TE Bvwg Beschluss 2026/10/6 W175 2351581-1

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Veröffentlicht am 06.10.2026
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Entscheidungsdatum

06.10.2026

Norm

AsylG 2005 §4 Abs1 Z2
AsylG 2005 §75 Abs32
B-VG Art133 Abs4
FPG §61 Abs1
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 4 heute
  2. AsylG 2005 § 4 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W175 2351581-1/3E

W175 2351582-1/3E

W175 2351583-1/3E
W175 2351583-1/3E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde 1.) der XXXX , 2.) der XXXX , und 3.) der XXXX , afghanische Staatsangehörige, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2026, Zahlen:
1.) 1480878106-2610500657, 2.) 1480879408-2610500690 und 3.) 1480879909-2610500673:
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde 1.) der römisch 40 , 2.) der römisch 40 , und 3.) der römisch 40 , afghanische Staatsangehörige, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2026, Zahlen: , 1.) 1480878106-2610500657, 2.) 1480879408-2610500690 und 3.) 1480879909-2610500673:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben und die Verfahren zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben und die Verfahren zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter der minderjährigen BF2 und BF3. Die BF stellten laut Anhalteprotokoll vom gleichen Tag am 18.08.2026 Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, und wiesen sich mit griechischen Konventionsreisedokumenten, ausgestellt am 26.06.2026, aus. römisch eins.1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter der minderjährigen BF2 und BF3. Die BF stellten laut Anhalteprotokoll vom gleichen Tag am 18.08.2026 Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, und wiesen sich mit griechischen Konventionsreisedokumenten, ausgestellt am 26.06.2026, aus.

Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten ergab, dass die BF zuletzt am 27.04.2026 in Griechenland Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten.

Im Rahmen der am 18.08.2026 durchgeführten Befragung zur Registrierung ihres Antrages auf internationalen Schutz gab die BF1 an, afghanische Staatsangehörige, volljährig und verwitwet zu sein. Sie stelle einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und die BF3 (die BF2 stellte laut Registrierungsbefragung den Antrag im eigenen Namen). Sie sei am 29.07.2026 auf dem Landweg legal aus Afghanistan kommend über Deutschland mit dem Bus eingereist. Ein vorläufiger Gesundheitscheck sei nicht durchgeführt worden (es befinden sich auch keine diesbezüglichen Unterlagen im Akt), sie leide an keinen Krankheiten. Der Abschnitt Beschwerden und Krankheiten im Akt der BF1 ist zweifach vorhanden, wobei die Punkte 28 und 39 einmal ausgefüllt sind und einmal nicht, der Grund dafür geht aus dem Akt nicht hervor. Die BF1 gab an, in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Der Mann sei verstorben, in Afghanistan sie es ohne männliche Begleitung sehr schwer. Sie habe drei Töchter, eine lebe bereits in Österreich.

Für die BF2 sowie die BF3 sind gleichlautende Angaben in den jeweiligen Formularen vermerkt.

Die BF übernahmen am 18.08.2026 nachweislich eine Anordnung gemäß § 43 BFA-VG iVm
Art. 29 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1348, sowie eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 AsylG 2005, wobei mitgeteilt wurde, dass die Anträge auf das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen gemäß Art. 38 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1348 geprüft würden, und wurden in die Grundversorgung aufgenommen.
Die BF übernahmen am 18.08.2026 nachweislich eine Anordnung gemäß Paragraph 43, BFA-VG in Verbindung mit , Artikel 29, Absatz eins, Verordnung (EU) 2024/1348, sowie eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, AsylG 2005, wobei mitgeteilt wurde, dass die Anträge auf das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen gemäß Artikel 38, Absatz eins, Verordnung (EU) 2024/1348 geprüft würden, und wurden in die Grundversorgung aufgenommen.

I.2. Mit Bescheid vom 16.09.2026, zugestellt am 18.09.2026, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 38 Abs. 1 lit c Verordnung (EU) 2024/1348 als unzulässig abgelehnt. Die BF hätten sich gemäß Spruchpunkt II. unverzüglich nach Griechenland zurückzubegeben. In Spruchpunkt II. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG iVm § 58 Abs. 1a Z 1 und Abs. 3 AsylG 2005 nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen sie die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG nach Griechenland angeordnet. römisch eins.2. Mit Bescheid vom 16.09.2026, zugestellt am 18.09.2026, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 38, Absatz eins, Litera c, Verordnung (EU) 2024/1348 als unzulässig abgelehnt. Die BF hätten sich gemäß Spruchpunkt römisch zwei. unverzüglich nach Griechenland zurückzubegeben. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins a, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen sie die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG nach Griechenland angeordnet.

Im Bescheid wurde ausgeführt, dass die BF am 29.07.2026 legal in das Bundesgebiet eingereist seien. Die Feststellungen seien aufgrund der Angaben im Registrierungsformular vom 18.08.2026 getroffen worden. Festgestellt wurde weiters, dass keine gewichtigen familiären und verwandtschaftlichen Verwandtschaftsverhältnisse vorlägen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die legale Einreise aus der Registrierungsbefragung ergebe, sowie aus der Vorlage der Konventionsreisepässe. Im nachfolgenden Absatz wird festgehalten, dass sich die mangelnde Integrationsverfestigung unter anderem aus der Illegalen Einreise ergebe.

Die BF hätten im Verfahren nicht dargelegt, dass in ihrem Fall gewichtige Interessen am Verblieb in Österreich vorlägen.

In der rechtlichen Beurteilung wurde auf § 9 Abs. 1 BFA-VG verwiesen und darauf, dass keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet festgestellt werden konnten. Auch private Interessen wurden im Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer nicht gesehen. In der rechtlichen Beurteilung wurde auf Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG verwiesen und darauf, dass keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet festgestellt werden konnten. Auch private Interessen wurden im Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer nicht gesehen.

Verwiesen wurde - ohne nähere Ausführungen - darauf, dass gemäß Art. 13 Abs. 11 lit e iVm Art. 38 Abs. 1 lit c der Verordnung (EU) 2024/1348 auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden konnte. Verwiesen wurde - ohne nähere Ausführungen - darauf, dass gemäß Artikel 13, Absatz 11, Litera e, in Verbindung mit Artikel 38, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2024/1348 auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden konnte.

I.3. Gegen die Bescheide des BFA wurde mit Schriftsatz vom 23.07.2026 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.römisch eins.3. Gegen die Bescheide des BFA wurde mit Schriftsatz vom 23.07.2026 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Außerlandesbringung hätte die konkrete familiäre und wirtschaftliche Situation der BF erhoben werden müssen. Die tatsächliche Lage der BF in Griechenland sei nicht beachtet worden, ebenso wenig die Frage, wie die BF1 in der Lage sein solle, für ihren Unterhalt und den ihrer Kinder zu sorgen. Eine Frage nach den Lebensverhältnissen in Griechenland habe in keiner Weise stattgefunden.

Des Weiteren seien keine ausreichenden Ermittlungen zur persönlichen Situation der minderjährigen BF durchgeführt worden. Es wurde ausführlich auf die Frage des Kindeswohles eingegangen, die BF2 sei zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Alter, in dem sie ein eigenes Vorbringen erstatten hätte könne. Eine Begründung, weshalb eine Befragung unterlassen wurde, sei nicht ersichtlich. Eine Auseinandersetzung mit den persönlichen Umständen der beiden minderjährigen BF habe in keiner Weise stattgefunden.

Anträge auf Verbleib und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Beweisaufnahme:römisch zwei.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA und die Beschwerde vom 17.08.2026.

II.2. Feststellungen:römisch zwei.2. Feststellungen:

Die Identität der BF steht fest. Die BF1 ist die Mutter der beiden minderjährigen BF2 und BF3. Im Bundegebiet leben eine weitere Tochter der BF1, sowie weitere teils nahe Verwandte.

Die BF reisten zu einem unbekannten Zeitpunkt über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellten dort am 27.04.2026 Anträge auf internationalen Schutz.

Die BF verfügen über griechische Konventionsreisedokumente, ausgestellt am 26.06.2026, gültig bis 25.06.1931, und Aufenthaltstitel, gültig bis 21.05.2029.

II.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Beweiswürdigung:

II.3.1. Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus dem Sicherstellungsprotokoll der Reisedokumente, der Registrierungsbefragung sowie aus der Beschwerde. römisch zwei.3.1. Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus dem Sicherstellungsprotokoll der Reisedokumente, der Registrierungsbefragung sowie aus der Beschwerde.

Eine Auseinandersetzung mit der persönlichen Situation der BF oder mit der Frage des Kindeswohles betreffend die BF2 und BF3 fand im gegenständlichen Verfahren nicht statt. Der dafür notwendige Sachverhalt wurde von der belangten Behörde in keiner Weise ermittelt, beziehungsweise wurden die Angaben der BF1, soweit überhaupt vorhanden, schlicht ignoriert. So ging die belangte Behörde abweichend von den Angaben der BF1 im Registrierungsformular davon aus, dass die BF keine Verwandten im Bundesgebiet haben, anstatt sich damit auseinanderzusetzen. Die persönliche Situation der minderjährigen BF wurde weder erhoben noch berücksichtigt.

Dass die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren führte und sich offensichtlich in keiner Weise mit den BF auseinandersetzte, ergibt sich aus der nicht näher begründeten Versagung der persönlichen Anhörung und nicht zuletzt auch klar aus der Missachtung der – ohnehin nur sporadischen – Angaben in den Registrierungsformularen und aus den wechselhaften Ausführungen zur legalen/illegalen Einreise der BF.

II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (AsylVfVO) gilt die Verordnung ab dem 12. Juni 2026.Gemäß Artikel 79, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (AsylVfVO) gilt die Verordnung ab dem 12. Juni 2026.

Gemäß Art. 79 Abs. 3 erster Satz leg. cit. gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Gemäß Artikel 79, Absatz 3, erster Satz leg. cit. gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden.

Da die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz am 18.08.2026 – und sohin nach dem 12.06.2026 – eingereicht wurden, kommen das AsylG, das BFA-VG und das FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 zur Anwendung. Da die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz am 18.08.2026 – und sohin nach dem 12.06.2026 – eingereicht wurden, kommen das AsylG, das BFA-VG und das FPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, zur Anwendung.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

Gemäß Art. 38 Abs. 1 lit c der Verordnung (EU) 2024/1348 kann die Asylbehörde die Zulässigkeit eines Antrags gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II prüfen, und sie kann nach nationalem Recht befugt sein, einen Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat als der den Antrag prüfende Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat. Gemäß Artikel 38, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2024/1348 kann die Asylbehörde die Zulässigkeit eines Antrags gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel römisch zwei prüfen, und sie kann nach nationalem Recht befugt sein, einen Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat als der den Antrag prüfende Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung wird dem Antragsteller unbeschadet des Art. 38 Abs. 1 und des Art. 55 Abs. 4 vor einer Entscheidung der Asylbehörde über die Unzulässigkeit eines Antrags gemäß Art. 38 Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit (im Folgenden „Anhörung zur Zulässigkeit“) gegeben. Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit wird dem Antragsteller gemäß Abs. 2 die Gelegenheit gegeben, Gründe dafür anzuführen, dass die in Art. 38 genannten Unzulässigkeitskriterien auf ihn nicht anwendbar sind.Gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung wird dem Antragsteller unbeschadet des Artikel 38, Absatz eins und des Artikel 55, Absatz 4, vor einer Entscheidung der Asylbehörde über die Unzulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 38, Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit (im Folgenden „Anhörung zur Zulässigkeit“) gegeben. Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit wird dem Antragsteller gemäß Absatz 2, die Gelegenheit gegeben, Gründe dafür anzuführen, dass die in Artikel 38, genannten Unzulässigkeitskriterien auf ihn nicht anwendbar sind.

Die Anforderungen an persönliche Anhörungen lauten gemäß Art. 13 der Verordnung wie folgt:Die Anforderungen an persönliche Anhörungen lauten gemäß Artikel 13, der Verordnung wie folgt:

„(1) Persönliche Anhörungen gemäß den Art. 11 und 12 werden gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen durchgeführt.„(1) Persönliche Anhörungen gemäß den Artikel 11 und 12 werden gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen durchgeführt.

(2) Wird ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 31 eingereicht, so wird dem gemäß der genannten Bestimmung verantwortlichen Erwachsenen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gemäß den Art. 11 und 12 gegeben. Dem Antragsteller wird ebenfalls die Gelegenheit gegeben, an dieser Anhörung teilzunehmen, sofern nicht Abs. 11 lit c des vorliegenden Artikels Anwendung findet.(2) Wird ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 31, eingereicht, so wird dem gemäß der genannten Bestimmung verantwortlichen Erwachsenen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gemäß den Artikel 11 und 12 gegeben. Dem Antragsteller wird ebenfalls die Gelegenheit gegeben, an dieser Anhörung teilzunehmen, sofern nicht Absatz 11, Litera c, des vorliegenden Artikels Anwendung findet.

(3) Die persönlichen Anhörungen werden unter Bedingungen durchgeführt, die eine angemessene Privatsphäre und Vertraulichkeit gewährleisten und den Antragstellern eine umfassende Darlegung der Gründe ihrer Anträge gestatten.

(4) Wenn der Antragsteller entschieden hat, Rechtsberatung gemäß Abschnitt III dieses Kapitels in Anspruch zu nehmen, ist die Anwesenheit des Rechtsberaters des Antragstellers bei der persönlichen Anhörung sicherzustellen.(4) Wenn der Antragsteller entschieden hat, Rechtsberatung gemäß Abschnitt römisch drei dieses Kapitels in Anspruch zu nehmen, ist die Anwesenheit des Rechtsberaters des Antragstellers bei der persönlichen Anhörung sicherzustellen.

(5) Für die persönlichen Anhörungen wird ein Dolmetscher hinzugezogen, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der anhörenden Person zu gewährleisten vermag. Während der persönlichen Anhörungen kann auch ein Kulturmittler bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten geben Dolmetschern und Kulturmittlern den Vorzug, die Schulungen erhalten haben, etwa Schulungen gemäß Art. 8 Abs. 4 lit m der Verordnung (EU) 2021/2303. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dolmetscher und Kulturmittler auf die wichtigsten Konzepte und die wichtigste Terminologie, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz relevant sind, hingewiesen werden, zum Beispiel durch eine Standardbroschüre oder einen Leitfaden. Die Verständigung erfolgt in der vom Antragsteller bevorzugten Sprache, es sei denn, es gibt eine andere Sprache, die er versteht und in der er sich klar ausdrücken kann.(5) Für die persönlichen Anhörungen wird ein Dolmetscher hinzugezogen, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der anhörenden Person zu gewährleisten vermag. Während der persönlichen Anhörungen kann auch ein Kulturmittler bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten geben Dolmetschern und Kulturmittlern den Vorzug, die Schulungen erhalten haben, etwa Schulungen gemäß Artikel 8, Absatz 4, Litera m, der Verordnung (EU) 2021/2303. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dolmetscher und Kulturmittler auf die wichtigsten Konzepte und die wichtigste Terminologie, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz relevant sind, hingewiesen werden, zum Beispiel durch eine Standardbroschüre oder einen Leitfaden. Die Verständigung erfolgt in der vom Antragsteller bevorzugten Sprache, es sei denn, es gibt eine andere Sprache, die er versteht und in der er sich klar ausdrücken kann.

(6) Persönliche Anhörungen werden von Bediensteten der Asylbehörde durchgeführt. Wenn eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb desselben Zeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, was es unmöglich macht, rechtzeitig persönliche Anhörungen mit allen Antragstellern durchzuführen, kann die Asylbehörde vorübergehend von Bediensteten anderer Behörden jenes Mitgliedstaats, die vorher einschlägige Schulungen einschließlich der in Art. 8 der Verordnung (EU) 2021/2303 genannten Umstände für die Durchführung solcher Anhörungen erhalten haben, oder gemäß Art. 5 von der Asylagentur unterstützt werden.(6) Persönliche Anhörungen werden von Bediensteten der Asylbehörde durchgeführt. Wenn eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb desselben Zeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, was es unmöglich macht, rechtzeitig persönliche Anhörungen mit allen Antragstellern durchzuführen, kann die Asylbehörde vorübergehend von Bediensteten anderer Behörden jenes Mitgliedstaats, die vorher einschlägige Schulungen einschließlich der in Artikel 8, der Verordnung (EU) 2021/2303 genannten Umstände für die Durchführung solcher Anhörungen erhalten haben, oder gemäß Artikel 5, von der Asylagentur unterstützt werden.

(7) Die anhörende Person

a) muss befähigt sein, die persönlichen und allgemeinen Umstände, die einen Zusammenhang mit dem Antrag aufweisen, zu berücksichtigen, was die Lage im Herkunftsland des Antragstellers und die kulturelle Herkunft, das Alter, das Geschlecht, die Geschlechtsidentität, die sexuellen Ausrichtung, eine Vulnerabilität und die besonderen Verfahrensbedürfnisse des Antragstellers einschließt;

b) darf keine Militär- oder Polizeiuniform tragen.

(8) Die Bediensteten, die die Antragsteller anhören, einschließlich der von der Asylagentur entsandten Sachverständigen, müssen

a) allgemeine Kenntnisse über die Faktoren erworben haben, die die Anhörungsfähigkeit des Antragstellers beeinträchtigen könnten, beispielsweise Anzeichen dafür, dass die Person in der Vergangenheit möglicherweise gefoltert wurde oder Opfer von Menschenhandel war;

b) vorher Schulungen einschließlich zu den einschlägigen der in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/2303 genannten Bereiche, erhalten haben.b) vorher Schulungen einschließlich zu den einschlägigen der in Artikel 8, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2021/2303 genannten Bereiche, erhalten haben.

(9) Falls der Antragsteller darum ersucht und die Möglichkeit dazu besteht, stellt die Asylbehörde sicher, dass die Anhörung und die Verdolmetschung von Personen des Geschlechts durchgeführt werden, das der Antragsteller bevorzugt, es sei denn, die Asylbehörde hat Grund zu der Annahme, dass das Ersuchen nicht mit Schwierigkeiten des Antragstellers in Verbindung steht, die Gründe für seinen Antrag darzulegen.

(10) Abweichend davon kann die Asylbehörde die persönliche Anhörung per Videokonferenz durchführen, wenn die Umstände dies hinreichend rechtfertigen. In diesem Fall sorgt die Asylbehörde unter Berücksichtigung der Leitlinien der Asylagentur für die erforderlichen Vorkehrungen in Bezug auf geeignete Einrichtungen, Verfahrensstandards und technische Standards, rechtliche Unterstützung und Dolmetschleistungen.

(11) Auf die Anhörung zur Zulässigkeit oder gegebenenfalls zum Inhalt des Antrags kann verzichtet werden, wenn

a) die Asylbehörde anhand der verfügbaren Beweise eine positive Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft oder den Status subsidiären Schutzes treffen kann, sofern der Status subsidiären Schutzes dieselben Rechte und Vorteile bietet wie die Flüchtlingseigenschaft nach Unionsrecht und nationalem Recht;

b) die Asylbehörde anhand der verfügbaren Beweismittel zu der Auffassung gelangt, dass der Antrag nicht unzulässig ist;

c) die Asylbehörde der Auffassung ist, dass der Antragsteller aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Verfassung oder Lage ist;

d) im Fall eines Folgeantrags die erste Prüfung gemäß Art. 55 Abs. 4 auf der Grundlage einer schriftlichen Erklärung erfolgt;d) im Fall eines Folgeantrags die erste Prüfung gemäß Artikel 55, Absatz 4, auf der Grundlage einer schriftlichen Erklärung erfolgt;

e) die Asylbehörde der Auffassung ist, dass der Antrag gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. c unzulässig ist.e) die Asylbehörde der Auffassung ist, dass der Antrag gemäß Artikel 38, Absatz eins, Litera c, unzulässig ist.

Der Verzicht auf die persönliche Anhörung gemäß Unterabsatz 1 lit. c darf die Entscheidung der Asylbehörde nicht negativ beeinflussen. Wurde auf die persönliche Anhörung gemäß dem genannten Buchstaben verzichtet, so gibt die Asylbehörde dem Antragsteller eine wirksame Gelegenheit, schriftlich weitere Informationen vorzulegen. Hat die Asylbehörde Zweifel, dass der Antragsteller in der Verfassung oder Lage ist, angehört zu werden, so konsultiert sie eine medizinische Fachkraft, um festzustellen, ob der Antragsteller vorübergehend nicht in der Verfassung oder Lage ist, angehört zu werden, oder ob es sich um einen dauerhaften Zustand handelt. Wenn nach Konsultation dieser medizinischen Fachkraft deutlich geworden ist, dass es sich bei dem Umstand, aufgrund dessen der Antragsteller nicht in der Verfassung oder Lage ist, angehört zu werden, um einen vorübergehenden Zustand handelt, schiebt die Asylbehörde die persönliche Anhörung bis zu dem Zeitpunkt auf, zu dem der Antragsteller in der Verfassung oder Lage ist, angehört zu werden. War der Antragsteller aufgrund bestimmter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht in der Lage, bei der persönlichen Anhörung erscheinen, so setzt die Asylbehörde die persönliche Anhörung neu an.Der Verzicht auf die persönliche Anhörung gemäß Unterabsatz 1 Litera c, darf die Entscheidung der Asylbehörde nicht negativ beeinflussen. Wurde auf die persönliche Anhörung gemäß dem genannten Buchstaben verzichtet, so gibt die Asylbehörde dem Antragsteller eine wirksame Gelegenheit, schriftlich weitere Informationen vorzulegen. Hat die Asylbehörde Zweifel, dass der Antragsteller in der Verfassung oder Lage ist, angehört zu werden, so konsultiert sie eine medizinische Fachkraft, um festzustellen, ob der Antragsteller vorübergehend nicht in der Verfassung oder Lage ist, angehört zu werden, oder ob es sich um einen dauerhaften Zustand handelt. Wenn nach Konsultation dieser medizinischen Fachkraft deutlich geworden ist, dass es sich bei dem Umstand, aufgrund dessen der Antragsteller nicht in der Verfassung oder Lage ist, angehört zu werden, um einen vorübergehenden Zustand handelt, schiebt die Asylbehörde die persönliche Anhörung bis zu dem Zeitpunkt auf, zu dem der Antragsteller in der Verfassung oder Lage ist, angehört zu werden. War der Antragsteller aufgrund bestimmter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht in der Lage, bei der persönlichen Anhörung erscheinen, so setzt die Asylbehörde die persönliche Anhörung neu an.

(12) Die Antragsteller müssen bei der persönlichen Anhörung anwesend sein und die gestellten Fragen persönlich beantworten.

(13) Ein Antragsteller kann sich bei der persönlichen Anhörung, auch wenn diese als Videokonferenz stattfindet, von einem Rechtsberater unterstützen lassen. Ist kein Rechtsberater anwesend, so hindert dies die Asylbehörde nicht an der Durchführung der Anhörung. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht bestimmen, dass ein Rechtsberater, der an der persönlichen Anhörung teilnimmt, erst am Ende der persönlichen Anhörung eingreifen darf.

(14) Unbeschadet des Art. 11 Abs. 1 und des Art. 12 Abs. 1 und unter der Voraussetzung, dass ausreichende Bemühungen unternommen wurden, damit dem Antragsteller die Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wird, hindert die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung stattgefunden hat, die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden.“(14) Unbeschadet des Artikel 11, Absatz eins und des Artikel 12, Absatz eins und unter der Voraussetzung, dass ausreichende Bemühungen unternommen wurden, damit dem Antragsteller die Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wird, hindert die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung stattgefunden hat, die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden.“

Gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2024/1348 ist bei der Anwendung dieser Verordnung das Kindeswohl von den zuständigen Behörden vorrangig zu berücksichtigen. Gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) 2024/1348 ist bei der Anwendung dieser Verordnung das Kindeswohl von den zuständigen Behörden vorrangig zu berücksichtigen.

Sofern das Kindeswohl dem nicht entgegensteht, gibt die Asylbehörde Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung; dies gilt auch in Fällen, in denen diese den Antrag gemäß Art. 32 oder gemäß Art. 33 Absatz 1 in eigenem Namen stellen. Entscheidet die Asylbehörde, einem Minderjährigen in einem solchen Fall keine Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, so begründet sie dies.Sofern das Kindeswohl dem nicht entgegensteht, gibt die Asylbehörde Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung; dies gilt auch in Fällen, in denen diese den Antrag gemäß Artikel 32, oder gemäß Artikel 33, Absatz 1 in eigenem Namen stellen. Entscheidet die Asylbehörde, einem Minderjährigen in einem solchen Fall keine Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, so begründet sie dies.

Gemäß Art. 32 der Verordnung hat ein begleiteter Minderjähriger das Recht, im eigenen Namen einen Antrag einzureichen, wenn er nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats rechts- und geschäftsfähig ist. Ist der begleitete Minderjährige nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats nicht rechts- und geschäftsfähig, so reicht ein Elternteil oder ein anderer Erwachsener, etwa eine gesetzlich bestimmte Betreuungsperson oder ein Vertreter der Kinderschutzdienste, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für den Minderjährigen verantwortlich ist, den Antrag im Namen des Minderjährigen ein.Gemäß Artikel 32, der Verordnung hat ein begleiteter Minderjähriger das Recht, im eigenen Namen einen Antrag einzureichen, wenn er nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats rechts- und geschäftsfähig ist. Ist der begleitete Minderjährige nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats nicht rechts- und geschäftsfähig, so reicht ein Elternteil oder ein anderer Erwachsener, etwa eine gesetzlich bestimmte Betreuungsperson oder ein Vertreter der Kinderschutzdienste, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für den Minderjährigen verantwortlich ist, den Antrag im Namen des Minderjährigen ein.

Gemäß Art. 38 Abs. 1 lit c der Verordnung kann die Asylbehörde die Zulässigkeit eines Antrags gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II prüfen, und sie kann nach nationalem Recht befugt sein, einen Antrag, auf den einer der folgenden Gründe zutrifft, als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat als der den Antrag prüfende Mitgliedstaat hat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt. Gemäß Artikel 38, Absatz eins, Litera c, der Verordnung kann die Asylbehörde die Zulässigkeit eines Antrags gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel römisch zwei prüfen, und sie kann nach nationalem Recht befugt sein, einen Antrag, auf den einer der folgenden Gründe zutrifft, als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat als der den Antrag prüfende Mitgliedstaat hat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt.

Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG als unzulässig abzulehnen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem anderen Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder der Schweiz internationalen Schutz zuerkannt bekommen hat und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Ablehnungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Drittstaatsangehörige zu begeben hat. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unzulässig abzulehnen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem anderen Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder der Schweiz internationalen Schutz zuerkannt bekommen hat und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Ablehnungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Drittstaatsangehörige zu begeben hat.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1a Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 als unzulässig abgelehnt wird. Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins a, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, als unzulässig abgelehnt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 2, oder 5 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden Entscheidung gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Ab-schiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Ab-schiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die belangte Behörde verwies in den angefochtenen Bescheiden - ohne nähere Ausführungen - darauf, dass gemäß Art. 13 Abs. 11 lit. e iVm Art. 38 Abs. 1 lit c der Verordnung (EU) 2024/1348 auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden konnte. Die belangte Behörde verwies in den angefochtenen Bescheiden - ohne nähere Ausführungen - darauf, dass gemäß Artikel 13, Absatz 11, Litera e, in Verbindung mit Artikel 38, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2024/1348 auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden konnte.

Im gegenständlichen Fall erscheint dies jedoch aufgrund mehrerer Faktoren als zu kurz gegriffen.

Laut Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19.03.2019, C-297/17, ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.Laut Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19.03.2019, C-297/17, ist Artikel 33, Absatz 2, Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.

Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass, obwohl grundsätzlich im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht, nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Dies gilt sowohl während eines laufenden Asylverfahrens als auch - wie im Gegenstand - im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes.

Die Zurückweisung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt worden ist, ist dann nicht möglich, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren, wobei eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit gefordert wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Selbst wenn keine existenzsichernden Leistungen zu Verfügung stehen, kann dies nur dann zu der Feststellung führen dass der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände und anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt wird.Die Zurückweisung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt worden ist, ist dann nicht möglich, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren, wobei eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit gefordert wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Selbst wenn keine existenzsichernden Leistungen zu Verfügung stehen, kann dies nur dann zu der Feststellung führen dass der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände und anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt wird.

Auch der VwGH stellt in seiner Entscheidungen vom 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11, fest, dass eine Auseinandersetzung mit der aus den aktuellen Länderberichten abzuleitenden Rückkehrsituation des Betroffenen erforderlich ist. Dabei wird auf die Rechtsprechung des EUGH zu Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. 2013 L 180, 60 verwiesen, wonach eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben hat, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in einem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (EUGH 13.11.2019, Rs C-540/17, EUGH 19.03.2019, Rs C.297/17).Auch der VwGH stellt in seiner Entscheidungen vom 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11, fest, dass eine Auseinandersetzung mit der aus den aktuellen Länderberichten abzuleitenden Rückkehrsituation des Betroffenen erforderlich ist. Dabei wird auf die Rechtsprechung des EUGH zu Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU, Amtsblatt 2013 L 180, 60 verwiesen, wonach eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben hat, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in einem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren (EUGH 13.11.2019, Rs C-540/17, EUGH 19.03.2019, Rs C.297/17).

Bei den BF handelt es sich um eine alleinstehende Frau aus Afghanistan mit zwei minderjährigen Töchtern.

Das von der belangten Behörde im „Ermittlungsverfahren“ alleinig herangezogene „Formular Registrierung“ ist in dieser Form nicht geeignet, den im Gegenstand notwendigen Sachverhalt auch nur ansatzweise zu ermitteln.

Dass gemäß Art. 13 Abs. 11 lit b der Verordnung (EU) 2024/1348 auf die Anhörung zur Zulässigkeit oder gegebenenfalls zum Inhalt des Antrags verzichtet werden kann, wenn die Asylbehörde anhand der verfügbaren Beweismittel zu der Auffassung gelangt, dass der Antrag gemäß Art. 38 Abs. 1 lit c unzulässig ist, kann nicht isoliert betrachtet werden, andernfalls bereits Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 sinnwidrig wäre. Vielmehr muss eine Abstandnahme von einer persönlichen Anhörung begründet werden. Diese Gründe müssen sich daher in irgendeiner Weise bereits aus dem vorhergehenden Verfahren im Zusammenhang mit der Person des Antragstellers ergeben haben.Dass gemäß Artikel 13, Absatz 11, Litera b, der Verordnung (EU) 2024/1348 auf die Anhörung zur Zulässigkeit oder gegebenenfalls zum Inhalt des Antrags verzichtet werden kann, wenn die Asylbehörde anhand der verfügbaren Beweismittel zu der Auffassung gelangt, dass der Antrag gemäß Artikel 38, Absatz eins, Litera c, unzulässig ist, kann nicht isoliert betrachtet werden, andernfalls bereits Artikel 11, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1348 sinnwidrig wäre. Vielmehr muss eine Abstandnahme von einer persönlichen Anhörung begründet werden. Diese Gründe müssen sich daher in irgendeiner Weise bereits aus dem vorhergehenden Verfahren im Zusammenhang mit der Person des Antragstellers ergeben haben.

Die belangte Behörde legt dem Verfahren - inklusive der Entscheidung von einer Abstandnahme von einer persönlichen Anhörung - nun lediglich die Tatsache, dass die BF im Besitz von Konventionsreisepässen sind, sowie die im Akt befindlichen Registrierungsformulare zugrunde.

Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass aus dem dem BVwG übermittelten Formular nicht die für das gegenständliche Verfahren erforderlichen Informationen hervorgehen.

So enthält es etwa keine Rubriken für Familienverhältnisse der BF untereinander. Dass die BF miteinander verwandt sind, lässt sich lediglich aus anderen Berichten erschließen und ist letztlich nur im Zusammenhang mit der Beschwerde als gegeben anzunehmen.

Fragen zu familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkten in Österreich sind ebenso wenig vorgesehen und diesbezügliche Hinweise ergeben sich offenbar lediglich zufällig, wenn ein Befragter eine entsprechende Anmerkung macht und diese zufällig vom Bearbeiter in einer dafür an sich nicht vorgesehenen Rubrik aufgenommen wird. So gab etwa die BF1 auf die Frage nach dem Fluchtgrund unter anderem an, dass es Frauen in Afghanistan schwer hätten, sie habe drei Töchter, eine lebe bereits in Österreich (was von der belangten Behörde im Übrigen letztlich übersehen oder ignoriert wurde).

Das Formular enthält des Weiteren etwa auch keine Fragen zu Themen, die eindeutige Feststellungen dahingehend möglich machen, ob den BF aus in ihrer Person liegenden Gründen in dem Staat, in welchem sie schutzberechtigt sind, eine Bedrohung iSd Art. 3 EMRK drohen könnte. Dass sie dies zufällig im Zusammenhang mit einer Frage im Registrierungsformular erwähnen, kann nicht vorausgesetzt werden. Das Formular enthält des Weiteren etwa auch keine Fragen zu Themen, die eindeutige Feststellungen dahingehend möglich machen, ob den BF aus in ihrer Person liegenden Gründen in dem Staat, in welchem sie schutzberechtigt sind, eine Bedrohung iSd Artikel 3, EMRK drohen könnte. Dass sie dies zufällig im Zusammenhang mit einer Frage im Registrierungsformular erwähnen, kann nicht vorausgesetzt werden.

Im gegenständlichen Fall fehlen beispielsweise auch Fragen zu Schul- oder Berufsausbildung der BF1, welche für das Bewegen am Arbeitsmarkt jedenfalls notwendig wären und bei Frauen aus Afghanistan keinesfalls generell als ausreichend gegeben angenommen werden können. Die Unterbringung und Versorgung in Notschlafstellen kann minderjährigen Kindern auch nur begrenzt zumutet werden, sodass etwa eine Versorgung durch die BF1 in angemessener Zeit erforderlich sein wird.

Das Ausfüllen des vorliegenden Registrierungsformulares allein ist daher im Regelfall (und im Gegenstand) nicht geeignet, eine Anhörung iSd Art. 13 der Verordnung (EU) 2024/1348 automatisch ohne weiteres zu ersetzen. Das Ausfüllen des vorliegenden Registrierungsformulares allein ist daher im Regelfall (und im Gegenstand) nicht geeignet, eine Anhörung iSd Artikel 13, der Verordnung (EU) 2024/1348 automatisch ohne weiteres zu ersetzen.

Darüber hält Art. 22 der Verordnung (EU) 2024/1348 fest, dass, sofern das Kindeswohl dem nicht entgegensteht, Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben ist, dies gilt auch in Fällen, in denen diese den Antrag gemäß Art. 32 oder gemäß Art. 33 Abs. 1 im eigenen Namen stellen. Darüber hält Artikel 22, der Verordnung (EU) 2024/1348 fest, dass, sofern das Kindeswohl dem nicht entgegensteht, Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben ist, dies gilt auch in Fällen, in denen diese den Antrag gemäß Artikel 32, oder gemäß Artikel 33, Absatz eins, im eigenen Namen stellen.

Entscheidet die Asylbehörde, einem Minderjährigen in einem solchen Fall keine Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, so begründet sie dies, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Die bereits gemachten Ausführungen zu den mangelnden Angabemöglichkeiten im Registrierungsformular sind insofern noch einmal schwerwiegender, als sie überdies keinerlei Beurteilungsmöglichkeiten zu Fragen des Kindeswohles enthalten, wobei ein Verzicht auf eine erforderliche Anhörung auch einer gesonderten Begründung bedarf, die wohl schon von System der Verordnung (EU) 2024/1348 über Art. 13 Abs. 11 lit e der Verordnung (EU) 2024/1348 hinausgehen muss. Entscheidet die Asylbehörde, einem Minderjährigen in einem solchen Fall keine Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, so begründet sie dies, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Die bereits gemachten Ausführungen zu den mangelnden Angabemöglichkeiten im Registrierungsformular sind insofern noch einmal schwerwiegender, als sie überdies keinerlei Beurteilungsmöglichkeiten zu Fragen des Kindeswohles enthalten, wobei ein Verzicht auf eine erforderliche Anhörung auch einer gesonderten Begründung bedarf, die wohl schon von System der Verordnung (EU) 2024/1348 über Artikel 13, Absatz 11, Litera e, der Verordnung (EU) 2024/1348 hinausgehen muss.

Auch ist gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG das Bestehen eines Privat- oder Familienlebens iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK zu prüfen, wozu das Registrierungsformular aus den bereits ausgeführten Gründen ebenfalls keine geeignete Grundlage darstellt, weitere Erhebungen wurden nicht getätigt, die ausreichend wären, eine persönliche Anhörung als nicht erforderlich erscheinen zu lassen. Im gegenständlichen Fall halten sich etwa laut Beschwerde eine Tochter und zwei Schwestern der BF1 im Bundesgebiet auf, die unberücksichtigt blieben. Auch ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG das Bestehen eines Privat- oder Familienlebens iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu prüfen, wozu das Registrierungsformular aus den bereits ausgeführten Gründen ebenfalls keine geeignete Grundlage darstellt, weitere Erhebungen wurden nicht getätigt, die ausreichend wären, eine persönliche Anhörung als nicht erforderlich erscheinen zu lassen. Im gegenständlichen Fall halten sich etwa laut Beschwerde eine Tochter und zwei Schwestern der BF1 im Bundesgebiet auf, die unberücksichtigt blieben.

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 2 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 2, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 3 im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 3, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der vorliegende Sachverhalt erweist sich im gegenständlichen Fall insgesamt als im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen (insbesondere mangels Vorliegens sonstiger aussagekräftiger Beweismittel oder verfahrensrelevanter Angaben sonstiger Art) eine persönliche Befragung der BF und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig gewesen wären, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich im gegenständlichen Fall insgesamt als im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen (insbesondere mangels Vorliegens sonstiger aussagekräftiger Beweismittel oder verfahrensrelevanter Angaben sonstiger Art) eine persönliche Befragung der BF und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig gewesen wären, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte.

Seitens des BFA wurden hinsichtlich der Hauptsache des Verfahrens keinerlei Erhebungsschritte gesetzt, zufällig von der BF1 gemachte Angaben ignoriert und den angefochtenen Bescheiden letztlich ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Insofern das Registrierungsformular im gegenständlichen - sowie voraussichtlich in gleichgelagerten - Verfahren keine ausreichende Grundlage zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes bilden kann, obliegt es der belangten Behörde, zielführende Maßnahmen zu treffen, Erhebungen (im für die gegenständliche Verfahren bereits an anderer Stelle festgehaltenen Umfang) und/oder Anhörungen zu veranlassen, welche letztlich geeignet sind, den für eine Entscheidung erforderlichen Sachverhalt feststellen zu können oder gegebenenfalls eine ausreichende Grundlage für eine Begründung für eine Abstandnahme von einer gesonderten Anhörung zu bieten.

Dies wird nunmehr durch die belangte Behörde erstmals durchzuführen sein.

Im gegenständlichen Fall wurde in der Beschwerde nicht lediglich ein ergänzender Sachverhalt vorgebracht, der seitens des BVwG abzuklären gewesen wäre, sondern klar festgehalten, dass im vorhergehenden Verfahren ein Ermittlungsverfahren sowie eine Auseinandersetzung mit den darin festgestellten persönlichen Verhältnissen der BF einschließlich des Kindeswohles durch die belangte Behörde schlicht nicht stattgefunden haben.

Dass die belangte Behörde die Ermittlungen beabsichtigt unterlassen hat und dies letztlich zur Gänze dem BVwG überließ, geht aus der in den Bescheiden festgehaltene Abstandnahme von einer persönlichen Anhörung im Zusammenspiel mit der nicht nachvollziehbaren Begründung der Entscheidung hervor.

Es ist nicht Sinn und Zweck eines beschleunigten Verfahrens das BVwG dazu zu verhalten, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zur Gänze selbst zu ermitteln und auch nicht im überwiegenden Interesse der Raschheit gelegen, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit das gerichtliche Verfahren im vorliegenden Fall schneller als das verwaltungsbehördliche abliefe. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Führung des Verfahrens durch das BVwG mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich der Anträge auf Verbleib und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung insbesondere zu § 9 Abs. 1 BFA-VG und § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung insbesondere zu Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis Behebung der Entscheidung Beweiswürdigung familiäre Situation gesundheitliche Beeinträchtigung Kassation Überstellungsrisiko Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W175.2351581.1.00

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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