Entscheidungsdatum
08.10.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I403 2313986-2/10E, I403 2313986-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Angola, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold- Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Angola, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold- Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2026 zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII., mit dem ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen wurde, wird teilweise stattgegeben und festgehalten, dass Spruchpunkt VIII. zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 4 FPG wird ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht., mit dem ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen wurde, wird teilweise stattgegeben und festgehalten, dass Spruchpunkt römisch acht. zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, FPG wird ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) brachte am 30.04.2026 seinen zweiten, verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2026, rechtskräftig am 30.03.2026, über die Erstantragstellung auf internationalen Schutz vom 03.11.2024 in zweiter Instanz negativ entschieden worden war. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) brachte am 30.04.2026 seinen zweiten, verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2026, rechtskräftig am 30.03.2026, über die Erstantragstellung auf internationalen Schutz vom 03.11.2024 in zweiter Instanz negativ entschieden worden war.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.08.2026, zugestellt am 17.08.2026, wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 30.04.2026 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Art. 13 Statusverordnung (EU 2024/1347) iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Art. 18 Statusverordnung (EU 2024/1347) iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Angola gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Es wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.)Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.08.2026, zugestellt am 17.08.2026, wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 30.04.2026 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Artikel 13, Statusverordnung (EU 2024/1347) in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Artikel 18, Statusverordnung (EU 2024/1347) in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Angola gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.). Es wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.)
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 26.08.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang. Es wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Darüber hinaus wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Kritisiert wurde auch, dass die im Bescheid angegebene Rechtsmittelfrist von 10 Tagen (gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG) rechtswidrig sei, da ein Fall des § 16 Abs. 2 BFA-VG und somit eine Rechtsmittelfrist von zwei Wochen vorliege. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer neue Beweismittel eingebracht habe und dass der Vater des Beschwerdeführers nach Abschluss des ersten Asylverfahrens aufgrund der politischen Aktivitäten seines Sohnes ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch neue regimekritische Postings veröffentlicht. Eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache sei daher nicht gerechtfertigt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 26.08.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang. Es wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Darüber hinaus wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Kritisiert wurde auch, dass die im Bescheid angegebene Rechtsmittelfrist von 10 Tagen (gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG) rechtswidrig sei, da ein Fall des Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG und somit eine Rechtsmittelfrist von zwei Wochen vorliege. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer neue Beweismittel eingebracht habe und dass der Vater des Beschwerdeführers nach Abschluss des ersten Asylverfahrens aufgrund der politischen Aktivitäten seines Sohnes ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch neue regimekritische Postings veröffentlicht. Eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache sei daher nicht gerechtfertigt.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2026 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Teilerkenntnis vom 09.09.2026, GZ: I403 2313986-2/4Z wurde der Beschwerde vom 26.08.2026 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 07.10.2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung ab und wurde der Beschwerdeführer hierbei im Beisein seiner Rechtsvertretung einvernommen und die Rechtssache erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Angola, gehört der Volksgruppe Bakongo an und bekennt sich zum evangelischen Christentum. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer ist mit XXXX traditionell verheiratet und hat mit ihr eine am 07.08.2023 geborene Tochter. Aus einer zeitgleich geführten Beziehung mit einer anderen Frau entstammt eine am 02.08.2023 geborene Tochter. Seine (traditionelle) Ehefrau und seine Töchter leben in Angola. Entgegen seinen Angaben hält sich XXXX nicht versteckt. Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 traditionell verheiratet und hat mit ihr eine am 07.08.2023 geborene Tochter. Aus einer zeitgleich geführten Beziehung mit einer anderen Frau entstammt eine am 02.08.2023 geborene Tochter. Seine (traditionelle) Ehefrau und seine Töchter leben in Angola. Entgegen seinen Angaben hält sich römisch 40 nicht versteckt.
Seit dem 05.11.2024 ist der Beschwerdeführer meldebehördlich im Bundesgebiet registriert.
Zwei Onkel des Beschwerdeführers leben mit ihren Familien in Österreich. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Familienangehörigen im Bundesgebiet besteht nicht.
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau A1. Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ging im Bundesgebiet bisher keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers liegt kein gegenüber dem Vorverfahren (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2026) maßgeblich geänderter Sachverhalt vor.
1.2. Zum Vorverfahren und zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.11.2024 einen Erstantrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in Angola politisch aktiv gewesen sei und im Rahmen einer Demonstration am 31.08.2024 von Polizisten verhaftet, gefoltert und misshandelt worden sei. Seine Familie werde wegen seiner politischen Aktivitäten verfolgt. Unter anderem sei auch sein TikTok-Konto gesperrt worden, nachdem er regierungskritische Nachrichten veröffentlicht habe. Gegen ihn sei auch ein Haftbefehl erlassen worden.
Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung erlassen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer unterliege in Angola keiner politischen Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen. Er unterliege auch keiner ethnischen Verfolgung und würde bei einer Rückkehr in keine existenzbedrohende Notlage geraten. Es wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2026, GZ: I424 2313986-1/9E wurde eine dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde mit Entscheidung des VfGH vom 15.06.2026, E 1119/2026-6, abgelehnt.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs am 30.03.2026 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung (bis zum 13.04.2026) nicht nach.
Der Beschwerdeführer wurde am 30.04.2026 in Schubhaft genommen und stellte am selben Tag den zweiten, verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass inzwischen ein weiterer Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, sein Vater aufgrund polizeilicher Misshandlung verstorben sei und er regierungskritische Postings auf TikTok veröffentliche.
Damit wurde kein gegenüber dem Vorverfahren (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2026) maßgeblich geänderter Sachverhalt vorgebracht, der einen glaubhaften Kern aufweist.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Seit der letzten inhaltlichen Entscheidung zu GZ: I424 2313986-1/9E haben sich in Hinblick auf die Lage in Angola keine Änderungen ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Angola sowie in die seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Überdies wurde Einsicht genommen in das beigezogene Vorverfahren zu GZ: I424 2313986-1 und Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.10.2026, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keine schwere Erkrankung glaubhaft gemacht hat. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer im Mai 2026 wegen Schmerzen im Bauchbereich in das LKH XXXX eingeliefert wurde. Der Beschwerdeführer legte aber keinen Befund vor und gab auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung an, dass er nur Schmerzmittel gegen Kopfweh und Bauchweh nehmen würde und dass er glaube, ein Problem mit der Prostata oder der Blase zu haben, weil er häufig auf die Toilette müsse; einen Arzt habe er deswegen aber noch nicht aufgesucht. Im Vorverfahren hatte er im Übrigen auch auf Magenbeschwerden und eine medikamentöse Behandlung derselben hingewiesen (Protokoll der Verhandlung am 20.02.2026). Somit kann keine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt werden, woraus sich wiederum ergibt, dass keine entscheidungsrelevante Änderung in der Person des Beschwerdeführers gegenüber dem Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2026, I424 2313986-1/9E vorliegt.Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keine schwere Erkrankung glaubhaft gemacht hat. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer im Mai 2026 wegen Schmerzen im Bauchbereich in das LKH römisch 40 eingeliefert wurde. Der Beschwerdeführer legte aber keinen Befund vor und gab auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung an, dass er nur Schmerzmittel gegen Kopfweh und Bauchweh nehmen würde und dass er glaube, ein Problem mit der Prostata oder der Blase zu haben, weil er häufig auf die Toilette müsse; einen Arzt habe er deswegen aber noch nicht aufgesucht. Im Vorverfahren hatte er im Übrigen auch auf Magenbeschwerden und eine medikamentöse Behandlung derselben hingewiesen (Protokoll der Verhandlung am 20.02.2026). Somit kann keine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt werden, woraus sich wiederum ergibt, dass keine entscheidungsrelevante Änderung in der Person des Beschwerdeführers gegenüber dem Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2026, I424 2313986-1/9E vorliegt.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.
Die (traditionelle) Eheschließung des Beschwerdeführers und die Geburtsdaten seiner beiden Töchter ergeben sich aus seinen Angaben in der Verhandlung am 07.10.2026. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass seine (traditionelle) Ehefrau verschwunden sei, ist dies allerdings nicht glaubhaft: Er gab, unter anderem in der Erstbefragung, an, dass seine (traditionelle) Ehefrau im Juli 2025 (in der Verhandlung sprach er dann von Juni 2025) verschwunden sei und niemand wisse, wo sie sich aufhalte. Tatsächlich gratulierte er ihr aber an ihrem Geburtstag im Juli 2026 über sein offenes Facebook-Profil. In der Verhandlung am 07.10.2026 damit konfrontiert, meinte der Beschwerdeführer, dass er ihr habe gratulieren wollen, damit sie es lesen könne, wo auch immer sie sei. Er betonte nochmals, seit mehr als einem Jahr keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt zu haben. Dies entspricht aber nicht der Wahrheit, da sich unter seiner Grußbotschaft auf seinem Facebook-Account Kommentare von Freunden und Verwandten finden, die seiner (traditionellen) Ehefrau ebenfalls zum Geburtstag gratulieren – und für diese Glückwünsche bedankten sich sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine (traditionelle) Ehefrau im Wege weiterer Kommentare. Zusammengefasst geht das Gericht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit seiner (traditionellen) Ehefrau steht und diese sich weder verstecken muss noch verschwunden ist.
Dass der Beschwerdeführer über Familienangehörige in Österreich verfügt, zu denen aber kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, legte er bereits im Vorverfahren glaubhaft dar.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, sind einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen. Dass er nicht angemeldet erwerbstätig war, ergibt sich aus einem Auszug aus der Sozialversicherungsdatenbank (AJ-Web).
2.2. Zum Vorverfahren und zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz:
Die Feststellungen zum Vorverfahren auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers und den im damaligen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2026, I424 2313986-1/9E und dem dazugehörigen Gerichtsakt.
Die Feststellungen zur Schubhaft und zur Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und einem Auszug aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung am 01.05.2026, in der niederschriftlichen Befragung durch das BFA am 16.06.2026 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2026 sowie aus der am 06.10.2026 eingebrachten Stellungnahme des Beschwerdeführers.
Dass damit kein gegenüber dem Vorverfahren (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2026) maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einen glaubhaften Kern aufweist, vorgebracht wurde, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorbringt, dass sein Vater am 04.04.2026 von Sicherheitskräften ermordet worden sei, ist dies nicht glaubhaft. Er brachte vor, dass die Sicherheitskräfte ihn am 04.04.2026 gesucht hätten, nachdem er zu einem Gerichtstermin nicht erschienen sei, und dann seinen Vater mitgenommen und ermordet hätten. Der Beschwerdeführer legte einen Krankenhausbericht vom 06.04.2026 und eine Sterbeurkunde vom 04.04.2026 vor, um den Tod seines Vaters zu beweisen. In den Dokumenten ist die Rede davon, dass der Patient ein Polytrauma nach einem Angriff auf offener Straße erlitten habe und seinen Verletzungen erlegen sei. Aus Sicht der erkennenden Richterin bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen; so findet sich etwa auf dem Krankenhausreport nicht das Logo des genannten Krankenhauses und sind zwar die anderen Oberärzte des Krankenhauses im Internet zu finden, jener, der den Krankenhausbericht unterzeichnet hatte, allerdings nicht. Dass in der Sterbeurkunde als Todesursache nur „Gewaltopfer“ angegeben ist, erscheint wenig plausibel. Zudem wurde die Sterbeurkunde am 04.04.2026 ausgestellt, trotzdem ist in dem zwei Tage später ausgestellten Krankenhausreport noch die Rede von einer geplanten Autopsie. Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht von gefälschten Dokumenten aus. Doch selbst wenn man von der Echtheit der vorgelegten Unterlagen ausginge, würde dies lediglich beweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers Opfer eines Gewaltverbrechens wurde, allerdings nicht, dass dies in einem Zusammenhang mit einer – bereits im Vorverfahren für nicht glaubhaft befundenen -politischen Verfolgung des Beschwerdeführers stehen würde. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Lichtbilder zeigen unter anderem einen Mann mit einer Wunde am Oberkörper, doch kann weder festgestellt werden, um wen es sich dabei handelt, noch woher die Verletzung rührt. Auch das Foto eines Sarges, vorgelegt mit der Stellungnahme vom 06.10.2026, kann nicht beweisen, dass eine Reflexverfolgung zum Tod des Vaters geführt hat.
Auch (Sprach-)Nachrichten seiner Schwester vom 04.04.2026 per WhatsApp, in denen sie den Tod des Vaters beklagt und die MPLA dafür verantwortlich macht, machen das Geschehen nicht glaubhaft. So fällt auf, dass die Konversation am 04.04.2026 mit einer Grußnachricht des Beschwerdeführers beginnt, die dieser um 03:08 verschickt hat. Danach folgt eine Sprachnachricht der Schwester um 07:58, ehe der Beschwerdeführer um 08:08 darauf antwortet: „Mein Gott im Himmel, wie konnte das passieren? Du hast es gut erklärt, wann wurde er verhaftet?“ Offenbar hatte die Schwester ihm in der Sprachnachricht von der Verhaftung des Vaters berichtet. Wenige Minuten später, um 08:17 folgt eine zweite Sprachnachricht der Schwester, auf die der Beschwerdeführer um 08:25 damit antwortet, dass die MPLA seine Familie töte. Offenbar wurde ihm mit der zweiten Nachricht der Tod seines Vaters mitgeteilt. Es erscheint wenig plausibel, dass die Schwester des Beschwerdeführers, die nach seinen Angaben in der Verhandlung bei der Verhaftung des Vaters zugegen war, weil sie mit diesem in einem Haus wohnte (obwohl er im Vorverfahren noch angegeben hatte, dass seine Schwester in XXXX , sein Vater aber in XXXX wohne), wenige Minuten nachdem sie den Beschwerdeführer über die Verhaftung informiert, bereits Kenntnis vom Tod des Vaters erlangt haben soll. In der Befragung durch das BFA erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Schwester die Information bekommen habe, dass sein Vater im Krankenhaus sei, dass er aber bereits gestorben gewesen sei, als sie dorthin gekommen sei. Wie gesagt passt dies aber nicht mit der engen zeitlichen Nähe der Nachrichten an den Beschwerdeführer und auch nicht mit der frühen Uhrzeit zusammen. Prinzipiell ist Angola in der gleichen Zeitzone, durch die Verwendung der Sommerzeit in Österreich ab März ist es in Angola aber erst 06:58, wenn es im österreichischen Netz 07:58 angezeigt wird. Die Schwester informierte den Beschwerdeführer daher bereits am frühen Morgen über den Tod des Vaters – Stunden vor der Feststellung des Todeszeitpunktes in der vorgelegten Sterbeurkunde (13:10). In der Verhandlung am 07.10.2026 behauptete der Beschwerdeführer, dass seine Schwester ihm eine Sprachnachricht hinterlassen habe, nachdem sie ihn nicht erreicht habe und er sie danach zurückgerufen habe. Sprachanrufe sind im Chat allerdings nicht verzeichnet. Dem Vorbringen rund um die angebliche Ermordung des Vaters kommt daher kein glaubhafter Kern zu. Zudem berichtete der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren von einer angeblichen Verfolgung seiner Verwandten wegen seiner politischen Aktivitäten (z.B. Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 25.04.2025) und würde es sich daher selbst bei Wahrunterstellung letztlich auch um keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt handeln. Auch (Sprach-)Nachrichten seiner Schwester vom 04.04.2026 per WhatsApp, in denen sie den Tod des Vaters beklagt und die MPLA dafür verantwortlich macht, machen das Geschehen nicht glaubhaft. So fällt auf, dass die Konversation am 04.04.2026 mit einer Grußnachricht des Beschwerdeführers beginnt, die dieser um 03:08 verschickt hat. Danach folgt eine Sprachnachricht der Schwester um 07:58, ehe der Beschwerdeführer um 08:08 darauf antwortet: „Mein Gott im Himmel, wie konnte das passieren? Du hast es gut erklärt, wann wurde er verhaftet?“ Offenbar hatte die Schwester ihm in der Sprachnachricht von der Verhaftung des Vaters berichtet. Wenige Minuten später, um 08:17 folgt eine zweite Sprachnachricht der Schwester, auf die der Beschwerdeführer um 08:25 damit antwortet, dass die MPLA seine Familie töte. Offenbar wurde ihm mit der zweiten Nachricht der Tod seines Vaters mitgeteilt. Es erscheint wenig plausibel, dass die Schwester des Beschwerdeführers, die nach seinen Angaben in der Verhandlung bei der Verhaftung des Vaters zugegen war, weil sie mit diesem in einem Haus wohnte (obwohl er im Vorverfahren noch angegeben hatte, dass seine Schwester in römisch 40 , sein Vater aber in römisch 40 wohne), wenige Minuten nachdem sie den Beschwerdeführer über die Verhaftung informiert, bereits Kenntnis vom Tod des Vaters erlangt haben soll. In der Befragung durch das BFA erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Schwester die Information bekommen habe, dass sein Vater im Krankenhaus sei, dass er aber bereits gestorben gewesen sei, als sie dorthin gekommen sei. Wie gesagt passt dies aber nicht mit der engen zeitlichen Nähe der Nachrichten an den Beschwerdeführer und auch nicht mit der frühen Uhrzeit zusammen. Prinzipiell ist Angola in der gleichen Zeitzone, durch die Verwendung der Sommerzeit in Österreich ab März ist es in Angola aber erst 06:58, wenn es im österreichischen Netz 07:58 angezeigt wird. Die Schwester informierte den Beschwerdeführer daher bereits am frühen Morgen über den Tod des Vaters – Stunden vor der Feststellung des Todeszeitpunktes in der vorgelegten Sterbeurkunde (13:10). In der Verhandlung am 07.10.2026 behauptete der Beschwerdeführer, dass seine Schwester ihm eine Sprachnachricht hinterlassen habe, nachdem sie ihn nicht erreicht habe und er sie danach zurückgerufen habe. Sprachanrufe sind im Chat allerdings nicht verzeichnet. Dem Vorbringen rund um die angebliche Ermordung des Vaters kommt daher kein glaubhafter Kern zu. Zudem berichtete der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren von einer angeblichen Verfolgung seiner Verwandten wegen seiner politischen Aktivitäten (z.B. Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 25.04.2025) und würde es sich daher selbst bei Wahrunterstellung letztlich auch um keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt handeln.
Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorbringt, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei, ist zunächst darauf zu verweisen, dass er auch im Vorverfahren davon gesprochen hatte, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege (Protokoll der Verhandlung vor dem BVwG vom 20.02.2026). In der mündlichen Verhandlung am 07.10.2026 danach gefragt, was sich denn diesbezüglich an der Situation geändert habe, meinte der Beschwerdeführer, dass der erste Haftbefehl von der Provinz-Staatsanwaltschaft ausgestellt worden sei, der zweite, datiert auf den 02.04.2026, dagegen von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Angola. Dies wäre aus Sicht des Gerichtes nicht ausreichend, um eine entscheidende Änderung darzulegen, doch erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage, weil für das Gericht nach eingehender Prüfung des Dokuments feststeht, dass es sich beim vorgelegten Haftbefehl um eine Fälschung handelt: Es beginnt damit, dass der Stempel sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch das Innenministerium beinhaltet, es sich dabei in Angola aber um zwei voneinander getrennte Institutionen handelt bzw. die Staatsanwaltschaft eine unabhängige Institution darstellt (vgl Dunia P. Zongwe, Nélia Daniel Dias, Republic of Angola – Legal System and Research, abrufbar unter https://www.nyulawglobal.org/globalex/angola1.html#the-institutions). In diesem Dokument finden sich zudem Rechtschreibfehler, die mit einem offiziellen Vordruck nicht vereinbar sind: So ist das Dokument mit der Überschrift „„Mandato de Captura“ versehen. Tatsächlich schreibt man aber „Mandado de Captura“. Das Wort „Mandato“ existiert zwar ebenfalls im Portugiesischen, bedeutet aber „Amtszeit“ oder „Mandat“. Abgesehen von diesem Rechtschreibfehler ist der Begriff „Mandado de Captura“ (Festnahmebefehl) in der angolanischen Rechtsordnung nicht mehr gebräuchlich; vielmehr sehen die Artikel 255 und 256 der neuen Strafprozessordnung nunmehr ausschließlich den Begriff „Mandado de Detenção“ (Haftbefehl/Festnahmeanordnung) vor (vgl etwa Dário Gaspar, Mandado de captura ou mandado de detenção?, abrufbar unter https://www.club-k.net/index.php/opiniao/47169-mandado-de-captura-ou-mandado-de-detencao-dario-gaspar). In dem Dokument wird dem Beschwerdeführer im Übrigen Vandalismus und die Teilnahme an einer Demonstration vorgeworfen, wobei bereits mit dem Vorerkenntnis festgestellt wurde, dass nicht glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer von den angolanischen Behörden die Teilnahme an einer Demonstration vorgeworfen wurde. Außerdem ist es nicht plausibel, dass die Sicherheitskräfte dem Vater des Beschwerdeführers einen Haftbefehl übergeben sollten. Zusammengefasst geht das Gericht daher nicht davon aus, dass der vorgelegte Haftbefehl authentisch ist und kommt dem entsprechenden Vorbringen daher kein glaubhafter Kern zu.Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorbringt, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei, ist zunächst darauf zu verweisen, dass er auch im Vorverfahren davon gesprochen hatte, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege (Protokoll der Verhandlung vor dem BVwG vom 20.02.2026). In der mündlichen Verhandlung am 07.10.2026 danach gefragt, was sich denn diesbezüglich an der Situation geändert habe, meinte der Beschwerdeführer, dass der erste Haftbefehl von der Provinz-Staatsanwaltschaft ausgestellt worden sei, der zweite, datiert auf den 02.04.2026, dagegen von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Angola. Dies wäre aus Sicht des Gerichtes nicht ausreichend, um eine entscheidende Änderung darzulegen, doch erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage, weil für das Gericht nach eingehender Prüfung des Dokuments feststeht, dass es sich beim vorgelegten Haftbefehl um eine Fälschung handelt: Es beginnt damit, dass der Stempel sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch das Innenministerium beinhaltet, es sich dabei in Angola aber um zwei voneinander getrennte Institutionen handelt bzw. die Staatsanwaltschaft eine unabhängige Institution darstellt vergleiche Dunia P. Zongwe, Nélia Daniel Dias, Republic of Angola – Legal System and Research, abrufbar unter https://www.nyulawglobal.org/globalex/angola1.html#the-institutions). In diesem Dokument finden sich zudem Rechtschreibfehler, die mit einem offiziellen Vordruck nicht vereinbar sind: So ist das Dokument mit der Überschrift „„Mandato de Captura“ versehen. Tatsächlich schreibt man aber „Mandado de Captura“. Das Wort „Mandato“ existiert zwar ebenfalls im Portugiesischen, bedeutet aber „Amtszeit“ oder „Mandat“. Abgesehen von diesem Rechtschreibfehler ist der Begriff „Mandado de Captura“ (Festnahmebefehl) in der angolanischen Rechtsordnung nicht mehr gebräuchlich; vielmehr sehen die Artikel 255 und 256 der neuen Strafprozessordnung nunmehr ausschließlich den Begriff „Mandado de Detenção“ (Haftbefehl/Festnahmeanordnung) vor vergleiche etwa Dário Gaspar, Mandado de captura ou mandado de detenção?, abrufbar unter https://www.club-k.net/index.php/opiniao/47169-mandado-de-captura-ou-mandado-de-detencao-dario-gaspar). In dem Dokument wird dem Beschwerdeführer im Übrigen Vandalismus und die Teilnahme an einer Demonstration vorgeworfen, wobei bereits mit dem Vorerkenntnis festgestellt wurde, dass nicht glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer von den angolanischen Behörden die Teilnahme an einer Demonstration vorgeworfen wurde. Außerdem ist es nicht plausibel, dass die Sicherheitskräfte dem Vater des Beschwerdeführers einen Haftbefehl übergeben sollten. Zusammengefasst geht das Gericht daher nicht davon aus, dass der vorgelegte Haftbefehl authentisch ist und kommt dem entsprechenden Vorbringen daher kein glaubhafter Kern zu.
Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorbringt, dass er regierungskritische Beiträge auf sozialen Medien poste, handelt es sich ebenfalls um kein neues Vorbringen. Der Beschwerdeführer hatte schon in der Verhandlung im Vorverfahren am 20.02.2026 erklärt, dass er bereits in Angola über einen TikTok-Account die MPLA öffentlich kritisiert habe. Dieses Konto sei von der angolanischen Regierung gesperrt worden, doch habe er unter dem gleichen Namen nach seiner Ankunft in Österreich wieder ein Konto eröffnet. Abgesehen davon, dass es nicht glaubhaft ist, dass die angolanische Regierung über die Möglichkeit verfügt, einen einzelnen TikTok-Account zu sperren (bzw. dass es dann nicht möglich wäre, diesen unter dem gleichen Namen wieder zu eröffnen), steht damit fest, dass regimekritische Äußerungen des Beschwerdeführers in sozialen Medien bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren. In der Befragung durch das BFA am 16.06.2026 erwähnte er zudem, dass er „nach dem Verschwinden meiner Frau (im Juli 2025) verstärkt auf TikTok publiziert habe“, so dass auch dies dagegenspricht, dass die Postings nach dem 30.03.2026 einen neuen Sachverhalt darstellen. Auch gab er in der Erstbefragung an, dass die Polizei ihn wegen seiner „Beiträge gegen die Regierung auf TikTok“ gesucht habe und, nachdem sie ihn nicht habe finden können und er der Anordnung am 02.04.2026 zu erscheinen, nicht gefolgt sei, seinen Vater am 04.04.2026 ermordet habe. Auch in der Stellungnahme vom 06.10.2026 ist die Rede davon, dass der Beschwerdeführer seine „politische Tätigkeit gegen die angolanische Tätigkeit aus Österreich über soziale Medien fortsetze“ und wird von einer „über einen längeren Zeitraum fortgeführten exilpolitischen Aktivität“ gesprochen. In der Verhandlung betonte der Beschwerdeführer, dass er bereits in Angola regimekritische Postings veröffentlicht habe und dies dann im Februar 2026 nach der letzten Verhandlung intensiviert habe. Auch wenn bei Durchsicht des TikTok-Accounts des Beschwerdeführers auffällt, dass rund um die Stellung des Folgeantrages vermehrt Postings veröffentlicht wurden (was eine asyltaktische Motivation nahelegt), so ergibt sich sowohl aus dem Account wie auch aus der Nachfrage im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer mit der Veröffentlichung regimekritischer Postings jedenfalls vor dem Jahr 2026 begonnen hatte.
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer bereits vor Rechtskraft des Vorerkenntnisses am 30.03.2026 mit der Veröffentlichung regimekritischer Postings begonnen hatte und diese auch bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren. Zusammengefasst sind daher die Beiträge des Beschwerdeführers auf TikTok nicht als neuer Sachverhalt anzusehen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auf seinem TikTok-Account politische Nachrichten postet, während sich auf seinem Facebook-Account nur Beiträge mit religiösem Inhalt oder Grußbotschaften an seine Verwandten, aber keinerlei politische Inhalte finden. Dies legt nahe, dass der TikTok-Account aus asyltaktischen Gründen eröffnet wurde.
Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorbringt, dass er von Seiten der Regierung bzw. der Regierungspartei Partei Movimento Popular de Libertação de Angola (MPLA) Drohungen auf Facebook bzw. TikTok bekommen habe, ist dies aufgrund der folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: Der Beschwerdeführer legte einen Chatverlauf mit einer Person namens „ XXXX “ auf WhatsApp vor (erstmals mit der Stellungnahme vom 28.05.2026), den er im Rahmen der Verhandlung auch auf seinem Mobiltelefon zeigen konnte. Dazu muss allerdings in Erinnerung gerufen werden, dass es vollkommen simpel ist, einen „Fake-WhatsApp-Chat“ zu erstellen und sich dazu im Internet zahlreiche Anleitungen finden (etwa https://www.giga.de/apps/whatsapp-fuer-android/tipps/whatsapp-chat-faken-eigene-verlaeufe-erstellen/). In diesem Chat beschimpft „ XXXX “ den Beschwerdeführer wegen dessen Kritik an der MPLA und schreibt er, dass man bereits seinen Vater getötet habe. Abgesehen davon, dass unklar ist, um wen es sich bei dieser Person, die der Beschwerdeführer seinen Angaben in der Verhandlung nach gar nicht kennt, handelt, ist es wenig plausibel, dass jemand von der Regierungspartei MPLA offen die Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers zugibt. Auch bleibt unklar, woher „ XXXX “ die österreichische Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers kennen sollte. Aus Sicht der erkennenden Richterin ist davon auszugehen, dass dieser Chatverlauf vom Beschwerdeführer konstruiert wurde. Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorbringt, dass er von Seiten der Regierung bzw. der Regierungspartei Partei Movimento Popular de Libertação de Angola (MPLA) Drohungen auf Facebook bzw. TikTok bekommen habe, ist dies aufgrund der folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: Der Beschwerdeführer legte einen Chatverlauf mit einer Person namens „ römisch 40 “ auf WhatsApp vor (erstmals mit der Stellungnahme vom 28.05.2026), den er im Rahmen der Verhandlung auch auf seinem Mobiltelefon zeigen konnte. Dazu muss allerdings in Erinnerung gerufen werden, dass es vollkommen simpel ist, einen „Fake-WhatsApp-Chat“ zu erstellen und sich dazu im Internet zahlreiche Anleitungen finden (etwa https://www.giga.de/apps/whatsapp-fuer-android/tipps/whatsapp-chat-faken-eigene-verlaeufe-erstellen/). In diesem Chat beschimpft „ römisch 40 “ den Beschwerdeführer wegen dessen Kritik an der MPLA und schreibt er, dass man bereits seinen Vater getötet habe. Abgesehen davon, dass unklar ist, um wen es sich bei dieser Person, die der Beschwerdeführer seinen Angaben in der Verhandlung nach gar nicht kennt, handelt, ist es wenig plausibel, dass jemand von der Regierungspartei MPLA offen die Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers zugibt. Auch bleibt unklar, woher „ römisch 40 “ die österreichische Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers kennen sollte. Aus Sicht der erkennenden Richterin ist davon auszugehen, dass dieser Chatverlauf vom Beschwerdeführer konstruiert wurde.
In der Befragung durch das BFA am 16.06.2026 erklärte der Beschwerdeführer „vor einigen Tagen“ auf seinem Facebook-Account Freundschaftsanfragen der Vizepräsidentin der MPLA erhalten zu haben, diese aber nicht angenommen zu haben. Danach seien ihm Drohnachrichten geschickt worden. Mit Stellungnahme vom 06.10.2026 wurden erstmals Nachrichten über den Facebook-Messenger vorgelegt, die der Beschwerdeführer mit einer „ XXXX “ am 06.06.2026 ausgetauscht haben will. Offen bleibt, warum der Beschwerdeführer diese Nachrichten nicht früher, etwa bei der Befragung durch das BFA vorgelegt hatte. XXXX ist die ehemalige Gouverneurin der Provinz Cuanza Sul und nunmehrige Vizepräsidentin der MPLA. Warum eine derart hohe Funktionärin dem Beschwerdeführer plötzlich Drohnachrichten schicken sollte, erschließt sich nicht. Zudem stimmt der Name („ XXXX “) nicht mit dem Namen in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachrichten („ XXXX “) überein, so dass letztlich auch hier von einem gefälschten Nachrichtenverlauf auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer auf Facebook keinerlei Beiträge politischen Inhalts veröffentlicht hat. Der Beschwerdeführer legte zuletzt auch Nachrichten vor, die ihm eine Person namens XXXX über Facebook am 21.09.2026 geschickt haben soll. Dieser ist der Generalsekretär der MPLA und erscheint es nicht schlüssig, dass er sich mit Hassnachrichten an einzelne kritische Stimmen in den sozialen Medien wendet. Wenn der Beschwerdeführer zudem tatsächlich über Facebook Drohnachrichten erhalten hätte, wäre nicht davon auszugehen, dass er seinen beiden Töchtern und weiteren Verwandten fröhliche Geburtstagsglückwünsche über die gleiche Plattform schickt, die dann von weiteren Freunden und Verwandten mit weiteren Glückwünschen, Danksagungen und Herzen kommentiert werden.In der Befragung durch das BFA am 16.06.2026 erklärte der Beschwerdeführer „vor einigen Tagen“ auf seinem Facebook-Account Freundschaftsanfragen der Vizepräsidentin der MPLA erhalten zu haben, diese aber nicht angenommen zu haben. Danach seien ihm Drohnachrichten geschickt worden. Mit Stellungnahme vom 06.10.2026 wurden erstmals Nachrichten über den Facebook-Messenger vorgelegt, die der Beschwerdeführer mit einer „ römisch 40 “ am 06.06.2026 ausgetauscht haben will. Offen bleibt, warum der Beschwerdeführer diese Nachrichten nicht früher, etwa bei der Befragung durch das BFA vorgelegt hatte. römisch 40 ist die ehemalige Gouverneurin der Provinz Cuanza Sul und nunmehrige Vizepräsidentin der MPLA. Warum eine derart hohe Funktionärin dem Beschwerdeführer plötzlich Drohnachrichten schicken sollte, erschließt sich nicht. Zudem stimmt der Name („ römisch 40 “) nicht mit dem Namen in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachrichten („ römisch 40 “) überein, so dass letztlich auch hier von einem gefälschten Nachrichtenverlauf auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer auf Facebook keinerlei Beiträge politischen Inhalts veröffentlicht hat. Der Beschwerdeführer legte zuletzt auch Nachrichten vor, die ihm eine Person namens römisch 40 über Facebook am 21.09.2026 geschickt haben soll. Dieser ist der Generalsekretär der MPLA und erscheint es nicht schlüssig, dass er sich mit Hassnachrichten an einzelne kritische Stimmen in den sozialen Medien wendet. Wenn der Beschwerdeführer zudem tatsächlich über Facebook Drohnachrichten erhalten hätte, wäre nicht davon auszugehen, dass er seinen beiden Töchtern und weiteren Verwandten fröhliche Geburtstagsglückwünsche über die gleiche Plattform schickt, die dann von weiteren Freunden und Verwandten mit weiteren Glückwünschen, Danksagungen und Herzen kommentiert werden.
Soweit der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 16.06.2026 behauptete, dass er auch wegen seiner Volksgruppe Bakongo verfolgt werde, war dies bereits Gegenstand im ersten Asylverfahren, das mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2026, I424 2313986-1/9E abgeschlossen wurde und wurde dort bereits festgestellt, dass keine staatliche Verfolgung der Bakongo gegeben ist.
Die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH vom 15.06.2026 ist dem vorgelegten Beschluss, Zl. E 1119/2026-6, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2026, zu entnehmen (I424 2313986-1/13Z).
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Herangezogen wurde im Vorverfahren das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 22.12.2025, das noch immer aktuell ist.
Die Feststellung, dass sich die Situation in Angola nicht maßgeblich geändert hat, gründet darauf, dass in der Beschwerde keine entsprechende Änderung behauptet wurde und eine solche auch weder dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht noch im Rahmen einer Recherche im Internet gefunden werden konnte. Die in der Stellungnahme vom 28.05.2026 ergänzend eingebrachten Länderberichte, unter anderem von Freedom House (abrufbar unter https://freedomhouse.org/country/angola/freedom-net/2024), sind zumeist vor dem 30.03.2026 erschienen und können daher keine Veränderung der Situation in Angola belegen. Soweit etwa auf die Verhaftung einer bekannten Influencerin im Jahr 2023 verwiesen wurde, kann sich daraus denkunmöglich eine veränderte Situation gegenüber dem 30.03.2026 ergeben. Der ebenfalls in der genannten Stellungnahme zitierte Angola-Bericht von Human Rights Watch im World Report 2026 (Berichtszeitraum 2025) wurde am 04.02.2026 veröffentlicht und findet sich zudem im Erkenntnis vom 27.03.2026. Einzig der Amnesty-International-Bericht zur Menschenrechtslage in Angola über das Berichtsjahr 2025 wurde am 21.04.2026 – und damit nach Rechtskraft des Vorerkenntnisses - veröffentlicht. In diesem Bericht wird insbesondere auf das repressive Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen regierungskritische Demonstrant:innen hingewiesen; dies findet sich allerdings auch im Bericht von Amnesty International über das Berichtsjahr 2024, der im Vorerkenntnis vom 27.03.2026 zitiert wird. Eine Änderung der Lage in Angola wurde daher nicht glaubhaft gemacht. Zudem wurde bereits im Vorerkenntnis festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keiner Demonstration teilgenommen hatte und nicht als politischer Aktivist im Fokus der Sicherheitskräfte steht, so dass die entsprechende Berichtslage auch nicht von Relevanz für den Beschwerdeführer ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Anzuwendende Rechtslage:
Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), die Verordnung ab dem 12.06.2026 gilt. Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), die Verordnung ab dem 12.06.2026 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist, allerdings die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind. Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist, allerdings die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.
Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass in der Beschwerde zu Recht kritisiert wurde, dass die im Bescheid angegebene Rechtsmittelfrist von 10 Tagen (gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG) im gegenständlichen Fall, der sich auf einen vor dem 12.06.2026 eingebrachten Antrag stützt, nicht anwendbar ist, sondern vielmehr ein Fall des § 16 Abs. 2 BFA-VG und somit eine Rechtsmittelfrist von zwei Wochen vorliegt.Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass in der Beschwerde zu Recht kritisiert wurde, dass die im Bescheid angegebene Rechtsmittelfrist von 10 Tagen (gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG) im gegenständlichen Fall, der sich auf einen vor dem 12.06.2026 eingebrachten Antrag stützt, nicht anwendbar ist, sondern vielmehr ein Fall des Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG und somit eine Rechtsmittelfrist von zwei Wochen vorliegt.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
3.2. Zum Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):3.2. Zum Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.):
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Da auf Anträge, die, wie der vorliegende, vor dem 12.06.2026 gestellt wurden, die Verfahrensverordnung nicht anzuwenden ist, ist bei solchen Folgeanträgen weiterhin § 68 AVG anzuwenden.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Da auf Anträge, die, wie der vorliegende, vor dem 12.06.2026 gestellt wurden, die Verfahrensverordnung nicht anzuwenden ist, ist bei solchen Folgeanträgen weiterhin Paragraph 68, AVG anzuwenden.
Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN). Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN).
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 15.04.2024, Ra 2024/05/0011; VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 15.04.2024, Ra 2024/05/0011; VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN).
Ein nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens erlassener Haftbefehl kann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen, die eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert. Es bedarf in einem solchen Fall einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen, insbesondere dahingehend, ob diesem Vorbringen ein zumindest glaubhafter Kern zukommt (vgl. VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487, mwN).Ein nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens erlassener Haftbefehl kann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen, die eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert. Es bedarf in einem solchen Fall einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen, insbesondere dahingehend, ob diesem Vorbringen ein zumindest glaubhafter Kern zukommt vergleiche VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487, mwN).
Dies ist gegenständlich erfolgt und hat sich das Gericht beweiswürdigend mit dem Vorbringen des Folgeantrages dahingehend auseinandergesetzt, ob ihm ein glaubhafter Kern zugesprochen werden kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Als „Vergleichsentscheidung“ zum gegenständlichen Bescheid des BFA vom 13.08.2026 dient das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2026, I424 2313986-1/9E, in welchem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner politischen Verfolgung unterliegt und auch den Angehörigen des Beschwerdeführers wegen seiner angeblichen politischen Betätigung keine Gefahr droht. Auch konnte der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer begründete den verfahrensgegenständlichen Antrag im Wesentlichen damit, dass kurz nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2026 sein Vater von Sicherheitskräften getötet worden sei; zudem liege ein neuer Haftbefehl vor und habe er seine kritische Haltung zur Regierung weiterhin über soziale Medien verbreitet. Damit hat der Beschwerdeführer keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die ihn betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage vorgebracht, der ein glaubhafter Kern zukommt.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Vater wegen seiner politischen Aktivitäten von Sicherheitskräften ermordet worden sei, dass er von Führungskräften der MPLA persönlich bedroht worden sei und ein neuer Haftbefehl erlassen worden sei, kommt kein glaubhafter Kern zu, wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde: Der Haftbefehl erwies sich als Fälschung; die Authentizität der den Tod des Vaters betreffenden vorgelegten Unterlagen (Krankenhausreport, Sterbeurkunde) ist ebenfalls zweifelhaft, zudem würde damit nur der Tod des Vaters, aber nicht die näheren Umstände dargelegt. Außerdem wurde bereits mit dem Vorerkenntnis dargelegt, dass der Beschwerdeführer – und damit seine Verwandten – gerade nicht Opfer politischer Verfolgung sind. Auch verwickelte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche rund um den Tod seines Vaters, etwa dahingehend, dass ihn seine Schwester zu einem Zeitpunkt darüber informiert haben soll, als sein Vater noch gar nicht verstorben war. Soweit er auf regimekritische Postings in Sozialen Medien verweist, war dies bereits im Vorverfahren berücksichtigt worden und liegt diesbezüglich kein neuer Sachverhalt vor. Es ist daher nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen, der eine meritorische Prüfung nach sich ziehen würde und wurde der Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.): 3.3. Zum Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.):
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Da auf Anträge, die, wie der vorliegende, vor dem 12.06.2026 gestellt wurden, die Verfahrensverordnung nicht anzuwenden ist, ist bei solchen Folgeanträgen weiterhin § 68 AVG anzuwenden.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Da auf Anträge, die, wie der vorliegende, vor dem 12.06.2026 gestellt wurden, die Verfahrensverordnung nicht anzuwenden ist, ist bei solchen Folgeanträgen weiterhin Paragraph 68, AVG anzuwenden.
Wesentliche Änderungen, etwa in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers oder die Lage in Angola, wurden nicht behauptet, so dass auch hinsichtlich der Frage der Gewährung subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.):3.4. Zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.):
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
Dem Beschwerdeführer droht in Angola kein ernsthafter Schaden. Weder ist glaubhaft, dass er von den Behörden oder der Regierung seines Herkunftsstaates verfolgt wird, noch kann erkannt werden, dass seine Existenz bedroht wäre, ist er doch gesund und erwerbsfähig.
Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.
Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt IV.):3.5. Zum Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch vier.):
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde nur behauptet wurde.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zur Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt V.):3.6. Zur Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch fünf.):
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG). Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies ist auch für zurückweisende Entscheidungen nach § 68 AVG anzuwenden (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies ist auch für zurückweisende Entscheidungen nach Paragraph 68, AVG anzuwenden (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).
Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes:
Der Beschwerdeführer hält sich erst seit November 2024 und damit weniger als zwei Jahre im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt war immer nur vorübergehend rechtmäßig aufgrund der Stellung von zwei Anträgen auf internationalen Schutz.
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der etwa zwei Jahre andauernde Inlandsaufenthalt sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der etwa zwei Jahre andauernde Inlandsaufenthalt sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.
Zum Familienleben:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Seine beiden Töchter und seine Lebensgefährtin leben ebenso wie seine Schwester in Angola, seinem Herkunftsstaat. Soweit zwei Onkel mit ihren Familien im Bundesgebiet leben, besteht zu ihnen keine Bindung in Form einer Abhängigkeit.
Zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens und dem Grad der Integration:
Abgesehen von seinen beiden Onkeln hat der Beschwerdeführer auf keine besonderen Bindungen im Bundesgebiet verwiesen. Er hat einen Deutschkurs begonnen und einen Integrationskurs abgeschlossen, sonst aber keine bedeutenden Integrationsschritte gesetzt. Er ist auch nicht am Arbeitsmarkt integriert und in einer Unterkunft für Obdachlose gemeldet.
Zu den Bindungen zum Heimatstaat des Fremden:
Der Beschwerdeführer hat enge Bindungen zu Angola, das er erst vor zwei Jahren verlassen hat. Über soziale Medien steht er mit vielen Personen seines Herkunftsstaates laufend in Kontakt. Eine Wiedereingliederung wäre problemlos möglich.
Zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit:
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Zu Verstößen gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung (nach Rechtskraft des Vorerkenntnisses am 30.03.2026) nicht nach, sondern stellte den Folgeantrag im Stande der Schubhaft. Es liegt nahe, dass dies in erster Linie dem Wunsch nach Verhinderung der Abschiebung und weniger einem tatsächlichen Schutzbedürfnis entsprang.
Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und zur Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:
Beide Kriterien entfalten gegenständlich keine Relevanz, da der Beschwerdeführer kein besonderes Privat- und Familienleben aufgebaut hat und beide Asylverfahren in einem angemessenen Zeitraum geführt wurden.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK –auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, im Wesentlichen gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine Schulbildung und Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK –auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, im Wesentlichen gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine Schulbildung und Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.
Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Angola gemäß § 46 FPG (Spruchpunkt VI.): 3.7. Zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Angola gemäß Paragraph 46, FPG (Spruchpunkt römisch sechs.):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegenstehe vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).
Infolge der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Angola festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Angola festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.8. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG (Spruchpunkt VII.): 3.8. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG (Spruchpunkt römisch sieben.):
Die belangte Behörde gewährte – mit Spruchpunkt VII. - keine Frist für die freiwillige Ausreise und stützte sich dabei im Spruch auf § 55 Abs. 1a FPG. Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG allerdings in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden und entfiel Abs. 1a im Rahmen dieser Novelle. In der rechtlichen Würdigung bezog sich das BFA auch entsprechend nicht mehr auf den § 55 Abs. 1a FPG, sondern hielt fest: „Gemäß § 55 Abs. 4 Z 3 FPG besteht im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Daher war in Ihrem Fall von einer Erteilung der Frist abzusehen.“ Die belangte Behörde gewährte – mit Spruchpunkt römisch sieben. - keine Frist für die freiwillige Ausreise und stützte sich dabei im Spruch auf Paragraph 55, Absatz eins a, FPG. Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 55, FPG allerdings in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden und entfiel Absatz eins a, im Rahmen dieser Novelle. In der rechtlichen Würdigung bezog sich das BFA auch entsprechend nicht mehr auf den Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, sondern hielt fest: „Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer 3, FPG besteht im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Daher war in Ihrem Fall von einer Erteilung der Frist abzusehen.“
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. zu § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG etwa VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0006, mwN). Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (vgl. zu § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG etwa VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092, mwN). Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an vergleiche zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG etwa VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0006, mwN). Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen vergleiche zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG etwa VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092, mwN).
Entsprechend ist Spruchpunkt VII. folgendermaßen zu lesen: „Gemäß § 55 Abs. 4 Z 3 FPG wird keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.“Entsprechend ist Spruchpunkt römisch sieben. folgendermaßen zu lesen: „Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer 3, FPG wird keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.“
Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist gemäß § 55 Abs. 4 Z 3 FPG nicht einzuräumen für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG. Nachdem dies gegenständlich der Fall ist, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. als unbegründet abzuweisen.Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer 3, FPG nicht einzuräumen für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG. Nachdem dies gegenständlich der Fall ist, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. als unbegründet abzuweisen.
3.9. Zum Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 FPG (Spruchpunkt VIII):3.9. Zum Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch acht):
Das BFA erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und stützte dies auf § 53 Abs. 4 Z 1 FPG. Diese Bestimmung lautet: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn 1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oder 2. er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt. Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen gemäß Abs. 2 oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Abs. 2 oder gegebenenfalls gemäß Abs. 3 zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.“Das BFA erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und stützte dies auf Paragraph 53, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Diese Bestimmung lautet: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn 1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß Paragraph 55, Absatz 5, widerrufen wurde oder 2. er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt. Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Ziffer eins, Tatsachen gemäß Absatz 2, oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Absatz 2, oder gegebenenfalls gemäß Absatz 3, zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.“
Das BFA stützte die Erlassung des Einreiseverbotes darauf, dass der Beschwerdeführer seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei, sondern einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt und damit das Asylsystem missbraucht habe. Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer am Verfahren mitgewirkt habe und die Stellung eines Asylantrages als Inanspruchnahme eines gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzinstrumentes grundsätzlich nicht als missbräuchliches Verhalten qualifiziert werden könne.
Art. 11 Abs. 1 erster Satz der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass eine Rückkehrentscheidung (zwingend) mit einem Einreiseverbot einhergeht, wenn entweder keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (lit. a) oder der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist (lit. b), wobei die konkrete Dauer eines solchen Einreiseverbotes anhand der – nicht näher definierten – Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist (Art. 11 Abs. 2 leg. cit.). § 53 Abs. Abs. 4 FPG setzt diese Bestimmung vollständig in innerstaatliches Recht um. Artikel 11, Absatz eins, erster Satz der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass eine Rückkehrentscheidung (zwingend) mit einem Einreiseverbot einhergeht, wenn entweder keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (Litera a,) oder der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist (Litera b,), wobei die konkrete Dauer eines solchen Einreiseverbotes anhand der – nicht näher definierten – Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist (Artikel 11, Absatz 2, leg. cit.). Paragraph 53, Abs. Absatz 4, FPG setzt diese Bestimmung vollständig in innerstaatliches Recht um.
In den Erläuterungen (AMPAG, 444 der Beilagen XXVIII: GP, S. 88) wird dazu ausgeführt: „Daher ist davon auszugehen, dass ein Einreiseverbot gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b Rückführungsrichtlinie nur dann nicht zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung zu den in der Rückkehrentscheidung genannten Bedingungen, also einerseits freiwillig und andererseits unter Einhaltung der Ausreisefrist, nachgekommen ist. Dementsprechend sieht Z 2 präzisierend vor, dass ein Einreiseverbot zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige nicht freiwillig und fristgerecht ausgereist ist. Eine Abschiebung oder eine Versäumung der Ausreisefrist hat daher zwingend ein Einreiseverbot nach der vorgeschlagenen Z 2 zur Folge.“In den Erläuterungen (AMPAG, 444 der Beilagen XXVIII: GP, S. 88) wird dazu ausgeführt: „Daher ist davon auszugehen, dass ein Einreiseverbot gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera b, Rückführungsrichtlinie nur dann nicht zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung zu den in der Rückkehrentscheidung genannten Bedingungen, also einerseits freiwillig und andererseits unter Einhaltung der Ausreisefrist, nachgekommen ist. Dementsprechend sieht Ziffer 2, präzisierend vor, dass ein Einreiseverbot zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige nicht freiwillig und fristgerecht ausgereist ist. Eine Abschiebung oder eine Versäumung der Ausreisefrist hat daher zwingend ein Einreiseverbot nach der vorgeschlagenen Ziffer 2, zur Folge.“
Nachdem der Beschwerdefrist die ihm im Vorverfahren gewährte Ausreisefrist versäumt hat, ist daher zwingend ein Einreiseverbot zu verhängen. Zudem wurde im vorliegenden Fall eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht eingeräumt, weshalb auch aus diesem Grund ein Einreiseverbot zu erlassen ist.Nachdem der Beschwerdefrist die ihm im Vorverfahren gewährte Ausreisefrist versäumt hat, ist daher zwingend ein Einreiseverbot zu verhängen. Zudem wurde im vorliegenden Fall eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht eingeräumt, weshalb auch aus diesem Grund ein Einreiseverbot zu erlassen ist.
Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes verweisen die Erläuterungen, wie auch in der Beschwerde erwähnt, auf die Mitwirkung im Verfahren und die Dauer der Nichterfüllung der Ausreisepflicht. Nachdem der Beschwerdeführer seiner Ausreisepflicht, die bis zur Stellung des Folgeantrages währte, nur für zwei Wochen nicht nachkam (ohne dabei zu verkennen, dass er einen unberechtigten Folgeantrag stellte und im Zuge dessen gefälschte Beweismittel vorlegte) und auch keine maßgebliche Verletzung der Mitwirkungspflichten festgestellt werden kann (er legte ja etwa im Vorverfahren Identitätsdokumente vor), kann im gegenständlichen Fall das Einreiseverbot auf die Dauer von einem Jahr verkürzt werden. Zudem ist im Spruch richtig zu stellen, dass sich die Erlassung des Einreiseverbotes nicht nur auf § 53 Abs. 4 Z 1 FPG, sondern auf beide Tatbestände des § 53 Abs. 4 FPG stützt. Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes verweisen die Erläuterungen, wie auch in der Beschwerde erwähnt, auf die Mitwirkung im Verfahren und die Dauer der Nichterfüllung der Ausreisepflicht. Nachdem der Beschwerdeführer seiner Ausreisepflicht, die bis zur Stellung des Folgeantrages währte, nur für zwei Wochen nicht nachkam (ohne dabei zu verkennen, dass er einen unberechtigten Folgeantrag stellte und im Zuge dessen gefälschte Beweismittel vorlegte) und auch keine maßgebliche Verletzung der Mitwirkungspflichten festgestellt werden kann (er legte ja etwa im Vorverfahren Identitätsdokumente vor), kann im gegenständlichen Fall das Einreiseverbot auf die Dauer von einem Jahr verkürzt werden. Zudem ist im Spruch richtig zu stellen, dass sich die Erlassung des Einreiseverbotes nicht nur auf Paragraph 53, Absatz 4, Ziffer eins, FPG, sondern auf beide Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 4, FPG stützt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
Abschiebung Angemessenheit Asylverfahren Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot rechtmäßig entschiedene Sache Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist glaubhafter Kern Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr res iudicata Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Teilstattgebung Vergleichsbescheid VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I403.2313986.2.01Im RIS seit
27.10.2026Zuletzt aktualisiert am
27.10.2026