TE Bvwg Beschluss 2026/10/18 W622 2327794-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2026
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Entscheidungsdatum

18.10.2026

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
NAG §46a
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NAG § 46a heute
  2. NAG § 46a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026

Spruch


,

W622 2327806-1/12E

W622 2327799-1/13E

W622 2327803-1/12E

W622 2327802-1/12E

W622 2327794-1/12E

W622 2327805-1/12E

W622 2327798-1/12E

W622 2327797-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Proksch nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Ankara vom 04.08.2025, Zahl XXXX aufgrund des gemeinsamen Vorlageantrages vom 07.08.2025 von 1.) XXXX , geboren am XXXX 1982, 2.) XXXX , geboren am XXXX 2006, 3.) mj. XXXX , geboren am XXXX 2007 4.) mj. XXXX , geboren am XXXX 2009, 5.) mj. XXXX , geboren am XXXX 2010, 6.) mj. XXXX , geboren am XXXX 2012, 7.) mj. XXXX , geboren am XXXX 2015, und 8.) mj. XXXX , geboren am XXXX 2018, alle syrische Staatsangehörige, 3.) bis 8.) gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geboren am XXXX 1982, alle vertreten durch Ferda KUZEYI (Österreichisches Rotes Kreuz), über die gemeinsame Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 07.05.2025, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Proksch nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Ankara vom 04.08.2025, Zahl römisch 40 aufgrund des gemeinsamen Vorlageantrages vom 07.08.2025 von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 1982, 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 2006, 3.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 2007 4.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 2009, 5.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 2010, 6.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 2012, 7.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 2015, und 8.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 2018, alle syrische Staatsangehörige, 3.) bis 8.) gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 1982, alle vertreten durch Ferda KUZEYI (Österreichisches Rotes Kreuz), über die gemeinsame Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 07.05.2025, Zahl römisch 40 :

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre Kinder, am 19.01.2024 schriftliche Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Ankara (in der Folge: ÖB Ankara). Als Bezugsperson wurde XXXX , geboren am XXXX 1974, syrischer Staatsangehöriger, dem in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, genannt. Er sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und leiblicher Vater der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer:innen, für die seine Ehefrau die Anträge gestellt habe. Zum Antragszeitpunkt seien die Kinder minderjährig und ledig gewesen. 1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre Kinder, am 19.01.2024 schriftliche Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Ankara (in der Folge: ÖB Ankara). Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geboren am römisch 40 1974, syrischer Staatsangehöriger, dem in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, genannt. Er sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und leiblicher Vater der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer:innen, für die seine Ehefrau die Anträge gestellt habe. Zum Antragszeitpunkt seien die Kinder minderjährig und ledig gewesen.

In den Befragungsformularen vom 22.02.2024 wurde weiter ausgeführt, dass im Herkunftsland oder einem Drittstaat ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson existiert habe, ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson weiterhin bestehe sowie, dass das Familienleben mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden solle.

2. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 28.03.2025 und der Stellungnahme gleichen Datums führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) aus, dass betreffend die Beschwerdeführer:innen die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig.2. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 28.03.2025 und der Stellungnahme gleichen Datums führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) aus, dass betreffend die Beschwerdeführer:innen die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig.

3. Mit Schreiben vom 01.04.2025 wurde den Beschwerdeführer:innen die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt sowie bekanntgegeben, dass das BFA mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an beide BF nicht wahrscheinlich sei, und ihnen gleichzeitig die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA übermittelt.

4. Die Beschwerdeführer:innen brachten am 08.04.2025 über ihre Vertretung eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson seien seit 2005 verheiratet und würden bis zu seiner Ausreise gemeinsam gelebt haben. Die Bezugsperson leide seit 2024 an chronischer Leukämie, die unbehandelt zum Tod führen könne. Die Familie befinde sich derzeit in der Türkei und müsse von der Bezugsperson finanziell unterstützt werden. Weiters sei angesichts der derzeitigen äußerst instabilen Lage in Syrien nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer:innen erfolge. Es würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn ein Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten die Beschwerdeführer:innen neuerlich Anträge nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens einbringen, müssten dafür jedoch erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wieder mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Richtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Art. 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Art. 7 und 41 und 47 GRC darstellen. Es werde daher beantragt, den Anträgen der Beschwerdeführer:innen stattzugeben und diesen die Einreise zu gewähren, in eventu mit der Entscheidung über das gegenständliche Verfahren zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei.4. Die Beschwerdeführer:innen brachten am 08.04.2025 über ihre Vertretung eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson seien seit 2005 verheiratet und würden bis zu seiner Ausreise gemeinsam gelebt haben. Die Bezugsperson leide seit 2024 an chronischer Leukämie, die unbehandelt zum Tod führen könne. Die Familie befinde sich derzeit in der Türkei und müsse von der Bezugsperson finanziell unterstützt werden. Weiters sei angesichts der derzeitigen äußerst instabilen Lage in Syrien nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer:innen erfolge. Es würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn ein Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten die Beschwerdeführer:innen neuerlich Anträge nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens einbringen, müssten dafür jedoch erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wieder mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Richtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Artikel 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Artikel 7 und 41 und 47 GRC darstellen. Es werde daher beantragt, den Anträgen der Beschwerdeführer:innen stattzugeben und diesen die Einreise zu gewähren, in eventu mit der Entscheidung über das gegenständliche Verfahren zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei.

5. Mit E-Mail vom 06.05.2025 wurde der ÖB Ankara vom BFA mitgeteilt, dass die negative Prognose aufrechterhalten werde; dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschuss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in § 35 AsylG 2005.5. Mit E-Mail vom 06.05.2025 wurde der ÖB Ankara vom BFA mitgeteilt, dass die negative Prognose aufrechterhalten werde; dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschuss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in Paragraph 35, AsylG 2005.

6. Mit Bescheid vom 07.05.2025 verweigerte die ÖB Ankara die Erteilung der beantragten Einreisetitel gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005.6. Mit Bescheid vom 07.05.2025 verweigerte die ÖB Ankara die Erteilung der beantragten Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005.

Die Anträge der Beschwerdeführer:innen seien dem BFA zugeleitet worden, das nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass betreffend die Beschwerdeführer:innen die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das BFA habe auch nach Übermittlung der Stellungnahme mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen und werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gemäß § 35 AsylG 2005 möglich sei.Die Anträge der Beschwerdeführer:innen seien dem BFA zugeleitet worden, das nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass betreffend die Beschwerdeführer:innen die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das BFA habe auch nach Übermittlung der Stellungnahme mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen und werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 möglich sei.

7. Gegen diese Bescheide richtet sich die am 03.06.2025 im Namen aller Beschwerdeführer:innen eingebrachte Beschwerde, welche am selben Tag bei der ÖB Ankara einlangte.

Darin wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und zudem ausgeführt, die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismittel stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und die Bescheide mit Rechtswidrigkeit belaste. Im vorliegenden Fall sei zudem eine rechtswidrige Auslegung sowie eine unionsrechtswidrige Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 erfolgt.Darin wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und zudem ausgeführt, die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismittel stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und die Bescheide mit Rechtswidrigkeit belaste. Im vorliegenden Fall sei zudem eine rechtswidrige Auslegung sowie eine unionsrechtswidrige Auslegung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 01.03.2016 zu Ro 2015/18/0002 festgestellt, dass für die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle gelte, als für ein Verfahren nach § 34 AsyIG im Inland. Ein Antrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, d.h. ausgeschlossen sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei.Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 01.03.2016 zu Ro 2015/18/0002 festgestellt, dass für die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle gelte, als für ein Verfahren nach Paragraph 34, AsyIG im Inland. Ein Antrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, d.h. ausgeschlossen sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei.

Der Gerichtshof der Europäischen Union habe in der Rechtssache Chakroun festgestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle. Der Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten dürfe nicht so genutzt werden, dass das Ziel der Richtlinie — die Begünstigung der Familienzusammenführung — und deren praktische Wirksamkeit beeinträchtigt werden. Dieser Grundsatz würde verletzt werden, wenn Staaten Anträge auf Familienzusammenführung allein aufgrund eines laufenden Verfahrens zur Aberkennung des Stauts des Asylberechtigten ablehnen dürften, ohne das Ergebnis dieses Verfahrens abzuwarten und zu berücksichtigen. Eine solche Maßnahme finde keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und sei daher unzulässig. Sie würde zudem ein erhebliches Rechtsschutzdefizit sowie eine Verletzung der Artikel 6 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der entsprechenden Artikel 7, 41 und 47 der Grundrechtecharta (GRC) darstellen.

Um den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den möglicherweise unsicheren Aufenthaltsstatus der Bezugsperson zu berücksichtigen, wäre es ratsam, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag abzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden. Das BFA würde damit nicht gegen Bestimmungen zur Entscheidungsfrist verstoßen, da diese nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs während der Bearbeitungszeit durch das BFA gehemmt sei.

8. Die ÖB Ankara erließ mit Zustellung an die Vertretung der Beschwerdeführer:innen am 04.08.2025 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, das BFA habe im Hinblick darauf, der gesetzlichen Vorgabe entsprechend, eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose abgegeben und habe die Vertretungsbehörde in Bindung daran die Einreiseanträge zu Recht abgelehnt. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass das Einreiseverfahren — wie in der Beschwerde ausgeführt — bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylaberkennungsverfahrens auszusetzen wäre. So stelle das Gesetz in seinem § 35 Abs. 4 Z 1 AsyIG 2005 explizit allein auf die Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens als solches ab und knüpfe bereits hier an die Unzulässigkeit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose. Dies erkläre sich daraus und sei auch insofern konsequent, als die Bezugsperson mit Anhängigmachung eines Asylaberkennungsverfahrens wieder in das Stadium ihres unsicheren Aufenthaltsstatus zurückfalle, weshalb die Statusgewährung an Familienangehörige nicht als wahrscheinlich angesehen werden könne. In weiterer Folge habe die Bindung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA dazu zu führen, dass ein Einreiseantrag abzulehnen sei. Ein (späteres) Ergebnis eines solchen Aberkennungsverfahrens sei laut unmissverständlicher gesetzlicher Regelung nicht maßgebend. Zusammenfassend sei daher auszuführen, dass allein das Vorliegen eines anhängigen Aberkennungsverfahrens des Status der Bezugsperson gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsyIG 2005 zwingend dazu führe, dass die begehrten Einreisetitel zu versagen seien. Daher würden auch die Beschwerdehinweise betr. Familienverhältnis ins Leere gehen, da dieses zum derzeitigen Zeitpunkt des Verfahrens nicht relevant sei.8. Die ÖB Ankara erließ mit Zustellung an die Vertretung der Beschwerdeführer:innen am 04.08.2025 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, das BFA habe im Hinblick darauf, der gesetzlichen Vorgabe entsprechend, eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose abgegeben und habe die Vertretungsbehörde in Bindung daran die Einreiseanträge zu Recht abgelehnt. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass das Einreiseverfahren — wie in der Beschwerde ausgeführt — bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylaberkennungsverfahrens auszusetzen wäre. So stelle das Gesetz in seinem Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsyIG 2005 explizit allein auf die Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens als solches ab und knüpfe bereits hier an die Unzulässigkeit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose. Dies erkläre sich daraus und sei auch insofern konsequent, als die Bezugsperson mit Anhängigmachung eines Asylaberkennungsverfahrens wieder in das Stadium ihres unsicheren Aufenthaltsstatus zurückfalle, weshalb die Statusgewährung an Familienangehörige nicht als wahrscheinlich angesehen werden könne. In weiterer Folge habe die Bindung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA dazu zu führen, dass ein Einreiseantrag abzulehnen sei. Ein (späteres) Ergebnis eines solchen Aberkennungsverfahrens sei laut unmissverständlicher gesetzlicher Regelung nicht maßgebend. Zusammenfassend sei daher auszuführen, dass allein das Vorliegen eines anhängigen Aberkennungsverfahrens des Status der Bezugsperson gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsyIG 2005 zwingend dazu führe, dass die begehrten Einreisetitel zu versagen seien. Daher würden auch die Beschwerdehinweise betr. Familienverhältnis ins Leere gehen, da dieses zum derzeitigen Zeitpunkt des Verfahrens nicht relevant sei.

9. Am 07.08.2025 wurde gegen diese Beschwerdevorentscheidungen ein Vorlageantrag im Namen der Beschwerdeführer:innen eingebracht.

10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 25.11.2025, digital signiert am 27.11.2025, wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten übermittelt und zudem ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidungen fristgerecht am 04.08.2025 erlassen worden seien und das entsprechende Beschwerdeschreiben am 04.06.2025 eingebracht worden sei.

11. Die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakten, langte (elektronisch) am 27.11.2025 bzw. (postalisch) am 05.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W240 zugewiesen.

12. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.01.2026 wurde mit Aktenvermerk vom 19.01.2026 die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W122 neu zugewiesen.

13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2026 wurde das BFA aufgefordert, vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025) zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2026 wurde das BFA aufgefordert, vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,) zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

14. In der Stellungnahme des BFA vom 30.04.2026 wurde bezüglich des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens im Wesentlichen mitgeteilt, das lediglich die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 28.03.2025 an die Bezugsperson zugestellt worden sei. Das Aberkennungsverfahren sei nach wie vor anhängig und es könne keine Prognose eines Abschlusses des Verfahrens abgegeben werden. Der Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesverwaltungsgericht am 03.01.2024 sei die Möglichkeit der Ableistung des Reservemilitärdienstes in Syrien gewesen.

15. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.09.2026 wurde mit Aktenvermerk vom 30.09.2026 die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W622 neu zugewiesen.

16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2026 wurde das BFA neuerlich aufgefordert, vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025) zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2026 wurde das BFA neuerlich aufgefordert, vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,) zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

17. In der Stellungnahme des BFA vom 09.10.2026 wurde bezüglich des eingeleiteten Aberkennungsverfahren im Wesentlichen ausgeführt, bis dato sei lediglich die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 28.03.2025 an die Bezugsperson zugestellt worden. Aufgrund der Vielzahl an Verfahren zum aktuellen Zeitpunkt könne keine Prognose hinsichtlich eines Abschlusses des Verfahrens gegeben werden. Avisiert werde jedoch eine Einvernahme im 4. Quartal 2026, wobei ein Verfahrensabschluss im 1. Quartal 2027 geplant sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre Kinder, die Zweit- bis Achtbeschwerdeführer:innen, am 19.01.2024 schriftliche Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der ÖB Ankara. Als Bezugsperson wurde XXXX , geboren am XXXX 1974, syrischer Staatsangehöriger, genannt und angeführt, dass er der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer:innen sei.Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre Kinder, die Zweit- bis Achtbeschwerdeführer:innen, am 19.01.2024 schriftliche Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der ÖB Ankara. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geboren am römisch 40 1974, syrischer Staatsangehöriger, genannt und angeführt, dass er der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer:innen sei.

Die Bezugsperson stellte am 04.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und es wurde ihr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2024, Zahl W164 XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Infolge des Regimewechsels wurde gegenüber der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG (idF vor dem 12. Juni 2026) eingeleitet und die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 28.03.2025 an die Bezugsperson zugestellt. Dieses Verfahren ist nach wie vor anhängig und wurden seitens des BFA keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, dass die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre.Die Bezugsperson stellte am 04.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und es wurde ihr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2024, Zahl W164 römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Infolge des Regimewechsels wurde gegenüber der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) eingeleitet und die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 28.03.2025 an die Bezugsperson zugestellt. Dieses Verfahren ist nach wie vor anhängig und wurden seitens des BFA keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, dass die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre.

Das BFA hat in seiner Stellungnahme zwar angegeben, dass mit dem Abschluss des Aberkennungsverfahrens im ersten Quartal 2027 zu rechnen sei, hierbei handelt es sich um keinen verbindlichen Termin.

Im Verfahren wurden keine Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Erstbeschwerdeführerin und der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer:innen zur Bezugsperson getroffen. Die gegenständlichen Anträge wurden seitens der Österreichischen Botschaft Ankara unter Verweis auf die negative Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl schon aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung der Erstbeschwerdeführerin und der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer:innen sowie zur Bezugsperson gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.

Aus der Stellungnahme des BFA vom 09.10.2026 ergibt sich, dass nach der Zustellung der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 28.03.2025 an die Bezugsperson offenbar keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt wurden. Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, beruhen darauf, dass weder aus dem Akteninhalt noch aus der Stellungnahme entsprechende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, wonach die Bezugsperson etwa Verfahrensschritte vereitelt hätte. Das BFA gab lediglich bekannt, dass mit einem Abschluss des Aberkennungsverfahrens im ersten Quartal 2027 zu rechnen sei. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass ein konkreter Verfahrensabschluss nicht absehbar ist.

Dass im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson getroffen wurden und die Anträge allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurden, ergibt sich aus der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 und der dazugehörigen Stellungnahme, jeweils vom 28.03.2025.Dass im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson getroffen wurden und die Anträge allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurden, ergibt sich aus der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 und der dazugehörigen Stellungnahme, jeweils vom 28.03.2025.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A) Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:

Der gegenständliche Bescheid betrifft insgesamt acht am 19.01.2024 bei der ÖB Ankara eingebrachte Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026). Gemäß § 81 Abs. 50 NAG gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026), über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46a Abs. 2 NAG weiter. Gemäß § 75 Abs. 40 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend § 35 AsylG 2005 ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Abs. 39 Z 1 bis 4 zu Ende zu führen.Der gegenständliche Bescheid betrifft insgesamt acht am 19.01.2024 bei der ÖB Ankara eingebrachte Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026). Gemäß Paragraph 81, Absatz 50, NAG gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026), über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, NAG weiter. Gemäß Paragraph 75, Absatz 40, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Paragraph 35, AsylG 2005 ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Absatz 39, Ziffer eins bis 4 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 39 AsylG 2005 lautet:Paragraph 75, Absatz 39, AsylG 2005 lautet:

„Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß § 35 gilt mit Inkrafttreten des in Abs. 38 Z 1 genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Abs. 38 Z 1 gennannten Nachfolgeregelung erlassen. Ist die Zustellung eines solchen Bescheides bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 veranlasst, aber noch nicht bewirkt worden, so gilt er dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt. Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des § 11 Abs. 3 FPG und des § 19 Konsulargesetz – KonsG, BGBl. I Nr. 40/2019, als zugestellt gelten würde. Tritt der im vorherigen Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. September 2026 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Über Beschwerden (Art. 130 Abs. 1 B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:„Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, gilt mit Inkrafttreten des in Absatz 38, Ziffer eins, genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Absatz 38, Ziffer eins, gennannten Nachfolgeregelung erlassen. Ist die Zustellung eines solchen Bescheides bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 veranlasst, aber noch nicht bewirkt worden, so gilt er dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt. Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 3, FPG und des Paragraph 19, Konsulargesetz – KonsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019,, als zugestellt gelten würde. Tritt der im vorherigen Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. September 2026 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Über Beschwerden (Artikel 130, Absatz eins, B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:

1.       Belangte Behörde ist das Bundesamt.

2.       Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen § 35 im NAG einen neuen § 46a als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen Paragraph 35, im NAG einen neuen Paragraph 46 a, als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.

3.       Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Z 2 nicht statt.3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Ziffer 2, nicht statt.

4.       Nach Wegfall der Hemmung gemäß Z 2 ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Z 2 gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.“ 4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Ziffer 2, ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Ziffer 2, gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.“

§ 46a NAG lautet:Paragraph 46 a, NAG lautet:

„(1) Zusammenführende im Sinne der nachstehenden Absätze sind Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.

(2) Familienangehörigen (Abs. 5) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und(2) Familienangehörigen (Absatz 5,) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. ein Quotenplatz vorhanden ist, und

2. sofern dem Zusammenführenden der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, dieser Status vor wenigstens zwei Jahren rechtskräftig zuerkannt wurde.

(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Abs. 2 auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Absatz 2, auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.

(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Abs. 2 um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Abs. 5 Z 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Absatz 2, um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Absatz 5, Ziffer 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.

(5) Familienangehörige gemäß Abs. 2 sind(5) Familienangehörige gemäß Absatz 2, sind

1. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Zusammenführenden, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft jeweils bereits vor der Einreise des Zusammenführenden bestanden hat,

2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,

3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,

4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder

5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.

Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Abs. 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Absatz 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn

1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird, oder

3. ein Anbringen betreffend die Antragstellung binnen drei Monaten eingebracht wird und die Antragstellung aus Gründen, die der Einflusssphäre des Antragstellers entzogen sind, nicht fristgerecht erfolgt.

§ 71 Abs. 5 AVG gilt.Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.

(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“

Die Anträge der Beschwerdeführer:innen wurden mit Bescheid der (zum Zeitpunkt der Erlassung zuständigen) ÖB Ankara vom 07.05.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der ÖB Ankara vom 04.08.2025 alleine schon aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig ist.

Es wird nicht verkannt, dass gemäß § 46a Abs. 8 NAG während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes (vormals: Aberkennungsverfahren) des Zusammenführenden der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG (Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG [Säumnisbeschwerde]) gehemmt ist. Eine derart ausgestaltete undifferenzierte Hemmung kann jedoch unter Berücksichtigung der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 35 AsylG 2005 (vgl. Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15 sowie auch zu § 46 NAG Erkenntnis des VfGH 09.03.2026, E 2819/2025) nicht ohne Weiteres angenommen werden:Es wird nicht verkannt, dass gemäß Paragraph 46 a, Absatz 8, NAG während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes (vormals: Aberkennungsverfahren) des Zusammenführenden der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG (Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG [Säumnisbeschwerde]) gehemmt ist. Eine derart ausgestaltete undifferenzierte Hemmung kann jedoch unter Berücksichtigung der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Paragraph 35, AsylG 2005 vergleiche Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025 zu E 1209/2025-19, E 1210/2025-19, E 1211/2025-15 sowie auch zu Paragraph 46, NAG Erkenntnis des VfGH 09.03.2026, E 2819 aus 2025,) nicht ohne Weiteres angenommen werden:

So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Mit den aus Art. 8 EMRK ableitbaren Garantien sei es schließlich nicht vereinbar, wenn die Rechtsfolge einer Abweisung allein an den Umstand geknüpft werde, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 — und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist — anhängig sei, ohne dass betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt sei, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (das heißt der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen.So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Mit den aus Artikel 8, EMRK ableitbaren Garantien sei es schließlich nicht vereinbar, wenn die Rechtsfolge einer Abweisung allein an den Umstand geknüpft werde, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 — und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist — anhängig sei, ohne dass betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt sei, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (das heißt der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Annahme einer Hemmung im Beschwerdeverfahren, die lediglich durch den Abschluss eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes beendet werden kann, zum selben unzureichenden Rechtschutz wie eine undifferenzierte Abweisung aufgrund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens führen würde; die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist daher auch in den vorliegenden Verfahren maßgeblich.

Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2024, Zahl W164 XXXX , der Status des Asylberechtigten wegen der Möglichkeit der Ableistung des Reservemilitärdienstes in Syrien zuerkannt. Angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar Al-Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem gegenständlichen – in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ sei.Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2024, Zahl W164 römisch 40 , der Status des Asylberechtigten wegen der Möglichkeit der Ableistung des Reservemilitärdienstes in Syrien zuerkannt. Angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar Al-Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem gegenständlichen – in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ sei.

Aufgrund der Zustellung der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 28.03.2025 an die Bezugsperson und ist das Aberkennungsverfahren seit mehr als 18 Monaten anhängig. Im Hinblick auf den von den Höchstgerichten aufgetragenen Prüfungsmaßstab, ob das Aberkennungsverfahren zügig geführt werde, ist somit festzuhalten, dass das BFA über mehr als 18 Monate hinweg nach Einleitung des Verfahrens keinerlei Schritte zur Bearbeitung des Verfahrens gesetzt und auch keine Entscheidung erlassen hat, wobei darauf hingewiesen wird, dass ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien im Mai 2025 sowie am 28.02.2026 eine aktuelle Version der Länderinformation zu Syrien veröffentlicht wurde. Ungeachtet der Frage, ob eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes überschritten erscheine, ist darauf zu verweisen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahren kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist die (Verzögerung der) Verfahrensdauer alleine der Behörde zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht „zügig“ durchgeführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Aufgrund der Zustellung der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 28.03.2025 an die Bezugsperson und ist das Aberkennungsverfahren seit mehr als 18 Monaten anhängig. Im Hinblick auf den von den Höchstgerichten aufgetragenen Prüfungsmaßstab, ob das Aberkennungsverfahren zügig geführt werde, ist somit festzuhalten, dass das BFA über mehr als 18 Monate hinweg nach Einleitung des Verfahrens keinerlei Schritte zur Bearbeitung des Verfahrens gesetzt und auch keine Entscheidung erlassen hat, wobei darauf hingewiesen wird, dass ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien im Mai 2025 sowie am 28.02.2026 eine aktuelle Version der Länderinformation zu Syrien veröffentlicht wurde. Ungeachtet der Frage, ob eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes überschritten erscheine, ist darauf zu verweisen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahren kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist die (Verzögerung der) Verfahrensdauer alleine der Behörde zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht „zügig“ durchgeführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.

Die gegenständlichen Verfahren sind daher trotz eines anhängigen Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes (vormals: Aberkennungsverfahren) des Zusammenführenden nicht (mehr) gehemmt.

In den vorliegenden Verfahren gründen die angefochtenen Entscheidungen auf die vom BFA abgegebene negative Wahrscheinlichkeitsprognose. Diese stützte sich ausschließlich auf das gegenüber der Bezugsperson eingeleitete Aberkennungsverfahren. Aufgrund des Umstandes, dass jenes Aberkennungsverfahren nicht zügig geführt wurde, ist die vom BFA abgegebene Wahrscheinlichkeitsprognose nicht mehr tragfähig.

Da sich der Stellungnahme des BFA vom 28.03.2025 entnehmen lässt, dass keine konkrete Prüfung der Familienverhältnisse erfolgt ist und in weiterer Folge keine Feststellungen zu den Familienverhältnissen getroffen wurden, ist dem BFA die Erlassung von neuen Bescheiden in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zusammenführende werden im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung sowie Prüfung der vorgelegten Unterlagen zur Eheschließung sowie auch zum anschließenden Familienleben zu befragen sein. Betreffend die Zweit- bis Achtbeschwerdeführer:innen könnte es im Falle von auftretenden Zweifeln an der Familienangehörigeneigenschaft geboten sein, eine DNA-Analyse in Auftrag zu geben bzw. eine diesbezügliche Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG zu erteilen.Da sich der Stellungnahme des BFA vom 28.03.2025 entnehmen lässt, dass keine konkrete Prüfung der Familienverhältnisse erfolgt ist und in weiterer Folge keine Feststellungen zu den Familienverhältnissen getroffen wurden, ist dem BFA die Erlassung von neuen Bescheiden in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zusammenführende werden im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung sowie Prüfung der vorgelegten Unterlagen zur Eheschließung sowie auch zum anschließenden Familienleben zu befragen sein. Betreffend die Zweit- bis Achtbeschwerdeführer:innen könnte es im Falle von auftretenden Zweifeln an der Familienangehörigeneigenschaft geboten sein, eine DNA-Analyse in Auftrag zu geben bzw. eine diesbezügliche Belehrung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG zu erteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Darüber hinaus geht es in den vorliegenden Fällen insbesondere nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände, die erstmals festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.

Gemäß § 19 Abs. 12 NAG ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 12, NAG ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens bzw. Entzugs der Flüchtlingseigenschaft einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. Zudem ist klärungsbedürftig, ob die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026) auf § 46a Abs. 8 NAG übertragbar ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens bzw. Entzugs der Flüchtlingseigenschaft einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. Zudem ist klärungsbedürftig, ob die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) auf Paragraph 46 a, Absatz 8, NAG übertragbar ist.

Schlagworte

Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Anhängigkeit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W622.2327794.1.00

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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