TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/8 G312 2323809-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2026
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Entscheidungsdatum

08.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G312 2323809-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2026, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde), wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde), wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung das 21. Lebensjahr bereits vollendet hätte, weshalb sie zum Aufenthalt für mehr als 3 Monate nur berechtigt wäre, solange ihr von ihren Angehörigen ein Unterhalt gewährleistet werde bzw. sie diesen im Heimatland von ihnen bezogen hätte. Die BF habe jedoch keinen Nachweis für eine erfolgte Überweisung vorgelegt, weshalb davon auszugehen sei, dass eine solche auch tatsächlich nicht erfolgt sei. Insgesamt lägen bei der BF keinesfalls ausreichende Gründe vor, die gegen eine Ausweisung sprächen.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass ihr Vater aufgrund seiner Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin über einen Aufenthaltstitel als Angehöriger eines EWR-Bürgers verfüge. Die BF werde von ihrem Vater finanziell unterstützt. In ihrem Herkunftsstaat habe sie sich um ihren an Krebs erkrankten jüngeren Bruder gekümmert und sei daher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Gemeinsam mit ihrem Bruder sei sie anschließend zu ihrem Vater nach Österreich gezogen. Die BF sei bemüht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und lege zum Nachweis dessen eine Einstellungszusage vor. Darüber hinaus verfüge sie über eine Krankenversicherung, deren Kosten ebenfalls von ihrem Vater getragen würden. Schließlich stelle die Ausweisung einen gravierenden Eingriff in ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK dar.Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass ihr Vater aufgrund seiner Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin über einen Aufenthaltstitel als Angehöriger eines EWR-Bürgers verfüge. Die BF werde von ihrem Vater finanziell unterstützt. In ihrem Herkunftsstaat habe sie sich um ihren an Krebs erkrankten jüngeren Bruder gekümmert und sei daher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Gemeinsam mit ihrem Bruder sei sie anschließend zu ihrem Vater nach Österreich gezogen. Die BF sei bemüht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und lege zum Nachweis dessen eine Einstellungszusage vor. Darüber hinaus verfüge sie über eine Krankenversicherung, deren Kosten ebenfalls von ihrem Vater getragen würden. Schließlich stelle die Ausweisung einen gravierenden Eingriff in ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK dar.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 28.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 11.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die BF, ihre Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die serbische Sprache teilgenommen haben. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2026 wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen sei, dass ihre Stiefmutter als zusammenführende Person seit dem XXXX über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfüge und ihr Familienstand mit „geschieden“ eingetragen sei. Aus diesem Grund wurde die BF aufgefordert, Nachweise über den aktuellen Aufenthaltsort ihrer Stiefmutter sowie darüber vorzulegen, ob die Ehe zwischen ihrer Stiefmutter und ihrem Vater weiterhin aufrecht bestehe.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2026 wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen sei, dass ihre Stiefmutter als zusammenführende Person seit dem römisch 40 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfüge und ihr Familienstand mit „geschieden“ eingetragen sei. Aus diesem Grund wurde die BF aufgefordert, Nachweise über den aktuellen Aufenthaltsort ihrer Stiefmutter sowie darüber vorzulegen, ob die Ehe zwischen ihrer Stiefmutter und ihrem Vater weiterhin aufrecht bestehe.

Mit Schriftsatz vom 15.07.2026 legte die BF eine mit 17.02.2025 datierte Meldebestätigung ihrer Stiefmutter und die Kopie der Heiratsurkunde der Stiefmutter und ihres Vaters bei und teilte mit, dass ihre Stiefmutter nach wie vor mit ihrem Vater BF verheiratet sei. Die BF lebe mit der Stiefmutter und ihrem Vater im gemeinsamen Haushalt.

Die belangte Behörde teilte mit Schriftsatz vom 10.08.2026 mit, dass ihrerseits eine Hauserhebung an der ehemaligen Meldeadresse der Stiefmutter der BF veranlasst worden sei. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass sie bereits am 02.07.2026 bei der Niederlassungsbehörde angefragt habe, ob der Vater der BF der Niederlassungsbehörde mitgeteilt habe, dass sich seine Ehefrau nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte. Die Niederlassungsbehörde habe hierzu mitgeteilt, dass eine entsprechende Information nicht eingelangt sei. Aus diesem Grund sei beabsichtigt, hinsichtlich des Vaters der BF ein Verfahren zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass sich die Stiefmutter der BF seit zumindest September 2025 nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte, da diese seit XXXX über kein Beschäftigungsverhältnis und seit XXXX über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfüge. Die belangte Behörde teilte mit Schriftsatz vom 10.08.2026 mit, dass ihrerseits eine Hauserhebung an der ehemaligen Meldeadresse der Stiefmutter der BF veranlasst worden sei. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass sie bereits am 02.07.2026 bei der Niederlassungsbehörde angefragt habe, ob der Vater der BF der Niederlassungsbehörde mitgeteilt habe, dass sich seine Ehefrau nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte. Die Niederlassungsbehörde habe hierzu mitgeteilt, dass eine entsprechende Information nicht eingelangt sei. Aus diesem Grund sei beabsichtigt, hinsichtlich des Vaters der BF ein Verfahren zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass sich die Stiefmutter der BF seit zumindest September 2025 nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte, da diese seit römisch 40 über kein Beschäftigungsverhältnis und seit römisch 40 über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfüge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF wurde am XXXX in XXXX (Serbien) geboren und ist serbische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Serbisch und sie spricht laut eigenen Angaben ebenso Rumänisch und etwas Deutsch. Die BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. 1.1. Die BF wurde am römisch 40 in römisch 40 (Serbien) geboren und ist serbische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Serbisch und sie spricht laut eigenen Angaben ebenso Rumänisch und etwas Deutsch. Die BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

Sie ist gesund und arbeitsfähig.

In Serbien besuchte die BF eine berufsbildende mittlere Schule mit Schwerpunkt Landwirtschaft und verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Floristin. Im Herkunftsstaat ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach und lebte zunächst zusammen mit ihren Eltern sowie ihrem jüngeren Bruder, XXXX , geboren am XXXX , in einem gemeinsamen Haushalt. Nach der Scheidung ihrer Eltern im Jahr 2023 verblieb die BF weiterhin im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater und ihrem jüngeren Bruder. Aufgrund der Krebserkrankung ihres jüngeren Bruders übernahm die BF dessen Betreuung und Pflege in maßgeblichem Ausmaß und ging bis zu ihrer Ausreise in das Bundesgebiet in Serbien weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nach.In Serbien besuchte die BF eine berufsbildende mittlere Schule mit Schwerpunkt Landwirtschaft und verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Floristin. Im Herkunftsstaat ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach und lebte zunächst zusammen mit ihren Eltern sowie ihrem jüngeren Bruder, römisch 40 , geboren am römisch 40 , in einem gemeinsamen Haushalt. Nach der Scheidung ihrer Eltern im Jahr 2023 verblieb die BF weiterhin im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater und ihrem jüngeren Bruder. Aufgrund der Krebserkrankung ihres jüngeren Bruders übernahm die BF dessen Betreuung und Pflege in maßgeblichem Ausmaß und ging bis zu ihrer Ausreise in das Bundesgebiet in Serbien weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nach.

1.2. Der Vater der BF, XXXX , geboren am XXXX , heiratete am XXXX die ungarische Staatsangehörige, XXXX , geboren am XXXX (in der Folge: Stiefmutter) und reiste im Februar 2025 nach Österreich. Die Stiefmutter der BF verfügt seit November 2023 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin. Der Vater der BF ist aufgrund seiner Ehe mit der Stiefmutter der BF im Besitz einer bis Februar 2031 gültigen Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers).1.2. Der Vater der BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , heiratete am römisch 40 die ungarische Staatsangehörige, römisch 40 , geboren am römisch 40 (in der Folge: Stiefmutter) und reiste im Februar 2025 nach Österreich. Die Stiefmutter der BF verfügt seit November 2023 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin. Der Vater der BF ist aufgrund seiner Ehe mit der Stiefmutter der BF im Besitz einer bis Februar 2031 gültigen Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers).

Die BF reiste zusammen mit ihrem jüngeren Bruder im Juni 2025 ins Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend auf. Sie lebt derzeit gemeinsamen mit ihrem Vater sowie ihrem jüngeren Bruder in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Die BF reiste zusammen mit ihrem jüngeren Bruder im Juni 2025 ins Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend auf. Sie lebt derzeit gemeinsamen mit ihrem Vater sowie ihrem jüngeren Bruder in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 .

Der im Februar 2005 geborene jüngere Bruder der BF verfügt – abgeleitet von der Stiefmutter – über eine bis Februar 2030 gültige Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers).

Die BF beantragte nach ihrer Einreise am 12.06.2025 ebenso eine Ausstellung eines Aufenthaltstitel für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers (gestützt auf ihre Stiefmutter).

Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.06.2025 ("Befassung gemäß § 55 Abs. 3 NAG") wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass durch die BF Nachweise für eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 2 NAG nicht erbracht worden seien, zumal keine Nachweise vorliegen, ob eine Unterhaltsgewährung bereits im Heimatland stattgefunden habe bzw. die BF über eigene Unterhaltsmittel verfüge. Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.06.2025 ("Befassung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG") wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass durch die BF Nachweise für eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz 2, NAG nicht erbracht worden seien, zumal keine Nachweise vorliegen, ob eine Unterhaltsgewährung bereits im Heimatland stattgefunden habe bzw. die BF über eigene Unterhaltsmittel verfüge.

Die Stiefmutter der BF ging von November 2023 bis März 2025 unselbständigen Erwerbstätigkeiten nach und war von XXXX bis XXXX im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Stiefmutter der BF ging von November 2023 bis März 2025 unselbständigen Erwerbstätigkeiten nach und war von römisch 40 bis römisch 40 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Seit dem XXXX besteht für die Stiefmutter der BF keine aufrechte Meldung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie sich nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält und ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Österreich nicht mehr ausübt.Seit dem römisch 40 besteht für die Stiefmutter der BF keine aufrechte Meldung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie sich nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält und ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Österreich nicht mehr ausübt.

Seitens der belangten Behörde wurde aufgrund dessen im Juli 2026 ein Verfahren zwecks Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den Vater der BF eröffnet.

1.3. Die BF ist bislang in Österreich unbescholten. Es scheinen im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilungen auf.

1.4. Sie ging bis dato keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und wird derzeit von ihrem Vater sowie ihrem jüngeren Bruder finanziell unterstützt. Sie tragen die Miet- und Stromkosten der gemeinsamen Wohnung und kommen für sämtliche Kosten auf, die der BF entstehen.

Seitens des Vaters der BF wurde eine Verpflichtungserklärung (Lebenserhaltungs- und Krankenversicherungs- bzw. Behandlungskosten) für die BF abgegeben, welche nicht notariell beglaubigt wurde. Weiters legte die BF einen Nachweis für ihre Versicherung für den Zeitraum XXXX bis XXXX vor, welche von ihrem Vater bezahlt wurde.Seitens des Vaters der BF wurde eine Verpflichtungserklärung (Lebenserhaltungs- und Krankenversicherungs- bzw. Behandlungskosten) für die BF abgegeben, welche nicht notariell beglaubigt wurde. Weiters legte die BF einen Nachweis für ihre Versicherung für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 vor, welche von ihrem Vater bezahlt wurde.

Der Vater der BF war von März bis Dezember 2025 – mit kurzen Unterbrechungen – erwerbstätig und steht seit März 2026 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX . Der Bruder der BF ist ebenfalls seit März 2025 – mit kurzen Unterbrechungen – im Bundesgebiet erwerbstätig und steht seit März 2026 ebenfalls in einem Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX .Der Vater der BF war von März bis Dezember 2025 – mit kurzen Unterbrechungen – erwerbstätig und steht seit März 2026 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 . Der Bruder der BF ist ebenfalls seit März 2025 – mit kurzen Unterbrechungen – im Bundesgebiet erwerbstätig und steht seit März 2026 ebenfalls in einem Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 .

Die BF bezieht keine Sozialhilfeleistungen im Bundesgebiet und verfügt über eine Einstellungszusage als Reinigungskraft.

Darüber hinaus verfügt sie über keine tiefgreifenden wirtschaftlichen oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Besonders enge Freundschaften oder ein großer Freundeskreis der BF wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert.

1.5. In Serbien verfügt die BF mit ihrem älteren Bruder sowie dessen Familie über familiäre Anknüpfungspunkte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität der BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt und insbesondere aus der aktenkundigen Kopie ihres serbischen Reisepasses.

Die Feststellungen zu ihrer Schulausbildung, ihrem Familienstand sowie ihrer gesundheitlichen Situation basieren auf dem Akteninhalt sowie ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 3,4 und 6). Die Feststellungen zu ihrer Schulausbildung, ihrem Familienstand sowie ihrer gesundheitlichen Situation basieren auf dem Akteninhalt sowie ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 3,4 und 6).

2.2. Der Zeitpunkt der Einreise sowie die Lebensumstände der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift, S. 6) sowie aus den sie, ihren Vater, ihren Bruder und ihre Stiefmutter betreffenden Auszügen aus dem Zentralen Melde- und Fremdenregister.2.2. Der Zeitpunkt der Einreise sowie die Lebensumstände der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift, S. 6) sowie aus den sie, ihren Vater, ihren Bruder und ihre Stiefmutter betreffenden Auszügen aus dem Zentralen Melde- und Fremdenregister.

Der Antrag der BF vom 12.06.2025 auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers (gestützt auf ihren Vater bzw. ihre Stiefmutter) beruht auf der Verständigung gemäß § 55 NAG durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.06.2025 sowie auf dem Zentralen Fremdenregisterauszug.Der Antrag der BF vom 12.06.2025 auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers (gestützt auf ihren Vater bzw. ihre Stiefmutter) beruht auf der Verständigung gemäß Paragraph 55, NAG durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.06.2025 sowie auf dem Zentralen Fremdenregisterauszug.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Stiefmutter der BF im Bundesgebiet von November 2023 bis März 2025 ergeben sich aus dem vorliegenden Sozialversicherungsdatenauszug.

Die Feststellungen zum derzeitigen Aufenthalt der Stiefmutter der BF ergeben sich aus einem aktuellen sie betreffenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Daraus ist ersichtlich, dass die Stiefmutter der BF seit XXXX über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Soweit die BF zum Nachweis des Aufenthalts ihrer Stiefmutter dem erkennenden Gericht eine Meldebestätigung vorlegte, war diese nicht geeignet, den aktuellen Aufenthalt ihrer Stiefmutter zu belegen, da sie lediglich den Stand vom Februar 2025 wiedergab. Aus dieser lässt sich weder eine über den XXXX hinausgehende Hauptwohnsitzmeldung noch ein fortdauernder Aufenthalt der Stiefmutter im Bundesgebiet ableiten. Demgegenüber stellt der aktuelle ZMR-Auszug die maßgebliche Grundlage für die Feststellung des gegenwärtigen melderechtlichen Status dar. Die Feststellungen zum tatsächlichen Aufenthalt der Stiefmutter der BF beruhen darüber hinaus insbesondere auf dem polizeilichen Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.08.2026. Aus diesem ergibt sich, dass der Vater der BF gegenüber den Beamten angab, die Stiefmutter der BF halte sich derzeit alleine in Serbien auf und befinde sich dort lediglich auf Urlaub. Diese Angaben vermochten jedoch insofern nicht zu überzeugen, als die behauptete bloß vorübergehende Abwesenheit in einem erheblichen Spannungsverhältnis dazu steht, dass seit dem XXXX – somit bereits seit nahezu einem Jahr – keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung der Stiefmutter der BF im Bundesgebiet besteht. Hinzu kommt, dass die Stiefmutter bereits seit März 2025 keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr nachgeht. In einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände war daher davon auszugehen, dass sich die Stiefmutter der BF nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält und ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Österreich nicht mehr ausübt.Die Feststellungen zum derzeitigen Aufenthalt der Stiefmutter der BF ergeben sich aus einem aktuellen sie betreffenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Daraus ist ersichtlich, dass die Stiefmutter der BF seit römisch 40 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Soweit die BF zum Nachweis des Aufenthalts ihrer Stiefmutter dem erkennenden Gericht eine Meldebestätigung vorlegte, war diese nicht geeignet, den aktuellen Aufenthalt ihrer Stiefmutter zu belegen, da sie lediglich den Stand vom Februar 2025 wiedergab. Aus dieser lässt sich weder eine über den römisch 40 hinausgehende Hauptwohnsitzmeldung noch ein fortdauernder Aufenthalt der Stiefmutter im Bundesgebiet ableiten. Demgegenüber stellt der aktuelle ZMR-Auszug die maßgebliche Grundlage für die Feststellung des gegenwärtigen melderechtlichen Status dar. Die Feststellungen zum tatsächlichen Aufenthalt der Stiefmutter der BF beruhen darüber hinaus insbesondere auf dem polizeilichen Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 07.08.2026. Aus diesem ergibt sich, dass der Vater der BF gegenüber den Beamten angab, die Stiefmutter der BF halte sich derzeit alleine in Serbien auf und befinde sich dort lediglich auf Urlaub. Diese Angaben vermochten jedoch insofern nicht zu überzeugen, als die behauptete bloß vorübergehende Abwesenheit in einem erheblichen Spannungsverhältnis dazu steht, dass seit dem römisch 40 – somit bereits seit nahezu einem Jahr – keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung der Stiefmutter der BF im Bundesgebiet besteht. Hinzu kommt, dass die Stiefmutter bereits seit März 2025 keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr nachgeht. In einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände war daher davon auszugehen, dass sich die Stiefmutter der BF nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält und ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Österreich nicht mehr ausübt.

2.3. Dass die BF unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug, wonach keine Verurteilungen aufscheinen.

2.4. Die Feststellung, dass die BF bislang keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist, ergibt sich aus dem sie betreffenden Versicherungsdatenauszug.

Auch folgt die Feststellung zur Unterhaltsgewährung des Vater an die BF, der mit dieser in deren Mietwohnung in Österreich lebt, den übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Verpflichtungserklärung.

Die Erwerbstätigkeiten ihres Vater sowie ihres Bruders beruhen auf einen sie betreffenden Sozialversicherungsdatenauszug.

Die Feststellung, dass die BF über eine Einstellungszusage als Reinigungskraft verfügt, gründet sich auf das vorgelegte Schreiben vom 10.09.2025. Dass die BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan.

2.5. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF in Serbien beruhen auf ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 6). 2.5. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF in Serbien beruhen auf ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 6).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, die BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).

Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG, § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG, Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, Absatz 32, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.

Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.

Zu Spruchteil A)

3.2. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

§ 52 NAG („Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“) lautet:Paragraph 52, NAG („Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“) lautet:

(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

§ 54 NAG („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) lautet:Paragraph 54, NAG („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) lautet:

(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:

(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG BGBl. I Nr. 106/2022 halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Die BF ist Staatsangehörige von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG.Die BF ist Staatsangehörige von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 66 Abs. 1 FPG und des § 55 Abs. 3 NAG erfassen diese Bestimmungen jedoch nicht nur den Fall, dass einem betroffenen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt, sondern ausdrücklich auch den Fall, dass ein solches Aufenthaltsrecht von vornherein nicht besteht, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Maßgeblich ist insoweit allein, dass sich der Fremde in Österreich unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts aufhält, indem er substantiiert behauptet, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mwN).Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 66, Absatz eins, FPG und des Paragraph 55, Absatz 3, NAG erfassen diese Bestimmungen jedoch nicht nur den Fall, dass einem betroffenen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt, sondern ausdrücklich auch den Fall, dass ein solches Aufenthaltsrecht von vornherein nicht besteht, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Maßgeblich ist insoweit allein, dass sich der Fremde in Österreich unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts aufhält, indem er substantiiert behauptet, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mwN).

Die BF hat als Drittstaatsangehörige durch ihren Antrag auf eine Aufenthaltskarte substantiiert ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht geltend gemacht. Für die Abgrenzung zwischen einer Ausweisung nach § 66 FPG und einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG ist nicht entscheidend, ob das geltend gemachte Recht tatsächlich besteht, sondern ob sich der Fremde – wie im vorliegenden Fall – unter substantiierter Berufung auf ein solches Recht im Bundesgebiet aufhält (vgl. VwGH 24.06.2021, Ra 2021/21/0143). Die BF hat als Drittstaatsangehörige durch ihren Antrag auf eine Aufenthaltskarte substantiiert ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht geltend gemacht. Für die Abgrenzung zwischen einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG und einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG ist nicht entscheidend, ob das geltend gemachte Recht tatsächlich besteht, sondern ob sich der Fremde – wie im vorliegenden Fall – unter substantiierter Berufung auf ein solches Recht im Bundesgebiet aufhält vergleiche VwGH 24.06.2021, Ra 2021/21/0143).

Die belangte Behörde hat daher dem Grunde nach zutreffend das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung geführt.

Die BF bringt im Kern vor, die belangte Behörde habe das Bestehen ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zu Unrecht verneint. Die BF leite dieses Recht von ihrem Vater ab, der seinerseits als Ehegatte einer EWR-Bürgerin begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Da die BF von ihrem Vater tatsächlich Unterhalt beziehe, sei sie als dessen abhängige Verwandte in absteigender Linie ebenfalls unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger und ihre Angehörigen (begünstigte Drittstaatsangehörige) ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Es war daher zu prüfen, ob der BF ein solches Recht zukam oder zukommt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger und ihre Angehörigen (begünstigte Drittstaatsangehörige) ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Es war daher zu prüfen, ob der BF ein solches Recht zukam oder zukommt.

Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für die BF als Stieftochter einer EWR-Bürgerin könnte sich aus § 54 iVm § 52 NAG ergeben.Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für die BF als Stieftochter einer EWR-Bürgerin könnte sich aus Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 52, NAG ergeben.

Das von der Stiefmutter (EWR-Bürgerin) abgeleitete Aufenthaltsrecht der BF als deren Verwandte in gerader absteigender Linie (§ 52 Abs. 1 Z 2 NAG) setzt jedoch zwingend voraus, dass die EWR-Bürgerin selbst ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübt:Das von der Stiefmutter (EWR-Bürgerin) abgeleitete Aufenthaltsrecht der BF als deren Verwandte in gerader absteigender Linie (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) setzt jedoch zwingend voraus, dass die EWR-Bürgerin selbst ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübt:

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass dem gesamten System des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für Familienangehörige ein akzessorischen Charakter zukommt. Es hängt somit zwingend davon ab, dass jene Person, von der das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird – die sogenannte „Ankerperson“ –, selbst ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat ausübt (vgl. dazu EuGH vom 08.11.2012, C-40/11, Yoshikazu Iida gegen Stadt Ulm). Dazu ist darauf hinzuweisen, dass dem gesamten System des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für Familienangehörige ein akzessorischen Charakter zukommt. Es hängt somit zwingend davon ab, dass jene Person, von der das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird – die sogenannte „Ankerperson“ –, selbst ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat ausübt vergleiche dazu EuGH vom 08.11.2012, C-40/11, Yoshikazu Iida gegen Stadt Ulm).

Diese Rechtsauffassung wird zudem durch die Richtlinie 2004/38/EG bestätigt, welche das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen regelt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie findet diese auf jeden Unionsbürger Anwendung, der sich in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen seiner Staatsangehörigkeit begibt oder sich dort aufhält, sowie auf seine Familienangehörigen, die ihn begleiten oder ihm nachziehen. Das den Familienangehörigen gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie eingeräumte Aufenthaltsrecht setzt daher voraus, dass der betreffende Unionsbürger selbst die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 erfüllt. Auch insoweit ist das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen somit an das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Ankerperson geknüpft (vgl. EuGH 25.07.2008, C-127/08, Metock u. a./Minister for Justice, Equality and Law Reform).Diese Rechtsauffassung wird zudem durch die Richtlinie 2004/38/EG bestätigt, welche das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen regelt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Nach Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie findet diese auf jeden Unionsbürger Anwendung, der sich in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen seiner Staatsangehörigkeit begibt oder sich dort aufhält, sowie auf seine Familienangehörigen, die ihn begleiten oder ihm nachziehen. Das den Familienangehörigen gemäß Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie eingeräumte Aufenthaltsrecht setzt daher voraus, dass der betreffende Unionsbürger selbst die Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, erfüllt. Auch insoweit ist das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen somit an das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Ankerperson geknüpft vergleiche EuGH 25.07.2008, C-127/08, Metock u. a./Minister for Justice, Equality and Law Reform).

Ebenso hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass das vom Unionsbürger abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen durch den Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat (hier: Österreich) endet (vgl. VwGH vom 25.03.2024, Ra 2024/22/0008). Ebenso hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass das vom Unionsbürger abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen durch den Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat (hier: Österreich) endet vergleiche VwGH vom 25.03.2024, Ra 2024/22/0008).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Stiefmutter der BF seit dem XXXX nicht mehr in Österreich gemeldet ist, weshalb davon auszugehen ist, dass sie das Bundesgebiet verlassen hat. Mit dem Wegzug der Stiefmutter der BF hat diese die Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts in Österreich beendet. Dadurch ist die primäre Grundlage für ein von ihr abgeleitetes Aufenthaltsrecht für ihre Familienangehörigen, so auch für die BF, weggefallen. Trotz entsprechender Aufforderung hat die BF – wie beweiswürdigend ausgeführt – keine geeigneten Nachweise dafür erbracht, dass sich ihre Stiefmutter weiterhin in Österreich aufhält oder hier nach wie vor ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht ausübt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Stiefmutter der BF seit dem römisch 40 nicht mehr in Österreich gemeldet ist, weshalb davon auszugehen ist, dass sie das Bundesgebiet verlassen hat. Mit dem Wegzug der Stiefmutter der BF hat diese die Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts in Österreich beendet. Dadurch ist die primäre Grundlage für ein von ihr abgeleitetes Aufenthaltsrecht für ihre Familienangehörigen, so auch für die BF, weggefallen. Trotz entsprechender Aufforderung hat die BF – wie beweiswürdigend ausgeführt – keine geeigneten Nachweise dafür erbracht, dass sich ihre Stiefmutter weiterhin in Österreich aufhält oder hier nach wie vor ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht ausübt.

Festzuhalten ist damit, dass die Stiefmutter der BF zwar zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 26.08.2025 noch über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügte. Für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch die im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses maßgebliche Sach- und Rechtslage entscheidend (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN).Festzuhalten ist damit, dass die Stiefmutter der BF zwar zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 26.08.2025 noch über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügte. Für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch die im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses maßgebliche Sach- und Rechtslage entscheidend vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN).

Weiters liegen im gegenständlichen Fall auch keine der in § 54 Abs. 3 bis 5 NAG normierten Konstellationen vor, in denen ein abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht trotz Wegfalls der Bezugsperson – etwa infolge deren Todes oder einer Scheidung – unter bestimmten Voraussetzungen fortbestehen kann.Weiters liegen im gegenständlichen Fall auch keine der in Paragraph 54, Absatz 3 bis 5 NAG normierten Konstellationen vor, in denen ein abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht trotz Wegfalls der Bezugsperson – etwa infolge deren Todes oder einer Scheidung – unter bestimmten Voraussetzungen fortbestehen kann.

Soweit die BF ihr Vorbringen auf § 52 Abs. 1 Z 2 NAG stützt, wonach Verwandte des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten bzw. eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie über 21 Jahre zum Aufenthalt berechtigt sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird, vermag sie damit kein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu begründen:Soweit die BF ihr Vorbringen auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG stützt, wonach Verwandte des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten bzw. eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie über 21 Jahre zum Aufenthalt berechtigt sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird, vermag sie damit kein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu begründen:

Der in dieser Bestimmung verwendete Ausdruck „diesen“ bezieht sich auf die zuvor genannten Personen, nämlich den EWR-Bürger sowie dessen Ehegatten oder eingetragenen Partner. Das Gesetz lässt somit zwar zu, dass der erforderliche Unterhalt nicht ausschließlich vom EWR-Bürger selbst, sondern auch von dessen Ehegatten oder eingetragenen Partner geleistet wird. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der BF rechtlich von der EWR-Bürgerin als Bezugsperson abgeleitet wird. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, dass die tatsächliche Unterhaltsgewährung durch den Ehegatten des EWR-Bürgers erfolgt, führt nicht dazu, dass dieser selbst zur eigenständigen Bezugsperson oder „Ankerperson“ für weitere Familienangehörige wird. Insbesondere wird dadurch keine Kettenableitung eines Aufenthaltsrechts von einem Drittstaatsangehörigen – hier vom Vater der BF – auf einen weiteren Drittstaatsangehörigen – auf die BF – begründet. Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2023, Ra 2022/22/0122).Der in dieser Bestimmung verwendete Ausdruck „diesen“ bezieht sich auf die zuvor genannten Personen, nämlich den EWR-Bürger sowie dessen Ehegatten oder eingetragenen Partner. Das Gesetz lässt somit zwar zu, dass der erforderliche Unterhalt nicht ausschließlich vom EWR-Bürger selbst, sondern auch von dessen Ehegatten oder eingetragenen Partner geleistet wird. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der BF rechtlich von der EWR-Bürgerin als Bezugsperson abgeleitet wird. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, dass die tatsächliche Unterhaltsgewährung durch den Ehegatten des EWR-Bürgers erfolgt, führt nicht dazu, dass dieser selbst zur eigenständigen Bezugsperson oder „Ankerperson“ für weitere Familienangehörige wird. Insbesondere wird dadurch keine Kettenableitung eines Aufenthaltsrechts von einem Drittstaatsangehörigen – hier vom Vater der BF – auf einen weiteren Drittstaatsangehörigen – auf die BF – begründet. Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2023, Ra 2022/22/0122).

Ebenso stützt die von der BF zitierte EuGH-Rechtsprechung (C-1/05, Jia) dieses Vorbringen nicht. In dieser Entscheidung ging es vielmehr um die Frage, woher die Mittel für den Unterhalt stammen dürfen, nicht aber darum, dass ein Drittstaatsangehöriger – der serbische Vater der BF – selbst zur Ankerperson für das Aufenthaltsrecht eines weiteren Drittstaatsangehörigen – der BF – werden kann (vgl. VwGH 2009/21/0304 sowie VwGH 2008/22/0171). Ebenso stützt die von der BF zitierte EuGH-Rechtsprechung (C-1/05, Jia) dieses Vorbringen nicht. In dieser Entscheidung ging es vielmehr um die Frage, woher die Mittel für den Unterhalt stammen dürfen, nicht aber darum, dass ein Drittstaatsangehöriger – der serbische Vater der BF – selbst zur Ankerperson für das Aufenthaltsrecht eines weiteren Drittstaatsangehörigen – der BF – werden kann vergleiche VwGH 2009/21/0304 sowie VwGH 2008/22/0171).

Zusammenfassend ist das von der ungarischen Stiefmutter abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der serbischen BF mit dem Wegzug der Stiefmutter aus Österreich somit erloschen. Eine neue Ableitung vom ebenfalls in Österreich lebenden serbischen Vater ist weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht möglich, da er selbst Drittstaatsangehöriger ist und keine "Ankerperson" sein kann.

Damit liegt die materielle Voraussetzung für eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG vor.Damit liegt die materielle Voraussetzung für eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG vor.

Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.

Die BF lebt im Bundesgebiet nach wie vor mit ihrem Vater und ihrem jüngeren Bruder im selben Haushalt. Zudem ist der Vater der BF im Bundesgebiet erwerbstätig und übernimmt gemeinsam mit dem Bruder die finanzielle Unterstützung der BF, einschließlich Wohn- und Lebenshaltungskosten. Dieser Umstand ist jedoch insofern als relativierend zu beurteilen, als auch der Vater und Bruder ihr eigenes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von der Ehefrau bzw. Stiefmutter als stammberechtigte EWR-Bürgerin ableiten. Seitens der belangten Behörde wurde zudem bereits ein Verfahren zwecks Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den Vater der BF eröffnet.

Gegen die Interessen der BF ist weiters zu berücksichtigen, dass sie sich erst seit Juni 2025 im Bundesgebiet aufhält und ihr Aufenthalt zu keinem Zeitpunkt auf einem gesicherten Aufenthaltsrecht beruhte. Vielmehr war ihr Aufenthaltsstatus stets von der prekären und letztlich nicht erfüllten Voraussetzung eines von der EWR-Bürgerin abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts abhängig. Dieser Umstand ist im Rahmen der Interessenabwägung zu ihren Lasten zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.11.2009, 2009/18/0378).Gegen die Interessen der BF ist weiters zu berücksichtigen, dass sie sich erst seit Juni 2025 im Bundesgebiet aufhält und ihr Aufenthalt zu keinem Zeitpunkt auf einem gesicherten Aufenthaltsrecht beruhte. Vielmehr war ihr Aufenthaltsstatus stets von der prekären und letztlich nicht erfüllten Voraussetzung eines von der EWR-Bürgerin abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts abhängig. Dieser Umstand ist im Rahmen der Interessenabwägung zu ihren Lasten zu berücksichtigen vergleiche VwGH 26.11.2009, 2009/18/0378).

Die BF ist weiters im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ebenso wurden keine besonders intensiven sozialen Bindungen in Österreich vorgebracht. Soweit die BF auf private Beziehungen zu Freunden und Bekannten verweist, ist festzuhalten, dass diese auch über moderne Kommunikationsmittel sowie im Rahmen gegenseitiger Besuche aufrechterhalten werden können. Sie legte zwar eine (bedingte) Einstellungszusage vor. Dieser Umstand vermochte ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich jedoch nicht entscheidend zu stärken.

Die BF verfügt zudem nach wie vor über starke Bindungen zu ihrem Heimatstaat, in dem sich ihr älterer Bruder aufhält und mit dessen Sprache sowie den dortigen Lebensgewohnheiten sie vertraut ist. Sie ist in Serbien aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil ihres Lebens, insbesondere die prägenden Jahre ihrer Kindheit und Jugend, verbracht und verfügt dort über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Floristin. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Es ist ihr daher zumutbar und möglich, nach ihrer Rückkehr nach Serbien durch eigene Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt zu sichern, ohne in eine ausweglose Situation zu geraten. Dies gilt umso mehr, als sie keine Sorgepflichten hat und keine besondere Vulnerabilität vorliegt.

Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.

Abschließend sei noch bemerkt, dass es der BF, wie jedem anderen Fremden freisteht, sich um eine Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt nach den Bestimmungen des NAG zu bemühen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet:

(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

Der BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG gewährt. Eine Verlängerung dieses Aufschubes ist gesetzlich nicht vorgesehen.Der BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG gewährt. Eine Verlängerung dieses Aufschubes ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Beschwerde war daher auch bezüglich Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Ausweisung Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2323809.1.00

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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