vom 03.03.2026, wo er angab, dass es kein anderes Land geben würde, dass ihm so gut gefallen würde und Österreich das beste Land sei, die fehlende Asylrelevanz seines Vorbringens.
In seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.08.2026 führte er hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus (AS 101 f):
„LA: Sind Ihre Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht?
AST: Ja. Bin jetzt schon.
(…)
LA: Warum haben Sie einen neuen Asylantrag gestellt, bitte nennen Sie mir Ihre Gründe.
AST: Ich habe neuen Antrag auf Asyl gestellt, weil ich nicht nach Algerien zurückkehren kann, die Familie meiner Freundin wird mich vielleicht umbringen.
LA: Sind das alle Ihre Gründe, warum Sie jetzt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellen?
AST: Das sind alle meine Gründe, aber ich verstehe nach wie vor nicht, dass ich einen neuen Antrag auf Asyl gestellt habe.
Vorhalt: Können Sie sich noch an die Einvernahme am 11.06.2026 in XXXX erinnern?Vorhalt: Können Sie sich noch an die Einvernahme am 11.06.2026 in römisch 40 erinnern?
AST: Ja, ich kann mich erinnern, Ich habe danach eine Beschwerde eingereicht.
LA: Ich meine folgende Aussage von Ihnen: „Ich möchte nicht abgeschoben werden, Kann ich nochmal Asyl betragen, ich habe politische Gründe, keine menschlichen“.
AST: Ich habe Angst gehabt, deswegen habe ich politische Gründe genannt, aber meine Gründe sind menschliche Gründe, weil ich Probleme mit meiner Freundin hatte.
LA: Haben Sie sonstige neue Gründe?
AST: Nein. Aber warum habe ich eine weiße Karte.
LA: Seit wann bestehen die Probleme mit Ihrer Freundin?
AST: Seit 2023, bevor ich Algerien verlassen habe, damals habe ich mich auch 5 Monate in einem Dorf in Algerien versteckt, bevor ich Algerien verlassen habe.
(…)
LA: Warum haben Sie nicht die nun von Ihnen erwähnten Problemen erwähnt?
AST: Ich habe Angst gehabt, dass man mich nach Algerien abschiebt. Aber jetzt habe ich Ihnen erzählt, dass ich algerischer Staatsangehöriger bin und dass ich aufgrund der familiären und sozialen Probleme nicht zurückkehren kann.
Vorhalt: Bei der Registrierungsbefragung am 12.06.2026 zu gegenständlichen Asylverfahren haben Sie als Fluchtgrund angegeben, dass Sie in Algerien zu 10 Jahren Haft verurteilt worden sind. Können Sie mir sagen, warum Sie immer wieder Ihre Fluchtgründe angeben?
AST: Ja, aufgrund dieser Probleme mit meiner Freundin, dass man uns beide erwischt hat, hat das Gericht in meiner Abwesenheit dieses Urteil erlassen.
LA: Warum haben Sie diesen Fluchtgrund nicht bei Ihrem Erstverfahren bereits angegeben?
AST: Weil ich mich bei der ersten Einvernahme als libyscher Staatsbürger vorgestellt habe, aus Angst, nach Algerien abgeschoben zu werden. Dort wurde ich zu einer Haftstrafe zwischen 10 und 15 Jahren verurteilt.
Vorhalt: Bei der Befragung am 12.06.2026 Haben Sie angegeben, Sie wurden wegen Diebstahls zu einer Haftstrafe von 10 Jahren verurteilt. Was möchten Sie dazu sagen?
AST: Ich habe nicht erzählt, dass ich wegen Diebstahls verurteilt wurde, sondern wegen der Verletzung der Ehre wurde ich verurteilt, außerdem man wird mich in Algerien nicht zu einer Haftstrafe von 10 Jahren verurteilt.
LA: Haben Sie Beweismittel, ein Urteil welches Sie der Behörde vorlegen können?
AST: Ja. Wenn ich von der U Haft entlassen werde, werde ich Kontakt mit der BBU aufnehmen und Ihnen übermitteln und auch übersetzen. Ich habe Beweismittel zu diesem Urteil.
LA: Von welchem Datum ist das Urteil?
AST: Das war im Monat Dezember 2023. Ich habe die ganzen Beweismittel.
(…)
LA: Für das Bundesamt ist kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar, Ihre nun neu vorgebrachten Fluchtgründe waren Ihnen bereits vor Rechtskraft Ihres ersten Asylverfahren bekannt und haben Sie diese aus eigenem Verschulden nicht vorgebracht. Möchten Sie dazu etwas angeben?
AST: Das heißt, Sie meinen die nun vorgebrachten Gründe.
LA: Ja, die hätten Sie bereits im Erstverfahren angeben müssen.
AST: Wie ich Ihnen gesagt habe, ich habe damals Angst gehabt, nach Algerien abgeschoben zu werden. Ich verstehe jetzt gar nichts mehr, die Richterin hat mir alles geglaubt damals.
LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
AST: Dass ich umgebracht werde. In Algerien wird man umgebracht, wenn man mit einem Mädchen eine Beziehung hat, weil in Algerien der Islam im Gesetz praktiziert wird. Da ist es 100 %, dass man umgebracht wird.“
Ergänzend dazu wird festgehalten, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch im Rahmen seines Beschwerde Unterlagen zu seiner behaupteten Verurteilung vorgelegt hat, dies unter Bedachtnahme auf die Tatsache, dass er von seiner angeblichen Verurteilung bereits seit November 2025 wusste und die niederschriftliche Einvernahme bezüglich seines Vorverfahrens erst im März 2026 erfolgte.
Letztlich darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der BF hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen zu Protokoll gegeben hat, dass er im Falle seiner Rückkehr umgebracht werde, die von ihm behauptete Haftstrafe blieb dabei unerwähnt. Es darf aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der BF noch bei seiner Antragstellung und im Registrierungsverfahren eine Verurteilung 10-jährige Haftstrafe wegen Diebstahls angeben hat, seine dahingehende Rechtfertigung, dass er dies nicht gesagt habe ist als reine Schutzbehauptung zu anzusehen, dies insbesondere, da die diesbezüglichen Einvernahmen rückübersetzt wurden , wie aus dem Verfahrensakt ersichtlich ist.
Der BF machte somit keine Änderung des wesentlichen Sachverhalts geltend, dem zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. Soweit er darüber hinaus behauptete, dass er wegen seiner Beziehung zu einem Mädchen bereits im Dezember 2023 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt wurde, hat der BF kein dahingehendes substantiiertes Vorbringen erstattet. Dass der BF von dieser Verurteilung erst im November 2025 erfahren haben will, ist mangels jedweder Anhaltspunkte nicht nachvollziehbar. Auch die spekulative Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, der BF habe aus Angst vor einer Abschiebung nach Algerien dies nicht erwähnt, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal der BF in seinen Verfahren jedenfalls zahlreiche Möglichkeiten hatte, dieses Vorbringen zu erstatten.
Zusammengefasst brachte der BF damit keine neuen Umstände vor, durch die die Wahrscheinlichkeit, dass die Antragsteller:innen nach der StatusVO anzuerkennen sind, erheblich erhöht wird. Er brachte keinerlei Details oder konkrete Bedrohungssituationen vor. Den Feststellungen des BFA, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht hat und sein Vorbringen nicht glaubwürdig gewesen sei, ist daher zu folgen. Es wurden keine neuen Elemente oder Erkenntnisse dargetan, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem BF internationalen Schutz zuzuerkennen ist. Dem im Wesentlichen einzigen neuen Sachverhaltselement hinsichtlich einer Verurteilung, mangelt es an einem glaubhaften Kern und Plausibilität, da dieses Vorbringen klar im Widerspruch zu seinem Vorbringen im ersten Asylverfahren und damit zu den Länderinformationen steht.
Vor dem BFA führte er zunächst – befragt nach dem Grund seiner neuerlichen Antragstellung – seine Beziehung mit seiner Freundin und den Problemen mit deren Brüder an, was die Vermutung nahelegt, dass er mit seinem Folgeantrag tatsächlich eine Aufenthaltsberechtigung erwirken wollte. Auch fällt auf, dass er vor dem BFA hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtung nur die Gefahr des “Umbringens” anführt, die Verurteilung und die Haftstrafe erwähnte er in diesen Zusammenhang gar nicht mehr.
Auch gab er an, diese Umstände bereits im ersten Asylverfahren bekannt gegeben zu haben, wobei seine Angaben dazu widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind. Dies lässt sich dem Bescheid vom 31.03.2026 zwar nicht entnehmen, doch zeigen die Angaben des BF klar auf, dass er jedenfalls in der Lage gewesen wäre, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen. Umstände, die die Antragsteller:innen früher hätten vorbringen können, müssen nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie erhöhen erheblich die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder dass die Antragsteller:innen Anspruch auf internationalen Schutz haben (Art. 55 Abs. 5 AsylVfVO). Dies ist – wie eben ausgeführt – nicht der Fall.Auch gab er an, diese Umstände bereits im ersten Asylverfahren bekannt gegeben zu haben, wobei seine Angaben dazu widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind. Dies lässt sich dem Bescheid vom 31.03.2026 zwar nicht entnehmen, doch zeigen die Angaben des BF klar auf, dass er jedenfalls in der Lage gewesen wäre, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen. Umstände, die die Antragsteller:innen früher hätten vorbringen können, müssen nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie erhöhen erheblich die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder dass die Antragsteller:innen Anspruch auf internationalen Schutz haben (Artikel 55, Absatz 5, AsylVfVO). Dies ist – wie eben ausgeführt – nicht der Fall.
Die weiteren Angaben in der Beschwerde, dass der BF in Österreich eine Beziehung führe und nach islamischen Recht verheiratet sei, lassen keine maßgebliche Veränderung des Sachverhaltes in Hinblick auf seine Fluchtgründe erkennen.
Zusammengefasst kann dem BFA daher nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass der BF im gegenständlichen Verfahren kein neues für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevantes Vorbringen erstattet hat, dem ein glaubhafter Kern innewohnt.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). An der Einschätzung der Sicherheits- und Versorgungslage in Algerien ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation keine maßgebliche und entscheidungsrelevante Veränderung im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Entscheidung. Algerien ist nach wie vor ein sicheres Herkunftsland gemäß Herkunftsland-Verordnung. Auch hat der Beschwerdeführer kein individuelles und substantiiertes Vorbringen erstattet, dass seine Familie konkret von einer Hungersnot betroffen oder sonst existenziell bedroht wäre. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn diese in Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage im gegenständlich angefochtenen Bescheid annimmt, dass sich unter Berücksichtigung der aktualisierten Version des im Vorverfahren verwendeten Quellenmaterials, keine Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Algerien ergeben hätten.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). An der Einschätzung der Sicherheits- und Versorgungslage in Algerien ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation keine maßgebliche und entscheidungsrelevante Veränderung im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Entscheidung. Algerien ist nach wie vor ein sicheres Herkunftsland gemäß Herkunftsland-Verordnung. Auch hat der Beschwerdeführer kein individuelles und substantiiertes Vorbringen erstattet, dass seine Familie konkret von einer Hungersnot betroffen oder sonst existenziell bedroht wäre. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn diese in Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage im gegenständlich angefochtenen Bescheid annimmt, dass sich unter Berücksichtigung der aktualisierten Version des im Vorverfahren verwendeten Quellenmaterials, keine Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Algerien ergeben hätten.
Das BFA führte im Bescheid vom 31.03.2026 zur Rückkehrsituation ebenso aus, dass der BF ein gesunder, arbeitsfähiger Mann sei, der in seinem Heimatland in der Lage sei, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage geraten werde.
Im gegenständlichen Verfahren hat sich aus den Angaben des BF keine Änderung der Situation in Algerien ergeben und entspricht eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Der BF brachte auch in Bezug auf seinen Gesundheitszustand keine Änderung vor, sodass das BFA zu Recht davon ausgehen durfte, dass der BF selbsterhaltungsfähig ist und es ihm im Falle der Rückkehr zumutbar ist, sich eine Beschäftigung zu suchen.
Letztlich sind auch keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.
Zusammengefasst kann dem BFA daher nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass sich die zu beurteilende Lage in Hinblick auf die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes und die Situation des BF im Falle der Rückkehr nach Algerien nicht entscheidungsrelevant geändert hat.
Auch zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt (lediglich gut vier Wochen nach dem BFA-Bescheid vom 03.09.2026) lässt sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung für den BF ableiten.
Er ist jung, gesund und erwerbsfähig. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe ebenso gewährleistet (vgl. Punkt II.1.3.). Selbst wenn dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine familiäre Unterstützung zukäme, wobei er Kontakt zu seiner Familie hat und sein Mutter in einem großen Haus lebt, stünde es ihm im Bedarfsfall naturgemäß offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen oder sich auch an eine in seinem Herkunftsstaat tätige, karitative Organisation zu wenden. In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.Er ist jung, gesund und erwerbsfähig. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe ebenso gewährleistet vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Selbst wenn dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine familiäre Unterstützung zukäme, wobei er Kontakt zu seiner Familie hat und sein Mutter in einem großen Haus lebt, stünde es ihm im Bedarfsfall naturgemäß offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen oder sich auch an eine in seinem Herkunftsstaat tätige, karitative Organisation zu wenden. In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Ganz allgemein besteht in Algerien derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar zeigt das aktuelle Länderinformationsblatt in gewissen Teilen Algeriens, konkret in Regionen wie der Kabylei oder dem Süden sowie dem unmittelbaren Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen, Mauretanien, Niger, Mali und zur Westsahara, eine angespannte Sicherheitslage auf, jedoch kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde. Nicht zuletzt gilt Algerien gemäß § 1 Z 10 HStV auch aktuell als sicherer Herkunftsstaat.Ganz allgemein besteht in Algerien derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar zeigt das aktuelle Länderinformationsblatt in gewissen Teilen Algeriens, konkret in Regionen wie der Kabylei oder dem Süden sowie dem unmittelbaren Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen, Mauretanien, Niger, Mali und zur Westsahara, eine angespannte Sicherheitslage auf, jedoch kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde. Nicht zuletzt gilt Algerien gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, HStV auch aktuell als sicherer Herkunftsstaat.
Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
2.5. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Algerien beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, die basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Tunesien gewährleisten.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Algereien zugrunde gelegt werden konnten, zumal auch in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, das den Länderfeststellungen entgegensteht. Vielmehr ist festzuhalten, dass sich der BF selbst auf die Länderinformationen der Staatendokumentation gestützt hat.
Eine maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wurde vor diesem Hintergrund auch im Hinblick auf eine geänderte Situation im Herkunftsstaat nicht dargetan.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz ab dem 12.06.2026 eingereicht wurde, sind das Verfahrensrecht nach der Verfahrens-Verordnung (EU) 2024/1348 (im Folgenden: AsylVfVO), die inhaltlichen Regelungen der Status-Verordnung (EU) 2024/1347 (im Folgenden: StatusVO) sowie die nationalen Bestimmungen in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) anzuwenden (vgl. Art 79 AsylVfVO, Art. 42 StatusVO, §§ 73 Abs. 28 und 75 Abs. 32 AsylG 2005, §§ 56 Abs. 20 und 58 Abs. 8 BFA VG, § 126 Abs. 30 FPG).Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz ab dem 12.06.2026 eingereicht wurde, sind das Verfahrensrecht nach der Verfahrens-Verordnung (EU) 2024/1348 (im Folgenden: AsylVfVO), die inhaltlichen Regelungen der Status-Verordnung (EU) 2024/1347 (im Folgenden: StatusVO) sowie die nationalen Bestimmungen in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) anzuwenden vergleiche Artikel 79, AsylVfVO, Artikel 42, StatusVO, Paragraphen 73, Absatz 28 und 75 Absatz 32, AsylG 2005, Paragraphen 56, Absatz 20 und 58 Absatz 8, BFA VG, Paragraph 126, Absatz 30, FPG).
Ein „Folgeantrag“ wird in Art. 3 Z 19 AsylVfVO definiert als ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer unanfechtbaren Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antrag als ausdrücklich oder stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wurde.Ein „Folgeantrag“ wird in Artikel 3, Ziffer 19, AsylVfVO definiert als ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer unanfechtbaren Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antrag als ausdrücklich oder stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wurde.
Bei einer endgültigen Entscheidung handelt es sich gemäß Art. 3 Z 8 AsylVfVO um eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen gemäß der StatusVO die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen ist, einschließlich einer Entscheidung, den Antrag als unzulässig abzulehnen, oder einer Entscheidung, mit der ein Antrag als stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen abgelehnt wird, gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der AsylVfVO mehr eingelegt werden kann oder die nach einzelstaatlichem Recht endgültig geworden ist, unabhängig davon, ob der Antragsteller nach der AsylVfVO zum Verbleib berechtigt ist.Bei einer endgültigen Entscheidung handelt es sich gemäß Artikel 3, Ziffer 8, AsylVfVO um eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen gemäß der StatusVO die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen ist, einschließlich einer Entscheidung, den Antrag als unzulässig abzulehnen, oder einer Entscheidung, mit der ein Antrag als stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen abgelehnt wird, gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel römisch fünf der AsylVfVO mehr eingelegt werden kann oder die nach einzelstaatlichem Recht endgültig geworden ist, unabhängig davon, ob der Antragsteller nach der AsylVfVO zum Verbleib berechtigt ist.
Gemäß Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO lehnt die Asylbehörde einen Antrag als unzulässig ab, wenn der Antrag ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände gemäß Art. 55 Abs. 3 und 5 zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der StatusVO als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor angewandten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.Gemäß Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO lehnt die Asylbehörde einen Antrag als unzulässig ab, wenn der Antrag ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände gemäß Artikel 55, Absatz 3 und 5 zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der StatusVO als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor angewandten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
Art. 55 Abs. 3 AsylVfVO sieht vor, dass ein Folgeantrag einer ersten Prüfung unterliegt, bei der die Asylbehörde feststellt, ob neue Umstände zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind,Artikel 55, Absatz 3, AsylVfVO sieht vor, dass ein Folgeantrag einer ersten Prüfung unterliegt, bei der die Asylbehörde feststellt, ob neue Umstände zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind,
a) durch die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der StatusVO anzuerkennen ist, erheblich erhöht wird, oder
b) die im Zusammenhang mit einem zuvor geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund stehen, wenn der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde.
Nach Art. 55 Abs. 5 AsylVfVO gelten die vom Antragsteller vorgebrachten Umstände nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen. Umstände, die der Antragsteller früher hätte vorbringen können, müssen nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie erhöhen erheblich die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder dass der Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz hat, oder wenn der frühere Antrag ohne Prüfung der Begründetheit als stillschweigend zurückgenommen gemäß Art. 41 abgelehnt wurde.Nach Artikel 55, Absatz 5, AsylVfVO gelten die vom Antragsteller vorgebrachten Umstände nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen. Umstände, die der Antragsteller früher hätte vorbringen können, müssen nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie erhöhen erheblich die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder dass der Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz hat, oder wenn der frühere Antrag ohne Prüfung der Begründetheit als stillschweigend zurückgenommen gemäß Artikel 41, abgelehnt wurde.
Sind neue Umstände gemäß Abs. 3 vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten, so wird der Antrag weiter auf seine Begründetheit geprüft, es sei denn, der Antrag kann aus einem anderen in Artikel 38 Abs. 1 genannten Grund als unzulässig betrachtet werden (Art. 55 Abs. 6 AsylVfVO).Sind neue Umstände gemäß Absatz 3, vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten, so wird der Antrag weiter auf seine Begründetheit geprüft, es sei denn, der Antrag kann aus einem anderen in Artikel 38 Absatz eins, genannten Grund als unzulässig betrachtet werden (Artikel 55, Absatz 6, AsylVfVO).
Gemäß Art. 55 Abs. 7 AsylVfVO wird der Antrag gemäß Artikel 38 Absatz 2 als unzulässig abgelehnt, wenn keine neuen Umstände gemäß Absatz 3 vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten sind.Gemäß Artikel 55, Absatz 7, AsylVfVO wird der Antrag gemäß Artikel 38 Absatz 2 als unzulässig abgelehnt, wenn keine neuen Umstände gemäß Absatz 3 vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten sind.
Art. 67 Abs. 1 lit. a AsylVfVO sieht vor, dass die Antragsteller gegen eine Entscheidung, mit der ihr Antrag als unzulässig abgelehnt wird, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben. Ein solcher wirksamer Rechtsbehelf sieht gemäß Art. 67 Abs. 3 AsylVfVO eine umfassende Ex-nunc-Prüfung zumindest vor einem erstinstanzlichen Gericht vor, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls auch das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der StatusVO beurteilt wird.Artikel 67, Absatz eins, Litera a, AsylVfVO sieht vor, dass die Antragsteller gegen eine Entscheidung, mit der ihr Antrag als unzulässig abgelehnt wird, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben. Ein solcher wirksamer Rechtsbehelf sieht gemäß Artikel 67, Absatz 3, AsylVfVO eine umfassende Ex-nunc-Prüfung zumindest vor einem erstinstanzlichen Gericht vor, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls auch das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der StatusVO beurteilt wird.
Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Migrations- und Asylpakets der Europäischen Union bildete der – ins nationale Recht umzusetzende – Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) die unionsrechtliche Grundlage für die Zurückweisung von Folgeanträgen. Demnach konnten die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelte, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU (StatusRL) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Migrations- und Asylpakets der Europäischen Union bildete der – ins nationale Recht umzusetzende – Artikel 33, Absatz 2, Litera d, der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) die unionsrechtliche Grundlage für die Zurückweisung von Folgeanträgen. Demnach konnten die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelte, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU (StatusRL) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
Diese Bestimmung legte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 25.05.2023, C 364/22, dahingehend aus, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag zwar nicht die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus betraf, aber nach einer Prüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten erlassen wurde und diese Prüfung inhaltlich mit derjenigen vergleichbar ist, die im Hinblick auf die Zuerkennung dieses Status vorgenommen wird.
Da die inhaltlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz nach der StatusRL nicht strenger waren als die somit vergleichbaren Bestimmungen der StatusVO, ist davon auszugehen, dass nach Art. 38 Abs. 2 Verfahrens-VO ein Folgeantrag auch auf Basis einer früheren Entscheidung, die auf Grundlage einer die Status-RL umsetzenden nationalen Bestimmungen ergangen ist, als unzulässig abzulehnen ist. In dem Sinn sehen auch die Übergangsbestimmungen in § 75 Abs. 31 AsylG 2005, § 56 Abs. 20 BFA-VG sowie § 125 Abs. 31 FPG vor, dass Entscheidungen auf Grund dieser Bundesgesetze, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG, ergangen sind, ihre behalten Gültigkeit und in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12.06.2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache begründen (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung). Somit ist der Rechtsansicht – (engen) Auslegung im Beschwerdeschriftsatz, wonach es sich bei dem rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren nicht um eine endgültige Entscheidung iSv Art. 3 Z 8 Verfahrens-VO handelt, weil sie nach der alten Rechtslage ergangen sind und der gegenständliche insgesamt zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 12.06.2026 nicht als “Folgeantrag” iSd Art. 3 Z 17 Verfahrens-VO zu werten wäre, nicht zu folgen. Dies hätte zur Folge, dass das Bundesamt einen solchen Antrag als Erstantrag behandeln und inhaltlich nach der StatusVO prüfen müsst und das würde wohl zu einem unsachlichen Ergebnis führen, wenn zB eine Person schon eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache erhalten hat und dann noch einen Folgeantrag stellen könnte, der dann inhaltlich behandelt wird.Da die inhaltlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz nach der StatusRL nicht strenger waren als die somit vergleichbaren Bestimmungen der StatusVO, ist davon auszugehen, dass nach Artikel 38, Absatz 2, Verfahrens-VO ein Folgeantrag auch auf Basis einer früheren Entscheidung, die auf Grundlage einer die Status-RL umsetzenden nationalen Bestimmungen ergangen ist, als unzulässig abzulehnen ist. In dem Sinn sehen auch die Übergangsbestimmungen in Paragraph 75, Absatz 31, AsylG 2005, Paragraph 56, Absatz 20, BFA-VG sowie Paragraph 125, Absatz 31, FPG vor, dass Entscheidungen auf Grund dieser Bundesgesetze, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG, ergangen sind, ihre behalten Gültigkeit und in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12.06.2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache begründen (Paragraph 68, AVG oder Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung). Somit ist der Rechtsansicht – (engen) Auslegung im Beschwerdeschriftsatz, wonach es sich bei dem rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren nicht um eine endgültige Entscheidung iSv Artikel 3, Ziffer 8, Verfahrens-VO handelt, weil sie nach der alten Rechtslage ergangen sind und der gegenständliche insgesamt zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 12.06.2026 nicht als “Folgeantrag” iSd Artikel 3, Ziffer 17, Verfahrens-VO zu werten wäre, nicht zu folgen. Dies hätte zur Folge, dass das Bundesamt einen solchen Antrag als Erstantrag behandeln und inhaltlich nach der StatusVO prüfen müsst und das würde wohl zu einem unsachlichen Ergebnis führen, wenn zB eine Person schon eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache erhalten hat und dann noch einen Folgeantrag stellen könnte, der dann inhaltlich behandelt wird.
In seinem Urteil vom 08.02.2024, C-216/22, hielt der EuGH fest, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu entscheiden, ob das Gericht, das die Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Folgeantrags für nichtig erklärt hat, diesem Antrag stattgeben oder ihn aus einem anderen Grund ablehnen kann oder ob es ihn vielmehr an die Asylbehörde zur erneuten Entscheidung zurückverweisen muss. Im letztgenannten Fall ist diese Behörde jedoch verpflichtet, eine solche gerichtliche Entscheidung und die sie tragenden Gründe zu beachten.
In dieser Entscheidung leitete der EuGH ferner aus dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 2 lit. d VerfahrensRL, und insbesondere dem Gebrauch der Wendung „neue Umstände oder Erkenntnisse“ ab, dass diese Bestimmung nicht nur auf eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der persönlichen Situation eines Antragstellers oder der seines Herkunftslands abzielt, sondern auch auf neue rechtliche Umstände. Im besonderen Kontext der VerfahrensRL kann ein Urteil des Gerichtshofs unter die Begriffe „neuer Umstand“ bzw. „neues Element“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 lit. d und Art. 40 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie fallen, und zwar unabhängig davon, ob dieses Urteil vor oder nach dem Erlass der Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde oder ob in diesem Urteil die Unvereinbarkeit einer nationalen Bestimmung, auf die diese Entscheidung gestützt war, mit dem Unionsrecht festgestellt wird oder es sich auf die Auslegung des Unionsrechts einschließlich desjenigen, das beim Erlass dieser Entscheidung bereits in Kraft war, beschränkt. So ist insbesondere der Umstand, dass ein Urteil, mit dem der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnis aus Art. 267 AEUV eine Vorschrift des Unionsrechts auslegt, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt, ohne Belang.In dieser Entscheidung leitete der EuGH ferner aus dem Wortlaut des Artikel 33, Absatz 2, Litera d, VerfahrensRL, und insbesondere dem Gebrauch der Wendung „neue Umstände oder Erkenntnisse“ ab, dass diese Bestimmung nicht nur auf eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der persönlichen Situation eines Antragstellers oder der seines Herkunftslands abzielt, sondern auch auf neue rechtliche Umstände. Im besonderen Kontext der VerfahrensRL kann ein Urteil des Gerichtshofs unter die Begriffe „neuer Umstand“ bzw. „neues Element“ im Sinne von Artikel 33, Absatz 2, Litera d und Artikel 40, Absatz 2 und 3 dieser Richtlinie fallen, und zwar unabhängig davon, ob dieses Urteil vor oder nach dem Erlass der Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde oder ob in diesem Urteil die Unvereinbarkeit einer nationalen Bestimmung, auf die diese Entscheidung gestützt war, mit dem Unionsrecht festgestellt wird oder es sich auf die Auslegung des Unionsrechts einschließlich desjenigen, das beim Erlass dieser Entscheidung bereits in Kraft war, beschränkt. So ist insbesondere der Umstand, dass ein Urteil, mit dem der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnis aus Artikel 267, AEUV eine Vorschrift des Unionsrechts auslegt, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt, ohne Belang.
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; 03.11.2004, 2004/18/0215). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; 03.11.2004, 2004/18/0215). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).
Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargestellt, hat der BF im gegenständlichen Verfahren kein neues für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevantes Vorbringen erstattet, dem ein glaubhafter Kern innewohnt.Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. dargestellt, hat der BF im gegenständlichen Verfahren kein neues für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevantes Vorbringen erstattet, dem ein glaubhafter Kern innewohnt.
Eine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt daher, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die soeben angeführte Rechtsprechung zu den früher anwendbaren Bestimmungen betreffend die Zurückweisung wegen entschiedener Sache auf die insoweit im Wesentlichen unveränderte Rechtslage übertragen werden kann.
Da ein wirksamer Rechtsbehelf nach Art. 67 Abs. 3 AsylVfVO aufgrund einer umfassenden
Ex-nunc-Prüfung zu erfolgen hat, ist davon auszugehen, dass auch ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid bzw. im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachten ist.Da ein wirksamer Rechtsbehelf nach Artikel 67, Absatz 3, AsylVfVO aufgrund einer umfassenden, Ex-nunc-Prüfung zu erfolgen hat, ist davon auszugehen, dass auch ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid bzw. im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachten ist.
Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem Bescheid des BFA, rechtskräftig seit 07.05.2026, geändert hat, lehnte das BFA den Folgeantrag hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht gemäß Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO als unzulässig ab.Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem Bescheid des BFA, rechtskräftig seit 07.05.2026, geändert hat, lehnte das BFA den Folgeantrag hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht gemäß Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO als unzulässig ab.
Daraus folgt:
Mit seinem Vorbringen im vorliegenden (zweiten) Verfahren führte der BF keine neuen Umstände iSd Art. 55 Abs. 3 und Abs. 5 AsylVfVO ins Treffen, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. Zudem gelten die vorgebrachten Umstände gemäß Art. 55 Abs. 5 AsylVfVO nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, dies Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen. Probleme und Verfolgung brachte der BF im Erstverfahren hingegen nicht vor, obwohl sich hierzu insbesondere bei der Einvernahme durch das Bundesamt oder zahlreiche Möglichkeiten boten, eine Verfolgung vorzubringen. Mit seinem Vorbringen im vorliegenden (zweiten) Verfahren führte der BF keine neuen Umstände iSd Artikel 55, Absatz 3 und Absatz 5, AsylVfVO ins Treffen, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. Zudem gelten die vorgebrachten Umstände gemäß Artikel 55, Absatz 5, AsylVfVO nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, dies Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen. Probleme und Verfolgung brachte der BF im Erstverfahren hingegen nicht vor, obwohl sich hierzu insbesondere bei der Einvernahme durch das Bundesamt oder zahlreiche Möglichkeiten boten, eine Verfolgung vorzubringen.
Eine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt daher, wie beweiswürdigend näher ausgeführt wurde, nicht vor.
Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gerichtet (vgl. Art. 3 Z 6 StatusVO).Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gerichtet vergleiche Artikel 3, Ziffer 6, StatusVO).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsland kann nicht angenommen werden, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens Umstände eingetreten wären, wonach der BF im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinn des Art. 15 der StatusVO zu erleiden. Weder in Bezug auf seine individuellen Umstände, noch hinsichtlich der allgemeinen Lage im Herkunftsland ist, wie in der Beweiswürdigung dargestellt, eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsland kann nicht angenommen werden, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens Umstände eingetreten wären, wonach der BF im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinn des Artikel 15, der StatusVO zu erleiden. Weder in Bezug auf seine individuellen Umstände, noch hinsichtlich der allgemeinen Lage im Herkunftsland ist, wie in der Beweiswürdigung dargestellt, eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten.
Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem Bezugsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2026 geändert hat, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht gemäß Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO als unzulässig ab.Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem Bezugsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2026 geändert hat, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht gemäß Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO als unzulässig ab.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn nach einer den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet ablehnenden Entscheidung ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache (Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO oder § 68 AVG) zurückgewiesen oder abgelehnt wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn nach einer den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet ablehnenden Entscheidung ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache (Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO oder Paragraph 68, AVG) zurückgewiesen oder abgelehnt wird.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass ein einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass ein einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, der StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
Dem BF droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.
Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.
Das vorliegende Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF bei einer Rückkehr in das Herkunftsland einer realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt sein könnte. Wie beweiswürdigend dargelegt, droht ihm insbesondere nicht, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Die Voraussetzungen des § 54a AsylG 2005 sind daher nicht gegeben.Das vorliegende Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF bei einer Rückkehr in das Herkunftsland einer realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt sein könnte. Wie beweiswürdigend dargelegt, droht ihm insbesondere nicht, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Die Voraussetzungen des Paragraph 54 a, AsylG 2005 sind daher nicht gegeben.
Aus diesem Grund ist dem BF mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Aus diesem Grund ist dem BF mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 53 Abs. 4 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt. Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, Ziffer 2, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.
Bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.03.2026 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Die Entscheidung erwuchs mit 07.05.2026 in I. Instanz in Rechtskraft, sodass diese Frist mit 21.05.2026 verstrichen war. Der BF kam seiner Verpflichtung zur Ausreise bis heute nicht nach, sondern stellte im Gegenteil bereits wenige Wochen später am 12.06.2026 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er in ausschließlich die gleichen Fluchtgründe vorbrachte bzw. lediglich ein gänzlich unglaubhaftes Fluchtvorbringen erstattete.Bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.03.2026 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Die Entscheidung erwuchs mit 07.05.2026 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft, sodass diese Frist mit 21.05.2026 verstrichen war. Der BF kam seiner Verpflichtung zur Ausreise bis heute nicht nach, sondern stellte im Gegenteil bereits wenige Wochen später am 12.06.2026 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er in ausschließlich die gleichen Fluchtgründe vorbrachte bzw. lediglich ein gänzlich unglaubhaftes Fluchtvorbringen erstattete.
Im vorliegenden Verfahren wurde eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO getroffen und hat sich auch die nunmehrige Antragstellung nicht als berechtigt erwiesen. In einer Gesamtbetrachtung mit der Missachtung der Ausreiseverpflichtung, dem Untertauchen während seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz, sowie der nunmehrigen Anhaltung in Untersuchungshaft, zeigt das Verhalten des BF in Österreich, dass auch der gegenständliche Antrag lediglich einer Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen sollte. Im vorliegenden Verfahren wurde eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO getroffen und hat sich auch die nunmehrige Antragstellung nicht als berechtigt erwiesen. In einer Gesamtbetrachtung mit der Missachtung der Ausreiseverpflichtung, dem Untertauchen während seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz, sowie der nunmehrigen Anhaltung in Untersuchungshaft, zeigt das Verhalten des BF in Österreich, dass auch der gegenständliche Antrag lediglich einer Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen sollte.
Es ist dem Bundesamt daher nicht entgegenzutreten, wenn es im gegenständlich angefochtenen Bescheid die Erlassung des Einreiseverbotes damit begründet, dass der BF offensichtlich nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung (Missbrauch des Asylsystems, illegale Einreise, beharrliches Nichtnachkommen seiner Verpflichtung auszureisen) zu achten und daraus auf eine negative Gefährdungs- und Zukunftsprognose schloss.
In Anbetracht des Gesamtverhaltens des BF in Österreich wird die Dauer des verhängten Einreiseverbots - bei einer höchstmöglichen Dauer gemäß § 53 Abs. 4 von drei Jahren - im gegenständlichen Fall mit zwei Jahren als verhältnismäßig erachtet, da der BF gegenständlich seinen zweiten Asylantrag aufgrund derselben bzw. im Kern unglaubwürdigen Fluchtgründe stellte, wobei der Folgeantrag erst im Rahmen der Schubhaft gestellt wurde. Dass der BF nach seiner Entlassung aus der Schubhaft wiederum untergetaucht ist und erst im Rahmen der Verhängung der Untersuchungshaft für das BFA greifbar war zeigt, dass der nunmehrige Asylantrag – offenkundig missbräuchlich – gestellt wurde; zudem kam der BF bislang keiner der sich aus den seiner Rückkehrentscheidung ergebenden Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland nach, sondern verblieb beharrlich im Gebiet der Europäischen Union.In Anbetracht des Gesamtverhaltens des BF in Österreich wird die Dauer des verhängten Einreiseverbots - bei einer höchstmöglichen Dauer gemäß Paragraph 53, Absatz 4, von drei Jahren - im gegenständlichen Fall mit zwei Jahren als verhältnismäßig erachtet, da der BF gegenständlich seinen zweiten Asylantrag aufgrund derselben bzw. im Kern unglaubwürdigen Fluchtgründe stellte, wobei der Folgeantrag erst im Rahmen der Schubhaft gestellt wurde. Dass der BF nach seiner Entlassung aus der Schubhaft wiederum untergetaucht ist und erst im Rahmen der Verhängung der Untersuchungshaft für das BFA greifbar war zeigt, dass der nunmehrige Asylantrag – offenkundig missbräuchlich – gestellt wurde; zudem kam der BF bislang keiner der sich aus den seiner Rückkehrentscheidung ergebenden Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland nach, sondern verblieb beharrlich im Gebiet der Europäischen Union.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisenDie Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Art. 37 AsylVfVO nicht erforderlich war, weil gegen den BF vor der Stellung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Artikel 37, AsylVfVO nicht erforderlich war, weil gegen den BF vor der Stellung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
§ 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 sieht eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vor, sodass von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden kann.Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, sieht eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vor, sodass von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden kann.
3.4. Zum Antrag gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, dem BF das Recht auf Verbleib zuzuerkennen und der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren:3.4. Zum Antrag gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG, dem BF das Recht auf Verbleib zuzuerkennen und der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren:
Art. 68 AsylVfVO lautet:Artikel 68, AsylVfVO lautet:
„Aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs
(1) Die Wirkungen einer Rückkehrentscheidung werden automatisch ausgesetzt, solange ein Antragsteller oder eine Person, der der internationale Schutz aberkannt wurde, nach diesem Artikel ein Recht auf Verbleib hat oder ihm oder ihr der Verbleib gestattet ist.
(2) Antragsteller und Personen, denen der internationale Schutz entzogen wurde, haben das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bis zum Ablauf der Frist, innerhalb deren sie ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem erstinstanzlichen Gericht ausüben können und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf.
(3) Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung haben der Antragsteller und die Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, kein Recht auf Verbleib nach Absatz 2, wenn die zuständige Behörde eine der folgenden Entscheidungen getroffen hat:
a) eine Entscheidung, mit der ein Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung
i) der Antragsteller einer beschleunigten Prüfung gemäß Artikel 42 Absatz 1 oder 3 unterliegt;
ii) der Antragsteller dem Verfahren an der Grenze unterliegt, es sei denn, der Antragsteller ist ein unbegleiteter Minderjähriger;
b) eine Entscheidung, mit der ein Antrag gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder e oder Artikel 38 Absatz 2 als unzulässig abgelehnt wird, es sei denn, der Antragsteller ist ein unbegleiteter Minderjähriger, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt;
c) eine Entscheidung, mit der ein Antrag als stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wird;
d) eine Entscheidung, mit der ein Folgeantrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird; oder
e) eine Entscheidung, mit der der internationale Schutz gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b, d oder e oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1347 entzogen wird.
(4) In den in Absatz 3 genannten Fällen ist das Gericht befugt, auf Antrag des Antragstellers oder der Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, nach sowohl sachlicher als auch rechtlicher Prüfung zu entscheiden, ob dem Antragsteller oder der Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, gestattet werden sollte, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verbleiben. Das zuständige Gericht ist nach nationalem Recht befugt, in dieser Angelegenheit von Amts wegen zu entscheiden.
(…)“
§ 18 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: Paragraph 18, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:
„Aufschiebende Wirkung
§ 18 (1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden. Paragraph 18, (1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Artikel 68, Absatz 4, erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Artikel 68, Absatz 6, jener Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Abs. 1 erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Absatz eins, erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.
(…)“
Im gegenständlichen Fall liegt die in Art. 68 Abs. 3 lit. b AsylVfVO normierte Ausnahme vom Recht auf Verbleib vor, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit seiner Entscheidung den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO als unzulässig abgelehnt hat.Im gegenständlichen Fall liegt die in Artikel 68, Absatz 3, Litera b, AsylVfVO normierte Ausnahme vom Recht auf Verbleib vor, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit seiner Entscheidung den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO als unzulässig abgelehnt hat.
In der vorliegenden Beschwerde stellte der BF einen Antrag auf Verbleib gemäß §18 Abs.1 BFA-VG, sodass er damit zugleich auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eingebracht hat. In der vorliegenden Beschwerde stellte der BF einen Antrag auf Verbleib gemäß §18 Absatz eins, BFA-VG, sodass er damit zugleich auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eingebracht hat.
Aus dem einleitenden Wortlaut des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO „Unbeachtet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung […]“ ist ableitbar, dass dem BF dann ein Recht auf Verbleib zuzuerkennen ist, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer möglichen Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Aus dem einleitenden Wortlaut des Artikel 68, Absatz 3, AsylVfVO „Unbeachtet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung […]“ ist ableitbar, dass dem BF dann ein Recht auf Verbleib zuzuerkennen ist, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer möglichen Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall war bereits nach Durchführung einer Grobprüfung auch unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte nicht anzunehmen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine relevante Änderung des Sachverhaltes wurde nicht glaubhaft behauptet. Auch im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF haben sich seit der vom 31.03.2026 stammenden Rückkehrentscheidung keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben.Im vorliegenden Fall war bereits nach Durchführung einer Grobprüfung auch unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte nicht anzunehmen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine relevante Änderung des Sachverhaltes wurde nicht glaubhaft behauptet. Auch im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF haben sich seit der vom 31.03.2026 stammenden Rückkehrentscheidung keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben.
Da mit vorliegenden Beschwerdeabweisung bereits eine Entscheidung in der Sache getroffen wurde, konnte von einer gesonderten Entscheidung über den Antrag auf Verbleib gemäß Art 68 AsylVfVO iVm § 18 Abs. 1 BFA-VG und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand genommen werden.Da mit vorliegenden Beschwerdeabweisung bereits eine Entscheidung in der Sache getroffen wurde, konnte von einer gesonderten Entscheidung über den Antrag auf Verbleib gemäß Artikel 68, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand genommen werden.
3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen entfallen. Im vorliegenden Fall sind auch keine relevanten Sachverhaltsfragen zu klären, welche die Durchführung einer Verhandlung erfordern würden. Eine mündliche Verhandlung konnte somit unterbleiben.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen entfallen. Im vorliegenden Fall sind auch keine relevanten Sachverhaltsfragen zu klären, welche die Durchführung einer Verhandlung erfordern würden. Eine mündliche Verhandlung konnte somit unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung, der Asylverfahrensverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung, der Asylverfahrensverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot rechtmäßig entschiedene Sache Folgeantrag glaubhafter Kern Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata unzulässiger Antrag Verhältnismäßigkeit VerwaltungsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I416.2351012.1.00Im RIS seit
27.10.2026Zuletzt aktualisiert am
27.10.2026