Entscheidungsdatum
19.10.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W239 2314819-1/6E
W239 2314818-1/6E
W239 2314818-1/6E,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, beide vertreten durch das Österreichische Rotes Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 25.02.2025, XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, beide vertreten durch das Österreichische Rotes Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 25.02.2025, römisch 40 :
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX ) gibt an, die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX ) zu sein; beide Beschwerdeführerinnen sind syrische Staatsangehörige.1. Die Erstbeschwerdeführerin ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) gibt an, die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) zu sein; beide Beschwerdeführerinnen sind syrische Staatsangehörige.
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 14.07.2023 (schriftlich) sowie am 23.10.2023 (persönlich) unter Verwendung der dafür vorgesehenen Befragungsformulare beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 für sich und die minderjährige Tochter.Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 14.07.2023 (schriftlich) sowie am 23.10.2023 (persönlich) unter Verwendung der dafür vorgesehenen Befragungsformulare beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 für sich und die minderjährige Tochter.
Als Bezugsperson wurde dabei XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2023, W237 2267300-1/7E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde dabei römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2023, W237 2267300-1/7E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson sei und die minderjährige Beschwerdeführerin die gemeinsame, ledige und minderjährige Tochter der Bezugsperson sei. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden; die Beschwerdeführerinnen würden der Definition nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 entsprechen und seien als Familienangehörige zu betrachten, weshalb ihnen daher sowohl das Recht auf Einreise als auch auf Gewährung desselben Schutzes zukomme.Begründend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson sei und die minderjährige Beschwerdeführerin die gemeinsame, ledige und minderjährige Tochter der Bezugsperson sei. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden; die Beschwerdeführerinnen würden der Definition nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 entsprechen und seien als Familienangehörige zu betrachten, weshalb ihnen daher sowohl das Recht auf Einreise als auch auf Gewährung desselben Schutzes zukomme.
Zusammen mit dem Antrag wurden diverse Unterlagen (teils in Kopie und mitsamt deutscher Übersetzung) betreffend die Bezugsperson und die Beschwerdeführerinnen vorgelegt.
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 10.01.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Wesentlichen aus, dass betreffend die Beschwerdeführerinnen eine Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 10.01.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Wesentlichen aus, dass betreffend die Beschwerdeführerinnen eine Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig sei.
3. Mit Schreiben vom 04.02.2025 wurde den Erstbeschwerdeführerinnen durch das ÖGK Istanbul die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.
4. Mit Stellungnahme vom 18.02.2025 brachten die Beschwerdeführerinnen durch ihre Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), im Wesentlichen vor, dass nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ein Visum zur Einreise zu erteilen sei, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe nur erteilt werden, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung eine negative Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass an die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle geknüpft sei, als an ein diesbezügliches Verfahren gemäß § 34 AsylG 2005 im Inland (VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, sei die Einreise zu gestatten. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status der Bezugsperson ergangen sei und keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei.4. Mit Stellungnahme vom 18.02.2025 brachten die Beschwerdeführerinnen durch ihre Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), im Wesentlichen vor, dass nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 ein Visum zur Einreise zu erteilen sei, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe nur erteilt werden, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung eine negative Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass an die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle geknüpft sei, als an ein diesbezügliches Verfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 im Inland (VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, sei die Einreise zu gestatten. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status der Bezugsperson ergangen sei und keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei.
UNHCR halte in seiner Position on Returns to the Syrian Arabic Republic vom Dezember 2024 fest, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Schutzstatus Asylberechtigter infolge eines Wegfalls der Umstände im Herkunftsland nicht erfüllt seien.
Angesichts der derzeitigen Situation in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführerinnen erfolgen werde.
Um auch den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, biete es sich an, mit der Entscheidung über den Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status der Bezugsperson entschieden worden sei. Abseits dessen sei bei Entscheidungen über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführen.Um auch den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, biete es sich an, mit der Entscheidung über den Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status der Bezugsperson entschieden worden sei. Abseits dessen sei bei Entscheidungen über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Artikel 8, EMRK durchzuführen.
5. Nach neuerlicher Überprüfung hielt das BFA mit Schreiben vom 24.02.2025 an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest und führte dazu aus, dass das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson noch laufend sei und daher eine negative Prognoseentscheidung abzugeben sei.
6. Mit Bescheid vom 25.02.2025, Zl. XXXX , wies das ÖGK Istanbul den Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.6. Mit Bescheid vom 25.02.2025, Zl. römisch 40 , wies das ÖGK Istanbul den Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.
7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre Vertretung am 24.03.2025 fristgerecht Beschwerde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften und willkürliches Verhalten der Behörde darstelle.
Betreffend § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 sei die einzig verfassungskonforme Interpretation, dass keine Mitteilung ergehen könne, solange das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson anhängig sei. Aufgrund der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführerinnen erfolgen werde.Betreffend Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 sei die einzig verfassungskonforme Interpretation, dass keine Mitteilung ergehen könne, solange das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson anhängig sei. Aufgrund der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführerinnen erfolgen werde.
Darüber hinaus habe auch das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Judikatur des VfGH vom 21.09.2017, E 983-987/2017, eigenständige Ermittlungen hinsichtlich eines allenfalls noch anhängigen Aberkennungsverfahrens zu tätigen.
Zudem habe die Behörde eine unrichtige und unionsrechtswidrige Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 vorgenommen, indem die Familienzusammenführung abgelehnt worden sei, ohne den Ausgang des anhängigen Verfahrens zur Aberkennung des Schutzstatus der Bezugsperson abzuwarten. Das Vorgehen der Behörde finde keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie, verstoße gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und stelle eine Verletzung der Art. 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Art. 7 und 41 GRC dar.Zudem habe die Behörde eine unrichtige und unionsrechtswidrige Auslegung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgenommen, indem die Familienzusammenführung abgelehnt worden sei, ohne den Ausgang des anhängigen Verfahrens zur Aberkennung des Schutzstatus der Bezugsperson abzuwarten. Das Vorgehen der Behörde finde keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie, verstoße gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und stelle eine Verletzung der Artikel 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Artikel 7 und 41 GRC dar.
Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, dem Einreiseantrag der Beschwerdeführerinnen stattzugeben und die Einreise zu gewähren; in eventu wurde beantragt, mit der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung rechtskräftig entschieden wurde, und dem EuGH folgende Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vorzulegen:
„Ist Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“„Ist Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins und Artikel 17, der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“
8. Unter Verweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFA mit Verfahrensanordnung vom 29.09.2026 auf, zum Stand des Aberkennungsverfahren der Bezugsperson Stellung zu nehmen.8. Unter Verweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFA mit Verfahrensanordnung vom 29.09.2026 auf, zum Stand des Aberkennungsverfahren der Bezugsperson Stellung zu nehmen.
Insbesondere wurde um Auskunft ersucht, ob das Aberkennungsverfahren mittlerweile eingestellt worden sei und bejahendenfalls, wann dies erfolgt sei. Für den Fall, dass das Verfahren noch nicht eingestellt worden sei, wurde um Auskunft darüber ersucht, aufgrund welcher Umstände das Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, welche konkreten Verfahrensschritte bislang gesetzt worden seien, welche weiteren Verfahrensschritte noch geplant seien, wann mit einem Abschluss des Aberkennungsverfahrens zu rechnen sei und welche konkreten Gründe einem zügigen Abschluss des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens bislang entgegengestanden hätten.
9. In seiner Stellungnahme vom 09.10.2026 führte das BFA zusammengefasst aus, dass die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson am 10.01.2025 erfolgt sei. Weitere Verfahrensschritte seien bis dato noch nicht erfolgt.
Der Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesverwaltungsgericht sei die drohende reale Gefahr einer Verfolgung der Bezugsperson aufgrund von regimekritischen Aktivitäten in der Vergangenheit gewesen.
Unter Verweis auf Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK und auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde seitens des BFA angeführt, dass grundlegende politische Veränderungen im Herkunftsstaat die Annahme begründen würden, dass der Anlass der Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings dürfe es sich nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Ob eine relevante Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei, sei amtswegig zu ermitteln, wobei die konkreten Fluchtgründe zu berücksichtigen seien. Insbesondere bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, sei ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich. Bei konkreten Anhaltspunkten sei das BFA verpflichtet, amtswegig ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, um die grundlegende und dauerhafte Lageänderung zu prüfen. Da sich die Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson ausschließlich auf das Assad-Regime bezogen hätten, habe das BFA nach dem Regimesturz in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK eingeleitet. Die Lage in Syrien sei allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet seien. Daher könne in einer Gesamtschau noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien eingetretene Lageänderung auch eine Aberkennung trage. Das BFA gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und werde nunmehr unter Einbindung der BFA-Staatendokumentation prüfen, ob diese Änderung dauerhafter Natur sei.Unter Verweis auf Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK und auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde seitens des BFA angeführt, dass grundlegende politische Veränderungen im Herkunftsstaat die Annahme begründen würden, dass der Anlass der Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings dürfe es sich nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Ob eine relevante Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei, sei amtswegig zu ermitteln, wobei die konkreten Fluchtgründe zu berücksichtigen seien. Insbesondere bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, sei ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich. Bei konkreten Anhaltspunkten sei das BFA verpflichtet, amtswegig ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, um die grundlegende und dauerhafte Lageänderung zu prüfen. Da sich die Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson ausschließlich auf das Assad-Regime bezogen hätten, habe das BFA nach dem Regimesturz in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK eingeleitet. Die Lage in Syrien sei allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet seien. Daher könne in einer Gesamtschau noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien eingetretene Lageänderung auch eine Aberkennung trage. Das BFA gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und werde nunmehr unter Einbindung der BFA-Staatendokumentation prüfen, ob diese Änderung dauerhafter Natur sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerinnen stellten am 14.07.2023 (schriftlich) sowie am 23.10.2023 (persönlich) beim ÖGK Istanbul einen Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde dabei XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2023, W237 2267300-1/7E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Vorgebracht wurde, dieser sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der leibliche Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin.Die Beschwerdeführerinnen stellten am 14.07.2023 (schriftlich) sowie am 23.10.2023 (persönlich) beim ÖGK Istanbul einen Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde dabei römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2023, W237 2267300-1/7E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Vorgebracht wurde, dieser sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der leibliche Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin.
Gegen die Bezugsperson ist seit 10.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig. In weiterer Folge wurden seitens des BFA keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, die für einen in absehbarer Zeit erfolgenden Abschluss des Aberkennungsverfahrens sprechen würden. Verfahrensverzögernde Umstände, die der Bezugsperson zurechenbar wären, sind gegenständlich nicht ersichtlich.Gegen die Bezugsperson ist seit 10.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig. In weiterer Folge wurden seitens des BFA keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, die für einen in absehbarer Zeit erfolgenden Abschluss des Aberkennungsverfahrens sprechen würden. Verfahrensverzögernde Umstände, die der Bezugsperson zurechenbar wären, sind gegenständlich nicht ersichtlich.
Der Antrag der Beschwerdeführerinnen wurde mit Bescheid des ÖGK Istanbul vom 25.02.2025 allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig ist.
Im Verfahren wurden bislang keine Ermittlungen zur behaupteten Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerinnen zur Bezugsperson geführt und es wurden dazu auch keine Feststellungen getroffen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung betreffend die Antragstellung der Beschwerdeführerinnen ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass der Bezugsperson mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2023, W237 2267300-1/7E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, lässt sich dem im Akt aufliegenden Erkenntnis entnehmen.
Dass gegen die Bezugsperson seit 10.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig ist, wurde im Verfahren nicht bestritten und lässt sich ebenso klar der Stellungnahme des BFA vom 09.10.2026 entnehmen wie der festgestellte Umstand, dass seit der Einleitung dieses Verfahrens bis dato keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt wurden (vgl. die eindeutigen Ausführungen: „Datum Mitteilung ABE-Einleitung: 10.01.2025 - laufend; weitere Verfahrensschritte: bis dato keine weiteren Verfahrensschritte“). Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die Bezugsperson im Aberkennungsverfahren irgendwelche Verfahrensschritte vereitelt hätte. Von daher war festzustellen, dass gegenständlich keine verfahrensverzögernden Umstände ersichtlich sind, die der Bezugsperson zurechenbar wären.Dass gegen die Bezugsperson seit 10.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig ist, wurde im Verfahren nicht bestritten und lässt sich ebenso klar der Stellungnahme des BFA vom 09.10.2026 entnehmen wie der festgestellte Umstand, dass seit der Einleitung dieses Verfahrens bis dato keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt wurden vergleiche die eindeutigen Ausführungen: „Datum Mitteilung ABE-Einleitung: 10.01.2025 - laufend; weitere Verfahrensschritte: bis dato keine weiteren Verfahrensschritte“). Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die Bezugsperson im Aberkennungsverfahren irgendwelche Verfahrensschritte vereitelt hätte. Von daher war festzustellen, dass gegenständlich keine verfahrensverzögernden Umstände ersichtlich sind, die der Bezugsperson zurechenbar wären.
Dass der Antrag der Beschwerdeführerinnen allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem Inhalt der Mitteilung des BFA nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 10.01.2025, der dazugehörigen Stellungnahme des BFA vom 10.01.2025 und der Aufrechterhaltung der negativen Prognose seitens des BFA vom 24.02.2025. Damit im Einklang steht der Umstand, dass im Bescheid des ÖGK Istanbul vom 25.02.2025 ausschließlich auf das anhängige Aberkennungsverfahren der Bezugsperson verwiesen wird.Dass der Antrag der Beschwerdeführerinnen allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem Inhalt der Mitteilung des BFA nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 10.01.2025, der dazugehörigen Stellungnahme des BFA vom 10.01.2025 und der Aufrechterhaltung der negativen Prognose seitens des BFA vom 24.02.2025. Damit im Einklang steht der Umstand, dass im Bescheid des ÖGK Istanbul vom 25.02.2025 ausschließlich auf das anhängige Aberkennungsverfahren der Bezugsperson verwiesen wird.
Konkrete Ermittlungen bzw. Erwägungen zur Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der behaupteten Familienangehörigeneigenschaft zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A) Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:
Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 25.02.2025 betrifft den am 14.07.2023 beim ÖGK Istanbul eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 (in der damals gültigen Fassung).Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 25.02.2025 betrifft den am 14.07.2023 beim ÖGK Istanbul eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 (in der damals gültigen Fassung).
Gemäß § 81 Abs. 50 NAG idgF gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 (in der Fassung vor dem AMPAG), über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46a Abs. 2 NAG weiter. Gemäß der im AMPAG festgelegten Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 40 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend § 35 AsylG 2005 (in der Fassung vor dem AMPAG) ab dem 12.06.2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Abs. 39 Z 1 bis 4 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 81, Absatz 50, NAG idgF gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 (in der Fassung vor dem AMPAG), über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, NAG weiter. Gemäß der im AMPAG festgelegten Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 40, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Paragraph 35, AsylG 2005 (in der Fassung vor dem AMPAG) ab dem 12.06.2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Absatz 39, Ziffer eins bis 4 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 39 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 75, Absatz 39, AsylG 2005 idgF lautet:
„§ 75. (…)
(39) Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß § 35 gilt mit Inkrafttreten des in Abs. 38 Z 1 genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Abs. 38 Z 1 genannten Nachfolgeregelung erlassen. Ist die Zustellung eines solchen Bescheides bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 veranlasst, aber noch nicht bewirkt worden, so gilt er dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt. Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des § 11 Abs. 3 FPG und des § 19 Konsulargesetz – KonsG, BGBl. I Nr. 40/2019, als zugestellt gelten würde. Tritt der im vorherigen Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. September 2026 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Über Beschwerden (Art. 130 Abs. 1 B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:(39) Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, gilt mit Inkrafttreten des in Absatz 38, Ziffer eins, genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Absatz 38, Ziffer eins, genannten Nachfolgeregelung erlassen. Ist die Zustellung eines solchen Bescheides bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 veranlasst, aber noch nicht bewirkt worden, so gilt er dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt. Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 3, FPG und des Paragraph 19, Konsulargesetz – KonsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019,, als zugestellt gelten würde. Tritt der im vorherigen Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. September 2026 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Über Beschwerden (Artikel 130, Absatz eins, B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:
1. Belangte Behörde ist das Bundesamt.
2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen § 35 im NAG einen neuen § 46a als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen Paragraph 35, im NAG einen neuen Paragraph 46 a, als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.
3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Z 2 nicht statt.3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Ziffer 2, nicht statt.
4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Z 2 ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Z 2 gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.“4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Ziffer 2, ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Ziffer 2, gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.“
§ 46a NAG idgF lautet:Paragraph 46 a, NAG idgF lautet:
„§ 46. (1) Zusammenführende im Sinne der nachstehenden Absätze sind Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.
(2) Familienangehörigen (Abs. 5) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und(2) Familienangehörigen (Absatz 5,) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. ein Quotenplatz vorhanden ist, und
2. sofern dem Zusammenführenden der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, dieser Status vor wenigstens zwei Jahren rechtskräftig zuerkannt wurde.
(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Abs. 2 auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Absatz 2, auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.
(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Abs. 2 um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Abs. 5 Z 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Absatz 2, um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Absatz 5, Ziffer 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.
(5) Familienangehörige gemäß Abs. 2 sind(5) Familienangehörige gemäß Absatz 2, sind
1. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Zusammenführenden, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft jeweils bereits vor der Einreise des Zusammenführenden bestanden hat,
2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der
Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter
Minderjähriger war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,Minderjähriger war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,
3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,
4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder
5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.
Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Abs. 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Absatz 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird, oder
3. ein Anbringen betreffend die Antragstellung binnen drei Monaten eingebracht wird und die Antragstellung aus Gründen, die der Einflusssphäre des Antragstellers entzogen sind, nicht fristgerecht erfolgt.
§ 71 Abs. 5 AVG gilt.Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.
(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“
Der Antrag der Beschwerdeführerinnen wurde mit Bescheid des (zum Zeitpunkt der Erlassung zuständigen) ÖGK Istanbul vom 25.02.2025 allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig ist.
Es wird nicht verkannt, dass gemäß § 46a Abs. 8 NAG während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes (vormals: Aberkennungsverfahren) des Zusammenführenden der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG (Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG [Säumnisbeschwerde]) gehemmt ist. Eine derart ausgestaltete undifferenzierte Hemmung kann jedoch unter Berücksichtigung der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 35 AsylG 2005 in der Fassung vor dem AMPAG (vgl. Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025) sowie auch zu § 46 NAG in der damals gültigen Fassung (vgl. Erkenntnis des VfGH vom 09.03.2026, E 2819/2025) nicht ohne Weiteres angenommen werden:Es wird nicht verkannt, dass gemäß Paragraph 46 a, Absatz 8, NAG während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes (vormals: Aberkennungsverfahren) des Zusammenführenden der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG (Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG [Säumnisbeschwerde]) gehemmt ist. Eine derart ausgestaltete undifferenzierte Hemmung kann jedoch unter Berücksichtigung der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem AMPAG vergleiche Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,) sowie auch zu Paragraph 46, NAG in der damals gültigen Fassung vergleiche Erkenntnis des VfGH vom 09.03.2026, E 2819 aus 2025,) nicht ohne Weiteres angenommen werden:
So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 in der damals gültigen Fassung „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, sowie, ob das Aberkennungsverfahren „zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer“ geführt werde und im Lichte von Art. 8 EMRK „keine ungebührlich lange Verzögerung“ der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliege. Mit den aus Art. 8 EMRK ableitbaren Garantien sei es schließlich nicht vereinbar, wenn die Rechtsfolge einer Abweisung allein an den Umstand geknüpft werde, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 - und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen sei - anhängig sei, ohne dass betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt sei, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (das heißt der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen.So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 in der damals gültigen Fassung „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, sowie, ob das Aberkennungsverfahren „zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer“ geführt werde und im Lichte von Artikel 8, EMRK „keine ungebührlich lange Verzögerung“ der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliege. Mit den aus Artikel 8, EMRK ableitbaren Garantien sei es schließlich nicht vereinbar, wenn die Rechtsfolge einer Abweisung allein an den Umstand geknüpft werde, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 - und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen sei - anhängig sei, ohne dass betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt sei, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (das heißt der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Annahme einer Hemmung im Beschwerdeverfahren, die lediglich durch den Abschluss eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes beendet werden kann, zum selben unzureichenden Rechtschutz wie eine undifferenzierte Abweisung aufgrund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens führen würde; die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist daher auch im vorliegenden Verfahren maßgeblich.
Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2023 der Status des Asylberechtigten aufgrund der drohenden realen Gefahr zuerkannt, bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund von regimekritischen Aktivitäten in der Vergangenheit festgenommen zu werden und damit physische Misshandlung durch Sicherheitskräfte der syrischen Regierung unter Bashar Al-Assad zu erleiden. Angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar Al-Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem gegenständlichen - in dem die Bezugsperson die drohende reale Gefahr einer Festnahme und physische Misshandlung durch die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt wurde - nicht im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ sei.
Das Asylaberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson wurde am 10.01.2025 eingeleitet und ist damit seit 21 Monaten anhängig, wobei laut Auskunft des BFA vom 09.10.2026 der Abschluss des Verfahrens nicht konkret absehbar ist. Im Hinblick auf den oben dargelegten, durch höchstgerichtliche Judikatur festgelegten Prüfungsmaßstab, ob das Aberkennungsverfahren „zügig“ geführt wurde, ist somit festzuhalten, dass das BFA nun über knapp zwei Jahre hinweg nach Einleitung des Verfahrens keinerlei Schritte zur Bearbeitung des Verfahrens gesetzt und auch keine Entscheidung erlassen hat, wobei darauf hingewiesen wird, dass seitens der BFA-Staatendokumentation erste aktualisierte Länderinformationen zu den geänderten Verhältnissen in Syrien am 08.05.2025 veröffentlicht wurden (vgl. Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 12) und diese zwischenzeitlich mehrmals aktualisiert wurden (vgl. Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 13 vom 28.02.2026 und Version 14 vom 13.10.2026). Auch von EUAA wurden entsprechende Berichte veröffentlicht (vgl. „Country Guidance: Syria“ vom Dezember 2025, „Syria: Country focus“ vom Juli 2026, „Syria: Security situation“ vom Juli 2026).Das Asylaberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson wurde am 10.01.2025 eingeleitet und ist damit seit 21 Monaten anhängig, wobei laut Auskunft des BFA vom 09.10.2026 der Abschluss des Verfahrens nicht konkret absehbar ist. Im Hinblick auf den oben dargelegten, durch höchstgerichtliche Judikatur festgelegten Prüfungsmaßstab, ob das Aberkennungsverfahren „zügig“ geführt wurde, ist somit festzuhalten, dass das BFA nun über knapp zwei Jahre hinweg nach Einleitung des Verfahrens keinerlei Schritte zur Bearbeitung des Verfahrens gesetzt und auch keine Entscheidung erlassen hat, wobei darauf hingewiesen wird, dass seitens der BFA-Staatendokumentation erste aktualisierte Länderinformationen zu den geänderten Verhältnissen in Syrien am 08.05.2025 veröffentlicht wurden vergleiche Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 12) und diese zwischenzeitlich mehrmals aktualisiert wurden vergleiche Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 13 vom 28.02.2026 und Version 14 vom 13.10.2026). Auch von EUAA wurden entsprechende Berichte veröffentlicht vergleiche „Country Guidance: Syria“ vom Dezember 2025, „Syria: Country focus“ vom Juli 2026, „Syria: Security situation“ vom Juli 2026).
Ungeachtet der Frage, ob eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs überschritten erscheint, ist darauf zu verweisen, dass eine „zügige“ Verfahrensführung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahren kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist die Verzögerung alleine dem BFA zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht „zügig“ durchgeführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt oder nicht.Ungeachtet der Frage, ob eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs überschritten erscheint, ist darauf zu verweisen, dass eine „zügige“ Verfahrensführung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahren kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist die Verzögerung alleine dem BFA zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht „zügig“ durchgeführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt oder nicht.
Das gegenständliche Verfahren ist daher trotz des anhängigen Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes der Bezugsperson (vormals: Aberkennungsverfahren) nicht (mehr) gehemmt.
Gegenständlich gründet sich der angefochtene Bescheid auf die vom BFA am 10.01.2025 abgegebene und am 24.02.2025 aufrechterhaltene negative Wahrscheinlichkeitsprognose. Diese stützte sich ausschließlich auf das gegenüber der Bezugsperson eingeleitete Aberkennungsverfahren. Aufgrund des Umstandes, dass jenes Aberkennungsverfahren nicht „zügig“ geführt wurde, ist die vom BFA abgegebene Wahrscheinlichkeitsprognose nicht mehr tragfähig.
Da, wie sich auch aus der Stellungnahme des BFA vom 09.10.2026 entnehmen lässt, keine konkrete Prüfung der Familienverhältnisse erfolgt ist und in weiterer Folge keine Feststellungen zu den Familienverhältnissen getroffen wurden, ist dem BFA die Erlassung von neuen Bescheiden in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zusammenführende werden im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung sowie Prüfung der vorgelegten Unterlagen zur Eheschließung sowie auch zum anschließenden Familienleben zu befragen sein. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin könnte es im Falle von auftretenden Zweifeln an der Familienangehörigeneigenschaft geboten sein, eine DNA-Analyse in Auftrag zu geben bzw. die Zweitbeschwerdeführerin diesbezüglich gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG zu belehren.Da, wie sich auch aus der Stellungnahme des BFA vom 09.10.2026 entnehmen lässt, keine konkrete Prüfung der Familienverhältnisse erfolgt ist und in weiterer Folge keine Feststellungen zu den Familienverhältnissen getroffen wurden, ist dem BFA die Erlassung von neuen Bescheiden in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zusammenführende werden im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung sowie Prüfung der vorgelegten Unterlagen zur Eheschließung sowie auch zum anschließenden Familienleben zu befragen sein. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin könnte es im Falle von auftretenden Zweifeln an der Familienangehörigeneigenschaft geboten sein, eine DNA-Analyse in Auftrag zu geben bzw. die Zweitbeschwerdeführerin diesbezüglich gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG zu belehren.
Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Darüber hinaus geht es im vorliegenden Fall nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände, die erstmals festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.
Gemäß § 19 Abs. 12 NAG ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 12, NAG ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens bzw. Entzugs der Flüchtlingseigenschaft einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. Zudem ist klärungsbedürftig, ob die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 (in der Fassung vor dem AMPAG) auf § 46a Abs. 8 NAG idgF übertragbar ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens bzw. Entzugs der Flüchtlingseigenschaft einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. Zudem ist klärungsbedürftig, ob die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 (in der Fassung vor dem AMPAG) auf Paragraph 46 a, Absatz 8, NAG idgF übertragbar ist.
Schlagworte
Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Anhängigkeit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer WahrscheinlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W239.2314818.1.00Im RIS seit
22.10.2026Zuletzt aktualisiert am
22.10.2026